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29 Eylül 2015

Fernsehanwaltswoche vom 25.9.2015 u.a. zum EuGH-Urteil bezüglich Harzt IV für mittellose EU-Bürger

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen, zu folgenden Themen: Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf; kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger nach EuGH-Urteil; Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt sowie Pläne zur Beschlagnahmung von Privatwohnungen für Flüchtlinge?


Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf:


Ein kinderloses Ehepaar ist mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin gescheitert (Urteil vom 14.9.2015, Aktenzeichen S 127 AS 32141/12). Es ging um die Gewährung eines Darlehens für eine künstliche Befruchtung. Die Hälfte der Kosten hatte bereits die Krankenkasse zu übernehmen. Das Paar konnte sich aus eigenen Mitteln allerdings die andere Hälfte nicht leisten. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Die Klage war erfolglos. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass eine künstliche Befruchtung nicht zum Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehöre. Davon seien Kleidung, Ernährung, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens erfasst. Letztere umfassen auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Allerdings sei damit nicht garantiert, dass die gleiche Teilhabe wie bei Erwerbstätigen gewährleistet werden müssen. Derartige Kosten seien nur in vertretbarem Umfang zu übernehmen. Dieser vertretbaren Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung, die über 4000 EUR kostet, überschritten.


Urteil der Woche vom EuGH: Kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger


Der Sozialstaat darf nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs zwischen den eigenen Bürgern und denen anderer EU-Staaten unterscheiden. EU-Ausländer die in Deutschland Sozialhilfe erhalten wollen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, erhalten nach dem Urteil keine Leistungen der deutschen Grundsicherung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.9.2015, AZ. C 67/14 – Alimanovic).


Privatwohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen?


Die Bundesregierung hat dementiert, dass Bund und Länder die Einführung eines Gesetzes prüfen, leerstehende Immobilien notfalls auch gegen den Willen der Eigentümer zwangsweise zu vermieten. Welche Aussichten hätte eine solche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen? Auch jetzt könnten allerdings die Kommunen schon zwangsweise Flüchtlinge einweisen. Unter welchen Voraussetzungen?


Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt


Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag einer Frau auf Wohngeld mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau mit ihrem Vermieter als Paar zusammen lebe. Der Antrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Aufgeflogen war das Ganze durch die Teilnahme der Mieterin an einer Reality-Show. Dort hatten sich Mieterin und Vermieter während der Dreharbeiten als Paar vorgestellt. Besteht zwischen Vermieter und Mieter eine Lebensgemeinschaft, kann der Mieter Wohngeld nicht beanspruchen. Die Lebensgemeinschaft sah das Verwaltungsgericht nach Einblick in die Aufzeichnung der Sendung als gegeben an.


25.9.2015


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17 Temmuz 2015

Polizeibeamte und das außerdienstliche Verhalten - Entfernung aus dem Dienst

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


Polizeibeamte und das außerdienstliche Verhalten - Entfernung aus dem DienstFachanwalt Bredereck: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2015 drei Revisionsurteile erlassen, die für ziemliches Aufsehen gesorgt haben. Außerdienstliches Verhalten kann zur Entfernung aus dem Dienst führen.


Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht hat damit für das Beamtenrecht das teilweise nachvollzogen, was schon das Bundesarbeitsgericht für das Arbeitsrecht und auch für das Recht des öffentlichen Dienstes, soweit es nicht Beamtenrecht ist, vorgemacht hat. Auch im Arbeitsrecht gibt es mehrfach Entscheidung in Kündigungsrechtsstreiten, die auf Verfehlungen von Arbeitnehmern abstellen, die außerhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit vorgefallen sind.


Fachanwalt Bredereck: Nun kennt aber das Beamtenrecht ja deutlich mehr Möglichkeiten der Sanktion als das Arbeitsrecht. Warum gleich diese Maßnahme?


Fachanwalt Dineiger: Das stimmt schon, das Bundesdisziplinargesetz wie auch die Disziplinargesetze und -ordnungen der Länder kennen deutlich mehr Sanktionen gegen Beamte, als es im Arbeitsrecht gegenüber Arbeitnehmern gibt. Im Disziplinarrecht gibt es den Verweis (im wesentlichen gleichbedeutend mit einer Abmahnung), die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung in der Besoldungsordnung und als letzte Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die finanziellen Sanktionen sind tatsächlich spezifisch im Beamtenrecht; Gehaltskürzungen als Sanktionen gibt es im Arbeitsrecht so nicht. Die Sanktionen tragen natürlich verschiedenen Stufen der Verfehlung Rechnung und müssen an sich noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.


Fachanwalt Bredereck: Anlass für die Revisionsurteile war der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Hätte man das nicht durch anderweitige Sanktionen ahnden können?


Fachanwalt Dineiger: Das sah das Bundesverwaltungsgericht nicht so. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Revisionsurteilen darauf abgestellt, dass die außerdienstliche Verfehlung in einer Straftat bestünde. Bei einem solchen Ausmaß der Verfehlung sei die Entfernung aus dem Dienst auch verhältnismäßig.


Fachanwalt Bredereck: Das Beamtenrecht wie auch zum Teil das öffentliche Dienstrecht verlangen aber doch, dass das Vergehen einen Dienstbezug haben muss. Lässt sich das so einfach bejahen?


Fachanwalt Dineiger: Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ja. Das BVerwG stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar auch heutzutage außerhalb des Dienstes von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten erwartet wird, Straftaten aber dann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen, wenn ein Bezug zwischen den Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Bei kinderpornographischen Dateien hat sich ja das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eindeutig positioniert bei Lehrern. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kann das bei Polizeibeamten nicht anders sein.


Fachanwalt Bredereck: Worin besteht dann der exakte Dienstbezug?


Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben. Im System hat die Polizei damit sowohl im präventiven wie auch im repressiven Bereich Befugnisse. Aufgrund dieser Befugnisse genießen Polizeibeamte in der Bevölkerung herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine starke Beeinträchtigung des Vertrauens gegeben, wenn gerade Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das BVerwG stellt dann auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polizeibeamten gerade im Bereich Jugendkriminalität oder gar Kinderpornographie ermitteln; tatsächlich kommt es bei Polizeibeamten nur auf die besondere Stellung aufgrund des Statusamtes an.


Fachanwalt Bredereck: Hätte es denn bei dieser Fallkonstellation überhaupt noch eine Möglichkeit gegeben, eine andere Ahndung vorzunehmen?


Fachanwalt Dineiger: Theoretisch schon, praktisch in diesen Fällen nicht. Das BVerwG beschäftigt sich in den Urteilen auch mit der Abwägung im Einzelfall. Hier prüft das Bundesverwaltungsgericht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Art und Weise der Begehung der Straftaten wie auch das individuelle Maß der Schuld der betroffenen Beamten. Das ist zwar eine strafrechtliche Kategorie, allerdings vergleicht das Bundesverwaltungsgericht dies vor allem mit der Neuregelung der strafrechtlichen Komponente im Bereich der Kinderpornographie. Hier sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung veranlasst.


07.07.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


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