Essen etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster
Essen etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster

30 Kasım 2015

Aufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Um nicht de Risiko einer Kündigungsschutzklage und möglicher hoher Abfindungszahlungen ausgesetzt zu sein, greifen viele Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen, stattdessen zum Mittel des Aufhebungsvertrages. Darin enthalten sind dann oftmals schon recht vorteilhafte Regelungen verbunden mit der Drohung des Arbeitgebers, dass er, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht freiwillig unterzeichnet, eine Kündigung ausspricht. Ich rate in der Regel davon ab, einen solchen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.


Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, Rechtsrat einholen:


Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie als Arbeitnehmer auf keinen Fall sofort unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber Druck macht, ist nahezu immer etwas faul.

Bei einem seriösen Angebot wird dem Arbeitnehmer auch immer hinreichend Prüfungszeit gewährt, sodass er rechtlichen Rat einholen kann. Wenn der Arbeitnehmer sofort unterzeichnet, ist dieser Fehler meistens nicht mehr zu korrigieren.


Nachteile eines Aufhebungsvertrages beim Bezug von Arbeitslosengeld:


Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit zu prüfen hat, rate ich in der Regel von einem Aufhebungsvertrag ab. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.


Kündigung und Kündigungsschutzklage bringen mehr Geld als ein Aufhebungsvertrag:


Die maßgebliche Begründung dafür, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben sollten, ist allerdings, dass man bei einer Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in der Regel mehr Geld erhält. Warum ist das so?


Indem er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, will der Arbeitgeber in erster Linie Geld sparen. Erhebt der Arbeitnehmer nämlich infolge einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber das erhebliche Risiko, dass die Kündigung am Ende nicht durchgeht und er den Arbeitnehmer zurücknehmen muss. Dann muss er für viele Monate das Gehalt nachzahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat. Das ist ein hoher Schaden. Deswegen ziehen es Arbeitgeber dann im Prozess vor, eine entsprechend hohe Abfindung anzubieten, um den Arbeitnehmer endgültig loszuwerden. Auch wichtige weitere Ansprüche, wie ein sehr gutes Zeugnis und dessen konkreter Inhalt, Prämienzahlungen, Überstunden, Urlaubsansprüche und deren Abgeltung, Freistellung usw., lassen sich in einem gerichtlichen Vergleich meistens günstiger für den Arbeitnehmer regeln, als in einer außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.


Die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden zusätzlichen Kosten werden somit regelmäßig durch wesentlich bessere Leistungen deutlich übertroffen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte immer diesen Weg wählen. Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung hat, werden die Anwaltskosten meistens schon allein dadurch finanziert, dass die Sperrzeit vermieden wird.


Fazit: Finger weg vom Aufhebungsvertrag


Mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages geht in der Regel viel Geld verloren. Je mehr Druck der Arbeitgeber macht, umso mehr sollte sich der Arbeitnehmer fragen, warum dieser Druck aufgebaut wird. In der Regel will nicht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlassen, sondern der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer loswerden und Abfindungszahlungen sparen. Wer dem nachgibt, verschenkt Geld.


Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und führen für Sie Kündigungsschutzverfahren durch, deutschlandweit!


19.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=TX66WO1pNVQ



http://img.youtube.com/vi/TX66WO1pNVQ/0.jpgAufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

27 Kasım 2015

Zur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigung von Mietern durch private Vermieter zulässig?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ich bin bereits in einem Beitrag darauf eingegangen, dass in jüngster Vergangenheit einige Mieter von Kommunen bzw. kommunale Wohnungsunternehmen eine Kündigung erhalten, damit in den entsprechenden Wohnung Flüchtlingen untergebracht werden können. Ich war auch darauf eingegangen, dass die Wirksamkeit solcher Kündigungen sehr zweifelhaft ist. Das gilt natürlich erst recht für Kündigungen durch private Vermieter.


Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs:


Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung die Wohnung für sich oder einen nahen Angehörigen benötigen. Dabei kann es sich um Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts handeln. Sofern ein Flüchtling nicht einer dieser beiden Gruppen zugeordnet werden kann, was in der Regel der Fall sein wird, kommt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht in Betracht.


Keine Verwertungskündigung bei Unterbringung von Flüchtlingen:


Auch Verwertungskündigungen werden regelmäßig ausscheiden. Für eine solche Kündigung muss der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seiner Wohnung gehindert sein. Auch wenn Kommunen in der jüngsten Vergangenheit exorbitante Mieten für die Unterbringung von Flüchtlingen zahlten, wird dies Vermietern bei der Begründung einer Verwertungskündigung nicht helfen. Dem steht schon § 573 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB entgegen. Danach darf der Vermieter einen Mietvertrag nicht mit der Begründung kündigen, von einem neuen Mieter eine höhere Miete fordern zu können.


Fazit: Keine Kündigungsmöglichkeit für private Vermieter wegen der Flüchtlingskrise


Mieter, die gleichwohl von ihrem Vermieter eine Kündigung erhalten, sollten auf keinen Fall ausziehen. Der Vermieter muss zunächst eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Diesen Prozess würde er aller Voraussicht nach verlieren.


Kündigung des Mietverhältnisses erhalten? Wir beraten und vertreten Mieter bundesweit in allen Fragen rund um die Kündigung des Mietverhältnisses und in Räumungsverfahren.


20.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=HL6MqTS1gmg



http://img.youtube.com/vi/HL6MqTS1gmg/0.jpgZur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigung von Mietern durch private Vermieter zulässig?

Betriebsversammlung: wichtigste Grundsätze zur Durchführung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Leitung der Betriebsversammlung durch den Vorsitzenden des Betriebsrats:


Die Leitung der Betriebsversammlung hat der Betriebsratsvorsitzende oder, wenn diese nicht anwesend ist, der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu übernehmen. Sind beide verhindert, kann der Betriebsrat auch ein anderes Betriebsratsmitglied mit der Leitung beauftragen.


Aufgaben des Versammlungsleiters:


Zu den Aufgaben des Versammlungsleiters gehört es, das Wort zu erteilen oder auch wieder zu entziehen, Redezeiten zu beschränken und ggf. Versammlungsleiter zur Ordnung zu rufen. Es muss zudem Abstimmungen leiten und entsprechende Ergebnisse bekannt geben. Außerdem fällt in seinen Aufgabenbereich die Überwachung, dass auch nur für die Betriebsversammlung zulässige Themen auch tatsächlich behandelt werden.


Versammlungsleiter übt Hausrecht während der Betriebsversammlung aus:


Während der Betriebsversammlung hat der Versammlungsleiter das sog. betriebsverfassungsrechtliche Hausrecht. Dieses gilt so lange, als der gesetzmäßige Ablauf der Versammlung noch sichergestellt werden kann, insbesondere ihr Charakter als Betriebsversammlung gewahrt bleibt. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Arbeitgeber wieder auf sein aus dem Eigentums-und Besitzrecht folgendes Hausrecht zurückgreifen. Das Hausrecht des Versammlungsleiters erstreckt sich auch auf die Zugänge zum Versammlungsort.


Allgemeine parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten beachten:


Im Betriebsverfassungsgesetz finden sich keine besonderen Regelungen im Hinblick auf die Durchführung der Betriebsversammlung. Daher ist es ratsam, sich an die allgemeinen parlamentarische Grundsätze und Gepflogenheiten zu halten. Jedenfalls bei größeren Versammlungen kann und sollte auch durchaus eine Geschäftsordnung für den Ablauf der Versammlung beschlossen werden.


Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit:


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Antragsberechtigt sind sowohl der Betriebsrat, als auch jeder teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer, nicht dagegen der Arbeitgeber. Stimmberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebes und die Mitglieder des Betriebsrats. Das gilt auch soweit der Betriebsrat von dem Beschluss selbst betroffen ist. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.


Keine Mindestteilnehmerzahl für Beschlussfähigkeit:


Die Beschlussfähigkeit der Betriebsversammlung ist nur dann gegeben, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes die Möglichkeit hat, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Um beschlussfähig zu sein, ist dagegen keine Mindestteilnehmerzahl erforderlich.


Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung:


Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Soweit dies sachdienlich ist, können allerdings auch Gäste eingeladen werden (Sachverständige, Verbandsvertreter usw.). Die Hinzuziehung der Presse ist nicht zulässig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn alle (auch der Arbeitgeber einverstanden sind).


Kosten trägt der Arbeitgeber:


Die Kosten, die durch die Durchführung der Betriebsversammlung entstehen, muss der Arbeitgeber tragen. Dazu gehören nicht die Kosten einer Bewirtung der Teilnehmer.


Verschwiegenheitspflichten der Arbeitnehmer und des Betriebsrates:


Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den teilnehmenden Arbeitnehmern im Laufe der Betriebsversammlung bekannt werden, müssen gewahrt bleiben. Davon abgesehen besteht keine generelle Verschwiegenheit Pflicht hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts der Betriebsversammlung.


Wir beraten und schulen Betriebsräte zu allen Fragen rund um die Ausübung des Amtes. Wir vertreten Betriebsräte deutschlandweit.


28.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de.


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Betriebsversammlung: wichtigste Grundsätze zur Durchführung

18 Katzen in der Wohnung gehalten - fristlose Kündigung wirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Aktuell finden sich in der Presse Meldungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg, das der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben hatte, weil die Mieter in der Wohnung 18 Katzen gehalten hatten und in der Folge vom Vermieter fristlos gekündigt worden waren. Die Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass es auch im Treppenhaus nach Katzenurin stank. Die Anzahl an in der Wohnung gehaltenen Katzen wurde von den Mietern eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis, dass elf der Katzen erst wenige Wochen alt waren. Die Mieter bestritten dagegen die Geruchsbelästigungen. Trotzdem entschied das Gericht zugunsten des Vermieters und auch die Berufung der Mieter blieb erfolglos. Nach Meinung des Gerichts stelle bereits die Haltung von sieben Katzen eine Pflichtverletzung dar, sodass es auf die Frage der Geruchsbelästigung gar nicht mehr ankäme.


Ein grundsätzliches Verbot der Haltung von Katzen durch den Vermieter ist nicht zulässig. Eine solche Klausel im Mietvertrag wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter dann in der Haltung von Katzen völlig frei wäre.


Bereits aus dem Wesen des Mietvertrages an sich ergibt sich, dass Wohnung grundsätzlich zum Wohnen und eben nicht für die Tierhaltung da sein. Daher muss es auch keine konkrete Vereinbarung dazu im Mietvertrag geben. Übliche Wohnungsnutzungen, wozu auch die Haltung einer Katze gehört, können vom Vermieter daher nicht ohne weiteres verboten werden.


In folgenden Fällen ist eine Tierhaltung immer unzulässig:


Der Mieter hält Tiere, die an sich zulässig sind (wie zum Beispiel Katzen) in einem nicht mehr allgemein üblichen Maß. Das ist bei sieben Katzen der Fall, bei 18 Katzen erst recht.

Von den an sich zulässigen Tieren geht eine Gefährdung der Mietsubstanz aus. Hiervon sind alle Fälle erfasst, in denen durch Tiere die Mietsache, also die Wohnung, beschädigt wird.


Die Tierhaltung sorgt für Beeinträchtigungen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch. Darunter fallen Fälle, in denen es im Hausflur oder in der Nachbarwohnung nach Katzenurin stinkt oder wo andere Mieter durch bellende Hunde im Hausflur erschreckt werden. Auch ständiges Bellen in der Wohnung, dass in Nachbarwohnungen zu hören ist, führt zu einer Unzulässigkeit der Tierhaltung. Erst recht gilt dies für Fälle, wo andere Mieter durch das Haustier verletzt werden.


In der Regel muss der Vermieter den Mieter vor einer Kündigung mahnen. Erst wenn dies keinen Erfolg hatte, darf er kündigen und kann dann im Wege einer Räumungsklage die Beendigung des Mietverhältnisses umsetzen.


25.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=qc5KcWud-Ww



http://img.youtube.com/vi/qc5KcWud-Ww/0.jpg18 Katzen in der Wohnung gehalten - fristlose Kündigung wirksam

23 Kasım 2015

Arbeitnehmer: mit so einem "Puffauto" fahre ich nicht - Kündigung des Arbeitgebers wirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.


Wenn sich Arbeitnehmer Weisungen ihres Arbeitgebers widersetzen, kann schnell eine Abmahnung und im Extremfall sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.


Fall:


Im vorliegenden Fall ging es um einen homosexuellen Verkaufsreisenden mit einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren. Dieser weigerte sich, ein neues Firmenfahrzeug zu benutzen, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen waren. Der Arbeitgeber hatte außerdem rote, statt der bis dahin grauen Radkappen angebracht. Der Arbeitnehmer brachte in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er sich weigere, mit einem solchen „Puffauto“ Geschäfte zu tätigen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.


Urteil:


Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach war die fristlose Kündigung unwirksam. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dagegen hielt das Gericht für wirksam. Grund dafür war aber zunächst einmal der Umstand, dass der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, sodass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.


Der Arbeitgeber könne, so das Arbeitsgericht, dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuweisen. Offen ließ das Gericht, ob die Beklagte in diesem Fall ihr Weisungsrecht als Arbeitgeberin nach billigem Ermessen ausgeübt hatte. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf die die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab, erforderlich gewesen.


Daneben hatte der Arbeitnehmer auch eine Benachteiligung wegen seiner sexuellen Identität angeführt. Unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hätte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam sein können. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.


Quelle:


Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015 – Pressemitteilung


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Bevor man sich als Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers widersetzt, sollte man sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, kann gegen eine Kündigung häufig nichts unternommen werden. Besser ist es, eine Weisung gegebenenfalls unter Vorbehalt auszuführen und die Wirksamkeit der Weisung zunächst vor dem Arbeitsgericht zu klären. Auch das ist allerdings nur ratsam, wenn man Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Einer Kündigung sollte regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen. Eine solche ist nur in extrem schwerwiegenden Fällen entbehrlich, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat. Neben einer fristlosen Kündigung sollte hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.


16.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Arbeitnehmer: mit so einem "Puffauto" fahre ich nicht - Kündigung des Arbeitgebers wirksam

Festival der russischen Kultur in Essen

Das XII. Festival „Russland zu Gast in Essen“ findet in diesem Jahr vom 29. November bis zum 03. Dezember 2015 statt.


Festival der russischen Kultur in EssenAuch in diesem Jahr ist das Lichtburg-Theater in Essen Gastgeber der diesjährigen Veranstaltung. Deutschlands größter Filmpalast zeigt eine Reihe bedeutender Filmproduktionen Russlands.

Das Essener Festival der russischen Kultur ist in seiner Kontinuität und Größenordnung einmalig in Deutschland und wurde vom Kulturministerium der Russischen Föderation, der Russischen Kulturstiftung in Kooperation mit dem Verein Rhein-Ruhr-Russland organisiert. Mehr Information über das Programm des XII Festival „Russland zu Gast in Essen“ finden Sie auf: http:// www.rhein-ruhr-russland.de (http://www.rhein-ruhr-russland.de)/


In diesem Jahr kooperieren die Organisatoren des Festivals mit dem Internationalen Roerich-Zentrum in Moskau sowie der Deutschen Roerich-Gesellschaft e.V. (http://www.roerich-deutschland.de)

Während des Festivals wird im Foyer der Lichtburg eine ganz besondere Ausstellung angeboten, die dem Lebenswerk des russischen Wissenschaftlers, Forschers, Malers und Schriftstellers Nikolaj Roerich gewidmet ist. Gezeigt wird die Ausstellung „Der Roerich-Pakt. Geschichte und Gegenwart“ als Erinnerung an die Unterzeichnung des Paktes zum Schutz von Kulturgütern vor 80 Jahren.


Am 15. April 1935 haben Vertreter von 21 Ländern des amerikanischen Kontinentes den internationalen Vertrag „Über den Schutz der Kunst- bzw. Wissenschaftsanstalten sowie historischer Denkmäler“ in Washington unterzeichnet. Dieser Vertrag ist das erste und bis heute einzige internationale Abkommen, das den bedingungslosen Schutz allen Kulturguts, sowohl in Friedenszeiten, als auch während bewaffneter Konflikte gewährt.

Ziel des Roerich Paktes – Frieden durch Kultur. Dieser Aufruf von Nikolaj Roerich, der zum ersten Mal in den 30-iger Jahren des 20. Jahrhunderts ertönte, ist heute genauso aktuell, wie zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, als der Roerich-Pakt zur Unterzeichnung vorgeschlagen war.

Das internationale Ausstellungsprojekt „Der Roerich-Pakt. Geschichte und Gegenwart“, in dessen Rahmen die Ausstellung verläuft, wurde im April 2012 im Hauptquartier der UNESCO in Paris gestartet. Ausstellungen im Rahmen dieses Projektes wurden mittlerweile in mehreren Ländern Lateinamerikas, im Palais der Nationen der UNO in Genf, im Friedenpalast von Den Haag, in Weißrussland, Kasachstan, Kirgisiens durchgeführt. Gegenwärtig sind die Ausstellungen in vielen Städten Russlands und Indiens zu Gast.

Der Roerich Pakt hat den Impuls für die Bildung eines internationalen Systems humanitären Rechtes gegeben, das den Schutz des weltweiten Kulturerbes vorsieht und auf das sich die UNESCO in ihrer Tätigkeit stützt. Der Roerich-Pakt diente als Grundlage der Haager Konvention von 1954 und ihrer beiden Protokolle zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Die fortgesetzten bewaffneten Konflikte in Osteuropa, in Asien und Afrika zeigen eindrücklich, dass die politischen und wirtschaftlichen Mechanismen kein Garant zur Erhaltung des Frieden auf unserem Planeten sind. „Alle träumen vom Frieden“, sagte Nikolaj Roerich, „von stabilem Frieden, aber er wird nicht durch internationale Polizei kommen, er wird nicht durch Verbote und Drohungen durchgesetzt. Frieden kann im menschlichen Herz abgelegt werden, aber dieses kann nur durch Kultur mit Vertrauen erfüllt werden. Frieden durch Kultur – das ist unser beständiges Motto“.


Deutsche Roerich-Gesellschaft e.V.


Kontakt

Deutsche Roerich-Gesellschaft e.V.

Halina Schneider

Postfach 100905

42809 Remscheid

+4915784877640

drg@roerich-deutschland.de

http://www.roerich-deutschland.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/274226.jpgFestival der russischen Kultur in Essen

22 Kasım 2015

Betriebsversammlung: Fünf Hinweise für den Betriebsrat zur Einberufung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Beschluss des Betriebsrats über die Einberufung der Betriebsversammlung:


Der Betriebsrat entscheidet als Gremium über die Einberufung einer Betriebsversammlung durch einen Beschluss, es sei denn in der Betriebsversammlung soll ein Wahlvorstand gewählt werden. In diesem Fall können neben dem Betriebsrat auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einladen.


Tagesordnung wird vom Betriebsrat bestimmt:


Die Bestimmung der Tagesordnung bei der Betriebsversammlung ist Sache des Betriebsrats. Handelt es sich um eine ordentliche Betriebsversammlung, muss die Tagesordnung mindestens einen Vierteljahresbericht vorsehen. Bei einer außerordentlichen Betriebsversammlung muss der Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung bezeichnet werden.


Nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung der Betriebsversammlung:


Die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Punkte kann vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Arbeitnehmer des Betriebes verlangt werden. In der Betriebsversammlung kann durch Beschluss die Tagesordnung um Punkte ergänzt werden, die bis dahin nicht vorgesehen waren.


Ort der Betriebsversammlung:


Ort der Betriebsversammlung ist in der Regel der Betrieb, wobei der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen hat. Die Räumlichkeiten werden im Einvernehmen von Betriebsrat und Arbeitgeber ausgewählt.


Form und Frist der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats:


Es ist Aufgabe des Betriebsrats, in betriebsüblicher Weise dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer rechtzeitig von Betriebsversammlung sowie deren Ort und Zeit Kenntnis nehmen können. Sind Arbeitnehmer erkennbar abwesend, muss der Arbeitgeber die Privatanschriften für eine Einladung zur Verfügung stellen. Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Beauftragten der Gewerkschaften rechtzeitig auf die Teilnahme einstellen und vorbereiten können. Feste Fristen gibt es nicht. Im eigenen Interesse empfiehlt sich für den Betriebsrat aber eine möglichst frühzeitige Einladung.


Wir beraten und schulen Betriebsräte zu allen Fragen rund um die Ausübung des Amtes. Wir vertreten Betriebsräte deutschlandweit.


28.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Betriebsversammlung: Fünf Hinweise für den Betriebsrat zur Einberufung

Zur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigungen von Mietern durch die Gemeinde wirksam?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


In der Presse war in den vergangenen Wochen mitunter von Fällen zu lesen, in denen Mieter eine Kündigung von der Kommune bzw. dem kommunalen Wohnungsunternehmen erhalten hatten, damit in diesen Wohnungen Flüchtlinge untergebracht werden können. Können solche Kündigungen wirksam sein?


Keine Kündigung wegen Eigenbedarfs:


Wegen Eigenbedarfs kann eine Gemeinde grundsätzlich nicht kündigen, da der Vermieter gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dabei die Wohnung für sich oder nahe Angehörige benötigen muss. Da es sich bei Gemeinden oder gemeindeeigenen Wohnungsgesellschaften um juristische Personen handelt, die nicht selbst bewohnen können und naturgemäß auch keine Angehörigen haben, scheidet dieser Kündigungsgrund grundsätzlich aus.


Kein Betriebsbedarf bei Unterbringung von Flüchtlingen:


Dass die Kommune die Wohnung auch nicht für ihre Mitarbeiter benötigt, ist auch der sog. Betriebsbedarf nicht einschlägig. Auf Flüchtlinge werden Gerichte diese Fallgruppe wohl nicht erstrecken. Es handelt sich in diesem Fall ja nur um allgemeine öffentliche Aufgaben.


Kündigung wegen notwendiger Erfüllung von öffentlichen Aufgaben?


Gerichte haben in vergangen Fällen mitunter die notwendige Unterbringung von Asylbewerbern oder Obdachlosen als Kündigungsgrund für die Gemeinde anerkannt. Ich halte das für äußerst zweifelhaft vor dem Hintergrund, dass vom Gericht im Ergebnis eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Diese beinhaltet sowohl die grundrechtlich geschützten Interessen des Mieters als auch die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vermieters. Als grundrechtlich geschütztes Interesse des Vermieters kommt letztlich nur die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, hier die Vermeidung von Obdachlosigkeit für Dritte in Betracht. Genau diesem Interesse steht allerdings das gleiche Interesse des Mieters gegenüber. Allerdings mit dem Unterschied, dass der Mieter bereits seit vielen Jahren Mitglied der Gemeinde ist. Insofern kann eine Interessenabwägung regelmäßig nur zu Gunsten des Mieters ausgehen.


Restrisiko für Mieter bleibt:


Da es keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, bleibt für betroffene Mieter ein Restrisiko. Der Prozess kann unter Umständen verloren gehen.


Räumungsklage riskieren:


Ich empfehle Mietern, unbedingt in der Wohnung zu bleiben und eine Räumungsklage des Vermieters zu riskieren. Auch wenn die Gemeinden unter großem öffentlichen Druck stehen, ist das Ausspielen der Interessen der Gemeindemitglieder gegen Interessen der Flüchtlinge weder politisch opportun noch medial sinnvoll. Das werden die Kommunen vermutlich noch einsehen. Auch in den Fällen, in denen Räumungsverfahren von den Kommunen durchgezogen werden, stehen die Chancen vor Gericht nicht schlecht.


Kündigung des Mietverhältnisses erhalten? Wir beraten und vertreten Mieter bundesweit in allen Fragen rund um die Kündigung des Mietverhältnisses und in Räumungsverfahren.


11.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Zur Unterbringung von Flüchtlingen: Kündigungen von Mietern durch die Gemeinde wirksam?

6 Kasım 2015

Beauftragung eines Anwalts - Hinweise für Betriebsrat

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Auch wenn das Betriebsverfassungsgesetz von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgeht, ist die Situation in der Praxis oftmals eine andere. Treten Streitigkeiten auf, besteht schnell Beratungsbedarf. In der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung findet sich der Bürger ebenso wenig wie Betriebsräte oder gar Juristen gut zurecht. Der Blick ins Gesetz ist häufig sogar eher kontraproduktiv, weil er den gesunden Menschenverstand verwirrt. Die Gesetze im Arbeitsrecht sind nur noch für besonders spezialisierte Juristen gemacht. Demnach benötigen sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber rechtliche Beratung. Arbeitgeber haben in der Regel ihren Hausanwalt und heutzutage meistens auch schon einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wie kann sich der Betriebsrat von einem Anwalt rechtlich beraten lassen? Was ist dabei zu beachten?


Problempunkt der Bezahlung des Anwalts:


Für den Betriebsrat stellt sich die Bezahlung des Anwalts als größtes Problem dar. Finanzielle Mittel stehen dem Betriebsrat selbst in der Regel nicht zur Verfügung. Ein Anwalt kann jedoch unter gewissen Umständen auch auf Kosten des Arbeitgebers beauftragt werden, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.


Rechtsgrundlagen für Beauftragung eines Anwalts im Betriebsverfassungsgesetz:


Im Betriebsverfassungsgesetz finden sich verschiedene Rechtsgrundlagen, auf die die Beauftragung eines Rechtanwalts durch den Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers gestützt werden kann. Diese sollen nach folgend etwas näher dargelegt werden.


Beauftragung gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG:


Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat bietet § 40 Abs. 1 BetrVG.


„§ 40 Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

…“


Zu diesem Kosten zählen unter anderem auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.


Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat willkürlich Kosten produzieren darf, die der Arbeitgeber dann tragen muss. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. BAG 23. Juni 2010 – 7 ABR 103/08 – Rn. 18, BAGE 135, 48; 16. Januar 2008 – 7 ABR 71/06 – Rn. 13, BAGE 125, 242; 25. Mai 2005 – 7 ABR 45/04 – zu B I 4 a der Gründe).


Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber nur mit Kosten belasten darf, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Der Betriebsrat muss die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13 -, juris).


Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit lässt sich jedenfalls ein Ausschluss des dem Betriebsrat zustehenden Rechts, sich auch der Hilfe eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht zu bedienen, nicht herleiten. Aus BetrVG § 2 Abs 1 ergibt sich insoweit nur, dass der Betriebsrat bei der gerichtlichen Durchsetzung oder der Feststellung seiner Rechte nicht mutwillig oder rechtsmissbräuchlich handeln darf (BAG, Beschluss vom 03. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 -, BAGE 31, 93-105).


Kostentragung nur, soweit zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich:


Die Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstanden sind, trägt der Arbeitgeber außerdem nur insoweit als diese zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind.


Doch was bedeutet erforderlich? Über diese Frage entsteht in der Praxis häufig Streit.


Keine Erforderlichkeit bei einfachen Rechtsfragen:


Kosten, die auf Grund einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, sind nicht erforderlich, wenn sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetzestext lösen lässt oder nachgelesen werden kann in einem einschlägigen Kommentar (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 1992 – 9 TaBV 6/92 -, juris).


Keine Kostentragungspflicht bei offensichtlich aussichtsloser Rechtsverfolgung:


Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (ArbG Leipzig, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 10 BV 57/05 -, juris).


Betriebsrat muss alle Umstände der Hinzuziehung pflichtgemäß und verständig würdigen


Zieht ein Betriebsrat in einem Beschlussverfahren mit dem Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten hinzu, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände die Hinzuziehung für notwendig erachten konnte (BAG, Beschluss vom 03. Oktober 1978 – 6 ABR 102/76 -, BAGE 31, 93-105). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen.


Mit anderen Worten: Alles sehr schwammig. Einerseits muss der Betriebsrat verständig würdigen, anderseits dass er aber auch nicht zu verständig sein, weil sonst die Kosten nicht erforderlich sind.


2.11.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Beauftragung eines Anwalts - Hinweise für Betriebsrat

Androhung finanzieller Nachteile bei Teilnahme an Betriebsversammlung - Behinderung der Betriebsratstätigkeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Bei einer Behinderung des Betriebsrats in seiner Tätigkeit durch den Arbeitgeber hat letzterer einen Unterlassungsanspruch. Der Arbeitgeber kann sich in Extremfällen sogar strafbar machen. Der Betriebsrat muss dafür nicht unbedingt direkt in seiner Tätigkeit beeinträchtigt werden. Auch Äußerungen gegenüber der Belegschaft können indirekt eine unzulässige Behinderung darstellen. Der Arbeitgeber darf den Betriebsrat demnach nicht diskreditieren. Auch ist es unzulässig, den Mitarbeitern mit Nachteilen zu drohen, wenn sie an einer Betriebsversammlung teilnehmen.


Der angekündigte Ausschluss einer Kostenerstattung und Lohnfortzahlung gegenüber den an der Betriebsversammlung teilnehmenden Mitarbeitern stellt einen groben Verstoß gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus den §§ 2 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Dementsprechend kann sowohl das Unterlassen bestimmter Störungen im Hinblick auf die Durchführung der Betriebsversammlung als auch die Duldung der Durchführung der Betriebsversammlung durch eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren erzwungen werden (ArbG Darmstadt, Beschluss vom 27. November 2003 – 5 BVGa 39/03 -, juris).


Wie werden diese Ansprüche durchgesetzt?


Hat das Arbeitsgericht zu Gunsten des Betriebsrats entschieden und weigert sich der Arbeitgeber trotzdem, dem nachzukommen, können die Ansprüche zwangsweise durchgesetzt werden.


Ordnungsgeld oder Zwangsgeld?


In diesem Fall ist wie folgt zu unterscheiden: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.


27.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Androhung finanzieller Nachteile bei Teilnahme an Betriebsversammlung - Behinderung der Betriebsratstätigkeit

2 Kasım 2015

Kündigung wegen Verspätung des Arbeitnehmers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Bei einem verspäteten Erscheinen zur Arbeit liegt ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer vor. Sieht der Arbeitsvertrag einen Schichtbeginn um 6:00 Uhr vor und der Arbeitnehmer kommt erst um 6:04 Uhr, ist das ein Arbeitsvertragsverstoß. Das bedeutet aber nicht, dass jeder solche Verstoß direkt einen Grund für eine Kündigung darstellt, speziell wenn den Arbeitnehmer nur ein geringes Verschulden an der Verspätung trifft. Ein solcher Fall geminderten Verschuldens liegt etwa vor bei einer Verspätung aufgrund eines Streiks öffentlicher Verkehrsmittel oder Staus. Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die entsprechenden Hindernisse für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar waren. Er ist daher auch dazu verpflichtet, öffentliche Bekanntmachung in den Medien zum Beispiel zu möglichen Streiks oder Straßensperrungen zu verfolgen und entsprechend rechtzeitig den Arbeitsweg zu beginnen.


Häufige Verspätungen als Kündigungsgrund:


Erscheint ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit und verletzt damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten grundsätzlich zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 m. w. N.). Hier sind jedoch auch stets die Ursachen der Verspätungen mit zu berücksichtigen. Wer als Arbeitnehmer auch noch andere geringfügige Verstöße begangen hat, lebt besonders gefährlich.


Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich:


Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der Ausspruch einer Kündigung nur dann in Betracht, wenn andere, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen angemessenen milderen Mittel erschöpft sind. Als milderes und den Umständen nach als Reaktion ausreichendes Mittel ist zunächst eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 27. April 2006 – 15 Sa 46/06 -, juris). Wenn der Arbeitgeber wegen verhältnismäßig geringer Vertragsverstöße kündigt, ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.


Arbeitgeber muss unter Umständen mehrfach abmahnen:


Wenn sich der Arbeitnehmer öfter verspätet, sind in der Regel zwei bis drei Abmahnungen des Arbeitgebers vor einer Kündigung erforderlich. Der Arbeitnehmer wird zumeist Gründe für sein verspätetes Erscheinen anführen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Sie sollten vor einer Kündigung stets sorgfältig prüfen, ob nicht vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Eine fehlende Abmahnung rächt sich, wenn erforderlich gewesen, im Kündigungsschutzprozess. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.


26.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=tJ7JrgG5E2Q



http://img.youtube.com/vi/tJ7JrgG5E2Q/0.jpgKündigung wegen Verspätung des Arbeitnehmers

26 Ekim 2015

Kündigung des Arbeitgebers: wann ist Abmahnung entbehrlich, wann erforderlich?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.


Bei den meisten Kündigungen in der Praxis wurde zuvor keine Abmahnung ausgesprochen. Überwiegend ist eine Abmahnung nämlich auch gar nicht erforderlich. Wenn sie jedoch einmal notwendig ist und nicht ausgesprochen wurde, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Grund genug also, genau zu wissen, wann eine Abmahnung benötigt wird. Zunächst sollen aber die Fälle dargestellt werden, in denen die Abmahnung entbehrlich ist.


Keine Abmahnung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift


Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Ist das nicht der Fall, ist auch keine Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich. Für die Kündigung benötigt er dann im Übrigen auch keinen Kündigungsgrund.


Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung


Eine Abmahnung ist ebenfalls dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung (etwa zu Zwecken der Verkleinerung der Belegschaften, Betriebssteillegungen, Outsourcing etc.) ausspricht. Durch eine Abmahnung soll der Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Verhalten angehalten werden. Im Fall der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist das Verhalten das Arbeitnehmers aber gar nicht der Grund, folglich ist auch keine Abmahnung erforderlich.


Keine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen


Bei einer Kündigung aus personenbedingten Gründen (etwa wegen Krankheit) ist in der Regel auch keine Abmahnung notwendig. Hier liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel in dessen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Einfluss, sodass auch hier eine Abmahnung nicht erfolgversprechend wäre.


Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Gründen für verhaltensbedingte Kündigungen


Ist das Verhalten des Arbeitnehmers der maßgebliche Grund dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, bedarf es dann keiner Abmahnung, wenn die entsprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer durch dessen Verhalten restlos zerstört wurde. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat. Hier reichen auch schon vergleichsweise kleine Delikte. Nimmt der Arbeitnehmer zum Beispiel Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.


Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung bei sonstigen Vertragsverstößen des Arbeitnehmers


Wenn es sich dagegen um weniger gravierende Verstöße des Arbeitnehmers handelt, als die oben geschilderten, muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung aussprechen.


Keine Kündigung wegen eines abgemahnten Grundes


Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat, dürfen nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf erst kündigen, wenn der Arbeitnehmer einen erneuten Vertragsverstoß begeht.


Manchmal muss der Arbeitgeber mehrfach abmahnen


Kommt der Arbeitnehmer zum Beispiel öfters zu spät, muss der Arbeitgeber in der Regel zwei- bis dreimal abmahnen. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig Gründe für das Zuspätkommen ins Feld führen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber


Prüfen Sie vor der Kündigung, ob nicht zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Andernfalls fällt Ihnen die fehlende Abmahnung im folgenden Kündigungsschutzprozess auf die Füße. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.


21.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 € zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=XFIeDwsRHto



http://img.youtube.com/vi/XFIeDwsRHto/0.jpgKündigung des Arbeitgebers: wann ist Abmahnung entbehrlich, wann erforderlich?

Bahnfahrer mit "Ich fahre schwarz"-Zettel an der Mütze: strafbar wegen Beförderungserschleichung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.


Fall:


Ein Mann hatte sich, ohne einen Fahrschein gekauft zu haben, mit einem an seiner Mütze angebrachten Zettel, auf dem gut sicht- und lesbar „Ich fahre schwarz“ stand, in einen ICE gesetzt. Er machte weder beim Einsteigen noch bei der Such nach einem Sitzplatz einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf sich aufmerksam. Der Zugbegleiter bemerkte den Schwarzfahrer sowie dessen Zettel erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle.


Nachdem das LG Bonn den Mann wegen Beförderungserschleichung verurteilt hatte, hat das OLG Köln diese Entscheidung nun bestätigt.


Der Strafbarkeit wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB stehe die Auskunft auf dem Zettel an der Mütze des Schwarzfahrers nicht entgegen.


Indem er unbemerkt in den Zug gestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht habe und anschließend gefahren sei, habe er den Anschein erweckt, dass er einen Fahrschein besitze. Dieser Anschein weder such nicht durch den „Ich fahre schwarz“-Zettel erschüttert. Der Bahnfahrer hätte vielmehr offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Fahrpreis nicht entrichten wolle.


Zu seiner Verteidigung hatte der Schwarzfahrer angeführt, bereits vor Beginn und auch während der Fahrt mit seinem Zettel bemerkt worden zu sein. Das Gericht sah das jedoch nicht als erheblich an. Nach den Beförderungsbedingungen wäre es möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Schwarzfahrers zunächst regelkonform erschien. Auch sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern. Dementsprechend hatte der Schwarzfahrer nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand erfüllt.


Rechtsanwaltstipp:


Vielfach wird der Tatbestand der Beförderungserschleichung gerade von Jüngeren nicht hinreichend ernst genommen. Landet ein solcher Fall vor Gericht, sind die Gerichte alles andere als großzügig. Wegen der hohen Dunkelziffer und des erforderlichen Abschreckungseffekts werden teilweise empfindliche Strafen verhängt. Dies kann die eine oder andere Zukunft verbauen. Spätestens bei Vorladung zur Polizei sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15


Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 21/15 v. 28.09.2015


16.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Bahnfahrer mit "Ich fahre schwarz"-Zettel an der Mütze: strafbar wegen Beförderungserschleichung

19 Ekim 2015

Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30), juris.


Mieter droht neunjährigem Nachbarskind damit, ihm den Penis abzuschneiden – fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens wirksam.


Ausgangslage:


Mieter, die Vermieter oder von diesem beauftragte Personen, wie Hausverwalter, Hausmeister oder Objektbetreuer, mit Straftaten drohen, müssen zumeist mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber einer ordentlichen, rechnen.


Keine unmittelbare Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter stellt die Bedrohung von Nachbarn bzw. anderen Mietern dar. Was gilt in solchen Fällen?


Fall:


Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mieter dem neunjährigen Sohn eines Mitmieters ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden. Der Junge hatte den Vorfall vor Gericht als Zeuge glaubhaft dargestellt.


Urteil des AG Frankfurt:


Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Der Hausfrieden sei durch die Aktion des Mieters nachhaltig gestört worden, dem Vermieter sei es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Das Amtsgericht Frankfurt: Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten (AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, Rn. 20, juris).


Der Wirksamkeit der Kündigung stand zudem auch nicht Umstand entgegen, dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht unmittelbar ausgesprochen hatte, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte:


Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.


Bewertung:


Dem Urteil dürfte im Ergebnis zuzustimmen sein. Das AG Frankfurt hat angesichts der Umstände der Bedrohung auch gar kein Problem im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Kündigung gesehen. Allein die Frage, ob auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, war letztlich entscheidend.


Quelle:


AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, juris)


19.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Schimmelpilz: Mietern ist Stoßlüften bis zur viermal am Tag zumutbar - auch bei Berufstätigkeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Frankfurt, LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 –.


Ausgangslage:


Bei Schimmelpilz in der Wohnung stellt sich der Vermieter meist auf den Standpunkt, dass dieser durch fehlerhaftes Nutzungsverhalten, speziell zu geringe Beheizung und Belüftung, hervorgerufen wurde. Der Mieter auf der anderen Seite führt Baumängel als Ursache an. Der Streit zwischen beiden Parteien wird dann durch ein Sachverständigengutachten entschieden, dem in der Regel durch die Gerichte gefolgt wird.


Fall:


Ein solcher Streitfall hat nun auch wieder das Landgericht Frankfurt beschäftigt. Aus dem Sachverständigengutachten ging hervor, dass die Bildung des Schimmelpilz jedenfalls durch drei- bis viermaliges Lüften täglich hätte verhindert werden können. Die maßgebliche Frage war daher, ob der Mieter ein solches Lüftungsverhalten schuldet oder nicht. Das Amtsgericht, das zuvor mit dem Fall betraut war, hatte dies bereits wegen der Berufstätigkeit der Mieter abgelehnt.


Urteil:


Das Landgericht Frankfurt gab dem Vermieter Recht. Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.


Ein Lüften während der Abwesenheit der Mieter sei allerdings nicht erforderlich, da zu dieser Zeit auch kein zusätzlicher Feuchtigkeitseintrag durch duschen, kochen oder stattfinde, so dass dieser auch nicht „herausgelüftet“ werden müsse.


Quelle:


LG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, 2/17 S 51/14 -, juris)


Anmerkung:


In diesem Fall hatte das Sachverständigengutachten ergeben, dass im Bad, wo eine Zwangslüftung installiert war, als einzigem Raum in der Wohnung kein Schimmelpilz aufgetreten war. Das deutet in der Tat auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten.


Fachanwaltstipp Mieter:


Beim Auftritt von Schimmelpilz in der Wohnung müssen Mieter in der Lage sein, dazulegen, dass sie die Wohnung drei- bis viermal täglich gelüftet haben und zwar so, dass sämtliche Fenster der Wohnung für mindestens 5 Minuten vollständig geöffnet wurden. Wer mehr Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Pflanzen, Wäscheorgien, Duschparties), muss auch mehr lüften. Außerdem muss die Wohnung ausreichend beheizt gewesen sein. Hier verlangen die Gerichte unterschiedliche Temperaturen, 20° sind in der Regel ausreichend.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Hinweise an die Mieter zu Lüftung und Beheizung der Wohnung sollten heute Gegenstand jeden Mietvertrages sein. Andernfalls kann sich der Mieter im Prozess unter Umständen auf mangelnde Aufklärung über das geschuldete Lüftungsverhalten bzw. Heizverhalten berufen.


7.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=ImDOSIPYzTw



http://img.youtube.com/vi/ImDOSIPYzTw/0.jpgSchimmelpilz: Mietern ist Stoßlüften bis zur viermal am Tag zumutbar - auch bei Berufstätigkeit

14 Ekim 2015

Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Mit Beginn des Herbstes tritt auch der Schimmelpilz wieder verlässlich in entsprechend anfälligen Wohnungen auf. Wer als Vermieter nicht vorgesorgt hat, sieht sich dann unter Umstände einer Reihe von Ansprüchen betroffener Mieter ausgesetzt. Wenn die Mieter dann gut beraten werden, können folgende Prozesse für Vermieter durchaus teuer werden. Häufig kommt es zur Einholung von Sachverständigengutachten, die unterlegene Partei muss letztlich sämtliche Kosten tragen.


Ideal für Vermieter ist daher die Beseitigung sämtlicher Baumängel der Wohnung, die die Bildung von Schimmelpilz begünstigen könnten. Oftmals ist dieses Vorgehen aber zu teuer oder auch technisch nur schwer umsetzbar.


Es gibt aber auch einfache Maßnahmen, die Vermieter leicht ergreifen können. Dazu zählt etwa eine umfassende Vereinbarung über das Lüftungs- und Heizverhalten, das der Mieter dem Vermieter schuldet, im Mietvertrag. Wer als Vermieter entsprechende Regelungen noch nicht in seinen Verträgen hat, sollte diese ergänzen. Im Hinblick auf den Neuabschluss von Mietverträgen stellen sich hier keine Probleme. Was bereits bestehende Mietverträge angeht, sollte auf eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mieter hingewirkt werden. Weigert sich der Mieter, sollte man den Mieter umfassend über die Heizpflichten und das vom Mieter geschuldete Lüftungsverhalten belehren. Den Zugang dieses Schreibens muss man unter Umständen Jahre später beweisen können. Idealerweise lässt man sich den Zugang vom Mieter schriftlich bestätigen. Verweigert der Mieter dies, empfehle ich die Zustellung per Boten und eine genaue Dokumentation in der Mieterakte.


Wenn der Mieter bestehenden Schimmelpilz anzeigt, sollte dies ernst genommen werden. Empfehlenswert ist dann die Begehung der Wohnung mit einem Zeugen (Hausverwalter, Hausmeister). Stellt sich heraus, dass der Mieter einen erhöhten Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Wäscheständer) oder unzureichend lüftet (angekippte Fenster, Topfpflanzen auf den Fensterbrettern), sollte dies von dem Zeugen schriftlich im Nachgang dokumentiert werden. Regelmäßig ist auch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sinnvoll, da der Sachverständige auch das Lüftungsverhalten und das Heizverhalten über einen längeren Zeitraum messen kann. Erstaunlicherweise ändern die Mieter ihr Verhalten auch während der Installation der technischen Geräte in der Wohnung regelmäßig nicht.


Bei unberechtigten und überhöhten Mietminderungen sollte über eine Kündigung nachgedacht werden.


Tritt der Schimmelpilz hingegen in verschiedenen Wohnungen des Hauses auf, spricht viel dafür, dass Baumängel vorliegen. In diesem Fall sind auch die Aussichten vor Gericht nicht allzu gut. Wer unnötige Kosten vermeiden will, muss zeitnah bauliche Abhilfe schaffen.


Gerade im Zusammenhang mit Teilmodernisierungen (zum Beispiel Einbau von Isolierglasfenstern ohne Dämmung der Außenwände) tritt im Nachgang häufig verstärkt Schimmelpilzbildung auf. Hier müssen die Mieter unbedingt auf ein künftig notwendiges geändertes Lüftungsverhalten hingewiesen werden. Andernfalls muss sich der Vermieter mindestens ein Mitverschulden an der späteren Bildung von Schimmelpilz zurechnen lassen.


5.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

13 Ekim 2015

Gruseliges Halloween Menü im Frankfurter Restaurant Maximilian

Tolle Dekoration und kulinarische Köstlichkeiten begeistern kleine und große Halloween Fans


Frankfurt, 13.10.2015 [MX131015GT]. Auch in diesem Jahr kommen Vampire, Hexen und allerlei gruselige Gesellen im Restaurant Maximilian in Frankfurt auf ihre Kosten. Am Samstag, den 31.10.2015 gibt es ein ganz spezielles Grusel-Menü für große und kleine Halloween Freunde.


Das Restaurant Maximilian in Frankfurt Ginnheim bietet für diesen besonderen Anlass das perfekte Grusel-Ambiente. Das macht Lust auf kulinarische Köstlichkeiten wie gebratene „Fledermaus-Schenkel“, „Schimmelbrot mit Geiereisch“ oder „Vampirsteak“.


Auch für Zombies und Werwölfe, die vegetarische Köstlichkeiten bevorzugen, ist selbstverständlich gesorgt und natürlich kann auch á la Carte bestellt werden. Dabei gibt es eine reichhaltige Auswahl an regionalen und saisonalen Gerichten, wie Kartoffelrisotto an gebratenen Kräuterseitlingen oder verschiedene frische Kürbissuppen. Alle Gerichte sind hausgemacht und werden á la minute zubereitet.


Das Restaurant Maximilian wird speziell zu Halloween ganz besonders dekoriert sein. Das 5-Gänge Halloween Menu ist zum symbolischen Preis von 28 Kröten (= 28 Euro) erhältlich. Grusel-Liebhaber sollten für dieses Event am Besten direkt telefonisch reservieren – unter: 0160 59 01 525. Der aufmerksame Service erfüllt im Übrigen gerne auch besondere Menüwünsche [MX131015GT].


Über das Restaurant Maximilian:

Das Restaurant Maximilian in Frankfurt-Ginnheim überzeugt durch ein ansprechendes Brasserie-Konzept: regionaler Bezug, frische unprätentiöse Küche, wechselnde kreative Tagesgerichte und ausgesuchte Weine verwöhnen Leib und Seele. Die gemütliche Atmosphäre lädt zum Verweilen ein, der Service ist unkompliziert und herzlich. Damit ist das Maximilian der perfekte Anlaufpunkt für unbeschwerten Genuss.


Öffnungszeiten: Montag bis Samstag von 16:00 bis 24:00 Uhr, Sonntag Ruhetag.

Reservierungen: Tel. und Fax (069) 9515 3313


Kontaktadresse:

Restaurant Maximilian

Ginnheimer Stadtweg 120

60431 Frankfurt am Main

www.maximilian-restaurant.de

Tel.: (069) 9515 3313

Fax: (069) 9515 3313


Über das Restaurant Maximilian:

Das Restaurant Maximilian in Frankfurt-Ginnheim überzeugt durch ein ansprechendes Brasserie-Konzept: regionaler Bezug, frische unprätentiöse Küche, wechselnde kreative Tagesgerichte und ausgesuchte Weine verwöhnen Leib und Seele. Die gemütliche Atmosphäre lädt zum Verweilen ein, der Service ist unkompliziert und herzlich. Damit ist das Maximilian der perfekte Anlaufpunkt für unbeschwerten Genuss.


Öffnungszeiten: Montag bis Samstag 16:00 bis 24:00 Uhr, Sonntag Ruhetag

Reservierungen: Tel. und Fax (069) 9515 3313


Kontaktadresse:

Restaurant Maximilian

Ginnheimer Stadtweg 120

60431 Frankfurt am Main

Web: http://www.maximilian-restaurant.de

Tel.: (069) 9515 3313

Fax: (069) 9515 3313


Firmenkontakt

Restaurant Maximilian

Jola Kröpl

Ginnheimer Stadtweg 120

60431 Frankfurt

(069) 9515 3313

info@maximilian-restaurant.de

http://maximilian-restaurant.de/


Pressekontakt

PR Union

Lukas Schulz

Eschenheimer Anlage 21

60318 Frankfurt

069173206240

press@pr-union.de

http://www.pr-union.de



Gruseliges Halloween Menü im Frankfurter Restaurant Maximilian

29 Eylül 2015

Fernsehanwaltswoche vom 25.9.2015 u.a. zum EuGH-Urteil bezüglich Harzt IV für mittellose EU-Bürger

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen, zu folgenden Themen: Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf; kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger nach EuGH-Urteil; Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt sowie Pläne zur Beschlagnahmung von Privatwohnungen für Flüchtlinge?


Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf:


Ein kinderloses Ehepaar ist mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin gescheitert (Urteil vom 14.9.2015, Aktenzeichen S 127 AS 32141/12). Es ging um die Gewährung eines Darlehens für eine künstliche Befruchtung. Die Hälfte der Kosten hatte bereits die Krankenkasse zu übernehmen. Das Paar konnte sich aus eigenen Mitteln allerdings die andere Hälfte nicht leisten. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Die Klage war erfolglos. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass eine künstliche Befruchtung nicht zum Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehöre. Davon seien Kleidung, Ernährung, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens erfasst. Letztere umfassen auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Allerdings sei damit nicht garantiert, dass die gleiche Teilhabe wie bei Erwerbstätigen gewährleistet werden müssen. Derartige Kosten seien nur in vertretbarem Umfang zu übernehmen. Dieser vertretbaren Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung, die über 4000 EUR kostet, überschritten.


Urteil der Woche vom EuGH: Kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger


Der Sozialstaat darf nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs zwischen den eigenen Bürgern und denen anderer EU-Staaten unterscheiden. EU-Ausländer die in Deutschland Sozialhilfe erhalten wollen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, erhalten nach dem Urteil keine Leistungen der deutschen Grundsicherung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.9.2015, AZ. C 67/14 – Alimanovic).


Privatwohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen?


Die Bundesregierung hat dementiert, dass Bund und Länder die Einführung eines Gesetzes prüfen, leerstehende Immobilien notfalls auch gegen den Willen der Eigentümer zwangsweise zu vermieten. Welche Aussichten hätte eine solche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen? Auch jetzt könnten allerdings die Kommunen schon zwangsweise Flüchtlinge einweisen. Unter welchen Voraussetzungen?


Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt


Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag einer Frau auf Wohngeld mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau mit ihrem Vermieter als Paar zusammen lebe. Der Antrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Aufgeflogen war das Ganze durch die Teilnahme der Mieterin an einer Reality-Show. Dort hatten sich Mieterin und Vermieter während der Dreharbeiten als Paar vorgestellt. Besteht zwischen Vermieter und Mieter eine Lebensgemeinschaft, kann der Mieter Wohngeld nicht beanspruchen. Die Lebensgemeinschaft sah das Verwaltungsgericht nach Einblick in die Aufzeichnung der Sendung als gegeben an.


25.9.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=SncDKVzQXLk



http://img.youtube.com/vi/SncDKVzQXLk/0.jpgFernsehanwaltswoche vom 25.9.2015 u.a. zum EuGH-Urteil bezüglich Harzt IV für mittellose EU-Bürger

Kündigung wegen Erkrankung - Krankheitsursachen können für Wirksamkeit von Bedeutung sein

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen


Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat, kann der Arbeitgeber auch bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht ohne weiteres kündigen. Neben weiteren anderen Voraussetzungen, die der Arbeitgeber einhalten muss ist regelmäßig auch eine Interessenabwägung notwendig.


Hierbei spielt eine Rolle, inwieweit dem Arbeitgeber die Beeinträchtigung betrieblicher Interessen zumutbar ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber, der die Erkrankung selbst verursacht hat oder jedenfalls entscheidend dazu beigetragen hat, eine größere Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen hinnehmen muss. Jedenfalls bei einer aktiven Handlung des Arbeitgebers zum Beispiel durch Mobbing/Bossing ist dies eindeutig zu bejahen sein.


Aber auch dann, wenn die Erkrankung nur durch die allgemeinen betrieblichen Begleitumstände mitverursacht wurde, ist dies bei Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.


Dazu das Bundesarbeitsgericht: „In aller Regel ist dem Arbeitgeber die Hinnahme einer Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen eher zuzumuten, wenn die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit im betrieblichen Bereich liegen“ (BAG, Urteil vom 20. November 2014 – 2 AZR 664/13 -, juris).


Hat der Arbeitgeber die Umstände, die zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, verschuldet, muss er eine stärkere Beeinträchtigung seiner Interessen hinnehmen. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn er etwa ein Unfallrisiko billigend in Kauf genommen hat. Der Arbeitgeber, der zum Beispiel seinen LKW-Fahrer ständig mit Terminen unter Druck setzt, die nur bei Verletzung der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind, wird eine Interessenabwägung zu seinen Lasten eher hinnehmen müssen, als der pflichtbewusst agierende Arbeitgeber.


Auch in solchen Fällen kommt allerdings eine Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf unabsehbare Zeit nicht mehr mit der Arbeitsfähigkeit des langzeiterkrankten Arbeitnehmers rechnen kann. In solchen Fällen kommt es sehr stark auf den Einzelfall an.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Andernfalls wird die Kündigung wirksam. Eine solche Klage ist auch erforderlich um eine Abfindung zu erhalten. Direkt auf eine Abfindung ist unmöglich.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Beachten Sie, dass Sie für sämtliche Kündigungsgründe die Darlegungs- und Beweislast haben. Vor diesem Hintergrund muss der Ausspruch einer Kündigung gut überlegt werden. Vor dem Ausspruch der Kündigung sollte klar sein, auf welchen Kündigungsgrund man sich stützen will. Der Grund für die Kündigung sollte allerdings im Kündigungsschreiben nur erwähnt werden, wenn dies zum Beispiel durch einen Tarifvertrag zwingend vorgeschrieben ist.


20.9.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.


Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Kündigung wegen Erkrankung - Krankheitsursachen können für Wirksamkeit von Bedeutung sein

21 Eylül 2015

Tierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage


Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung in der Wohnung findet sich nach wie vor in einigen Mietverträgen. Ob ältere Vertragsformulare, die von dem Vermieter dabei genutzt werden, noch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen, erscheint zweifelhaft.


Generelle Verbote der Tierhaltung im Mietvertrag unzulässig


Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris) ergibt sich die Unwirksamkeit folgender Klauseln in Mietverträgen:


genereller Ausschluss der Tierhaltung,

genereller Ausschluss der Katzenhaltung,

genereller Ausschluss der Hundehaltung.


Ein entsprechendes generelles Verbot kann nur dann wirksam sein, wenn die Haltung in besonderen Ausnahmefällen erlaubt wird. Ob solche Klauseln dann aber einer Überprüfung durch ein Gericht standhalten, ist sehr unwahrscheinlich, da der Vermieter entsprechende Ausnahmekonstellationen kaum umfassend und ausreichend wird formulieren können.


Tierhaltung entgegen eines Verbots im Mietvertrag riskant


Befindet sich ein pauschales oder konkretes Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag, ist Mietern trotzdem zu raten, zunächst einmal die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Besteht nämlich kein Anspruch auf die Gestattung des Vermieters, kann eine entgegen dem Verbot erfolgte Tierhaltung eine Abmahnung und im Fall der Wiederholung/Fortsetzung sogar eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits kommt es dann auf die Frage an, ob das Verbot wirksam war oder nicht.


Erst Erlaubnis anfragen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen


Solche Risiken lassen sich einfach vermeiden, indem der Vermieter zunächst zur Gestattung unter Fristsetzung aufgefordert und der Anspruch gegebenenfalls im Klagewege durchgesetzt wird.


Wenn das Tier bereits angeschafft wurde, Ansprüche prüfen lassen


In der Praxis haben die Mieter das Tier regelmäßig schon angeschafft. Dann folgen die Kenntnis des Vermieters und das Verbot bzw. die Abmahnung. In solchen Fällen sollte unbedingt geprüft werden, ob der Anspruch besteht. Andernfalls riskiert man eine Kündigung und einen Verlust der Wohnung.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten vor Anmietung einer Wohnung darauf achten, ob ihr Haustier in der Wohnung auch gehalten werden darf. Gegebenenfalls sollte die Haltung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soll im bestehenden Mietverhältnis ein Hund angeschafft werden, sollte man die Zulässigkeit der Tierhaltung vorher prüfen. Unzulässige Tierhaltung kann nach vorhandener erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund für das Mietverhältnis darstellen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter, die eine bestimmte Art der Tierhaltung im Haus verbieten wollen, müssen eine entsprechende Regelung im Mietvertrag treffen. Generelle Verbote von Tierhaltung, aber auch von Hundehaltung, sind regelmäßig unwirksam. Die in den Mietverträgen verwendeten Klauseln sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Rechtsprechung überprüft werden. Abweichungen vom Mietvertrag durch einzelne Mieter müssen verfolgt werden. Andernfalls kann sich im Haus eine Praxis bilden, die auch für weitere Mieter Ansprüche entstehen lässt.


14.09.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=qc5KcWud-Ww



http://img.youtube.com/vi/qc5KcWud-Ww/0.jpgTierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden