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17 Eylül 2015

BGH zum vorgetäuschten Eigenbedarf - Erleichterung für Mieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14 – bei juris.


Ausgangslage:


Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf des Vermieters im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung hat der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er in der Folge aus der Wohnung auszieht. Ersatz verlangt werden können dann etwa Umzugskosten, Renovierungskosten, Anwaltskosten und Maklerkosten. Zieht der Mieter daraufhin in eine teurere Wohnung, kann er zudem sogar die Differenzmiete zur früheren Miete verlangen, was für den Vermieter natürlich besonders ärgerlich ist und teuer werden kann. Geld ist also das zentrale Thema bei entsprechenden Prozessen. Mieter könnten zwar grundsätzlich auch die alte Wohnung zurückverlangen. Da der Vermieter diese aber in den meisten Fällen bereits wieder vermietet hat, wird das in der Regel problematisch sein. Nutzt er sie dagegen selbst, wird in der Regel auch tatsächlich Eigenbedarf bestehen.


Im vorliegenden Fall ging es wieder einmal um eine Konstellation, vor der ich schon seit längerer Zeit immer wieder warne: der Mieter hatte nach dem Erhalt der Eigenbedarfskündigung einen Räumungsvergleich mit dem Vermieter abgeschlossen. Teilweise nimmt in einem solchen Fall die Rechtsprechung an, dass auch bei geringfügigen Gegenleistungen des Vermieters – etwa Umzugsprämie, Erlass von Betriebskostennachforderungen oder Schönheitsreparaturen – der Mieter durch die entsprechende Einigung auf Ansprüche auch im Hinblick auf einen etwaigen vorgetäuschten Eigenbedarf des Vermieters verzichtet. Argumentation der Gericht: der Vermieter hätte kaum eine Gegenleistung erbracht, wenn der Eigenbedarf eindeutig gewesen wäre. Diese Begründung geht an der Praxis vorbei. Maßgeblicher Grund ist bei solchen Vereinbarungen regelmäßig der Zeitdruck: Der Vermieter kommt früher an die Wohnung, muss insbesondere kein lästigen Klageverfahren führen, dafür erhält der Mieter eine Gegenleistung. Wenn der Mieter von einem vorgetäuschten Eigenbedarf ausgehen würde, dann würde die Wohnung ja in aller Regel gar nicht erst räumen oder aber zumindest deutlich erheblichere Gegenleistungen fordern.


Bundesgerichtshof wohlwollend mit Mietern:


Nachdem das Landgericht Koblenz mit seinem Urteil vom 26. Februar 2014, Az: 6 S 282/13, in die obige Richtung tendierte, hat der BGH dieses nun in einem aktuellen Urteil vom 10. Juni 2015 – VIII ZR 99/14 – aufgehoben.


Der Bundesgerichtshof: „Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang.“


Das war klar, jetzt kommt der entscheidende Teil:


Der Bundesgerichtshof: „An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss – auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände – unmissverständlich sein.“


Damit widerspricht der BGH zumindest begrenzt der Ansicht einiger Gerichte, man könne bei einer wie auch immer gearteten Gegenleistung von einem stillschweigenden/konkludenten Verzicht auf alle weiteren Ansprüche des Mieters ausgehen.


Der Bundesgerichtshof: „Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen … Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung – wie etwa einer namhaften Abstandszahlung – verpflichtet.“


Trotz Erleichterung für Mieter immer noch Rechtsunsicherheit:


Nach dem Leitsatz könnte man annehmen, dass künftig die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nur bei Vereinbarung einer hohen Abfindung möglich ist. Leider relativierte der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen wieder etwas, wenn er dort schreibt, dass auch der Verzicht auf Schönheitsreparaturen als Gegenleistung ausreichen könnte. Es bleibt also eine gewisse Rechtsunsicherheit.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten im Zweifel immer ausdrücklich im Vergleich klären, dass damit kein Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erfolgt. Es ist unverständlich, warum dies so oft unterbleibt. Man kann auch strategisch durch die Forderung der Aufnahme einer solchen Klausel viel erreichen. Der Vermieter, der dazu nicht bereit ist, zeigt deutlich, was er tatsächlich im Schilde führt.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Bei Vermietern ist die Sache schon schwieriger. Angesichts der insgesamt äußerst vermieterfreundlichen Rechtslage, vergessen Vermieter oftmals, dass das Vortäuschen von Eigenbedarf auch erhebliche (strafrechtliche) Konsequenzen haben kann. Strafrechtlich droht die Verwirklichung von Vermögensdelikten (jedenfalls Prozessbetrug), aber auch eine Strafbarkeit hinsichtlich Aussagedelikten, wenn zum Beispiel vorsätzlich Zeugen für unwahre Sachverhalte benannt werden. In der Praxis passiert häufig nichts, weil die Gerichte meist an die Plausibilität der Eigenbedarfsgründe, aber auch an die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen bzw. den Sachverhaltsvortrag zum Eigenbedarf nur verhältnismäßig geringe Anforderungen stellen. Vermieter, die sich absichern wollen, müssten in einen Vergleich ausdrücklich aufnehmen, dass mit der Gegenleistung auch etwaige Ansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgegolten sein sollen.


Das ist schon deshalb problematisch, weil man sich fragt, warum der Vermieter auf einer solchen Regelung besteht? Vermieter werden also das Risiko einer späteren Inanspruchnahme häufig weiterhin in Kauf nehmen (müssen). Man könnte allerdings versuchen das Ganze in einer allgemeinen Regelung etwas zu verstecken. Formulierungsbeispiel: Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der Abfindung sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien aus dem beendeten Mietverhältnis über die Wohnung ausgeglichen sind, auch soweit diese erst in Zukunft entstehen. Ob diese Klausel im Ernstfall dann allerdings hilft, wird sehr vom Einzelfall abhängig sein. Die Hürden für den Mieter werden allerdings dadurch wohl höher gelegt.


12.8.2015


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http://img.youtube.com/vi/fzlYZ69adIw/0.jpgBGH zum vorgetäuschten Eigenbedarf - Erleichterung für Mieter

18 Haziran 2015

Eigenbedarfskündigung - Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter drastisch

Zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. März 2015 – VIII ZR 166/14 -, juris, ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Eigenbedarfskündigung - Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter drastischSchlechte Nachrichten für Mieter: Der Bundesgerichtshof erweitert die Möglichkeiten für Vermieter, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, drastisch:


Ausgangslage:


Der gesetzliche Schutz von Mietern gegen Eigenbedarfskündigungen des Vermieters ist unzureichend. Es ist ein offenes Geheimnis, dass ein Großteil der Eigenbedarfskündigungen vorgeschoben ist. Es gibt kein besseres Mittel, eine günstig vermietete Wohnung zu entmieten. Umgekehrt sparen Käufer von vermietetem Wohnungseigentum im Vergleich zu vermietetem Wohnungseigentum eine Menge Geld. Ein Teil des Geldes kann man dann effektiv darin investieren, den Mieter loszuwerden.


Der Gesetzgeber bleibt untätig, die Rechtsprechung vermieterfreundlich. Auf dieser Linie liegt auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.


Fall:


Der Vermieter hatte den Eigenbedarf für seinen Sohn geltend gemacht. Der Sohn wollte vorübergehend mit einem Studienfreund in einer Wohnung zusammen wohnen. Der Bundesgerichthof ist der Auffassung, dass auch dies einen Eigenbedarf des Vermieters begründen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04. März 2015 – VIII ZR 166/14 -, juris).


Urteil:


In der Entscheidung geht der Bundesgerichtshof zunächst von der durch (mehr …)



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15 Haziran 2015

Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbar

Zum Urteil des Landgerichts Berlin, LG Berlin, Urteil vom 16. April 2015 – 67 S 14/15 –, juris, ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbarAusgangslage


Bei Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter dem Mieter während der Kündigungsfrist grundsätzlich eine andere Wohnung anbieten, die ihm zur Verfügung steht. Bei Verletzung dieser Anbietpflicht droht dem Vermieter das Risiko, dass sich der Mieter im weiteren Verlauf eines Räumungsprozesses darauf beruft. Dadurch kann eine Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung verhindert werden. Der Vermieter kann sich dann nämlich nach Treu und Glauben nicht auf seine Eigenbedarfskündigung berufen, wenn er es unterlassen hat, dem Mieter eine entsprechende freie Ersatzwohnung anzubieten.


Fall


Der Fall, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte, lag nun folgendermaßen: In einer ersten Eigenbedarfskündigung hatte der Vermieter dem Mieter keine Ersatzwohnung angeboten. In der nachfolgenden Eigenbedarfskündigung dann hatte der Mieter das Angebot einer freien Wohnung abgelehnt, sodass der Vermieter meinte, diese hätte ihm auch beim ersten Mal nicht angeboten werden müssen. Der Mieter habe damit ausdrücklich gezeigt, dass er kein Interesse an der Wohnung habe.


Urteil


Das Landgericht Berlin gab wie schon die Vorinstanz dem Mieter Recht. Der Vermieter kann sich auf eine von ihm ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er der Pflicht zum Angebot einer freistehenden Alternativwohnung zuwider gehandelt hat, selbst wenn der Mieter nach Ausspruch einer zeitlich nachfolgenden Eigenbedarfskündigung die Anmietung der nunmehr angebotenen Alternativwohnung ablehnt.


Nur unter ganz engen Ausnahmen sieht das Landgericht Berlin eine Ausnahme von der Anbietpflicht, nämlich, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt Interesse daran hatte, die Alternativwohnung anzumieten. Das muss allerdings der Vermieter beweisen, was er im vorliegenden Fall jedenfalls nicht konnte.


Fachanwaltstipp Mieter


Wenn Sie eine Eigenbedarfskündigung erhalten haben und dagegen vorgehen wollen, versuchen Sie immer auch herauszufinden, ob sich nicht in Ihrem Haus weitere freie Wohnungen befinden oder während der Kündigungsfrist frei werden oder ob welche gibt, die vom Vermieter kürzlich vermietet wurden. Sie können dazu Ihre Nachbarn befragen.


Fachanwaltstipp Vermieter


Bieten Sie freie Wohnungen dem Mieter an. Bieten Sie lieber zu viel an als zu wenig. Grundsätzlich sind zwar vergleichbare Wohnung anzubieten, was allerdings vergleichbar ist, darüber scheiden sich die Geister. Vorsorglich sollte man daher also immer alle freiwerdenden Wohnungen anbieten. Es ist dann Sache des Mieters zu entscheiden, ob ihm die Wohnung passt oder nicht.


08.06.2016


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9 Nisan 2015

Eigenbedarfskündigung: Anbietpflicht des Vermieters und ihre Reichweite (Serie - Teil 7)

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Eigenbedarfskündigung: Anbietpflicht des Vermieters und ihre Reichweite (Serie - Teil 7)Serie zum Thema Anbietpflicht des Vermieters im Rahmen der Eigenbedarfskündigung, Reichweite derselben und Folgen einer Verletzung


6. Wegfall der Anbietpflicht wegen Ablehnung eines Angebots durch den Mieter


Der Mieter lehnt eine angebotene Wohnung nicht ab, wenn er darauf besteht, dass die Ersatzwohnung zu demselben Qm-Preis vermietet wird; die Anbietpflicht ist keine Option zur Mieterhöhung (AG Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2007 – 9 C 560/07 -, juris).


7. Nachträgliche Heilungsmöglichkeiten einer Verletzung der Anbietungspflicht?


Eine einmal verletzte Anbietpflicht wird jedenfalls nicht dadurch geheilt, dass der Vermieter sich später entschließt die freie Wohnung nicht zu vermieten, sondern für einen Angehörigen zu nutzen. Hätte der Vermieter die Wohnung gleich für einen Familienangehörigen vorgesehen, wäre eine Anbietpflicht erst gar nicht entstanden


Landgericht Berlin: Die Wirkung der Verletzung der Anbietpflicht entfällt nicht dadurch, dass der Vermieter nachträglich von seiner Absicht, die eigene Wohnung wieder zu vermieten, Abstand nimmt, um sie nunmehr einem Familienangehörigen zur Verfügung zu stellen (LG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 61 S 620/00 -, juris).


Immer wieder problematisch ist auch die Frage, wie lange der Vermieter warten muss, bis er eine wegen Verletzung der Anbieterpflicht unwirksame Eigenbedarfskündigung wiederholen kann. Problem: Der Vermieter kann die Anbietpflicht bei der Eigenbedarfskündigung einfach dadurch umgehen, dass er so lange wartet, bis er alle für eine Anbietpflicht infrage kommenden Wohnungen aus dem Bestand vermietet hat.


War die Eigenbedarfskündigung wegen Verletzung der Anbietpflicht unwirksam und nimmt der Vermieter deshalb die Räumungsklage zurück, muss er bis zu einer neuen Eigenbedarfskündigung eine angemessene Zeit verstreichen lassen. Eine vorher ausgesprochene Kündigung wegen desselben Eigenbedarfs verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) (AG Köln, Urteil vom 30. August 2005 – 201 C 160/05 -, juris).


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