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31 Mayıs 2015

Der Ehevertrag - Fairplay statt Rosenkrieg

Zu einer guten Ehe gehört auch die Gewissheit, gut abgesichert zu sein. Für die Frau und Mann gilt das gleichermaßen. Lichte Momente vor dem Honeymoon sind angesagt, rät die Anwältin im Familienrecht.


BildDer Tag der Eheschließung soll nicht nur der schönste Tag im Leben sein, sondern der Beginn des Rest des Lebens zu zweit. Leider ist dieser Wunsch jedoch nicht immer von Dauer: Die Durchschnittsehe hält nur 14 Jahre und knapp 40 % aller Ehen, in Großstädten sogar jede zweite Ehe werden geschieden.


Im Fall der Trennung: Fairplay statt Rosenkrieg. Mit der Trennung oder gar Scheidung kommt sehr oft der Streit. Nur die wenigsten Brautpaare sichern sich für diesen Fall ab. Grund hierfür ist sehr oft, dass man dem Partner nicht vor den Kopf stoßen möchte oder sogar Kosten gescheut werden. Ein Ehevertrag ist jedoch ein Vertrag wie jeder andere auch – ein Fall von Für- und Vorsorge und ein Beweis dafür, dass man fair miteinander umgeht. Genau so, wie man für seine Gesundheit und fürs Alter vorsorgt, sollte man auch für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsorgen. Der richtige Zeitpunkt hierfür ist sicherlich dann gegeben, wenn man noch verliebt und glücklich ist.


Lebenslanges Eheglück braucht Sicherheit. Im Gegensatz zu früher sollte in der heutigen Zeit auch der (finanziell) “Schwächere” dieses Thema ansprechen. Früher wurde der Ehevertrag primär dazu genutzt, um dessen Ansprüche zu begrenzen, heute sollte dieser sich seine Ansprüche sichern lassen.


Jede Frau, die heute heiratet und Kinder plant sollte einen Ehevertrag abschließen. Die sogenannte Lebensstandardgarantie, auf welche man früher vielleicht noch bauen konnte gibt es nicht mehr. Vielmehr ist das Prinzip der Eigenverantwortung immer mehr in den Vordergrund gerückt, so dass auf Grund der aktuellen Gesetzeslage die Kinder betreuenden Mütter kurze Zeit nach einer Scheidung wieder für sich selbst sorgen müssen. Einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gibt es nicht mehr. In einem Ehevertrag kann die Höhe des Unterhalts und insbesondere die Dauer der Unterhaltszahlungen geregelt werden, so dass beide Partner wissen, was im Falle einer Scheidung auf sie zukommt.


Der Abschluss eines Ehevertrages ist auch immer dann sinnvoll, wenn eine Firma, ererbtes oder auch geschenktes Vermögen gesichert werden soll. Hier kann durch einen Ehevertrag nicht nur derjenige Ehegatte gesichert werden, der das Vermögen besitzt, sondern auch der andere Ehegatte, der durch Arbeit in der Firma oder durch Kreditaufnahme zur Instandsetzung von Immobilienvermögen etc. erhebliche Leistungen beiträgt, welche im Rahmen des Zugewinnausgleichs niemals befriedigend aufgelöst werden können. Es muss nicht immer Gütertrennung vereinbart werden. Oft und auch sinnvoller ist die Zugewinngemeinschaft durch faire Vereinbarungen zu modifizieren.


Punkte wie Verteilung des Hausrats, Weiternutzung von Fahrzeugen und Wohnungen etc. sollten ebenfalls in einem Ehevertrag geregelt werden, genau so wie die Altersvorsorge. Regelungen zum Versorgungsausgleich können individuell ausgehandelt und sinnvoll vereinbart werden.


Am Beginn der Ehe können sich die Ehegatten noch sinnvoll über sämtliche Dinge unterhalten und sich auch beraten lassen. Deshalb sollte so viel als möglich umfassend geregelt werden, so dass es im Fall der Fälle nicht in einem Rosenkrieg endet, sondern auch dieses Vertragsverhältnis fair aufgelöst werden kann.


Für einen wirksamen Ehevertrag bedarf es der notariellen Beurkundung. Im Vorfeld sollte man sich auf jeden Fall bei einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Rat einholen, denn kein Fall bzw. keine Ehe ist wie die andere, so dass jeder Ehevertrag individuell “ausgehandelt” und vereinbart werden muss.


Autorin: Rechtsanwältin Ute Ernst, Familienrecht-Expertin der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg.


Über:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de


Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte

– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)

– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,

– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,

– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,

– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,

– Mietrecht für Mieter und Vermieter,

– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,

– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,

– Reiserecht.


Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.


Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.


Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.


Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/


Pressekontakt:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
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email : augsburg@reissner-ernst.de



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/06/ehevertragfairplay-meldung-2.jpgDer Ehevertrag - Fairplay statt Rosenkrieg

28 Mayıs 2015

Weibliche Doppelspitze beim Anwaltsnetzwerk CONSULEGIS

Weibliche Doppelspitze beim Anwaltsnetzwerk CONSULEGISIm Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung der CONSULEGIS EWIV Ende April 2015 in Barcelona/Spanien wurde Rechtsanwältin Irmtraud Wendland aus Köln zur Vorsitzenden des aus neun Mitgliedern bestehenden Advisory Boards gewählt. Zum stellvertretenden Vorsitzenden wurden Julian Cockain-Barère (Toulouse/Frankreich) und Fernando Hernández Gómez (Guadalajara/Mexico) zu stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Rechtsanwältin Wendland ist seit 1990 mit ihrer Kanzlei Junge, Schüngeler, Wendland in Köln/Germany Mitglied der CONSULEGIS EWIW und war in der letzten Amtsperiode bereits zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden.

Die hauptamtliche Geschäftsführerin der CONSULEGIS, Frau Anke Brauns (München/Deutschland), und Rechtsanwältin Wendland bilden für die kommenden vier Jahre somit erstmals in der Geschichte des Anwaltsnetzwerkes eine weibliche Doppelspitze.


CONSULEGIS ist ein internationales Netzwerk unabhängiger Wirtschaftskanzleien, Unternehmensju-risten und ähnlicher professioneller Berater. Das Netzwerk wurde 1990 in Hamburg (Deutschland) gegründet und hat heute Mitglieder in mehr als 45 Ländern und 150 Städten weltweit.

Weitere Informationen über CONSULEGIS finden Sie auf unserer Website unter www.consulegis.com.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

CONSULEGIS

Anke Brauns

Bräuhausstraße 4

D-80331 München

Tel. +49 (0)89 – 30 70 50 20

E-Mail: brauns@consulegis.com


CONSULEGIS ist ein internationales Netzwerk unabhängiger Anwaltskanzleien, Unternehmensjuristen und ähnlicher professioneller Berater.

CONSULEGIS wurde 1990 in Hamburg (Deutschland) gegründet und hat heute Mitglieder in mehr als 45 Ländern und 150 Städten weltweit. Das Netzwerk will seinen Mitgliedern internationale juristische Ressourcen zugänglich machen und betont dabei die Bedeutung von Professionalität, gegenseitigem Vertrauen und Freundschaft. Oberstes Ziel von CONSULEGIS ist, seinen Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihren Mandanten vertrauenswürdige Kollegen in allen Winkeln der Wirtschaftswelt zu empfehlen.

CONSULEGIS ist bestrebt, Mitglieder in Städten überall auf der Welt zu gewinnen, denen das Netzwerk strategische, geschäftliche und wirtschaftliche Bedeutung beimisst, so dass jede Kanzlei ihren juristischen Wirkungskreis entsprechend ihren internationalen Ressourcen erweitern kann. Englisch ist die offizielle Sprache und die Mitgliedskanzleien werden nach Qualität, Reputation, Größe und Umfang ihrer internationalen Tätigkeit aufgenommen.


Kontakt

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21 Mayıs 2015

BFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2015 Stellung entschieden, wann Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind (AZ.: II R 9/14).


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:


Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, welche Kosten bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind.


Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks teilweise auch Kosten für eine spätere Errichtung von Gebäuden in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen und durch Bauarbeiten Baukosten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Unter Umständen kann aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer führen.


In der vorliegenden Entscheidung befasste sich das Gericht darüber hinaus mit der Frage, ob auch Ausbaukosten für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit herangezogen werden können.


Nach Ansicht des BFH ist dies abhängig davon, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.


Wie sich auch im diesem Urteil zeigt, ist das Steuerrecht eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland


fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


Pressekontakt:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
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http://connekt.connektar.de/s/?8256-32e-2fbcfBFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

26 Ocak 2015

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht -

Mit Urteil vom 14.05.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen w


BildNOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Konkret ging es im hiesigen Fall darum, ob die Klägerin, eine Gesellschaft, einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ihn bereits aufgegeben hatte und damit verbunden, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.


Nach dem GewStG muss für einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ist nach dem GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss laut GewStG keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ruht, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur vorübergehend und wegen der Art des Betriebs unterbrochen ist.


Das FG führte aus, eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung nach dem GewStG liege im Fall der Betriebsaufgabe vor, aber nicht, wenn der Gewerbebetrieb von vornherein nur unterbrochen und die Tätigkeit irgendwann wiederaufgenommen werden soll. Das heißt, die Einstellung der gewerbliche Tätigkeit allein reicht nicht für die Annahme einer Betriebsaufgabe.


Laut FG muss neben der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit äußerlich erkennbar und damit wahrscheinlich sein, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen oder alsbald ohne Betriebsaufgabe verpachtet wird, wenn er als ruhend im Sinne des GewStG gelten soll.


Für die Wiederaufnahmeabsicht besteht laut FG eine widerlegliche Vermutung, wenn sie objektiv möglich ist und eine Aufgabe des Betriebs in der Zwischenzeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Konsequenz der unwiderleglichen Vermutung ist es, dass eine Betriebsaufgabe nicht rückwirkend erklärt werden kann. Demzufolge kann sie nur mit sofortiger Wirkung oder für die Zukunft erklärt werden.


Damit stellt das FG fest, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb aus dem Bereich der Einkommensteuer nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden kann, denn im Einkommensteuerrecht können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch durch die Verpachtung oder durch einen ruhenden Betrieb erzielt werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
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An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


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FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
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Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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