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3 Mart 2015

Rechtssicherheit für Steuerersparnis beim Umbau von denkmalgeschützten Gewerbeobjekten zu Wohneinheiten

Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Eigentümern von denkmalgeschützten Wohnungen, die zuvor eine Gewerbeimmobilie waren, erhöhte Absetzungen gewährt werden müssen


BildKöln – März 2015. Bislang verwehrten viele Finanzämter Käufern von Baudenkmälern aus dem Gewerbeimmobilienbereich, die dann zu Wohngebäuden umgestaltet wurden, den erhöhten Satz auf Instandsetzungs- und Modernisierungskosten bei der Steuer. Hier schafft das nun veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Rechtssicherheit für die Eigentümer.


Die Prinz von Preussen Grundbesitz AG ist spezialisiert auf die Sanierung von denkmalgeschützten Immobilienprojekten. Das Unternehmen mit Expertise für historische, restaurierte Bauwerke hat schon zahlreiche Immobilien, die zuvor nicht als Wohnraum genutzt wurden, saniert und zu erstklassig ausgestatteten, modernen und energieeffizienten Wohnungen umgestaltet. Theodor J. Tantzen, Vorstand der Prinz von Preussen Grundbesitz AG, freut sich über das klare Urteil des BFH: “Bei unseren Projekten investieren viele Kapitalanleger – hier ist es wichtig, nun absolute Rechtssicherheit auf die Gewährung von Steuervorteilen bei der Sanierung von Denkmalobjekten zu haben, bisher entschieden die Finanzämter von Fall zu Fall.” Das Argument der Finanzämter, es handele sich hier nicht um alte Wohnräume greift also nicht.


Wohnraum wird in den Metropolen immer knapper – dabei ist es für die Stadtentwicklung durchaus wichtig, attraktiven Wohnraum zu entwickeln. Gerade hierfür gibt es bei ehemaligen Kasernen oder Industriegebäuden noch Potential. So hat die Prinz von Preussen Grundbesitz AG gemeinsam mit dem Investorenpartner Terraplan auch das ehemalige US-Hauptquartier in Berlin-Dahlem zu der exklusiven Wohnanlage “Metropolitan Gardens” umgebaut. “Die Einheiten waren bereits nach sechs Monaten restlos ausverkauft”, resümiert Theodor J. Tantzen: “Der Immobilienmarkt wird immer enger. Investitionen in Gewerbeimmobilien, die umfunktioniert werden können, macht da durchaus Sinn.”


Auch auf der Parkinsel Eiswerder entwickelte das Bauträgerunternehmen aus Bonn ein Immobilienobjekt aus einem Industriedenkmal. Die entstandenen Wohnungen des ersten Bauabschnitts auf der Havelinsel verkauften sich innerhalb von zwei Monaten. Kapitalanleger aus ganz Deutschland waren an dem Objekt interessiert. In Potsdam verkauft die Prinz von Preussen Grundbesitz AG zurzeit einige ihrer Immobilien dieser Art aus dem Portfolio, um der gestiegenen Nachfrage nachzukommen. Mit den Galeriehäusern des “Kaiserlichen Stallgeviertes” auf dem Gelände der sogenannten “Roten Kaserne” bietet das Immobilienunternehmen eines der wenigen, noch zur Verfügung stehenden Denkmalschutzobjekte in der ostdeutschen Metropole an.


Die Investition in denkmalgeschützte Immobilien ist durchaus lukrativ, wie Theodor J. Tantzen erklärt: “Nach § 7 des Einkommensteuergesetzes können Kapitalanleger, die in ein Denkmal investieren, die Modernisierungs- und Sanierungskosten für das Denkmalobjekt über 12 Jahre lang abschreiben. Dabei gilt für die ersten acht Jahre ein Abschreibungssatz von neun Prozent, danach können vier Jahre lang sieben Prozent geltend gemacht werden. Nun gelten diese steuerlichen Vorteile auch als rechtssicher für ehemalige Gewerbeobjekte.”


Über:


Prinz von Preussen Grundbesitz AG
Herr Theodor J. Tantzen
Fritz-Schroeder-Ufer 37
53111 Bonn
Deutschland


fon ..: 02 28-9 85 17-980
fax ..: 02 28-9 85 17-989
web ..: http://www.prinzvonpreussen.eu
email : info [at] prinzvonpreussen.eu


Die Prinz von Preussen Grundbesitz AG, Bonn, zeichnet sich durch jahrzehntelange Kompetenz auf dem Gebiet der Projektentwicklung und Projektsteuerung aus. Die Kernkompetenz des namhaften Bauträgerunternehmens liegt in der Entwicklung, Umsetzung und Vermarktung sowohl historischer, denkmalgeschützter und restaurierter Bauwerke als auch von Neubauprojekten, die durch ein unverwechselbares architektonisches Flair sowie exklusive Lage und Ausstattung für sich einnehmen. Weitere Informationen unter www.prinzvonpreussen.eu


Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.


Pressekontakt:


PR & Text Bureau Dipl.-Ing. Margit Schmitt
Herr Urs Walther
Max-Planck-Straße 6-8
50858 Köln


fon ..: 02234-999 02-0
web ..: http://www.prtb.de
email : info@prtb.de



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/03/theodor-j-tantzen.jpgRechtssicherheit für Steuerersparnis beim Umbau von denkmalgeschützten Gewerbeobjekten zu Wohneinheiten

10 Ocak 2015

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften -

Mit Urteil vom 04.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in Deutschland geltenden verminderten Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden unionsrechtswidrig sind (AZ.: C-211/13).


EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Geklagt hatte die Europäische Kommission auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie einem EU-Mitgliedsstaat und einem dritten Staat nicht zu beschränken, verstoßen hat, indem sie Gebietsfremden, d.h. sowohl nicht in Deutschland ansässigen Erblassern oder Schenkern und Erwerbern einer in Deutschland belegenen Immobilie, eine verminderten Freibetrag gewährt hat. Hatte einer der Beteiligten seinen Wohnsitz in Deutschland, so konnte ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden.


Die Kommission führte aus, die Regelung führe zu einer höheren Besteuerung, welche wiederum den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindere, wenn keiner der Beteiligten seinen Wohnsitz im Inland habe, sodass diese durch die Vorschriften unterschiedlich behandelt würden, wofür jedenfalls mangels objektiver Unterschiedlichkeit kein Grund bestehe. Zudem seien auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung ersichtlich. Dem hält die Bundesrepublik entgegen, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln und hier zulässig zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen differenziert werde.


Dem folgt der EuGH nicht. Dieser sieht jedenfalls eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland als gegeben an, weil durch die Vorschriften der Kapitalverkehr beschränkt werde. Zwar könnten die Mitgliedsstaaten nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung auch nationale Vorschriften anwenden, wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, allerdings müsse diese wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden, sodass nicht jede nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere werde die Ausnahme ihrerseits dahingehend beschränkt, dass keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung stattfinden dürfe.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten (http://noethelegal.com/standorte/) in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


Kontakt

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte

Frau Tobias Nöthe

In der Sürst 3

53111 Bonn

+49 (0) 228 52279640

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http://noethelegal.com



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