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21 Mayıs 2015

BFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2015 Stellung entschieden, wann Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind (AZ.: II R 9/14).


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:


Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, welche Kosten bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind.


Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks teilweise auch Kosten für eine spätere Errichtung von Gebäuden in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen und durch Bauarbeiten Baukosten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Unter Umständen kann aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer führen.


In der vorliegenden Entscheidung befasste sich das Gericht darüber hinaus mit der Frage, ob auch Ausbaukosten für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit herangezogen werden können.


Nach Ansicht des BFH ist dies abhängig davon, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.


Wie sich auch im diesem Urteil zeigt, ist das Steuerrecht eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland


fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


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http://connekt.connektar.de/s/?8256-32e-2fbcfBFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

10 Mart 2015

Selbstanzeige: künftig gelten Änderungen

Das Thema Selbstanzeige hat viele prominente Beispiele und wahrscheinlich ist inzwischen eine Rekordzahl erreicht worden. Möglicherweise ändert sich dies zukünftig.


Die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sind seit Beginn des Jahres 2015 verändert und verschärft worden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige sind nun gesetzlich schärfer gesetzt. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim informiert über die künftigen Neuregelungen.


Neue Regeln im Überblick


Auch 2015 gilt: Die Selbstanzeige und somit die Möglichkeit von Straffreiheit ist weiterhin möglich. Was sich ändert, sind die Voraussetzungen, an die die Selbstanzeige gebunden ist. Die Regeln sind enger gefasst und vor allem wird die finanzielle Belastung angehoben. Folgende Änderungen gelten künftig für die Selbstanzeige. Die Straffreiheit ist seit dem 01. Januar 2015 grundsätzlich nur noch bis zu einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 25.000 EUR je Tat möglich. Bisher lag die Grenze bei 50.000 EUR. Bis zu diesen Grenzen ist kein Strafzuschlag zu zahlen. Die Höhe des Strafzuschlags liegt derzeit bei fünf Prozent des hinterzogenen Betrags. Ab 2015 wird der Strafzuschlag nun anhand der Höhe des hinterzogenen Betrages berechnet. Ab dem 01. Januar 2015 werden dann 10% bei einem hinterzogenen Betrag bis zu 100.000 EUR fällig, 15% bei einem hinterzogenen Betrag zwischen 100.000 EUR und bis zu 1.000.000 EUR und 20% bei einem hinterzogenen Betrag über 1.000.000 EUR. Zudem werden ausnahmslos Hinterziehungszinsen für den hinterzogenen Betrag erhoben. Diese müssen in einer festgesetzten Frist beglichen werden, andernfalls ist keine Straffreiheit möglich. Änderungen gibt es auch bei der Verjährungsfrist. Bisher lag sie regelmäßig bei fünf Jahren und nur in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 AO) bei zehn Jahren. Inzwischen gelten immer zehn Jahre. Das bedeutet, dass Steuern, die mehr als fünf Jahre vor der Selbstanzeige hinterzogen worden sind, künftig nicht mehr verjährt sind. Ein Steuerberater informiert seine Mandanten ausführlich über weitere Neuregelungen bezüglich der Selbstanzeige.



Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.


Über:


Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
Herr Jürgen-Dieter Körnig
O4 5
68161 Mannheim
Deutschland


fon ..: 0621 10069
fax ..: 0621 13358
web ..: http://www.stb-koernig.de
email : pr@deutsche-stadtauskunft.ag


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26 Ocak 2015

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht -

Mit Urteil vom 14.05.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen w


BildNOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Konkret ging es im hiesigen Fall darum, ob die Klägerin, eine Gesellschaft, einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ihn bereits aufgegeben hatte und damit verbunden, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.


Nach dem GewStG muss für einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ist nach dem GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss laut GewStG keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ruht, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur vorübergehend und wegen der Art des Betriebs unterbrochen ist.


Das FG führte aus, eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung nach dem GewStG liege im Fall der Betriebsaufgabe vor, aber nicht, wenn der Gewerbebetrieb von vornherein nur unterbrochen und die Tätigkeit irgendwann wiederaufgenommen werden soll. Das heißt, die Einstellung der gewerbliche Tätigkeit allein reicht nicht für die Annahme einer Betriebsaufgabe.


Laut FG muss neben der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit äußerlich erkennbar und damit wahrscheinlich sein, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen oder alsbald ohne Betriebsaufgabe verpachtet wird, wenn er als ruhend im Sinne des GewStG gelten soll.


Für die Wiederaufnahmeabsicht besteht laut FG eine widerlegliche Vermutung, wenn sie objektiv möglich ist und eine Aufgabe des Betriebs in der Zwischenzeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Konsequenz der unwiderleglichen Vermutung ist es, dass eine Betriebsaufgabe nicht rückwirkend erklärt werden kann. Demzufolge kann sie nur mit sofortiger Wirkung oder für die Zukunft erklärt werden.


Damit stellt das FG fest, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb aus dem Bereich der Einkommensteuer nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden kann, denn im Einkommensteuerrecht können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch durch die Verpachtung oder durch einen ruhenden Betrieb erzielt werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


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Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


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FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

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Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
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NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


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