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8 Ekim 2015

Peter Weger, VP International oodrive Group, zum EuGH-"Safe Harbor"-Urteil: "Ein großartiger Tag für den europäischen Datenschutz!"

Peter Weger, VP International oodrive Group, zum EuGH-Paris/München, 7. Oktober 2015: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober, in dem das so genannte „Safe Harbor-Abkommen“ zum Austausch personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den USA für ungültig erklärt wurde, sorgte für großes Aufsehen in der Öffentlichkeit.


Peter Weger, Vice President International der oodrive Gruppe und in dieser Rolle auch Geschäftsführer der deutschen Niederlassung, spricht in einer ersten Stellungnahme von einem „großartigen Tag für den europäischen Datenschutz“.


oodrive ist einer der in Europa führenden Anbieter von Cloud Computing Lösungen für die sichere und vertrauliche Zusammenarbeit in Unternehmen (Enterprise Collaboration) sowie den sicheren Austausch vertraulicher Unternehmensinformationen (Secure Enterprise File Sharing).


Im nachfolgenden Kurzinterview konkretisiert er diese Aussage.


Frage: „Ein großartiger Tag für den europäischen Datenschutz!“ Ein sehr euphorisches Statement zum EuGH-Urteil. Können Sie Ihre Euphorie erläutern?


Weger: Sehr gerne. Mit seinem Urteil schafft der EuGH endlich Rechtssicherheit und bestätigt darüber hinaus, dass die bereits seit 15 Jahren geltende Safe Harbor-Regelung nicht mehr zeitgemäß ist. Datenschützer bezweifelten nämlich schon seit langem, ob US-Unternehmen allein durch deren Anerkennung der Safe Harbor-Grundsätze datenschutzrechtlich auf dasselbe Sicherheitsniveau gestellt werden dürfen wie Unternehmen in Europa. Das Urteil bestätigt diese Zweifel.


Frage: Nun ging es ja bei diesem Verfahren eigentlich um einen Rechtsstreit zwischen dem österreichischen Studenten und angehenden Juristen Max Schrems und Facebook. Ihr Unternehmen ist dagegen als Cloud Service Provider im Unternehmensumfeld tätig. Wie passt das zusammen?


Weger: Das passt sehr gut zusammen. Gerade in den Bereichen Secure Enterprise Collaboration und File Sharing, in denen oodrive cloudbasierte Lösungen anbietet, kommt es natürlich ebenfalls regelmäßig zum Speichern personenbezogener Daten auf unseren Servern. Als in Europa tätiges Unternehmen garantieren wir unseren Kunden, dass ihre Daten in dem für sie geltenden Rechtsraum – Frankreich für die französischen Kunden, Deutschland für die deutschen Kunden – gespeichert werden und diesen Rechtsraum nicht verlassen. Damit gelten auch die in diesen Staaten geltenden Datenschutzvorgaben, die eben deutlich strenger sind als in den USA, auch wenn diese bisher im Rahmen von „Safe Harbor“ als ausreichend eingestuft wurden.


Darüber hinaus wird so sichergestellt, dass der Zugriff auf diese Daten durch US-Behörden und Geheimdienste – deren Machenschaften wurden ja im Rahmen der NSA-Affäre deutlich – ausgeschlossen ist.


Frage: A propos NSA-Affäre. Der Initiator der Affäre Edward Snowden gratulierte Herrn Schrems via Twitter zu seinem EuGH-Erfolg mit den Worten: „Du hast die Welt zum Besseren verändert“. Würden Sie diese Aussage bestätigen?


Weger: Nun bei aller Euphorie würde ich soweit nicht gehen. Dennoch zeigt das Urteil, dass europäische Instanzen den Datenschutz und Datensicherheit sehr ernst nehmen und auch bereit sind, diese Werte im internationalen Vergleich einzufordern. Für uns ist dieses Urteil vielmehr Ansporn, weiter alles zu tun, um den Schutz der Daten unserer Kunden zu gewähren.


Die Oodrive-Gruppe ist heute einer der europäischen Marktführer für sichere Online-Datenverwaltung für Unternehmen. Das Unternehmen wurde im Jahre 2000 in Frankreich gegründet und hat heute Niederlassungen in München, Paris, Brüssel, Genf, Sao Paolo und Hong Kong. Oodrive betreut über 14.500 Firmen, die mit Lösungen des Unternehmens weltweit sicher und online kollaborieren. Als Vorreiter des SaaS-Modus in Europa engagiert sich Oodrive in der Förderung des Cloud Computing und ist ein aktives Mitglied in verschiedenen Vereinen und Institutionen.


Kontakt

Oodrive Germany GmbH

Monika Hriczucsah

Rückertstraße 4

80336 München

49 (0)89 5999154-0

presse@oodrive.de

www.oodrive.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/270640.jpgPeter Weger, VP International oodrive Group, zum EuGH-"Safe Harbor"-Urteil: "Ein großartiger Tag für den europäischen Datenschutz!"

29 Eylül 2015

Fernsehanwaltswoche vom 25.9.2015 u.a. zum EuGH-Urteil bezüglich Harzt IV für mittellose EU-Bürger

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Mietrecht Berlin und Essen, zu folgenden Themen: Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf; kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger nach EuGH-Urteil; Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt sowie Pläne zur Beschlagnahmung von Privatwohnungen für Flüchtlinge?


Künstliche Befruchtung zählt nicht zum Regelbedarf:


Ein kinderloses Ehepaar ist mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin gescheitert (Urteil vom 14.9.2015, Aktenzeichen S 127 AS 32141/12). Es ging um die Gewährung eines Darlehens für eine künstliche Befruchtung. Die Hälfte der Kosten hatte bereits die Krankenkasse zu übernehmen. Das Paar konnte sich aus eigenen Mitteln allerdings die andere Hälfte nicht leisten. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen. Die Klage war erfolglos. Das Sozialgericht war der Auffassung, dass eine künstliche Befruchtung nicht zum Regelbedarf im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehöre. Davon seien Kleidung, Ernährung, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens erfasst. Letztere umfassen auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Allerdings sei damit nicht garantiert, dass die gleiche Teilhabe wie bei Erwerbstätigen gewährleistet werden müssen. Derartige Kosten seien nur in vertretbarem Umfang zu übernehmen. Dieser vertretbaren Umfang werde bei einer künstlichen Befruchtung, die über 4000 EUR kostet, überschritten.


Urteil der Woche vom EuGH: Kein Hartz IV für mittellose EU-Bürger


Der Sozialstaat darf nach Auffassung des europäischen Gerichtshofs zwischen den eigenen Bürgern und denen anderer EU-Staaten unterscheiden. EU-Ausländer die in Deutschland Sozialhilfe erhalten wollen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, erhalten nach dem Urteil keine Leistungen der deutschen Grundsicherung (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 15.9.2015, AZ. C 67/14 – Alimanovic).


Privatwohnungen für Flüchtlinge beschlagnahmen?


Die Bundesregierung hat dementiert, dass Bund und Länder die Einführung eines Gesetzes prüfen, leerstehende Immobilien notfalls auch gegen den Willen der Eigentümer zwangsweise zu vermieten. Welche Aussichten hätte eine solche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht zu bestehen? Auch jetzt könnten allerdings die Kommunen schon zwangsweise Flüchtlinge einweisen. Unter welchen Voraussetzungen?


Wohngeldanspruch bei „Frauentausch“ vergeigt


Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag einer Frau auf Wohngeld mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau mit ihrem Vermieter als Paar zusammen lebe. Der Antrag sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Aufgeflogen war das Ganze durch die Teilnahme der Mieterin an einer Reality-Show. Dort hatten sich Mieterin und Vermieter während der Dreharbeiten als Paar vorgestellt. Besteht zwischen Vermieter und Mieter eine Lebensgemeinschaft, kann der Mieter Wohngeld nicht beanspruchen. Die Lebensgemeinschaft sah das Verwaltungsgericht nach Einblick in die Aufzeichnung der Sendung als gegeben an.


25.9.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


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Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=SncDKVzQXLk



http://img.youtube.com/vi/SncDKVzQXLk/0.jpgFernsehanwaltswoche vom 25.9.2015 u.a. zum EuGH-Urteil bezüglich Harzt IV für mittellose EU-Bürger

20 Eylül 2015

Anwalt Reiserecht: EuGH stärkt die Rechte der Fluggäste bei Flugverspätungen

Gute Nachricht für Flugreisende. Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen bei Verspätungen weiter deutlich ausgeweitet.


BildIn einer am 17.09.2015 verkündeten Entscheidung hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Annullierungen oder Verspätungen eines Fluges den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch auch bei unerwarteten technischen Problemen zusteht. Ausgenommen hiervon seien lediglich Sabotageakte oder Terrorangriffe beziehungsweise nicht erkennbare Konstruktionsfehler, die die Flugsicherheit gefährden.


In der Vergangenheit wurde dies von den Gerichten noch anders gesehen, weiß Rechtsanwalt und ADAC-Vertragsanwalt Udo Reissner.


Eine Frau hatte gegen die niederländische Fluggesellschaft KLM geklagt und aufgrund einer Verspätung des Fluges aus Ecuador nach Amsterdam von 29 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR verlangt.


Die Fluggesellschaft verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es habe ein Mangel am Kraftstofffilter vorgelegen, was bei der Wartung nicht zu erkennen gewesen sei. Diese Argumentation entsprach im Wesentlichen auch der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter am Europäischen Gerichtshof entschieden aber anders. Dass Fluggesellschaften mit derartigen Problemen klar kommen müssen, sei normal. Folglich sei das in Rede stehende technische Problem kein „außergewöhnlicher Umstand“.


Nach der vorliegend zur Anwendungen kommenden EG/Verordnung haben Fluggäste, deren Flug mehr als 3 Stunden Verspätung hat, je nach Entfernung das Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 EUR und 600 EUR, so Rechtsanwältin Johanna Steinle von der Anwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen.


Über:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de


Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte

– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)

– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,

– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,

– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,

– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,

– Mietrecht für Mieter und Vermieter,

– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,

– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,

– Reiserecht.


Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.


Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.


Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.


Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/


Pressekontakt:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de



http://pm.connektar.de/reisen-touristik/anwalt-reiserecht-eugh-staerkt-die-rechte-der-fluggaeste-bei-flugverspaetungen-36750/anhang/anwalt-reiserechtfluggastrechte-bei-flugverspaetungen.jpg?b=200&h=200Anwalt Reiserecht: EuGH stärkt die Rechte der Fluggäste bei Flugverspätungen

15 Nisan 2015

BITMi enttäuscht: Maas knickt ein bei Vorratsdatenspeicherung

BITMi enttäuscht: Maas knickt ein bei VorratsdatenspeicherungAachen / Berlin, 15. April 2015 – Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) reagiert sehr enttäuscht auf die Einigung des Bundesjustizministers Heiko Maas und Bundesinnenminister de Maiziere auf “Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. “Wir haben gehofft, dass Justizminister Maas stark bleibt und eine anlasslose Datenspeicherung verhindert” äußert sich BITMi Präsident Dr. Oliver Gün enttäuscht.


In den Leitlinien, die nun nicht mehr von einer Vorratsdatenspeicherung, sondern von Leitlinien zur Höchstspeicherfrist sprechen, ist geregelt, dass Verkehrsdaten nach spätestens 10 Wochen und Standortdaten nach vier Wochen gelöscht werden müssen. Diese differenzierte Speicherfrist belastet insbesondere kleine und mittelständische IT-Unternehmen, die nun dazu verpflichtet werden, diese Daten quasi vorab auszuwerten und zu sortieren. Die undefinierte Ankündigung einer Entschädigung auf Antrag durch das BMJV hilft hier nicht. “Es bedeutet mehr Bürokratie für den Wirtschaftsstandort Deutschland und das ist schlecht”, erklärt Grün. Unklar bleibt in der Regelung, welche Unternehmen oder Organisationen tatsächlich speichern sollen.


“Mit dieser Einigung der beiden Minister auf die Leitlinien zur Höchstspeicherfrist wird der Vorratsdatenspeicherung nur ein neuer Name gegeben. An den Sachverhalten eines unsinnigen nationalen Alleingangs, eines Verbotes der Vorratsdatenspeicherung durch BGH und EuGH sowie an der nie nachgewiesenen Wirksamkeit ändert sich nichts” hält Grün fest.


Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) vertritt über 1.200 IT-Unternehmen und ist damit der größte Fachverband für ausschließlich mittelständische Interessen in Deutschland. Unter seinen Mitgliedern befinden sich auch Unternehmen aus dem Kryptografie- und Sicherheitsbereich.


Kontakt

Bundesverband IT-Mittelstand e.V.

Lisa Ehrentraut

Augustastraße 78-80

52064 Aachen

0241 1890558

kontakt@bitmi.de


http://www.bitmi.de



http://www.prnews24.com/BITMi enttäuscht: Maas knickt ein bei Vorratsdatenspeicherung

10 Ocak 2015

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften -

Mit Urteil vom 04.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in Deutschland geltenden verminderten Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden unionsrechtswidrig sind (AZ.: C-211/13).


EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Geklagt hatte die Europäische Kommission auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie einem EU-Mitgliedsstaat und einem dritten Staat nicht zu beschränken, verstoßen hat, indem sie Gebietsfremden, d.h. sowohl nicht in Deutschland ansässigen Erblassern oder Schenkern und Erwerbern einer in Deutschland belegenen Immobilie, eine verminderten Freibetrag gewährt hat. Hatte einer der Beteiligten seinen Wohnsitz in Deutschland, so konnte ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden.


Die Kommission führte aus, die Regelung führe zu einer höheren Besteuerung, welche wiederum den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindere, wenn keiner der Beteiligten seinen Wohnsitz im Inland habe, sodass diese durch die Vorschriften unterschiedlich behandelt würden, wofür jedenfalls mangels objektiver Unterschiedlichkeit kein Grund bestehe. Zudem seien auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung ersichtlich. Dem hält die Bundesrepublik entgegen, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln und hier zulässig zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen differenziert werde.


Dem folgt der EuGH nicht. Dieser sieht jedenfalls eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland als gegeben an, weil durch die Vorschriften der Kapitalverkehr beschränkt werde. Zwar könnten die Mitgliedsstaaten nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung auch nationale Vorschriften anwenden, wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, allerdings müsse diese wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden, sodass nicht jede nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere werde die Ausnahme ihrerseits dahingehend beschränkt, dass keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung stattfinden dürfe.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


Kontakt

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte

Frau Tobias Nöthe

In der Sürst 3

53111 Bonn

+49 (0) 228 52279640

info@noethelegal.com


http://noethelegal.com



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