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27 Kasım 2015

Zur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigung von Mietern durch private Vermieter zulässig?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ich bin bereits in einem Beitrag darauf eingegangen, dass in jüngster Vergangenheit einige Mieter von Kommunen bzw. kommunale Wohnungsunternehmen eine Kündigung erhalten, damit in den entsprechenden Wohnung Flüchtlingen untergebracht werden können. Ich war auch darauf eingegangen, dass die Wirksamkeit solcher Kündigungen sehr zweifelhaft ist. Das gilt natürlich erst recht für Kündigungen durch private Vermieter.


Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs:


Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung die Wohnung für sich oder einen nahen Angehörigen benötigen. Dabei kann es sich um Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts handeln. Sofern ein Flüchtling nicht einer dieser beiden Gruppen zugeordnet werden kann, was in der Regel der Fall sein wird, kommt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht in Betracht.


Keine Verwertungskündigung bei Unterbringung von Flüchtlingen:


Auch Verwertungskündigungen werden regelmäßig ausscheiden. Für eine solche Kündigung muss der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Wohnung gehindert sein. Auch wenn Kommunen in der jüngsten Vergangenheit exorbitante Mieten für die Unterbringung von Flüchtlingen zahlten, wird dies Vermietern bei der Begründung einer Verwertungskündigung nicht helfen. Dem steht schon § 573 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB entgegen. Danach darf der Vermieter einen Mietvertrag nicht mit der Begründung kündigen, von einem neuen Mieter eine höhere Miete fordern zu können.


Fazit: Keine Kündigungsmöglichkeit für private Vermieter wegen der Flüchtlingskrise


Mieter, die gleichwohl von ihrem Vermieter eine Kündigung erhalten, sollten auf keinen Fall ausziehen. Der Vermieter muss zunächst eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Diesen Prozess würde er aller Voraussicht nach verlieren.


Kündigung des Mietverhältnisses erhalten? Wir beraten und vertreten Mieter bundesweit in allen Fragen rund um die Kündigung des Mietverhältnisses und in Räumungsverfahren.


20.11.2015


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http://img.youtube.com/vi/HL6MqTS1gmg/0.jpgZur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigung von Mietern durch private Vermieter zulässig?

18 Katzen in der Wohnung gehalten - fristlose Kündigung wirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Aktuell finden sich in der Presse Meldungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg, das der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben hatte, weil die Mieter in der Wohnung 18 Katzen gehalten hatten und in der Folge vom Vermieter fristlos gekündigt worden waren. Die Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass es auch im Treppenhaus nach Katzenurin stank. Die Anzahl an in der Wohnung gehaltenen Katzen wurde von den Mietern eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis, dass elf der Katzen erst wenige Wochen alt waren. Die Mieter bestritten dagegen die Geruchsbelästigungen. Trotzdem entschied das Gericht zugunsten des Vermieters und auch die Berufung der Mieter blieb erfolglos. Nach Meinung des Gerichts stelle bereits die Haltung von sieben Katzen eine Pflichtverletzung dar, sodass es auf die Frage der Geruchsbelästigung gar nicht mehr ankäme.


Ein grundsätzliches Verbot der Haltung von Katzen durch den Vermieter ist nicht zulässig. Eine solche Klausel im Mietvertrag wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter dann in der Haltung von Katzen völlig frei wäre.


Bereits aus dem Wesen des Mietvertrages an sich ergibt sich, dass Wohnung grundsätzlich zum Wohnen und eben nicht für die Tierhaltung da sein. Daher muss es auch keine konkrete Vereinbarung dazu im Mietvertrag geben. Übliche Wohnungsnutzungen, wozu auch die Haltung einer Katze gehört, können vom Vermieter daher nicht ohne weiteres verboten werden.


In folgenden Fällen ist eine Tierhaltung immer unzulässig:


Der Mieter hält Tiere, die an sich zulässig sind (wie zum Beispiel Katzen) in einem nicht mehr allgemein üblichen Maß. Das ist bei sieben Katzen der Fall, bei 18 Katzen erst recht.

Von den an sich zulässigen Tieren geht eine Gefährdung der Mietsubstanz aus. Hiervon sind alle Fälle erfasst, in denen durch Tiere die Mietsache, also die Wohnung, beschädigt wird.


Die Tierhaltung sorgt für Beeinträchtigungen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch. Darunter fallen Fälle, in denen es im Hausflur oder in der Nachbarwohnung nach Katzenurin stinkt oder wo andere Mieter durch bellende Hunde im Hausflur erschreckt werden. Auch ständiges Bellen in der Wohnung, dass in Nachbarwohnungen zu hören ist, führt zu einer Unzulässigkeit der Tierhaltung. Erst recht gilt dies für Fälle, wo andere Mieter durch das Haustier verletzt werden.


In der Regel muss der Vermieter den Mieter vor einer Kündigung mahnen. Erst wenn dies keinen Erfolg hatte, darf er kündigen und kann dann im Wege einer Räumungsklage die Beendigung des Mietverhältnisses umsetzen.


25.11.2015


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22 Kasım 2015

Zur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigungen von Mietern durch die Gemeinde wirksam?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


In der Presse war in den vergangenen Wochen mitunter von Fällen zu lesen, in denen Mieter eine Kündigung von der Kommune bzw. dem kommunalen Wohnungsunternehmen erhalten hatten, damit in diesen Wohnungen Flüchtlinge untergebracht werden können. Können solche Kündigungen wirksam sein?


Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs:


Wegen Eigenbedarfs kann eine Gemeinde grundsätzlich nicht kündigen, da der Vermieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dabei die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigen muss. Da es sich bei Gemeinden oder gemeindeeigenen Wohnungsgesellschaften um juristische Personen handelt, die nicht selbst bewohnen können und naturgemäß auch keine Angehörigen haben, scheidet dieser Kündigungsgrund grundsätzlich aus.


Kein Betriebsbedarf bei Unterbringung von Flüchtlingen:


Dass die Kommune die Wohnung auch nicht für ihre Mitarbeiter benötigt, ist auch der sog. Betriebsbedarf nicht einschlägig. Auf Flüchtlinge werden Gerichte diese Fallgruppe wohl nicht erstrecken. Es handelt sich in diesem Fall ja nur um allgemeine öffentliche Aufgaben.


Kündigung wegen notwendiger Erfüllung von öffentlichen Aufgaben?


Gerichte haben in vergangen Fällen mitunter die notwendige Unterbringung von Asylbewerbern oder Obdachlosen als Kündigungsgrund für die Gemeinde anerkannt. Ich halte das für äußerst zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass vom Gericht im Ergebnis eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diese beinhaltet sowohl die grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters als auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vermieters. Als grundrechtlich geschütztes Interesse des Vermieters kommt letztlich nur die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, hier die Vermeidung von Obdachlosigkeit für Dritte in Betracht. Genau diesem Interesse steht allerdings das gleiche Interesse des Mieters gegenüber. Allerdings mit dem Unterschied, dass der Mieter bereits seit vielen Jahren Mitglied der Gemeinde ist. Insofern kann eine Interessenabwägung regelmäßig nur zu Gunsten des Mieters ausgehen.


Restrisiko für Mieter bleibt:


Da es keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, bleibt für betroffene Mieter ein Restrisiko. Der Prozess kann unter Umständen verloren gehen.


Räumungsklage riskieren:


Ich empfehle Mietern, unbedingt in der Wohnung zu bleiben und eine Räumungsklage des Vermieters zu riskieren. Auch wenn die Gemeinden unter großem öffentlichen Druck stehen, ist das Ausspielen der Interessen der Gemeindemitglieder gegen Interessen der Flüchtlinge weder politisch opportun noch medial sinnvoll. Das werden die Kommunen vermutlich noch einsehen. Auch in den Fällen, in denen Räumungsverfahren von den Kommunen durchgezogen werden, stehen die Chancen vor Gericht nicht schlecht.


Kündigung des Mietverhältnisses erhalten? Wir beraten und vertreten Mieter bundesweit in allen Fragen rund um die Kündigung des Mietverhältnisses und in Räumungsverfahren.


11.11.2015


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19 Ekim 2015

Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30), juris.


Mieter droht neunjährigem Nachbarskind damit, ihm den Penis abzuschneiden – fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens wirksam.


Ausgangslage:


Mieter, die Vermieter oder von diesem beauftragte Personen, wie Hausverwalter, Hausmeister oder Objektbetreuer, mit Straftaten drohen, müssen zumeist mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber einer ordentlichen, rechnen.


Keine unmittelbare Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter stellt die Bedrohung von Nachbarn bzw. anderen Mietern dar. Was gilt in solchen Fällen?


Fall:


Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mieter dem neunjährigen Sohn eines Mitmieters ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden. Der Junge hatte den Vorfall vor Gericht als Zeuge glaubhaft dargestellt.


Urteil des AG Frankfurt:


Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Der Hausfrieden sei durch die Aktion des Mieters nachhaltig gestört worden, dem Vermieter sei es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Das Amtsgericht Frankfurt: Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten (AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, Rn. 20, juris).


Der Wirksamkeit der Kündigung stand zudem auch nicht Umstand entgegen, dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht unmittelbar ausgesprochen hatte, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte:


Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.


Bewertung:


Dem Urteil dürfte im Ergebnis zuzustimmen sein. Das AG Frankfurt hat angesichts der Umstände der Bedrohung auch gar kein Problem im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Kündigung gesehen. Allein die Frage, ob auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, war letztlich entscheidend.


Quelle:


AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, juris)


19.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Schimmelpilz: Mietern ist Stoßlüften bis zur viermal am Tag zumutbar - auch bei Berufstätigkeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Frankfurt, LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 –.


Ausgangslage:


Bei Schimmelpilz in der Wohnung stellt sich der Vermieter meist auf den Standpunkt, dass dieser durch fehlerhaftes Nutzungsverhalten, speziell zu geringe Beheizung und Belüftung, hervorgerufen wurde. Der Mieter auf der anderen Seite führt Baumängel als Ursache an. Der Streit zwischen beiden Parteien wird dann durch ein Sachverständigengutachten entschieden, dem in der Regel durch die Gerichte gefolgt wird.


Fall:


Ein solcher Streitfall hat nun auch wieder das Landgericht Frankfurt beschäftigt. Aus dem Sachverständigengutachten ging hervor, dass die Bildung des Schimmelpilz jedenfalls durch drei- bis viermaliges Lüften täglich hätte verhindert werden können. Die maßgebliche Frage war daher, ob der Mieter ein solches Lüftungsverhalten schuldet oder nicht. Das Amtsgericht, das zuvor mit dem Fall betraut war, hatte dies bereits wegen der Berufstätigkeit der Mieter abgelehnt.


Urteil:


Das Landgericht Frankfurt gab dem Vermieter Recht. Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.


Ein Lüften während der Abwesenheit der Mieter sei allerdings nicht erforderlich, da zu dieser Zeit auch kein zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag durch duschen, kochen oder stattfinde, so dass dieser auch nicht „herausgelüftet“ werden müsse.


Quelle:


LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 -, juris)


Anmerkung:


In diesem Fall hatte das Sachverständigengutachten ergeben, dass im Bad, wo eine Zwangslüftung installiert war, als einzigem Raum in der Wohnung kein Schimmelpilz aufgetreten war. Das deutet in der Tat auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten.


Fachanwaltstipp Mieter:


Beim Auftritt von Schimmelpilz in der Wohnung müssen Mieter in der Lage sein, dazulegen, dass sie die Wohnung drei- bis viermal täglich gelüftet haben und zwar so, dass sämtliche Fenster der Wohnung für mindestens 5 Minuten vollständig geöffnet wurden. Wer mehr Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Pflanzen, Wäscheorgien, Duschparties), muss auch mehr lüften. Außerdem muss die Wohnung ausreichend beheizt gewesen sein. Hier verlangen die Gerichte unterschiedliche Temperaturen, 20° sind in der Regel ausreichend.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Hinweise an die Mieter zu Lüftung und Beheizung der Wohnung sollten heute Gegenstand jeden Mietvertrages sein. Andernfalls kann sich der Mieter im Prozess unter Umständen auf mangelnde Aufklärung über das geschuldete Lüftungsverhalten bzw. Heizverhalten berufen.


7.10.2015


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Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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14 Ekim 2015

Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Mit Beginn des Herbstes tritt auch der Schimmelpilz wieder verlässlich in entsprechend anfälligen Wohnungen auf. Wer als Vermieter nicht vorgesorgt hat, sieht sich dann unter Umstände einer Reihe von Ansprüchen betroffener Mieter ausgesetzt. Wenn die Mieter dann gut beraten werden, können folgende Prozesse für Vermieter durchaus teuer werden. Häufig kommt es zur Einholung von Sachverständigengutachten, die unterlegene Partei muss letztlich sämtliche Kosten tragen.


Ideal für Vermieter ist daher die Beseitigung sämtlicher Baumängel der Wohnung, die die Bildung von Schimmelpilz begünstigen könnten. Oftmals ist dieses Vorgehen aber zu teuer oder auch technisch nur schwer umsetzbar.


Es gibt aber auch einfache Maßnahmen, die Vermieter leicht ergreifen können. Dazu zählt etwa eine umfassende Vereinbarung über das Lüftungs- und Heizverhalten, das der Mieter dem Vermieter schuldet, im Mietvertrag. Wer als Vermieter entsprechende Regelungen noch nicht in seinen Verträgen hat, sollte diese ergänzen. Im Hinblick auf den Neuabschluss von Mietverträgen stellen sich hier keine Probleme. Was bereits bestehende Mietverträge angeht, sollte auf eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mieter hingewirkt werden. Weigert sich der Mieter, sollte man den Mieter umfassend über die Heizpflichten und das vom Mieter geschuldete Lüftungsverhalten belehren. Den Zugang dieses Schreibens muss man unter Umständen Jahre später beweisen können. Idealerweise lässt man sich den Zugang vom Mieter schriftlich bestätigen. Verweigert der Mieter dies, empfehle ich die Zustellung per Boten und eine genaue Dokumentation in der Mieterakte.


Wenn der Mieter bestehenden Schimmelpilz anzeigt, sollte dies ernst genommen werden. Empfehlenswert ist dann die Begehung der Wohnung mit einem Zeugen (Hausverwalter, Hausmeister). Stellt sich heraus, dass der Mieter einen erhöhten Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Wäscheständer) oder unzureichend lüftet (angekippte Fenster, Topfpflanzen auf den Fensterbrettern), sollte dies von dem Zeugen schriftlich im Nachgang dokumentiert werden. Regelmäßig ist auch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sinnvoll, da der Sachverständige auch das Lüftungsverhalten und das Heizverhalten über einen längeren Zeitraum messen kann. Erstaunlicherweise ändern die Mieter ihr Verhalten auch während der Installation der technischen Geräte in der Wohnung regelmäßig nicht.


Bei unberechtigten und überhöhten Mietminderungen sollte über eine Kündigung nachgedacht werden.


Tritt der Schimmelpilz hingegen in verschiedenen Wohnungen des Hauses auf, spricht viel dafür, dass Baumängel vorliegen. In diesem Fall sind auch die Aussichten vor Gericht nicht allzu gut. Wer unnötige Kosten vermeiden will, muss zeitnah bauliche Abhilfe schaffen.


Gerade im Zusammenhang mit Teilmodernisierungen (zum Beispiel Einbau von Isolierglasfenstern ohne Dämmung der Außenwände) tritt im Nachgang häufig verstärkt Schimmelpilzbildung auf. Hier müssen die Mieter unbedingt auf ein künftig notwendiges geändertes Lüftungsverhalten hingewiesen werden. Andernfalls muss sich der Vermieter mindestens ein Mitverschulden an der späteren Bildung von Schimmelpilz zurechnen lassen.


5.10.2015


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Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


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Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

21 Eylül 2015

Tierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage


Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung in der Wohnung findet sich nach wie vor in einigen Mietverträgen. Ob ältere Vertragsformulare, die von dem Vermieter dabei genutzt werden, noch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen, erscheint zweifelhaft.


Generelle Verbote der Tierhaltung im Mietvertrag unzulässig


Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris) ergibt sich die Unwirksamkeit folgender Klauseln in Mietverträgen:


genereller Ausschluss der Tierhaltung,

genereller Ausschluss der Katzenhaltung,

genereller Ausschluss der Hundehaltung.


Ein entsprechendes generelles Verbot kann nur dann wirksam sein, wenn die Haltung in besonderen Ausnahmefällen erlaubt wird. Ob solche Klauseln dann aber einer Überprüfung durch ein Gericht standhalten, ist sehr unwahrscheinlich, da der Vermieter entsprechende Ausnahmekonstellationen kaum umfassend und ausreichend wird formulieren können.


Tierhaltung entgegen eines Verbots im Mietvertrag riskant


Befindet sich ein pauschales oder konkretes Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag, ist Mietern trotzdem zu raten, zunächst einmal die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Besteht nämlich kein Anspruch auf die Gestattung des Vermieters, kann eine entgegen dem Verbot erfolgte Tierhaltung eine Abmahnung und im Fall der Wiederholung/Fortsetzung sogar eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits kommt es dann auf die Frage an, ob das Verbot wirksam war oder nicht.


Erst Erlaubnis anfragen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen


Solche Risiken lassen sich einfach vermeiden, indem der Vermieter zunächst zur Gestattung unter Fristsetzung aufgefordert und der Anspruch gegebenenfalls im Klagewege durchgesetzt wird.


Wenn das Tier bereits angeschafft wurde, Ansprüche prüfen lassen


In der Praxis haben die Mieter das Tier regelmäßig schon angeschafft. Dann folgen die Kenntnis des Vermieters und das Verbot bzw. die Abmahnung. In solchen Fällen sollte unbedingt geprüft werden, ob der Anspruch besteht. Andernfalls riskiert man eine Kündigung und einen Verlust der Wohnung.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten vor Anmietung einer Wohnung darauf achten, ob ihr Haustier in der Wohnung auch gehalten werden darf. Gegebenenfalls sollte die Haltung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soll im bestehenden Mietverhältnis ein Hund angeschafft werden, sollte man die Zulässigkeit der Tierhaltung vorher prüfen. Unzulässige Tierhaltung kann nach vorhandener erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund für das Mietverhältnis darstellen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter, die eine bestimmte Art der Tierhaltung im Haus verbieten wollen, müssen eine entsprechende Regelung im Mietvertrag treffen. Generelle Verbote von Tierhaltung, aber auch von Hundehaltung, sind regelmäßig unwirksam. Die in den Mietverträgen verwendeten Klauseln sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Rechtsprechung überprüft werden. Abweichungen vom Mietvertrag durch einzelne Mieter müssen verfolgt werden. Andernfalls kann sich im Haus eine Praxis bilden, die auch für weitere Mieter Ansprüche entstehen lässt.


14.09.2015


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17 Eylül 2015

BGH zum vorgetäuschten Eigenbedarf - Erleichterung für Mieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14 – bei juris.


Ausgangslage:


Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf des Vermieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er in der Folge aus der Wohnung auszieht. Ersatz verlangt werden können dann etwa Umzugskosten, Renovierungskosten, Anwaltskosten und Maklerkosten. Zieht der Mieter daraufhin in eine teurere Wohnung, kann er zudem sogar die Differenzmiete zur früheren Miete verlangen, was für den Vermieter natürlich besonders ärgerlich ist und teuer werden kann. Geld ist also das zentrale Thema bei entsprechenden Prozessen. Mieter könnten zwar grundsätzlich auch die alte Wohnung zurückverlangen. Da der Vermieter diese aber in den meisten Fällen bereits wieder vermietet hat, wird das in der Regel problematisch sein. Nutzt er sie dagegen selbst, wird in der Regel auch tatsächlich Eigenbedarf bestehen.


Im vorliegenden Fall ging es wieder einmal um eine Konstellation, vor der ich schon seit längerer Zeit immer wieder warne: der Mieter hatte nach dem Erhalt der Eigenbedarfskündigung einen Räumungsvergleich mit dem Vermieter abgeschlossen. Teilweise nimmt in einem solchen Fall die Rechtsprechung an, dass auch bei geringfügigen Gegenleistungen des Vermieters – etwa Umzugsprämie, Erlass von Betriebskostennachforderungen oder Schönheitsreparaturen – der Mieter durch die entsprechende Einigung auf Ansprüche auch im Hinblick auf einen etwaigen vorgetäuschten Eigenbedarf des Vermieters verzichtet. Argumentation der Gericht: der Vermieter hätte kaum eine Gegenleistung erbracht, wenn der Eigenbedarf eindeutig gewesen wäre. Diese Begründung geht an der Praxis vorbei. Maßgeblicher Grund ist bei solchen Vereinbarungen regelmäßig der Zeitdruck: Der Vermieter kommt früher an die Wohnung, muss insbesondere kein lästigen Klageverfahren führen, dafür erhält der Mieter eine Gegenleistung. Wenn der Mieter von einem vorgetäuschten Eigenbedarf ausgehen würde, dann würde die Wohnung ja in aller Regel gar nicht erst räumen oder aber zumindest deutlich erheblichere Gegenleistungen fordern.


Bundesgerichtshof wohlwollend mit Mietern:


Nachdem das Landgericht Koblenz mit seinem Urteil vom 26. Februar 2014, Az: 6 S 282/13, in die obige Richtung tendierte, hat der BGH dieses nun in einem aktuellen Urteil vom 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14 – aufgehoben.


Der Bundesgerichtshof: „Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.“


Das war klar, jetzt kommt der entscheidende Teil:


Der Bundesgerichtshof: „An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss – auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände – unmissverständlich sein.“


Damit widerspricht der BGH zumindest begrenzt der Ansicht einiger Gerichte, man könne bei einer wie auch immer gearteten Gegenleistung von einem stillschweigenden/konkludenten Verzicht auf alle weiteren Ansprüche des Mieters ausgehen.


Der Bundesgerichtshof: „Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen … Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung – wie etwa einer namhaften Abstandszahlung – verpflichtet.“


Trotz Erleichterung für Mieter immer noch Rechtsunsicherheit:


Nach dem Leitsatz könnte man annehmen, dass künftig die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nur bei Vereinbarung einer hohen Abfindung möglich ist. Leider relativierte der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen wieder etwas, wenn er dort schreibt, dass auch der Verzicht auf Schönheitsreparaturen als Gegenleistung ausreichen könnte. Es bleibt also eine gewisse Rechtsunsicherheit.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten im Zweifel immer ausdrücklich im Vergleich klären, dass damit kein Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erfolgt. Es ist unverständlich, warum dies so oft unterbleibt. Man kann auch strategisch durch die Forderung der Aufnahme einer solchen Klausel viel erreichen. Der Vermieter, der dazu nicht bereit ist, zeigt deutlich, was er tatsächlich im Schilde führt.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Bei Vermietern ist die Sache schon schwieriger. Angesichts der insgesamt äußerst vermieterfreundlichen Rechtslage, vergessen Vermieter oftmals, dass das Vortäuschen von Eigenbedarf auch erhebliche (strafrechtliche) Konsequenzen haben kann. Strafrechtlich droht die Verwirklichung von Vermögensdelikten (jedenfalls Prozessbetrug), aber auch eine Strafbarkeit hinsichtlich Aussagedelikten, wenn zum Beispiel vorsätzlich Zeugen für unwahre Sachverhalte benannt werden. In der Praxis passiert häufig nichts, weil die Gerichte meist an die Plausibilität der Eigenbedarfsgründe, aber auch an die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen bzw. den Sachverhaltsvortrag zum Eigenbedarf nur verhältnismäßig geringe Anforderungen stellen. Vermieter, die sich absichern wollen, müssten in einen Vergleich ausdrücklich aufnehmen, dass mit der Gegenleistung auch etwaige Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten sein sollen.


Das ist schon deshalb problematisch, weil man sich fragt, warum der Vermieter auf einer solchen Regelung besteht? Vermieter werden also das Risiko einer späteren Inanspruchnahme häufig weiterhin in Kauf nehmen (müssen). Man könnte allerdings versuchen das Ganze in einer allgemeinen Regelung etwas zu verstecken. Formulierungsbeispiel: Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der Abfindung sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus dem beendeten Mietverhältnis über die Wohnung ausgeglichen sind, auch soweit diese erst in Zukunft entstehen. Ob diese Klausel im Ernstfall dann allerdings hilft, wird sehr vom Einzelfall abhängig sein. Die Hürden für den Mieter werden allerdings dadurch wohl höher gelegt.


12.8.2015


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http://img.youtube.com/vi/fzlYZ69adIw/0.jpgBGH zum vorgetäuschten Eigenbedarf - Erleichterung für Mieter

15 Eylül 2015

Kündigung wegen schwerer Beleidigung des Vermieters

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landgerichts München I vom 13.1.2015, AZ. 24161/14.


Kündigung des Vermieters nach schweren Beleidigungen wie „Fette Kaugummi-Drecksau“ und „Dreckige Schweine-Drecksau“ wirksam:


Ausgangslage:


Die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung wegen der Beleidigung des Vermieters beschäftigt die Gerichte immer wieder. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist meist die Schwere der entsprechenden Beleidigung. Vergleichsweise harmlose Beleidigungen können eine Kündigung vor Gericht in der Regel nicht rechtfertigen. Anders dagegen Beschimpfungen wie „Schwein“ oder „Promovierter Arsch“, die von schon von Gerichten als ausreichend bewertet wurden.


Daneben spielt auch der Kontext bzw. die Vorgeschichte eine wichtige Rolle. Wenn der Vermieter etwa den Mieter seinerseits beleidigt oder ähnliche Vertragsverstöße begangen oder den Mieter provoziert hat, dann darf er auch nicht direkt kündigen, sondern muss etwas mehr hinnehmen als sonst. Auf der anderen Seite machen zusätzliche körperliche Drohungen durch den Mieter den Vertragsverstoß der Beleidigung zusätzlich gravierender.


Ob der Mieter den Vermieter persönlich beleidigt oder aber die Beleidigung gegenüber einem Beauftragten des Vermieters, etwa dem Hausverwalter, einem Angestellten der Hausverwaltung oder dem Hausmeister, ausspricht, ist dagegen unerheblich. Beim Vorliegender der entsprechenden Voraussetzungen ist auch hier eine Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt.


Fall:


Im vorliegenden Fall, den das Landgericht München zu entscheiden hatte (Beschluss vom 13.1.2015, AZ. 24161/14), ging es um einen Mieter, der eine Objektbetreuerin des Vermieters als „Fette Kaugummi-Drecksau“ und „Dreckige Schweine-Drecksau“ bezeichnet hatte und zudem mit erhobenen Händen drohend auf diese zugegangen war. Das Landgericht sah diese bedrohende Beleidigung als gravierender Pflichtverstoß des Mieters an und somit als hinreichenden Grund für eine Kündigung gemäß § 573 BGB. Eine Abmahnung durch den Vermieter sei somit auch nicht erforderlich gewesen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Achten Sie als Vermieter darauf, neben einer fristlosen auch stets hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Das zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich, da die fristlose Kündigung wegen Zeitablaufs unwirksam war, den Vermieter aber die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung gerettet hat.


Fachanwaltstipp Mieter:


Beleidigung des Vermieters oder von ihm beauftragter Personen sollten immer tabu sein. Damit handeln Sie sich sonst zumeist eine Strafanzeige und eine Kündigung ihres Mietverhältnisses ein. Auch wenn der Vermieter seinerseits Vertragsverstöße begeht, sollten Sie sich darauf beschränken diese Vertragsverstöße notfalls gerichtlich anzugreifen. Auch in diesem Fall können eigene Vertragsverstöße gefährlich sein. Wenn zum Beispiel Mängel an der Mietsache bestehen, bringt es nichts, den Vermieter zu beleidigen. Hier sollte man sich darauf konzentrieren, die Ansprüche wegen Instandsetzung und Mietminderung durchzusetzen.


11.8.2015


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


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14 Eylül 2015

Sozialadäquater Kinderlärm soll fristlose Kündigung rechtfertigen - zweifelhafter Beschluss des LG Hannover

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4.3.2015, Aktenzeichen 19 S 88/14.


Ausgangslage:


Mit Kindern in einer Mietwohnung ist das Potential für erhöhten Lärm im Haus in der Regel gesteigert. Wenn nun andere Mieter nicht unbedingt Kinderfreunde sind oder sich bei ihnen aus anderen Gründen ohnehin schon gewisser Ärger angestaut hat, kann es durchaus vorkommen, dass sie gegenüber dem Vermieter Ansprüche geltend machen auf Grundlage des Lärms als Mangel. Welche Optionen hat dann der Vermieter?


In der Regel stellt Kinderlärm keinen Mietmangel bzw. Grund für eine Abmahnung oder Kündigung dar:


Geht von einem Mieter nachweislich wiederholt und nachhaltig Lärm aus, kann der Vermieter grundsätzlich nach Ausspruch einer Abmahnung das Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Anders wird die Lage weitestgehend beurteilt, wenn Kinder für den Lärm verantwortlich sind. Da Lärm von Kindern ein sozialadäquates Verhalten ist, werden darauf gestützte Kündigung in der Rechtsprechung meist für unwirksam erklärt.


Einige Urteile als Beispiel:


Kinderlärm in der Mietwohnung des Mehrfamilienhauses ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (AG Frankfurt, Urteil vom 09. September 2005 – 33 C 3943/04, 33 C 3943/04 – 13 -, juris).


Kinderlärm im Rahmen normaler Wohnnutzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 03. Juli 2001 – 1 S 21/01 -, juris).


Kleinkinderlärm ist sozialadäquat. Diesen müssen Mitbewohner in Mehrfamilienhäusern im Grundsatz hinnehmen. Es gibt kein Recht zu Minderung oder fristloser Kündigung (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11. November 2008 – 409 C 285/08 -, juris).


Ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen ist, dass insbesondere der fünfjährige Sohn des Mieters trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz (zusammen mit anderen Kindern) spielte und dabei den üblichen Spiellärm erzeugte, kann letztlich dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung erreicht jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle für eine wirksame Kündigung des Wohnraummietvertrages. Es liegt auch kein wichtiger Grund i.S.d §§ 543, 569 BGB vor (LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2008 – 16 S 25/08 -, juris).


Einige wenige Gerichte schließen eine fristlose Kündigung dagegen nicht grundsätzlich aus und halten sie für möglich:


Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 553 BGB wegen des Lärms der Kinder des Mieters setzt grundsätzlich eine Abmahnung und einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung, erneutem Verstoß und Kündigung voraus (LG Halle (Saale), Urteil vom 11. Januar 2002 – 1 S 192/01 -, juris). Im Ergebnis hatte das Gericht die Kündigung nur wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs als unwirksam angesehen.


Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4.3.2015:


Auch wenn Kinderlärm grundsätzlich sozialadäquat und damit hinzunehmen ist, meint das Landgericht Hannover, dass bei unzumutbarer Intensität, Dauer und Zeit des Lärms auch unter Berücksichtigung des Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Damit hat das Landgericht, wie auch zuvor das Amtsgericht, der entsprechenden Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Sozialadäquater Kinderlärm, das weiter zur Begründung, sei nur während der allgemeinen Tageszeiten hinzunehmen.


Kritik:


Erforderlich ist zunächst einmal immer die Grundsatzentscheidung, ob man Kinderlärm als sozialadäquat einstuft. Denn dann kann er keinen Verstoß gegen den Mietvertrag darstellen und ist generell hinzunehmen. Im Hinblick auf die Sozialadäquanz zwischen Lärm am Tag und in der Nacht zu unterscheiden, erscheint kaum möglich, denn Kinder schreien eben (üblicherweise aus anderen Gründen) auch und gerade nachts.


Selbst wenn man im Ergebnis dem Landgericht an dieser Stelle folgen und eine Sozialadäquanz von Schreien in der Nacht ablehnen würde, hätte darüber hinaus auch noch ein Verschulden geprüft werden müssen, um zu einem Vertragsverstoß zu gelangen. Vertragspartner sind nicht die Kinder, so dass es hier auf ein mögliches Verschulden der Eltern (in diesem Fall der alleinerziehenden Mutter) ankäme. Ausweislich der Entscheidung handelte es sich um eine alleinerziehende Mutter mehrerer Kinder. Es dürfte dieser Mutter (wie auch allen anderen Eltern) kaum möglich gewesen sein, Lärm der Kinder zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verschulden kaum denkbar.


Fachanwaltstipp Mieter:


Wer Probleme mit Nachbarn oder dem Vermieter vermeiden will, sollte im Interesse eines störungsfreien Miteinanders im Haus die genannte Entscheidung ernst nehmen. Aus rein rechtlicher Perspektive dürften Mieter allgemein wenig zu befürchten haben. Das gilt möglicherweise dann nicht, wenn Sie im Bereich Halle oder Hannover wohnen. Hier sollten Sie Ihre Kinder darauf hinweisen, dass diese nachts ruhig sein müssen. Zumindest wenn Sie dies nachweislich getan haben, dürfte tatsächlich jedwedes Verschulden ausgeschlossen sein.


Fachanwaltstipp Vermieter:


In der Praxis wird Ihnen diese Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht helfen. Es ist eine Einzelfallentscheidung, sie liegt neben der Spur und widerspricht sich bereits selbst. Wenn sie gleichwohl versuchen, Mieter wegen Lärmbelästigungen durch deren Kinder loszuwerden, gehen Sie ein erhebliches Risiko ein, am Ende mit einem verlorenen Prozess und entsprechenden Kosten sitzen zu bleiben. Möglich ist allerdings, unter Berufung auf die oben zitierte Entscheidung gegenüber den Mietern Druck zu machen, um diese wiederum anzuhalten, ihre Kinder zu beruhigen.


19.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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Sozialadäquater Kinderlärm soll fristlose Kündigung rechtfertigen - zweifelhafter Beschluss des LG Hannover

Unzulässige Tierhaltung: Schadensersatz für Schäden in der Mietwohnung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Auch wenn dem Mieter die Haltung eines Haustiers vom Vermieter nicht erlaubt wurde, kann er unter Umständen einen Anspruch darauf haben. Dieses Problem soll aber nicht Gegenstand des folgenden Beitrags sein. Angenommen dem Mieter wurde die Tierhaltung nicht gestattet und es ergibt sich auch kein Anspruch darauf, geht er, wenn er dennoch Tiere in der Wohnung hält, das Risiko ein, eine Unterlassungsklage, eine Abmahnung oder eine Kündigung zu erhalten. Darüber hinaus kann es außerdem dazu kommen, dass der Vermieter zusätzlich Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache geltend macht.


Auch kleinere Gebrauchsspuren können Schadensersatzpflicht wegen Beschädigungen an der Mietsache begründen:


Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vermieter mit entsprechenden Ansprüchen vor Gericht Erfolg hat, ist bei unzulässiger Tierhaltung deutlich höher, als bei erlaubter Tierhaltung. Im letzteren Fall könnte der Mieter nämlich geltend machen, die Haltung des Tieres gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Bei unzulässiger Haltung dagegen begründen auch besondere Abnutzungserscheinungen durch das Tier, wie etwa leicht Kratzer auf dem Fußboden oder geruchsmäßige Verunreinigungen des Teppichs, eine Schadensersatzpflicht des Mieters. Entsprechende Schäden wären anderenfalls vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erfasst.


Schadensersatzanspruch erfordert Verschulden des Mieters:


Zu beachten ist aber, dass der Mieter auch dann, wenn die Tierhaltung nicht erlaubt ist, für Schäden nur haftet, wenn er sie auch zu verschulden hat. Das Verschulden wurde von Gerichten etwa schon verneint in Fällen, in denen Ungeziefer vom Tier in die Wohnung geschleppt wurde. Argument: Auch Menschen hätten dieses Ungeziefer grundsätzlich in die Wohnung schleppen können. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Begründung wirklich überzeugen kann. Bei manchen Tieren dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ungeziefer in die Wohnung bringen, erheblich höher sein, als bei Menschen. In einem Urteil vom 21.2.2002, 3 S 125/01, hat das Landgericht Freiburg dementsprechend das Verschulden und damit die Schadensersatzpflicht eines Mieters angenommen, dessen Hund Zecken in die Wohnung eingeschleppt hatte.


14.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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http://img.youtube.com/vi/eypm2lPIbjU/0.jpgUnzulässige Tierhaltung: Schadensersatz für Schäden in der Mietwohnung

Gewerberaummiete: fristlose Kündigung wegen Mietrückstands

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2015 – XII ZR 65/14.


Ausgangslage:


Der Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist. Wann aber ist ein solcher nicht unerheblicher Teil der Miete erreicht, der zur Kündigung berechtigt? Ist dafür bereits ein Rückstand in Höhe von einer Mietzahlung oder gar noch weniger ausreichend?


Urteil:


Der BGH stellt zunächst folgendes klar: Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist ein Mietrückstand von über einer Monatsmiete erheblich im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB. Ob auch ein Rückstand von genau einer Monatsmiete oder sogar weniger eine Kündigung rechtfertigen kann, hängt darüber hinaus nach Ansicht des BGH von den Umständen des Einzelfalls ab.


Der Bundesgerichtshof: „Bei Mietverhältnissen, die nicht Wohnraum betreffen, kann ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger auch – und nur dann – erheblich im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB sein, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten. Als solche kommen in der Gewerberaummiete neben der Kreditwürdigkeit des Mieters insbesondere die finanzielle Situation des Vermieters und die Auswirkungen des konkreten Zahlungsrückstands auf diese in Betracht.“


Quelle:


BGH, Urteil vom 13. Mai 2015 – XII ZR 65/14 -, juris


Fachanwaltstipp Vermieter:


Für Vermieter ist eine Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses auch schon bei verhältnismäßig geringem Mietrückstand möglich. Eindeutig ist die Lage bei einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete, in diesem Fall darf immer gekündigt werden. Doch auch wenn der Rückstand darunter liegt, kann sich aus gravierenden Begleitumständen ein Kündigungsrecht ergeben. Hier sollte dann sorgfältig geprüft werden.


Fachanwaltstipp Mieter:


Zahlen Sie ihre Miete unbedingt pünktlich und in voller Höhe. Auch eigene wirtschaftliche Schwierigkeiten können einen Mietrückstand nicht entschuldigen. Mieterrechte wie Mietminderung sind in Gewerberaummietverträgen zudem häufig an bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. die vorherige rechtskräftige Feststellung der Höhe durch ein Gericht.


18.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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http://img.youtube.com/vi/ajw8QH1vv3c/0.jpgGewerberaummiete: fristlose Kündigung wegen Mietrückstands

Grillen auf dem Balkon: Hinweise für Mieter

Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Der Hochsommer ist da und nicht wenige Mieter wollen das gute Wetter nutzen, um auf dem Balkon den Grill anzuwerfen. Dabei bleiben aber Beschwerden von Nachbarn häufig nicht aus, die sich etwa vom Rauch gestört fühlen. Daher stellt sich für Mieter die Frage: darf ich auf dem Balkon grillen und wenn ja, wie oft und was muss ich dabei beachten, um Streit zu vermeiden?


Regelungen im Mietvertrag:


Zunächst sollte man einmal seinen Mietvertrag darauf untersuchen, ob er möglicherweise ein Grillverbot enthält. Sowohl die Nutzung von Holzkohlegrills als auch von Elektrogrills auf dem Balkon kann mietvertraglich verboten sein.


Regelungen in der Hausordnung:


Auch die Hausordnung kann ein Grillverbot enthalten. Nach dem LG Essen kann ein entsprechendes Verbot wirksam sein: Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 – 10 S 438/01 -, juris).


Keine Regelungen gefunden:


Finden sich keine der genannten Regelungen, kann im Hinblick auf die Frage, ob und inwiefern das Grillen auf Balkon gestattet ist, auf die §§ 13, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zurückgegriffen werden, die die Pflichten des Wohnungseigentümers regeln. Gemäß § 14 WEG muss von dem Eigentum bzw. dem Mietobjekt so Gebrauch gemacht werden, dass keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein Nachteil kann beim Grillen auf dem Balkon in einer Geruchsbelästigung und Rauchbelästigung gesehen werden. Es hängt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob und wie Grillen zu gestatten ist.


Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 -, Rn. 26, juris). Das AG Berlin Mitte hielt im Urteil vom 07. Januar 2010 – 25 C 159/09 fest, dass es dem Mieter bei normaler Bauweise und normalem Umfang durchaus gestattet ist, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen. Die Frage ist also, wann es sich um einen „normalen“ Umfang des Grillens handelt.


Angesicht des Umstandes, dass die Saison zum Grillen in der Regel von April bis September geht, hält das OLG Frankfurt eine Beschränkung des Grillens auf fünfmal jährlich sowie einmal monatlich und eine Vorankündigung von 48 Stunden für geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 – 20 W 119/06 -, Rn. 52, juris). Weiterhin hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Gestattung des Grillens „ohne Geruchs- und Rauchbelastung“ eine zu weitgehende Beschränkung beinhaltet. Diese Beschränkung gleicht nämlich einem Verbot, denn selbst Elektrogrillgeräte können eine Rauch- und Geruchsbelästigung unter Umständen nicht vollständig vermeiden (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 -, Rn. 29, juris). Das Grillen sei, wie im einem Urteil vom AG Köln ausgeführt, als sozialüblich anerkannt und kann auch dann, wenn Menschen in einer Großstadt in einem hochverdichtetem Wohngebiet wohnen, nicht komplett untersagt werden. Das gilt sogar dann, wenn das Grillen und die dadurch entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung zu unvermeidbaren Geruchsbelästigungen führen (AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997 – 6 C 545/96 -, Rn. 19, juris).


Fazit:


Man sollte einmal den Mietvertrag und die Hausordnung auf ein eventuelles Grillverbot hin überprüfen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag und die Hausordnung kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.


Wie und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, hängt im Übrigen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man sollte Belästigungen so gering wie möglich halten und jedenfalls bei einer Abmahnung Vorsicht walten lassen. Andernfalls riskiert man unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber Unterlassungsansprüche der Nachbarn.


31.7.2015


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http://img.youtube.com/vi/USiMSsgAsVc/0.jpgGrillen auf dem Balkon: Hinweise für Mieter

Hundehaltung in der Mietwohnung: Kampfhund zulässig?

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Um einen Kampfhund in der Wohnung zu halten, ist zuvor unbedingt die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Der Mietvertrag wird in aller Regel die Haltung eines Kampfhundes nicht ausdrücklich gestatten. Wenn der Vermieter seine Erlaubnis verweigert, hat der Mieter auch meist keinen Anspruch. Wird der Kampfhund trotzdem in der Wohnung gehalten, riskiert der Mieter eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung des Mietverhältnisses.


Vereinbarung über Haltung des Kampfhundes im Mietvertrag treffen:


Am sichersten geht der Mieter, wenn er eine ausdrückliche Gestattung des Vermieters im Mietvertrag erreicht. Dann hat er auch einen entsprechenden Anspruch, jedenfalls solange der Vermieter seine Erlaubnis nicht widerruft. Das kann der Vermieter aber in der Regel nur dann tun, wenn von dem Kampfhund ernsthafte und konkrete Gefahren für Dritte ausgehen.

Zudem kann sich aus dem Umstand, dass der Vermieter anderen Mietern die Haltung eines Kampfhundes in der Wohnung gestattet, auch ein Anspruch ergeben. Hier kommt es aber sehr auf den Einzelfall an.


Halter von Kampfhunden haben vor Gericht regelmäßig eine schwierige Position


Wer als Mieter einen Kampfhund in der Wohnung halten will, sollte sich zudem darüber im Klaren sein, dass die Gerichte die erläuterte Rechtslage stark zulasten des Hundehalter anwenden. So hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg-Barmbeck einen Mieter zur Entfernung eines American Bulldog aus der Mietwohnung verurteilt.


Dazu das Amtsgericht: In der Rechtsprechung und Literatur wird ein Anspruch auf Erlaubnis angenommen, wenn die Interessen des Mieters an der Tierhaltung gewichtiger sind als die des Vermieters an der Versagung (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 57). Dies gilt jedoch nicht für die Haltung gefährlicher Tiere. Zu den gefährlichen Tieren zählen auch die im Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bzw. in den nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Hunde (vgl. Blank in Schmidt/Futterer, 8. Auflagen 2003 § 541 Rz. 60f). Ein American Bulldog zählt zu einer Rasse, die in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen in den Gefahrenabwehrverordnungen geregelt wurde. Das Halten dieses Hundes ist beispielsweise in Hessen erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses erteilt. Die gegen die Gefahrenabwehrverordnung in Hessen gerichtete Normenkontrollklage wurde am 27.1.2004 vom VGH Kassel abgewiesen. Die Klägerin musste insoweit keine Erlaubnis zum Halten des Hundes in der Wohnung erteilen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 816 C 305/05 -, juris).


Das Gericht hat maßgeblich gar nicht darauf abgestellt, dass das Halten des Hundes in Hamburg erlaubnispflichtig war. Dass dies in einem anderen Bundesland der Fall ist, begründete nach Ansicht des Gerichts hinreichend die Gefährlichkeit des Hundes.


Das Gericht hat dem Mieter auch nicht zugutegehalten, dass dieser den damals noch sehr jungen Hund nur zum Aufwachsen aufnehmen wollte. Als ausgewachsenes Tier sollte dieser ausdrücklich nicht mehr in der Wohnung gehalten werden, sondern auf einem abseits gelegenen „Resthof“.


Das Amtsgericht: Die Klägerin konnte nicht sehenden Auges das Aufwachsen des Tieres abwarten, um darauf zu vertrauen, dass der Hund dann tatsächlich im völlig unbestimmten Zeitpunkt des „Auswachsens“ nach Bad O gebracht wird. Sie darf insoweit auch die Vorbildfunktion für weitere Mieter berücksichtigen (AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 816 C 305/05 -, juris).


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermietern ist zu empfehlen, ein ausdrückliches Verbot für das Halten von Kampfhunden in der Mietwohnung auszusprechen. Andernfalls riskieren Sie von anderen Mietern des Hauses in Anspruch genommen zu werden.


Fachanwaltstipp Mieter:


Wenn Sie in der Mietwohnung einen Kampfhund halten sollen, sollten Sie sich dies ausdrücklich vom Vermieter genehmigen lassen. Alles andere kann zu einer Kündigung des Mietverhältnisses, zumindest aber zu einem Entfernungsanspruch des Vermieters führen.


8.9.2015


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30 Temmuz 2015

Markise als Sonnenschutz auf dem Balkon - haben Mieter einen Anspruch?

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, und Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin.


Markise als Sonnenschutz auf dem Balkon - haben Mieter einen Anspruch?Markise als Sonnenschutz beliebt:


Wenn sich im Sommer die Sonne zeigt, ist das Sonnenbaden auf dem Balkon bei Mietern natürlich äußerst beliebt. Wem die pralle Sonne zu viel wird, sucht nach einem wirksamen Sonnenschutz. Dafür ist auf dem Balkon vor allem eine Markise gut geeignet. Doch darf ich als Mieter eine Markise einfach anbringen lassen? Muss man dem Vermieter Bescheid geben? Was ist, wenn der Vermieter vom Mieter verlangt, einen Sonnenschirm statt einer Markise zu verwenden? Haben Mieter einen Anspruch auf Sonnenschutz durch eine Markise?


Bauliche Maßnahme erfordert Genehmigung des Vermieters:


Um die Markise ordentlich auf dem Balkon anzubringen, muss sie in der Regel mit dem darüberlegenden Balkon verschraubt werden. Für eine entsprechende bauliche Maßnahme muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.


Kann der Vermieter die Genehmigung einfach versagen?


Aus dem Mietvertrag ergibt sich für den Mieter das Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gegenüber dem Vermieter. Ohne triftigen, sachbezogenen Grund darf der Vermieter dem Mieter also die Erlaubnis zu Einrichtungen nicht verwehren, die diesem das Leben in der Wohnung angenehmer machen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Sofern der Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird, darf eine Genehmigung nicht versagt werden. (AG München, Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13 -, Rn. 36, juris). Der Vermieter kann also nicht einfach frei entscheiden, die Genehmigung zu versagen. Ist die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts dagegen gering einzustufen und wäre der Mieter dagegen in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt, muss er seine Zustimmung geben. In den Sommermonaten und vor allem an heißen, sonnigen Tagen ist die Benutzung eines Balkons ohne Markise nur sehr eingeschränkt möglich. Insofern hat der Mieter ein großes Interesse daran, seinen Wohnraum, worunter auch der Balkon fällt, vertragsgemäß zu nutzen.


Muss der Mieter auf einen Sonnenschirm als Alternative ausweichen?


Was gilt aber, wenn nun der Vermieter meint, dass auch mit einem Sonnenschirm ein hinreichender Schattenwurf bestehe? Ein Sonnenschirm allein sorgt nicht für hinreichenden Sonnenschutz speziell bei einem Balkon, über dem direkt darüber noch ein weiterer Balkon angebracht ist. Bei einer Markise geht es nicht ausschließlich um eine Überdachung, sondern eben gerade um den effektiven Schutz vor Sonnenstrahlen, die in unterschiedlichen Winkeln eintreffen. Ein Sonnenschirm hält die Sonne nur auf einer gewissen Stelle ab und muss auf Grund der unterschiedlichen Einstrahlungswinkel oft umgestellt werden. Mehrere Schirme sind auf Grund des begrenzten Platzes auf einem Balkon und auch aus dem ästhetischen Aspekt keine zufriedenstellende Lösung. Eine ausreichende, wirksame Beschattung durch Sonnenschirme ist nicht somit nicht gegeben. Hierzu ebenfalls das AG München, Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13.


Ästhetische Beeinträchtigung durch Markise?


Das Eigentumsrecht des Vermieters schützt diesen auch in optischer und ästhetischer Hinsicht. Dennoch kann der Vermieter sich nicht einfach auf dieser Grundlage auf eine Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts berufen. Wird ihm ein Mitspracherecht bei der Farbauswahl zugestanden und lässt der Mieter die Markise durch einen Fachmann anbringen, darf auch im Hinblick auf den ästhetischen Aspekt eine Genehmigung nicht verweigert werden. Hierzu ebenfalls das AG München im Urteil vom 07. Juni 2013 – 411 C 4836/13 -, Rn. 52, juris. Eine optische und ästhetische Beeinträchtigung liege dann eben gerade nicht vor.


Fazit:


Zusammenfassend gilt also folgendes: für die Anbringung einer Markise ist zunächst die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Ohne triftigen, fachlichen Grund darf der Vermieter diese nicht verweigern. Grund ist der Anspruch des Mierts auf vertraglich geregelte Nutzung der gemieteten Wohnfläche, wozu auch der Balkon zählt. Der Vermieter darf die Genehmigung auch nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass ein Sonnenschutz durch einen oder mehrere Sonnenschirme gewährleistet werde oder sich auf eine ästhetische Beeinträchtigung durch die Markise berufen. Von einer Beeinträchtigung des Vermieters kann vor allem dann nicht ausgegangen werden, wenn der Mieter sich dazu verpflichtet, die Markise fachgerecht von einem Fachmann anbringen zu lassen, dem Vermieter bei der Wahl der Farben Mitspracherecht gewährt und sich dazu verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Markise wieder zu entfernen. In diesem Fall ist eine Genehmigung zu erteilen.


21.7.2015


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13 Temmuz 2015

Weitergabe von Prozessunterlagen an die Nachbarn stellt keinen Kündigungsgrund dar

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 452 C 2908/14.


Weitergabe von Prozessunterlagen an die Nachbarn stellt keinen Kündigungsgrund darAusgangslage:


Wohnungskündigungen sind Gang und Gebe in Zeiten steigender Mieten, Vermieter können anschließend den Wohnraum an neue Mieter teurer vermieten. Aus dem Mietverhältnis ergeben sich für den Mieter abgesehen von der Mietzahlung auch einige Nebenpflichten. Außerdem muss bei dem Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehen. Die Verletzung von Nebenpflichten aber auch die Beschädigung des Vertrauensverhältnisses kann grundsätzlich eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen. Eine Kündigung kommt in solchen Fällen aber nur für besonders schwere Verstöße in Betracht, da auch das Rechts des Mieters an der Wohnung unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.


Der Fall:


Im vorliegenden Fall hatten die Mieter festgestellt, dass ihre Wohnung um 10% kleiner war, als sie laut Mietvertrag sein sollte. Eine solche Abweichung begründet ein dauerhaftes Mietminderungsrecht. Mit einer Klage auf Zahlung des nicht unerheblichen Differenzbetrages hatten die Mieter Erfolg. Im Rahmen des Prozesses wurde auch ein Sachverständigengutachten über die tatsächliche Wohnfläche eingeholt. Die Mieterin gab dann die entsprechenden Prozessunterlagen an ihre ehemaligen Nachbarn weiter. Diese wiederum verklagten den Vermieter ebenfalls erfolgreich auf insgesamt 15.000 € zu viel gezahlter Miete wegen Abweichungen bei der Wohnfläche.

In der Folge sprach der Vermieter eine außerordentliche und fristlose Kündigung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Seiner Ansicht nach sei dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört. Die beklagten Mieter hätten an die vormaligen Mieter vertrauliche Prozessunterlagen aus einem Verfahren zwischen den Parteien wegen der Wohnflächenabweichung an die Vormieter weitergegeben. Diese hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen von der Flächenabweichung erfahren und nur deshalb ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen können. Der Vermieter argumentierte, dass das Verhalten der Mieter allein darauf gerichtet sei, ihm Schaden zuzufügen. Die Mieter räumten nicht, der Vermieter erhob Räumungsklage.


Das Urteil:


Die Räumungsklage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen. Nach Meinung des Gerichts lag keine Pflichtverletzung der Mieter vor. Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es liege weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse des Vermieters, noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter. Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre – offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besäßen, nämlich die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.


Bewertung:


Das Gericht sieht in dem Verhalten schon keine Pflichtverletzung der Mieter. Das kann man möglicherweise auch anders sehen. Ganz klar aber dürfte sein, dass es sich jedenfalls nicht um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass diese eine Kündigung begründen könnte. Trotzdem sollten Mieter immer sehr vorsichtig sein, wenn ihre Handlungen dem Vermieter möglicherweise Schaden zufügen. Das gilt grundsätzlich auch für Berechtigte anzeigen bei Strafverfolgungs- oder sonstigen Behörden. Auch das Aufhetzen anderer Mieter gegen den Vermieter kann im Extremfall gefährlich für den Bestand des Mietverhältnisses werden. Man darf auch nie vergessen, dass selbst bei einem letztlich obsiegenden Urteil der Mieter ein Räumungsprozess und die Ungewissheit über den Verbleib in der Wohnung immer eine hohe Belastung darstellen.


Quelle:


Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 452 C 2908/14


Fachanwaltstipp Mieter:


Hier wäre auch die Mitteilung des Aktenzeichens an die ehemaligen Nachbarn ausreichend gewesen. Diese hätten dann über einen Rechtsanwalt das Urteil nebst der Entscheidungsgründe vom Amtsgericht anfordern können. Dies hätte unproblematisch zur Geltendmachung der Ansprüche ausgereicht. Ich empfehle Mietern immer eher einen defensiven Umgang. Dies umso mehr in Zeiten, wo zunehmender Missbrauch mit dem Instrument der Eigenbedarfskündigung betrieben wird.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter neigen in der Hitze des Gefechts häufig zu Kurzschlussreaktionen. Eine Kündigung ist schnell ausgesprochen. Die meisten Mieter lassen sich heute aber rechtlich beraten. Man muss daher immer auch einen möglichen Räumungsprozess im Auge haben. Wer mit fraglichen Kündigungen in einen solchen Streit geht, muss am Ende zumindest mit relativ hohen Kosten rechnen.


7.7.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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22 Haziran 2015

Mietpreisbremse auch bei Eintritt neuer Mieter in das Mietverhältnis?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Mietpreisbremse auch bei Eintritt neuer Mieter in das Mietverhältnis?Inhalt der Mietpreisbremse:


Zu Erinnerung: Im Wesentlichen beinhalten die entsprechenden Regelungen


– eine Begrenzung der Miethöhe auch bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten.

– eine Verankerung des Bestellerprinzips im Bereich der Wohnungsmakler (wer bestellt, der zahlt).


Begrenzung der Miethöhe auch bei Eintritt eines neuen Mieters?


Oftmals haben Mieter den Wunsch, eine neue Person in ihren “altern” Mietvertrag mit aufzunehmen. Dabei kann es sich um neue Lebenspartner oder Ehegatten handeln. Teilweise steckt aber auch nur der Plan dahinter, dadurch Miete zu sparen. Auch solche Vereinbarungen lassen sich Vermieter oftmals nur gegen eine Mieterhöhung ein. Die Frage ist nun, ob in diesem Fall dann auch die Mietpreisbremse greift.


Auf dieses Problem bin ich im Beitrag eines Kollegen gestoßen, der aus meiner Sicht fälschlicherweise zu dem Schluss kommt, dass die Mietpreisbremse in solchen Konstellationen nicht gelte. Das alte Mietverhältnis, so im Wesentlichen der Kollege, werde in diesem Fall nämlich einfach zu geänderten Bedingungen (höhere Miete) fortgesetzt.


Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Um eine Änderung der Vertragsparteien herbeizuführen, ist eine mindestens dreiseitige Vereinbarung aller bisherigen sowie der neuen Partei(en) erforderlich. Spielt auch nur einer nicht mit, z.B. der noch im Vertrag vorhandene ehemalige und längst ausgezogene Lebensgefährte, funktioniert das Ganze nicht. Jede Partei kann ihre Zustimmung von jeder denkbaren Bedingung (Vertragsänderung) abhängig machen. Man kann daher aus meiner Sicht nicht mit einer Fortsetzung des alten Mietverhältnisses argumentieren. Es handelt sich schlichtweg um einen neuen Vertrag.


Schaut man sich dann noch den Zweck der Mietpreisbremse an, Mieterhöhungen bei Neuvermietung der Höhe nach zu begrenzen, kann kein Zweifel bestehen, dass das Gesetz auch die vorliegenden Fälle umfasst.


18.6.2015


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18 Haziran 2015

Eigenbedarfskündigung - Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter drastisch

Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. März 2015 – VIII ZR 166/14 -, juris, ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Eigenbedarfskündigung - Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter drastischSchlechte Nachrichten für Mieter: Der Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, drastisch:


Ausgangslage:


Der gesetzliche Schutz von Mietern gegen Eigenbedarfskündigungen des Vermieters ist unzureichend. Es ist ein offenes Geheimnis, dass ein Großteil der Eigenbedarfskündigungen vorgeschoben ist. Es gibt kein besseres Mittel, eine günstig vermietete Wohnung zu entmieten. Umgekehrt sparen Käufer von vermietetem Wohnungseigentum im Vergleich zu vermietetem Wohnungseigentum eine Menge Geld. Ein Teil des Geldes kann man dann effektiv darin investieren, den Mieter loszuwerden.


Der Gesetzgeber bleibt untätig, die Rechtsprechung vermieterfreundlich. Auf dieser Linie liegt auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.


Fall:


Der Vermieter hatte den Eigenbedarf für seinen Sohn geltend gemacht. Der Sohn wollte vorübergehend mit einem Studienfreund in einer Wohnung zusammen wohnen. Der Bundesgerichthof ist der Auffassung, dass auch dies einen Eigenbedarf des Vermieters begründen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. März 2015 – VIII ZR 166/14 -, juris).


Urteil:


In der Entscheidung geht der Bundesgerichtshof zunächst von der durch (mehr …)



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15 Haziran 2015

Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbar

Zum Urteil des Landgerichts Berlin, LG Berlin, Urteil vom 16. April 2015 – 67 S 14/15 –, juris, ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbarAusgangslage


Bei Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter dem Mieter während der Kündigungsfrist grundsätzlich eine andere Wohnung anbieten, die ihm zur Verfügung steht. Bei Verletzung dieser Anbietpflicht droht dem Vermieter das Risiko, dass sich der Mieter im weiteren Verlauf eines Räumungsprozesses darauf beruft. Dadurch kann eine Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung verhindert werden. Der Vermieter kann sich dann nämlich nach Treu und Glauben nicht auf seine Eigenbedarfskündigung berufen, wenn er es unterlassen hat, dem Mieter eine entsprechende freie Ersatzwohnung anzubieten.


Fall


Der Fall, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte, lag nun folgendermaßen: In einer ersten Eigenbedarfskündigung hatte der Vermieter dem Mieter keine Ersatzwohnung angeboten. In der nachfolgenden Eigenbedarfskündigung dann hatte der Mieter das Angebot einer freien Wohnung abgelehnt, sodass der Vermieter meinte, diese hätte ihm auch beim ersten Mal nicht angeboten werden müssen. Der Mieter habe damit ausdrücklich gezeigt, dass er kein Interesse an der Wohnung habe.


Urteil


Das Landgericht Berlin gab wie schon die Vorinstanz dem Mieter Recht. Der Vermieter kann sich auf eine von ihm ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er der Pflicht zum Angebot einer freistehenden Alternativwohnung zuwider gehandelt hat, selbst wenn der Mieter nach Ausspruch einer zeitlich nachfolgenden Eigenbedarfskündigung die Anmietung der nunmehr angebotenen Alternativwohnung ablehnt.


Nur unter ganz engen Ausnahmen sieht das Landgericht Berlin eine Ausnahme von der Anbietpflicht, nämlich, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt Interesse daran hatte, die Alternativwohnung anzumieten. Das muss allerdings der Vermieter beweisen, was er im vorliegenden Fall jedenfalls nicht konnte.


Fachanwaltstipp Mieter


Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben und dagegen vorgehen wollen, versuchen Sie immer auch herauszufinden, ob sich nicht in Ihrem Haus weitere freie Wohnungen befinden oder während der Kündigungsfrist frei werden oder ob welche gibt, die vom Vermieter kürzlich vermietet wurden. Sie können dazu Ihre Nachbarn befragen.


Fachanwaltstipp Vermieter


Bieten Sie freie Wohnungen dem Mieter an. Bieten Sie lieber zu viel an als zu wenig. Grundsätzlich sind zwar vergleichbare Wohnung anzubieten, was allerdings vergleichbar ist, darüber scheiden sich die Geister. Vorsorglich sollte man daher also immer alle freiwerdenden Wohnungen anbieten. Es ist dann Sache des Mieters zu entscheiden, ob ihm die Wohnung passt oder nicht.


08.06.2016


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Spezialseite Eigenbedarfskündigung für Vermieter:


Hier erfahren Sie alles rund um die Eigenbedarfskündigung. Wann kann man einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen? Wann ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen? Wann gelten Sperrfristen? Weiter finden Sie Muster für das Erstellen einer Eigenbedarfskündigung mit ausführlichen Hinweisen. Sie finden auch Muster für eine Räumungsklage und aktuelle Urteile mit Kommentaren von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Thema Eigenbedarfskündigung.


Das alles finden Sie hier: www.eigenbedarfskuendigungen.de


Spezialseite Eigenbedarfskündigung für Mieter:


Hier erfahren Sie alles rund um die Eigenbedarfskündigung. Wie verhält man sich, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung angedroht hat? Wie verhält man sich, wenn der Vermieter eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hat? Sie finden auch Muster für einen Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung. Weiter finden Sie Muster für eine Verteidigungsschrift gegen eine Räumungsklage und aktuelle Urteile mit Kommentaren von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zum Thema Eigenbedarfskündigung.


Das alles finden Sie hier: www.eigenbedarfskuendigung-anwalt.de


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25 Mayıs 2015

Bauchgefühl reicht nicht bei der Suche nach dem passenden Mieter

Thomas Furch, Mitbegründer von RentKit über die Nöte vieler Vermieter und die Chancen des modernen Internet-Zeitalters


Herr Furch, wie kommt man überhaupt auf die Idee, einen neuen Online-Service für Vermieter zu gründen? Gibt es in Deutschland nicht schon genug Immobilienportale?


Zunächst: rentkit.de ist ja keine klassische Immobilienplattform. Wir bieten vielmehr einen Rundum-Service, der es Vermietern erleichtert, bei der Suche nach dem passenden Mieter die modernen Möglichkeiten des Internets optimal zu nutzen. Dabei arbeiten wir mit den reichweitenstarken Plattformen wie Immobilienscout24 zusammen.

Ich bin selbst Vermieter und hatte das ganze bisher meist dem Makler überlassen da ich nicht die Zeit hatte, die ganzen Anfragen zu beantworten. Die Ergebnisse waren unterschiedlich – von den Kosten ganz zu schweigen. Als ich dann selbst eine Mietwohnung suchte, da ich in eine andere Stadt zog, lernte ich das von der anderen Seite kennen – um es kurz zu sagen: Ich bin kein Fan von Massenbesichtigungen.


Welchen Vorteil bringt rentkit.de einem privaten Vermieter?


Das fängt an bei praktischen Hilfen zur Vermarktung. Statt liebloser Handyfotos gibt es bei uns aufwändig erstellte Exposés bis hin zu virtuellen 360° Rundgängen durch die Wohnung. Dann kann der Vermieter ein detailliertes Suchprofil anlegen, um seinen Wunschmieter aus der zu erwartenden Vielzahl an Bewerbungen passgenau herauszufiltern.


Wie funktioniert das?


Oft ist es ja so, dass private Vermieter wenig Zeit haben. Oder sie lassen sich von ihrem Bauchgefühl leiten. Vorschnelle Entscheidungen oder allzu viel Vertrauen in die eigene Menschenkenntnis kommen dann aber später oftmals recht teuer. Bei uns entscheidet ein ausgeklügelter Algorithmus darüber, wer überhaupt zur Wohnungsbesichtigung zugelassen wird – inklusive einer Überprüfung von Zahlungsmoral und wirtschaftlicher Solidität.


Motto: Wer am meisten Geld hat, kriegt die Wohnung?


Oh nein, da verlangen wir schon deutlich mehr von unserer Software. Uns ist wichtig, nicht nur solche Miet-Interessenten zu finden, die sich die Miete leisten können, sondern die auch sonst zu den Vorstellungen des Vermieters passen. Natürlich ist ein Mietverhältnis in erster Linie eine Wirtschaftsbeziehung, quasi im Tausch Wohnraum gegen Geld. Mieter und Vermieter müssen ja auch nicht gleich beste Freunde werden. Aber ein gutes Verhältnis und gegenseitiges Vertrauen ist mehr als nur wünschenswert. Dabei spielt sicher auch auf beiden Seiten das Interesse an einem langfristigen und reibungslosen Mietverhältnis eine große Rolle. Was sich besonders zeigt wenn einer der beiden Seiten einmal ein Missgeschick passiert. Daran haben sonst haben beide keine Freude – wer will schon wegen jeder Kleinigkeit zum Anwalt?


Eigentlich ist die Suche nach dem passenden Mieter doch eine klassische Aufgabe für einen Makler. Wollen Sie einen ganzen Berufsstand arbeitslos machen?


Mit der Einführung des Bestellerprinzips wird der Markt komplett neu gemischt. Makler, die ihren Job bislang gut gemacht haben, und zufriedene Kunden haben, werden sich auch künftig kaum Sorgen machen müssen.

Viele Makler werden sich wohl aber noch mehr auf den profitableren Verkauf von Immobilien konzentrieren. Die Vermietung ist mit durchschnittlich 12% Umsatzanteil bei Maklern eher eine Nebenbeschäftigung.

Und der technische Fortschritt verheißt auch für diese Branche Veränderungen. Denken Sie nur an die Zeiten, als Wohnungssuchende mittwochs und samstags früh um sechs die Zeitungskioske stürmten, um als erster die Kleinanzeigen durchforsten zu können. Heute läuft das alles übers Internet, nicht nur weil es schneller, günstiger und komfortabler ist, sondern auch weil es zahlreiche Möglichkeiten bietet die früher undenkbar waren – da mussten typischerweise ein Exposé per Post angefordert werden um überhaupt Bilder der Wohnung zu sehen.

Technisch ist die Immobilienbranche noch hinter anderen Branchen zurück. Warum sollte man sich nicht von seinem Mobiltelefon bequem auf eine Wohnung bewerben können? Das lästige Einscannen und Versenden von Dokumenten entfällt – man muss nur bei der ersten Nutzung einmalig ein Foto der Dokumente machen, danach kann man sich mit einem Klick bewerben. Genau hier setzt ja auch das Konzept von RentKit an – mehr Komfort für Mieter und Vermieter.


Sie verlangen von den Vermietern ungefähr halb so hohe Gebühren wie üblicherweise ein Makler für seine Dienste verlangt…


Dafür bieten wir unseren Kunden ein komplettes Service-Paket, das weit über die reine Mietersuche hinausgeht. Mit der Mietschutz-Police von R+V, einem konsequent im Vermieter-Interesse formulierten Mietvertrag von Haus & Grund sowie zahlreichen nutzwertigen Tools wie rechtssichere Musterbriefe und Merkblätter zu den wichtigsten Vermieter-Themen lassen wir unsere Kunden auch nach dem Abschluss des Mietvertrages nicht alleine. Vom Stress einmal abgesehen: Fehler bei der Vermietung können teuer werden – wir bieten bestmögliche Sicherheit.

Ich glaube, dadurch unterscheiden wir uns schon wesentlich von anderen Wettbewerbern.


Für ein junges Startup-Unternehmen haben Sie sich viel vorgenommen. Sind sie von Beginn an bundesweit aktiv?


Wir sind zwar grundsätzlich optimistisch – sonst hätten wir nicht so viel Energie, Kreativität und auch unsere eigenen Ersparnisse in diese Idee gesteckt. Aber wir sind natürlich auch realistisch und wollen mit beiden Beinen auf dem Boden bleiben. Deshalb konzentrieren wir uns zunächst auf Märkte mit hohem Wohnungsdruck – Berlin, München, Hamburg, Stuttgart und Frankfurt. Wir denken, dass wir da durch unser Auswahlverfahren den meisten Mehrwert stiften können – und hoffentlich vielen Mietern und Vermietern ein deutlich komfortableres zusammenkommen ermöglichen.


Herr Furch, vielen Dank für dieses Gespräch.


rentkit.de ist ein neuer Service, der dort weiter macht, wo klassische Immobilienportale aufhören. Das Ziel der Initiatoren ist ein harmonischeres Zusammenkommen von Mietern und Vermietern. Vermieter können rentkit.de mit nahezu allen Aufgaben rund um das private Vermieten betrauen – vom Inserieren der Immobilienannonce über innovative virtuelle Besichtigungen, der Auswahl der Mietinteressenten bis hin zum Abschluss des Mietvertrags. Mehr Infos unter: www.rentkit.de


Tel: 0221417659


Webseite: http://www.rentkit.de


Rubrik: Bau/Immobilien


Kontaktdaten: www.rentkit.de

RentKit GmbH, Gipsstrasse 11, 10119 Berlin

presse@rentkit.de

Tel. 030 12076296



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