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21 Mayıs 2015

BFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2015 Stellung entschieden, wann Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind (AZ.: II R 9/14).


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:


Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, welche Kosten bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind.


Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks teilweise auch Kosten für eine spätere Errichtung von Gebäuden in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen und durch Bauarbeiten Baukosten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Unter Umständen kann aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer führen.


In der vorliegenden Entscheidung befasste sich das Gericht darüber hinaus mit der Frage, ob auch Ausbaukosten für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit herangezogen werden können.


Nach Ansicht des BFH ist dies abhängig davon, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.


Wie sich auch im diesem Urteil zeigt, ist das Steuerrecht eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland


fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
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email : info@noethelegal.com


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

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26 Ocak 2015

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht -

Mit Urteil vom 14.05.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen w


BildNOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Konkret ging es im hiesigen Fall darum, ob die Klägerin, eine Gesellschaft, einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ihn bereits aufgegeben hatte und damit verbunden, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.


Nach dem GewStG muss für einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ist nach dem GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss laut GewStG keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ruht, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur vorübergehend und wegen der Art des Betriebs unterbrochen ist.


Das FG führte aus, eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung nach dem GewStG liege im Fall der Betriebsaufgabe vor, aber nicht, wenn der Gewerbebetrieb von vornherein nur unterbrochen und die Tätigkeit irgendwann wiederaufgenommen werden soll. Das heißt, die Einstellung der gewerbliche Tätigkeit allein reicht nicht für die Annahme einer Betriebsaufgabe.


Laut FG muss neben der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit äußerlich erkennbar und damit wahrscheinlich sein, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen oder alsbald ohne Betriebsaufgabe verpachtet wird, wenn er als ruhend im Sinne des GewStG gelten soll.


Für die Wiederaufnahmeabsicht besteht laut FG eine widerlegliche Vermutung, wenn sie objektiv möglich ist und eine Aufgabe des Betriebs in der Zwischenzeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Konsequenz der unwiderleglichen Vermutung ist es, dass eine Betriebsaufgabe nicht rückwirkend erklärt werden kann. Demzufolge kann sie nur mit sofortiger Wirkung oder für die Zukunft erklärt werden.


Damit stellt das FG fest, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb aus dem Bereich der Einkommensteuer nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden kann, denn im Einkommensteuerrecht können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch durch die Verpachtung oder durch einen ruhenden Betrieb erzielt werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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10 Ocak 2015

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften

EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften -

Mit Urteil vom 04.09.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in Deutschland geltenden verminderten Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen zwischen Gebietsfremden unionsrechtswidrig sind (AZ.: C-211/13).


EuGH: Verminderte Freibeträge für Erbschaften
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte (http://noethelegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/) , Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Geklagt hatte die Europäische Kommission auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht, den Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sowie einem EU-Mitgliedsstaat und einem dritten Staat nicht zu beschränken, verstoßen hat, indem sie Gebietsfremden, d.h. sowohl nicht in Deutschland ansässigen Erblassern oder Schenkern und Erwerbern einer in Deutschland belegenen Immobilie, eine verminderten Freibetrag gewährt hat. Hatte einer der Beteiligten seinen Wohnsitz in Deutschland, so konnte ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden.


Die Kommission führte aus, die Regelung führe zu einer höheren Besteuerung, welche wiederum den Wert der Erbschaft oder Schenkung mindere, wenn keiner der Beteiligten seinen Wohnsitz im Inland habe, sodass diese durch die Vorschriften unterschiedlich behandelt würden, wofür jedenfalls mangels objektiver Unterschiedlichkeit kein Grund bestehe. Zudem seien auch keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung ersichtlich. Dem hält die Bundesrepublik entgegen, dass die Mitgliedstaaten das Recht hätten, Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort unterschiedlich zu behandeln und hier zulässig zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen differenziert werde.


Dem folgt der EuGH nicht. Dieser sieht jedenfalls eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland als gegeben an, weil durch die Vorschriften der Kapitalverkehr beschränkt werde. Zwar könnten die Mitgliedsstaaten nach einer gesetzlichen Ausnahmeregelung auch nationale Vorschriften anwenden, wonach beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden, allerdings müsse diese wegen ihres Ausnahmecharakters eng ausgelegt werden, sodass nicht jede nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Insbesondere werde die Ausnahme ihrerseits dahingehend beschränkt, dass keine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung stattfinden dürfe.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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