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25 Kasım 2015

Mit neuen Kräften ins neue Jahr: von Lauff und Bolz Versicherungsmakler GmbH weitet Aktivitäten aus

Mit neuen Kräften ins neue Jahr: von Lauff und Bolz Versicherungsmakler GmbH weitet Aktivitäten ausSchon 2015 hat das Versicherungsmaklerunternehmen von Lauff und Bolz (http://vonlauffundbolz.de/assekura/index.php?id=63) seine Aktivitäten weiter ausgebaut und die Teams an den verschiedenen Standorten verstärkt. Dabei bleibt es seiner Maxime „Kompetenz durch Konzentration“ treu: Auch 2016 wird sich von Lauff und Bolz auf den Bereich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (http://vonlauffundbolz.de/assekura/index.php?id=63) für die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe fokussieren. Mit neu eingestellten Mitarbeitern und neu verteilten Verantwortlichkeiten will das Maklerhaus seine Kunden noch gezielter über maßgeschneiderte Versicherungslösungen, Entwicklungen in Rechtsprechungen und über die Auswirkungen auf das Risiko- und Schadenmanagement informieren.


Veränderungen ergeben sich an allen vier Unternehmensstandorten des Fachversicherungsmaklers:


Als langjähriger Geschäftsführer scheidet Hans-Jürgen Rütter zum 31.12.2015 aus. Die Leitung der Niederlassung München hat bereits seit dem 01.10.2015 Geschäftsführer Dr. Joseph Schilling inne – er ersetzt Guido Lange, der das Unternehmen ebenfalls zum Jahresende verlässt. Das Münchner Team besteht nun neben Lisa Huber aus Maria Antonia Schütte und der Büroleiterin Simone Nusko, die langjährige Erfahrungen aus der Vermögensschaden-Haftpflichtabteilung eines namhaften deutschen Versicherers einbringt. Bereits Mitte des Jahres war Arlin Claxton neu eingestellt worden; sie verstärkt das Team am Standort Hamburg. Am Standort Wien schließlich ist bereits seit Januar Thomas Wagner als neuer Mitarbeiter „an Bord“. Der dortige Niederlassungsleiter Dr. Hermann Wilhelmer ist jüngst zum Mitglied der Geschäftsleitung ernannt worden.


Laut Geschäftsführer Dr. Christian Zimmermann ist man mit der jetzigen Struktur bestens auf die zukünftige Erfordernisse eingestellt: „Durch die Verstärkung unserer breit aufgestellten Teams aus Volljuristen, Betriebswirten und Versicherungsfachkräften sind wir auch im dreiunddreißigsten Jahr nach Firmengründung voll auf die hochspezialisierte Betreuung der Versicherungsangelegenheiten unserer Kunden ausgerichtet. Dabei weiten wir aber auch in der Neukundenakquise mit maßgeschneiderten Produkten unsere Aktivitäten kontinuierlich aus.“


Über von Lauff und Bolz

Das Unternehmen von Lauff und Bolz, gegründet 1983, ist ein unabhängiges Maklerhaus, das sich auf individuelle Versicherungslösungen für Rechts- und Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Insolvenzverwalter spezialisiert hat. Sitz der Hauptverwaltung ist Frechen bei Köln; weitere Niederlassungen gibt es in Hamburg, in München und in Wien. Mehr als 40 Berater bieten einem Kundenstamm, der sich aus mittleren und großen Sozietäten und Gesellschaften zusammensetzt, den bestmöglichen Versicherungsschutz.


Firmenkontakt

von Lauff und Bolz Versicherungsmakler GmbH

Jens Kallweit

Bartmannstr. 32

50226 Frechen

Telefon: +49 (0)2234.95354-0

info@vonlauffundbolz.de

http://www.vonlauffundbolz.de


Pressekontakt

Presse und Redaktionsbüro Schoof

Jacqueline Schoof

Lindemannstrasse 13

40237 Düsseldorf

0211-6790089

info@schoof-pr.de

http://www.schoof-pr.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/275329.jpgMit neuen Kräften ins neue Jahr: von Lauff und Bolz Versicherungsmakler GmbH weitet Aktivitäten aus

23 Kasım 2015

VW Skandal: Management wusste offenbar schon früher von manipulierten Abgaswerten

VW Skandal: Management wusste offenbar schon früher von manipulierten Abgaswerten


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html Der VW Konzern hat offenbar schon früher von den manipulierten Abgaswerten bei Dieselfahrzeugen gewusst als bisher angenommen. Das kann für Schadensersatzforderungen der VW Aktionäre wichtig sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Neue Wendung im VW Abgasskandal. Nach Recherchen des Handelsblatts und des ZDF-Magazins „Frontal 21“ soll das Management schon früher von den manipulierten Abgaswerten gewusst haben als bisher angenommen. Die Recherchen stützen sich offenbar auf ein als „streng vertraulich“ eingestuftes Dokument. Demnach soll es schon am 19. August 2015 ein Teilgeständnis von Volkswagen (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html)gegenüber der kalifornischen Umweltbehörde Carb gegeben haben. Weitere Details zu der Manipulationssoftware sollen am 3. September 2015 offen gelegt worden sein. Die Mitteilung an Aufsichtsrat und Aktionäre erfolgte jedoch erst später, nachdem der Skandal um manipulierte Abgaswerte bei rund 500.000 Dieselfahrzeugen in den USA am 18. September publik wurde. Eine Gewinnwarnung gab Volkswagen erst am 22. September heraus.


Die VW Aktie ist nach Bekanntwerden des Skandals, der weltweit rund elf Millionen Fahrzeuge betrifft, eingebrochen. Aktionäre haben durch den Kursverfall dramatische Verluste hinnehmen müssen. Allerdings haben sie gute Chancen, Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen zu können. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an im Aktienrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


Auch im Hinblick auf die aktuellen Recherchen des Handelsblatts und des Magazins „Frontal 21“ verdichten sich die Hinweise, dass der Volkswagen Konzern vermutlich gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen hat, da er die Informationen zu den Abgasmanipulationen zu lange zurück gehalten und nicht im Wege einer Ad-hoc-Meldung unmittelbar veröffentlicht hat. Da derartige Insider-Informationen den Kurs der Aktie maßgeblich beeinflussen können, muss der Emittent sie nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz unverzüglich veröffentlichen.


Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte bereitet bereits Klagen für ihre Mandanten vor. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann auch im Wege eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, kurz KapMuG-Verfahren, geschehen. Ein KapMuG-Verfahren ist in etwa vergleichbar mit Sammelklagen in den USA. Die Klagen der Anleger werden in einem Musterverfahren gebündelt. In diesem Verfahren werden die Ansprüche dann verbindlich für alle Kläger geregelt.


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/vw-volkswagen-ag.html


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.


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VW Skandal: Management wusste offenbar schon früher von manipulierten Abgaswerten

Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt

Wettbewerbsrecht: Supermarktkette gewinnt Streit mit Bundeskartellamt


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Eine Supermarktkette hat bei der Übernahme eines Discounters und den damit verbundenen „Hochzeitsrabatten“ nicht gegen das Wettbewerbsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html)verstoßen. Das entschied das OLG Düsseldorf am 18. November.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. November 2015 eine Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen eine Supermarktkette aufgehoben (Az.: VI – Kart 6/14 (V)).


Die Supermarktkette hatte vor einigen Jahren einen Discounter übernommen. Im Zuge dieser Übernahme führte das Unternehmen Sonderverhandlungen mit rund 500 Lieferanten. Ziel der Verhandlungen war nach der Übernahme des Discounters u.a. günstigere Konditionen gegenüber den Lieferanten durchzusetzen – sog. „Hochzeitsrabatte“. Zu Beginn der Sonderverhandlungen forderte die Supermarktkette rückwirkend u.a. eine Anpassung des Zahlungsziels, eine Preisanpassung (Bestwertabgleich) einen Sortimentserweiterungsbonus sowie die Zahlung eines dauerhaften Synergiebonus für potenzielle Kosteneinsparungen auf Seiten der Lieferanten. Dies sei nach Ansicht des Bundeskartellamts nicht rechtmäßig gewesen. Die Supermarktkette habe ihre Marktmacht missbraucht. Nachträglich stellten die Wettbewerbshüter eine Zuwiderhandlung gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fest (Beschluss vom 3. Juli 2014, Az.: B2-58/09). Diese Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamts hob das OLG Düsseldorf jetzt wieder auf.


Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf kam zu der Überzeugung, dass die sog. „Hochzeitsrabatte“ das Ergebnis von Verhandlungen zwischen zwei annähernd gleich starken Parteien gewesen seien. Anders als vom Bundeskartellamt angenommen, habe die Supermarktkette ihre besondere Marktmacht nicht ausgenutzt. Dies habe sich aus der Vernehmung mehrerer Zeugen ergeben. Auch wenn am Ende bessere Konditionen standen, seien die Verhandlungen zwischen Partnern auf Augenhöhe geführt worden. Verbesserte Zahlungsziele seien beispielsweise nicht einseitig festgelegt, sondern seien in Verhandlungen vereinbart worden.


Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundeskartellamt kann noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.


Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können für Unternehmen ernsthafte Konsequenzen haben. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte können Unternehmen beraten, so dass es nicht zu Verstößen kommt. Ebenso können sie Forderungen rechtlich durchsetzen bzw. abwehren.


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19 Kasım 2015

LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern im Hinblick auf ihren Ausgleichsanspruch gestärkt (Teilurteil vom 28. August 2015, Az.: 33 O 119/12).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html) mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gestärkt. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Vorteile, die das Unternehmen aus denen durch den Händler hergestellten Kundenbeziehungen zieht, maßgeblich. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten auch Anspruch auf Auskunft über die erzielten Deckungsbeiträge hat, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Bislang war es durchaus üblich, die Unternehmensvorteile auf Grundlage der erzielten Provisionen durch Neukunden im letzten Vertragsjahr zu berechnen.


In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatten ein ausgeschiedener Händler und der Lieferant über den Ausgleichsanspruch gestritten. Der Händler verlangte unter anderem Auskunft über die realisierten Deckungsbeiträge im letzten Vertragsjahr durch Verkäufe von Geräten, durch Verkäufe von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie durch abgeschlossene Wartungsverträge.


Das LG Düsseldorf sah diese Forderung als berechtigt an. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf Auskunft über für seinen Anspruch erhebliche Tatsachen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Provisionsverlust lediglich ein Faktor. Denn für das Unternehmen ergebe sich durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenkontakte die Chance, diese auch weiter zu nutzen. Dadurch erstrecke sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können, so das LG in seiner Begründung. Die Berufung wurde vom LG zugelassen.


Für Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen ist die gut durchdachte Vertragsgestaltung wesentlich, um späteren Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Im Handelsrecht kompetente Rechtsanwälte beraten Unternehmen und Handelsvertreter bei der Ausgestaltung der Handelsvertreterverträge, der daraus resultierenden Ansprüche sowie bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses.


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LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

18 Kasım 2015

Infinus: Strafprozess eröffnet - Anleger können 2016 mit erster Auszahlung rechnen

Infinus: Strafprozess eröffnet – Anleger können 2016 mit erster Auszahlung rechnen


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/infinus.html Der Strafprozess gegen sechs Manager der Infinus-Gruppe wurde am 16. November 2015 in Dresden eröffnet. Die Angeklagten müssen sich wegen gewerbsmäßigen Betrug und Kapitalanlagebetrug verantworten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Rund zwei Jahre nachdem bei einer groß angelegten Razzia bei der Infinus (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/infinus.html)-Gruppe und ihrer Muttergesellschaft Future Business KG (FuBus) einer der mutmaßlich größten Anlegerskandale aufgedeckt wurde, begann am 16. November 2015 der Strafprozess gegen sechs führende Manager. Sie sollen Anleger im großen Stil betrogen haben. Die Rede ist von einem Schneeballsystem.


Betroffen sollen mehr als 50.000 Anleger sein, die nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft insgesamt rund zwei Milliarden Euro verloren haben sollen. Aus zeitlichen Gründen wird vor dem Landgericht Dresden aber nur ein Teil der Fälle verhandelt. Dabei geht um ein Anlagevolumen von „nur“ 312 Millionen Euro, die von rund 22.000 Anlegern stammen sollen.


Die Staatsanwaltschaft geht bei der Infinus-Gruppe von einem Schneeballsystem aus: Die Anleger investierten z.B. in Orderschuldverschreibungen, Nachrangdarlehen oder Genussrechte. Diese konnten später offenbar nur noch mit dem Geld neuer Anleger bedient werden. Zudem sollen über Tochtergesellschaften Scheingeschäfte wie Lebensversicherungen für Mitarbeiter oder Goldsparpläne getätigt worden seien. Die meisten Firmen der Infinus-Gruppe sind inzwischen insolvent. Die Angeklagten weisen die Vorwürfe zurück.


Der Strafprozess wird sich vermutlich in die Länge ziehen. Sollten die Angeklagten wegen Betrug verurteilt werden, eröffnet das allen Anlegern die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Das gilt besonders für Anleger mit Forderungen schlechteren Rangs wie beispielsweise die Inhaber von Nachrangdarlehen.


Derzeit können die Anleger im Insolvenzverfahren der FuBus-Gruppe mit den Infinus-Töchtern nach Angaben den Insolvenzverwalters mit einer Quote von rund 20 Prozent rechnen. Mit einer ersten Abschlagzahlung sei aber erst 2016 zu rechnen, berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf den Insolvenzverwalter. Anleger, die sich mit dieser Quote nicht zufrieden geben wollen, müssen nicht den Ausgang des Strafprozesses abwarten. Parallel zum Insolvenzverfahren können sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen.


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Testament und der gesetzliche Pflichtteil

Testament und der gesetzliche Pflichtteil


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html In die Erbfolge kann durch ein Testament bzw. Erbvertrag eingegriffen werden. Den gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil zu entziehen, ist nur unter bestimmten Umständen möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wer seinen Nachlass nicht nach der gesetzlichen Erbfolge regeln möchte, kann durch ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html) bzw. durch einen Erbvertrag die Erben bestimmen. Die gesetzlichen Erben behalten dabei aber den Anspruch auf ihren Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.


Soll den gesetzlichen Erben auch der Pflichtteil entzogen werden, müssen dafür schwerwiegende Gründe vorliegen. Demnach müsste der gesetzliche Erbe zum Beispiel dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Kind nach dem Leben trachten, sich einer vorsätzlichen Misshandlung oder anderer Verbrechen gegenüber dem Erblasser schuldig machen oder seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt haben.


Um dem gesetzlichen Erben den Pflichtteil zu entziehen, reicht es nicht aus, dies einfach nur im Testament bzw. Erbvertrag zu verfügen. Vielmehr muss der Erblasser auch einen Grund für den Entzug angeben. Daher sollte das Testament sehr sorgfältig formuliert werden und der Grund für die Entziehung des Erbteils auch bewiesen werden können. Denn der gesetzliche Erbe kann gegen den Entzug angehen und auf Auszahlung des Pflichtteils klagen.


In der Praxis kann sich die Entziehung des Pflichtteils für gesetzliche Erben als äußerst schwierig erweisen. Eine Möglichkeit den Pflichtteil zu reduzieren, ist die Schenkung zu Lebzeiten an Dritte. Dabei sind jedoch die Pflichtteilsergänzungsansprüche des gesetzlichen Erben zu berücksichtigen. Ebenfalls möglich ist es, sich mit dem gesetzlichen Erben schon zu Lebzeiten auf einen Pflichtteilsverzicht zu einigen. Dies ist in der Regel natürlich mit Gegenleistungen verbunden. Sollte eine Einigung erzielt werden können, muss dabei darauf geachtet werden, dass sie auch einer rechtlichen Überprüfung standhält.


Soll Erben der Pflichtteil wirksam entzogen werden, ist eine umfassende juristische Beratung durch im Erbrecht versierte Rechtsanwälte unerlässlich.


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html


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Testament und der gesetzliche Pflichtteil

LAG Hamm zur Befristung von Arbeitsverträgen

LAG Hamm zur Befristung von Arbeitsverträgen


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html Arbeitgeber müssen bei der Befristung von Arbeitsverträgen aufpassen. Aus einem befristeten Arbeitsverhältnis kann schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html) werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann nicht auf den Sachgrund der Vertretung gestützt werden, wenn das Arbeitsverhältnis des vertretenen Mitarbeiters bereits fünf Monate vor dem Ablauf der Befristungsdauer endet und der Arbeitgeber noch keine konkreten Planungen hinsichtlich der Stelle hat. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 2. Juli 2015 entschieden (Az.: 18 Sa 91/15).


Im konkreten Fall klagte eine Arbeitnehmerin auf Weiterbeschäftigung. Zunächst war sie bei ihrem Arbeitgeber als Praktikantin, dann als Aushilfe, als Gruppenleiterin und Bezugsbetreuerin mit jeweils befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Zuletzt vertrat sie eine Mitarbeiterin, die sich in Elternzeit bzw. Mutterschutz befand. Auch der Arbeitsvertrag dieser Mitarbeiterin war befristet, lief aus und wurde nicht verlängert. Der Arbeitsvertrag ihrer Vertretung lief allerdings rund vier Monate länger. Daher war der Sachgrund der Vertretungssituation aus Sicht der Klägerin nicht mehr gegeben und ihr befristetes in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen. In den ersten Instanzen hatte sie mit ihrer Klage Erfolg.


Das änderte sich auch im Berufungsverfahren vor dem LAG Hamm nicht. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nur maximal zwei Jahre zulässig. In dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag nur drei Mal verlängert werden. Beide Grenzen waren in diesem Fall schon überschritten. Daher sei die Befristung nur noch bei Vorliegen eines Sachgrundes gerechtfertigt gewesen. Dieser sei zwar zunächst durch die Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mutter gegeben gewesen. Doch nachdem deren Arbeitsvertrag ausgelaufen war, bestand kein Sachgrund mehr für die Befristung. Daher entscheid das LAG, dass die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen sei.


Der Arbeitsvertrag regelt die zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses. Entsprechend gründlich sollte er verfasst werden. Das gilt auch und besonders bei befristeten Arbeitsverträgen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/arbeitsvertrag-arbeitsrecht.html


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17 Kasım 2015

Steuerhinterziehung: Grünes Licht für automatischen Informationsaustausch - Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Grünes Licht für automatischen Informationsaustausch – Selbstanzeige


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html Der Deutsche Bundestag hat am 12. November den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 freigemacht. Für Steuerhinterzieher bleibt nur noch die Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Einstimmig verabschiedete der Deutsche Bundestag am 12. November 2015 ein Gesetz, das den Weg für den automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten ab 2017 freimacht. Schon vor einem guten Jahr hatten rund 50 Staaten ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet, inzwischen sind noch einmal rund 20 Länder beigetreten. Unter den Staaten, die sich an dem automatischen Informationsaustausch beteiligen, befinden sich auch ehemalige Steueroasen wie z.B. die Schweiz, Österreich oder die Cayman Inseln. Das Bankgeheimnis ist damit praktisch Geschichte.


Für Steuerhinterzieher, die nach wie vor unversteuerte Kapitaleinkünfte auf Auslandskonten vor dem Fiskus verbergen, steigt die Gefahr der Entdeckung noch einmal spürbar an. Nach wie vor bleibt noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen, um einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Zeit wird also langsam knapp und das Netz im Kampf gegen Steuerhinterziehung immer engmaschiger.


Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst, sondern immer gründlich vorbereitet werden. Damit die Selbstanzeige strafbefreiend wirken kann, muss sie nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Dabei sind die komplexen Anforderungen an die Selbstanzeige von einem Laien kaum zu bewältigen. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell würdigen und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie strafbefreiend wirkt.


Bis zu einer Hinterziehungssumme von 25.000 Euro drohen nach einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen mehr. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge.


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16 Kasım 2015

Erbvertrag statt Testament

Erbvertrag statt Testament


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/erbvertrag.html Die letztwillige Verfügung muss nicht zwingend in einem Testament festgelegt werden. Erblasser und Erbe können alternativ auch einen Erbvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/erbvertrag.html)abschließen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich können in einem Erbvertrag auch alle Verfügungen wie in einem Testament getroffen werden. Bei einem Testament sind die Verfügungen jedoch einseitig und können daher auch jederzeit vom Testierenden widerrufen werden. Das ist bei einem Erbvertrag anders. Bindende Verfügungen können einvernehmlich von beiden Vertragspartnern wieder aufgehoben werden. Anders als das Testament muss der Erbvertrag auch notariell beglaubigt werden.


Durch die bindenden Verfügungen in einem Erbvertrag schränkt der Erblasser seine Freiheiten also ein. Auf der anderen Seite kann er aber auch vom Erbvertrag profitieren, da in der Regel der vertraglich vereinbarte Erbe auch Verpflichtungen eingeht. Das kann zum Beispiel die Pflege des Erblassers sein.


Wie bei allen anderen Verträgen üblich, sollten sich die Partner auch beim Erbvertrag genau überlegen, welche bindenden Verpflichtungen sie eingehen möchten. Denn ein Erbvertrag lässt sich nicht mehr ohne weiteres auflösen und kann nicht einseitig gekündigt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, in den Erbvertrag ein Rücktrittsrecht aufzunehmen. Um alle Möglichkeiten und Konsequenzen aus einem Erbvertrag richtig abschätzen zu können, ist es ratsam, sich vor Abschluss des Vertrages von einem im Erbrecht kompetenten Rechtsanwalt beraten zu lassen.


Gibt es weder einen Erbvertrag noch ein Testament, tritt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Wer diese umgehen möchte, weil der Nachlass anders verteilt werden soll, um Erbengemeinschaften zu vermeiden oder auch um die Aufteilung von Kapital zu verhindern, sollte seine letztwilligen Verfügungen entsprechend in einem Erbvertrag oder per Testament regeln. Auch für unverheiratete Paare ist es besonders wichtig, den Nachlass frühzeitig zu ordnen, wenn der Partner zum Erben werden soll. Denn in der gesetzlichen Erbfolge wird dieser nicht berücksichtigt und könnte dann ggfs. komplett leer ausgehen.


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/erbvertrag.html


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.


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Erbvertrag statt Testament

BAG: Unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

BAG: Unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers kann fristlose Kündigung rechtfertigen


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html Die unerlaubte private Nutzung eines dienstlichen Computers kann im Arbeitsrecht eine außerordentliche Kündigung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht/kuendigung-arbeitsrecht.html)rechtfertigen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisse durch den Arbeitgeber rechtfertigen kann (Az.: 2 AZR 85/15).


In dem Fall hatte ein Abgestellter eines Gerichts seinen dienstlichen Computer für private Zwecke genutzt. Bei einer Geschäftsprüfung im März 2013 waren auf der Festplatte des Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Video-, Audio- und Bilddateien gefunden worden. Darüber hinaus war auf dem Rechner auch ein Programm installiert, mit dem der Kopierschutz von Herstellern umgangen werden könnte. Etwa einen Monat später erhielt der Angestellte die außerordentliche fristlose Kündigung, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.


Dagegen reichte der Angestellte eine Kündigungsschutzklage ein. Dieser gaben die Vorinstanzen auch statt. Das BAG entschied jedoch anders. Selbst wenn auch andere Kollegen den betroffenen Rechner für private Zwecke genutzt haben sollten, käme eine fristlose Kündigung in Betracht, erklärte der 2. Senat des BAG. Auch stehe der Kündigung nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer für seinen dienstlichen Rechner für bestimmte private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitnehmer habe aus der Erlaubnis nicht schließen können, dass auch die beanstandeten „Raubkopien“ gestattet gewesen seien. Daher sei die Kündigung wirksam. Zur weiteren Bearbeitung wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.


Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann es immer wieder zu Schwierigkeiten kommen. Denn eine Kündigung muss verschiedene Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Auch muss zwischen der außerordentlichen und ordentlichen Kündigung unterschieden werden. Bei der außerordentlichen Kündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz keinen besonderen Schutz. Allerdings muss in der Regel auch eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegen. Bei Fragen zur Kündigung können sich Arbeitgeber an im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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BAG: Unbefugte private Nutzung des dienstlichen Computers kann fristlose Kündigung rechtfertigen

13 Kasım 2015

FHM Fondshaus München insolvent

FHM Fondshaus München insolvent


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html Das FHM Fondshaus München ist insolvent. Das Amtsgericht München hat jedoch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Entscheidung vom 3. November abgelehnt (Az.: 1506 IN 2457/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erst Anfang 2013 legte die FHM Fondshaus München Vermögensverwaltung GmbH den Fonds Sachwertportfolio 1 auf, ein paar Jahre zuvor emittierte die Gesellschaft ein Genussrecht.


Inzwischen ist das Emissionshaus zahlungsunfähig. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht allerdings nicht genug Masse zur Verfügung. Daher lehnte das AG München sowohl den Eigenantrag des Unternehmens als auch den eines Gläubigers (Az.: 1506 IN 2287/15) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab. Gläubiger und Anleger können sich zur Schadensminimierung und Durchsetzung ihrer Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)versierten Rechtsanwalt wenden.


Die Gesellschaft des geschlossenen Fonds Sachwertportfolio 1 dürfte von der Insolvenz des Emissionshauses nicht unmittelbar betroffen sein. Dennoch ist es eine beunruhigende Nachricht für die Anleger. Beim Vertriebsstart für den Fonds warb das Fondshaus München mit guten Erträgen und hoher Sicherheit. Ob sich diese Versprechen tatsächlich realisieren lassen, ist ungewiss. Der Fonds Sachwertportfolio 1 investierte die Anlegergelder überwiegend in Immobilien und in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Zum Geschäftsportfolio gehörte auch das Lombardgeschäft, also die Vergabe kurzfristiger Kredite gegen entsprechende Sicherheiten.


Besorgte Anleger können ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen. Ansatzpunkt kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise bei den Immobiliengeschäften Mietpreisschwankungen, Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf. Entscheidend für die Anleger dürfte das Risiko des Totalverlusts sein. Denn sie werden mit dem Erwerb der Fondsanteile in der Regel zu Mitunternehmern und tragen daher auch die entsprechenden Risiken, die zum Totalverlust der Einlage führen können. Über diese und weitere Risiken hätten sie in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht oder nur unzureichend geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Solarworld AG: Rechtsstreit in den USA belastet Kurs der Aktie

Solarworld AG: Rechtsstreit in den USA belastet Kurs der Aktie


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/aktienrecht.html Aktionäre der Solarworld AG mussten Anfang November die Talfahrt der Aktie erleben. Etwa ein Viertel seines Börsenwerts büßte der Solarmodulhersteller aus Bonn ein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Rechtsstreit zwischen der Solarworld AG und einem Lieferanten von Silizium schwelt schon seit längerer Zeit. Der Lieferant verklagt das Bonner Unternehmen auf Schadensersatz in Höhe von rund 800 Millionen Dollar wegen nicht eingehaltener Verträge. Bisher pochte Solarworld immer auf europäisches Kartellrecht als Nichtigkeitsgrund. Doch dieses Hauptargument gegen die Schadensersatzklage zieht offensichtlich nicht mehr. Wie das Handelsblatt am 10. November berichtet, hat ein US-Gericht dieses Argument kassiert.


Damit wurde natürlich noch kein Urteil in dem Rechtsstreit gesprochen. Die Ausganslage für die Solarworld AG hat sich aber dadurch verschlechtert. Dementsprechend reagierte auch die Börse auf diese Nachricht. Die Aktie der Solarworld AG wurde auf Talfahrt geschickt. Sollte der Solarmodulhersteller den Prozess tatsächlich verlieren, könnte das existenzbedrohend für das Unternehmen sein. Obwohl auch dann noch abgewartet werden müsste, ob sich das Urteil auch in Europa durchsetzen ließe.


Allerdings sind die neuen Entwicklungen in dem Rechtsstreit nicht die einzigen schlechten Nachrichten, die die Aktionäre der Solarworld AG zuletzt verdauen mussten. Denn voraussichtlich werde das Unternehmen nach eigenen Aussagen auch in diesem Jahr wieder Verluste schreiben. Die Ergebnisse für das dritte Quartal 2015 sollen demnächst vorgelegt werden. Für die Aktionäre ist aber offenbar weiterhin kein Land in Sicht. Dabei waren sie es, die schon im Jahr 2013 durch einen enormen Kapitalverzicht überhaupt dafür gesorgt haben, dass Solarworld weiter existieren konnte. Nun könnte erneut eine existenzbedrohende Krise auf die Anleger zukommen.


Aktionäre, die die weitere Entwicklung nicht tatenlos abwarten und nicht weiter vertröstet werden möchten, können sich an einen im Aktienrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/aktienrecht.html) kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Ansprüche der Aktionäre prüfen und die möglichen Forderungen durchsetzen.


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/aktienrecht.html


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Solarworld AG: Rechtsstreit in den USA belastet Kurs der Aktie

OLG Düsseldorf: Werbung mit Prädikat "Testsieger" erlaubt

OLG Düsseldorf: Werbung mit Prädikat „Testsieger“ erlaubt


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf, darf ein Unternehmen auch dann Werbung mit dem Ausdruck „Testsieger“ machen, wenn er sich dieses Prädikat mit anderen Wettbewerbern teilen muss (I-15 U 24/15).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ein Discounter Energiesparlampen mit dem Prädikat „Testsieger“ beworben. Tatsächlich hatte nicht nur dieses Produkt, sondern auch das eines Mitbewerbers mit dem besten Ergebnis bei diesem Test angeschnitten. Die Bezeichnung „Testsieger“ wurde von dem durchführenden Institut nicht vergeben. Daher klagte ein Wettbewerbsverband gegen diese Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html), da diese für den Verbraucher irreführend sei.


Der Kläger argumentierte, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher den Begriff „Testsieger“ so verstehe“, dass das Produkt auch das Beste in dem vergleichenden Test gewesen sei. Außerdem gehe er davon aus, dass das Prädikat auch von dem durchführenden Testinstitut vergeben worden sei. Beides sei hier nicht der Fall. Allerdings scheiterte die Klage sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf.


Das OLG sah die Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ nicht als irreführend an. Die Werbung mit Testergebnissen sei durchaus legitim, wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben wurde. Dabei müsse das Unternehmen nicht darauf hinweisen, ob es sich das Prädikat mit Mitbewerbern teilen müsse. Dem Verbraucher sei durchaus bekannt, dass bei derartigen produktvergleichenden Warentests mehrere getestete Waren das gleiche Ergebnis erringen und damit auf dem gleichen Platz landen können. Der Begriff Testsieger bedeute daher lediglich, dass kein anderes Produkt besser abgeschnitten habe. Auch wenn das Prädikat „Testsieger“ nicht ausdrücklich vergeben wurde, reiche es aus, dass das beworbene Produkt am besten bewertet wurde, so das OLG Düsseldorf. In vergleichbaren Fällen sind andere Gerichte allerdings auch schon zu anderen Urteilen gekommen.


Werbung kann für Unternehmen rechtlich gesehen also ein schmaler Grat sein. Werden gesetzliche Vorgaben nicht beachtet, kann es z.B. zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.


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12 Kasım 2015

Steuerhinterziehung: Razzia bei Luxemburger Sparkasse - Ausweg Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Razzia bei Luxemburger Sparkasse – Ausweg Selbstanzeige


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html Deutsche Kunden einer Luxemburger Sparkasse sind ins Visier der Steuerfahndung geraten. Bundesweit sollen Razzien stattfinden. Steuersünder haben noch die Möglichkeit der Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die deutsche Steuerfahndung hat offenbar Informationen zu mehr als 50.000 deutschen Kunden einer Luxemburger Sparkasse. Wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung soll es bundesweit zu groß angelegten Razzien kommen.


Das Augenmerk der Untersuchungen liegt nach Medienberichten auf Kunden, die mehr als 300.000 Euro in Luxemburg angelegt haben sollen. Die Fahnder gehen dem Verdacht nach, ob auf den Konten unversteuertes Schwarzgeld vor dem Fiskus verborgen wird. Die Daten zu mehr als 50.000 Konten deutscher Bürger der Luxemburger Sparkasse BCEE sollen von einem Insider stammen.


Steuersünder, die unversteuertes Schwarzgeld auf Auslandskonten deponiert haben, müssen mehr denn je damit rechnen, dass die Steuerfahndung ihnen auf der Spur ist oder noch auf die Spur kommen wird. Denn die Behörden sind längst nicht mehr auf den Ankauf sog. Steuer-CDs angewiesen. Inzwischen gibt es zahlreiche Abkommen zum automatischen Informationsaustausch von Finanzdaten, an denen sich auch ehemalige Steueroasen beteiligen. Für Steuersünder bleibt damit nur noch die strafbefreiende Selbstanzeige, um in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen.


Die Selbstanzeige ist aber nur möglich, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde. Die Gefahr der Entdeckung wächst jedoch stetig. Doch auch wenn die Zeit für die Selbstanzeige langsam knapp wird, sollte sie nicht übereilt verfasst werden. Denn die Selbstanzeige muss auch vollständig und fehlerfrei sein, damit sie wirken kann. Daher sollte sie auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die spezifischen Gegebenheiten eines jeden Falls bewerten und die Selbstanzeige so verfassen, dass sie auch strafbefreiend wirkt.


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Gesetzgeber plant Änderungen bei der Insolvenzanfechtung

Gesetzgeber plant Änderungen bei der Insolvenzanfechtung


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/insolvenzrecht.html Im Insolvenzrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/insolvenzrecht.html)stehen entscheidende Änderungen bevor. Die Bundesregierung hat Ende September einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Insolvenzanfechtung vorgelegt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Bundesregierung hat Ende September eines Gesetzesentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung vorgelegt. Ziel der Reform ist, Rechtsunsicherheiten im Wirtschaftsverkehr zu beseitigen.


Eine wesentliche Änderung gibt es dann bei den Rechten des Insolvenzverwalters. Dieser kann bislang Zahlungen anfechten, die ein Unternehmen noch geleistet hat, obwohl es im Grunde genommen schon zahlungsunfähig war. Der Insolvenzverwalter kann dieses Geld vom Empfänger zurückfordern, wenn dieser von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste. Nach den Plänen der Regierung soll diese Anfechtung nur noch dann möglich sein, wenn der Gläubiger schon definitiv wusste, dass der Geschäftspartner zahlungsunfähig ist. Gleichzeitig soll der Anfechtungszeitraum von bisher zehn auf dann vier Jahre verkürzt werden.


Ein weiterer Punkt ist, dass Gläubiger, die ihrem Geschäftspartner z.B. wegen momentaner Liquiditätsschwierigkeiten Ratenzahlungen gewährt haben, Rechtssicherheit haben sollen und diese geleisteten Raten kein Grund für eine Vorsatzanfechtung seien. Von Gesetzes wegen wird dann unterstellt, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Will der Insolvenzverwalter diese Zahlungen anfechten, trägt er dann auch die Beweislast. Bei unredlichen Vermögensverschiebungen und Bankrotthandlungen sollen die Anfechtungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden.


Weitgehend ausgenommen von der Vorsatzanfechtung sollen auch die Bargeschäfte sein. Bargeschäfte, bei denen beide Partner ihre Leistung erfüllt haben, sollen nicht mehr rückabgewickelt werden können. Das gilt auch für die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen. Dem Entwurf zu Folge sollen Lohnzahlungen nicht anfechtbar sein, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt.


Im Grundsatz sollen die Änderungen im Insolvenzrecht der Rechtssicherheit der Gläubiger dienen, die nicht wussten, dass der Schuldner bereits zahlungsunfähig ist und dementsprechend noch von gesetzlichen Möglichkeiten wie Zwangsvollstreckung Gebrauch gemacht haben. Solche Leistungen sollen künftig nur noch bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anfechtbar sein.


In Fragen des Insolvenzrechts können sich Gläubiger und Schuldner an im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.


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Wölbern Frankreich 04: Verluste für die Anleger - Schadensersatzansprüche

Wölbern Frankreich 04: Verluste für die Anleger – Schadensersatzansprüche


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/woelbern-invest.html Für Anleger des von Wölbern Invest (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/woelbern-invest.html) aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds Frankreich 04 war die Beteiligung ein Verlustgeschäft. Die Fondsimmobilie wurde inzwischen verkauft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der im Jahr 2006 aufgelegte Wölbern Fonds Frankreich 04 hatte in ein Bürogebäude investiert. Die Immobilie wurde inzwischen verkauft. Da auch die finanzierende Bank offenbar auf Forderungen verzichtet, dürften auf die Anleger keine weiteren Forderungen zukommen. Dennoch bleibt die Beteiligung für die Anleger unterm Strich ein deutliches Verlustgeschäft. Nach Angaben von „Fonds professionell online“ haben sie nur etwa ein Viertel ihres eingesetzten Kapitals zurückerhalten.


Allerdings müssen die Anleger nicht zwangsläufig auf den Verlusten sitzen bleiben. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds wie der Wölbern Frankreich 04 sind keineswegs Investitionen in das viel gerühmte Betongold. Immobilienfonds sind tatsächlich einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Dazu zählen zum Beispiel Schwankungen auf den Immobilienmärkten, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände oder erhöhter Sanierungsbedarf. Da die Anleger mit ihren Anteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie damit auch im Risiko. Am schwersten wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Daher hätten sie im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt, kann das die Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung begründen.


Zudem hätte die vermittelnde Bank auch über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufklären müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das auch den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


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11 Kasım 2015

HCI 1100 TEU Schiffsfonds II: Alle Schiffsgesellschaften insolvent

HCI 1100 TEU Schiffsfonds II: Alle Schiffsgesellschaften insolvent


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Alle drei Schiffsgesellschaften in die der HCI Schiffsfonds (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html) HCI 1100 TEU Schiffsfonds II investierte sind zahlungsunfähig. Die vorläufigen Insolvenzverfahren wurden vom Amtsgericht Hamburg eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der HCI Schiffsfonds HCI 1100 TEU Schiffsfonds II investierte in die drei Schiffe MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden und MS Stadt Flensburg. Die Gesellschaften der drei Fondsschiffe sind zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Hamburg hat die vorläufigen Insolvenzverfahren eröffnet(Az.: 67c IN 415/15, 67c IN 416/15, 67c IN 417/15). Anleger müssen nun mit hohen Verlusten bis zum Totalverlust der Einlage rechnen.


Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei dem als Dachfonds konstruierten HCI 1100 TEU Schiffsfonds II sind nicht neu. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept aufgelegt werden. Die Anleger leisteten eine Kapitalerhöhung und zahlten bereits erhaltene Ausschüttungen zurück. Unterm Strich hat es nichts genutzt. Nun stehen die Anleger erneut vor finanziellen Verlusten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt. Die Realität sah aber häufig anders aus. Im Zuge der Finanzkrise 2008 gerieten etliche Schiffsfonds in große wirtschaftliche Schwierigkeiten und mussten zum Teil Insolvenz anmelden. Die Zeche zahlten oft genug die Anleger, die dabei viel Geld verloren haben. Denn mit den Fondanteilen haben sie in der Regel unternehmerische Beteiligungen erworben. Dazu zählen auch die Risiken bis zum Totalverlust der Einlage. Allerdings hätten sie im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Vielfach ist das nicht geschehen, so dass Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können. Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank nicht über ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, aufgeklärt hat.


Da die Ansprüche auf Schadensersatz schon verjährt sein könnten bzw. bald verjähren, sollten Anleger umgehend handeln, wenn sie ihre Forderungen noch durchsetzen möchten.


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Selbstanzeige: Schweiz und Liechtenstein kooperieren im Kampf gegen Steuerhinterziehung

Selbstanzeige: Schweiz und Liechtenstein kooperieren im Kampf gegen Steuerhinterziehung


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html Der Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung endet nicht an den Grenzen der EU. Auch die Schweiz und Liechtenstein beteiligen sich. Steuersünder können noch eine Selbstanzeige (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/selbstanzeige.html) stellen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Europäische Union findet immer mehr Verbündete im Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung. Auch ehemalige Steueroasen ziehen mit. Nachdem schon Ende Mai zwischen der EU und der Schweiz ein entsprechendes Steuerabkommen unterzeichnet wurde, hat sich die Europäische Union nun auch mit Liechtenstein über ein derartiges Abkommen zum automatischen Austausch von Finanzdaten geeinigt. Ab 2016 sollen Kontodaten erhoben und ab 2017 automatisch ausgetauscht werden. Die Liste der Steueroasen wird immer kürzer und die EU plant auch mit anderen Staaten noch ähnliche Vereinbarungen zu treffen.


Für Steuerhinterzieher wird die Luft immer dünner. Das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, steigt stetig. Um einer Strafverfolgung und einer möglichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zuvor zu kommen, können Steuersünder noch eine Selbstanzeige stellen. Die Zeit wird aber langsam knapp. Denn eine Selbstanzeige ist nur möglich, wenn die Tat noch nicht durch die Behörden entdeckt wurde.


Dennoch sollte eine Selbstanzeige nicht übereilt verfasst, sondern sehr gründlich vorbereitet werden. Denn sie muss nicht nur rechtzeitig gestellt werden, sondern auch vollständig und fehlerfrei sein. Für einen Laien sind diese komplexen Anforderungen kaum zu meistern. Daher sollte eine Selbstanzeige auch nicht im Alleingang oder mit Hilfe von Musterformularen verfasst werden. Die Gefahr, dass dabei Fehler unterlaufen und die Selbstanzeige deshalb misslingt, ist groß. Sicherer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können die spezifischen Besonderheiten eines jeden Einzelfalls bewerten und die Selbstanzeige entsprechend so verfassen, dass am Ende auch die strafbefreiende Wirkung steht.


Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro sind bei einer erfolgreichen Selbstanzeige keine weiteren Sanktionen zu befürchten. Bei höheren Beträgen erhebt der Fiskus Strafzuschläge, die zusammen mit den Steuerschulden samt Zinsen gezahlt werden müssen.


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10 Kasım 2015

BGH: Verletzung des Urheberrechts durch unerlaubte Werbung

BGH: Verletzung des Urheberrechts durch unerlaubte Werbung


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/urheberrecht.html Schon durch unerlaubte Werbung kann das Urheberrecht verletzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. November 2015 gleich in drei Fällen entschieden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit drei Urteilen hat der BGH am 5. November 2015 den Schutz der Urheberrechts maßgeblich gestärkt (I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13). Wie der u.a. für das Urheberrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/urheberrecht.html)zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden hat, umfasst das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.


In zwei Fällen hatte ein italienisches Unternehmen auf seiner Internetseite und in diversen Printmedien Werbung für Designermöbel bzw. eine spezielle Leuchte in Deutschland gemacht. Diese Werke sind in Deutschland urheberrechtlich geschützt. Daher klagte die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auf Unterlassung und Schadensersatz. Sowohl in den ersten beiden Instanzen und auch vor dem BGH bekam die Klägerin Recht. Die Karlsruher Richter entschieden, dass schon die Werbung für die urheberrechtlich geschützten Produkte eine Verletzung des Urheberrechts darstelle. Dabei sei es unerheblich ob die Produkte verkauft würden. Denn schon die Werbung rege die Verbraucher zum Verkauf an.


Ähnlich verhielt es sich auch im dritten Fall. Dabei ging es um den unerlaubten Mitschnitt eines Livekonzerts, der als DVD im Internet zum Kauf angeboten wurde. Diese sog. Schwarzpressung war vom Künstler nicht autorisiert worden. Auch hier erkannte der Senat eine Verletzung des Urheberrechts. Das Verbreitungsrecht des Künstlers sei durch das Angebot im Internet verletzt worden.


Grundsätzlich soll geistiges Eigentum durch das Urheberrecht in ideeller und materieller Weise geschützt werden. Dies hat der BGH mit seiner aktuellen Rechtsprechung unterstrichen. Allerdings kann sich die Beweisführung über das Recht am geistigen Eigentum schwierig gestalten. Um Urheberrechtsverletzungen vorzubeugen und auch um sich gegen diese zu schützen, kann ein im Urheberrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


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HCI Renditefonds IV von weiteren Insolvenzen betroffen

HCI Renditefonds IV von weiteren Insolvenzen betroffen


http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Der Schiffsfonds HCI Renditefonds IV ist von Insolvenzen betroffen. Über die Gesellschaften der MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden und MS Stadt Flensburg wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht Hamburg hat am 3. November 2015 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der drei Fondsschiffe MS Stadt Bremen, MS Stadt Emden und MS Stadt Flensburg eröffnet (Az.: 67c IN 415/15, 67c IN 416/15, 67c IN 417/15).


Durch die drei Insolvenzen dürfte die wirtschaftliche Lage des HCI (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html) Renditefonds IV nicht leichter werden. Ursprünglich hatte der als Dachfonds konstruierte Fonds in zwölf Schiffsgesellschaften investiert. Nach diversen Schiffsverkäufen und Insolvenzen verbleiben jetzt nur noch vier Schiffe als Investitionsziel in dem Dachfonds. Das könnte zu wirtschaftlichen Problemen bei der Fondsgesellschaft führen. Derartige Probleme sind für die Anleger nicht neu. Schon 2010 musste ein Sanierungskonzept für den 2004 aufgelegten HCI Renditefonds IV erstellt werden.


Betroffene Anleger müssen die weitere Entwicklung nicht abwarten. Zur Überprüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Möglicherweise können noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Da die Verjährung der Forderungen droht oder bereits eingetreten sein könnte, sollten Anleger allerdings umgehend handeln.


Auslöser für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber eine spekulative Anlageform, wie zahlreiche Insolvenzen bei Schiffsfonds in den vergangenen Monaten und Jahren belegen. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken aufgeklärt werden müssen. Denn für die Anleger kann am Ende der Totalverlust der Einlage stehen. Diese Aufklärung ist allerdings in vielen Fällen ausgeblieben. Stattdessen wurden Schiffsfonds auch an betont sicherheitsorientierte Anleger, die in ihre Altersvorsorge investieren wollten, vermittelt. Bei solch einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Schadensersatz auch geltend gemacht werden, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat.


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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.


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