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21 Ekim 2015

Bankrecht Schwabmünchen - Martin J. Haas Rechtsanwalt

Rechtliche Probleme mit der Bank? Konsultieren Sie die auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei MJH in Schwabmünchen.


In unserer zunehmend komplexer werdenden Gesellschaft verändert sich die Rechtslage fast täglich. Angesichts dessen sein „gutes Recht“ zu wahren, stellt manchmal eine ernstzunehmende Herausforderung dar. Die auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei MJH Rechtsanwälte in Schwabmünchen beraten Sie in kniffligen Angelegenheiten des Bankrechts und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.


Ihre Mandanten im Bedarfsfall sicher durch das Labyrinth des Bankrechts zu geleiten, darin sehen die Rechtsanwälte der Kanzlei MJH, Schwabmünchen ihre Aufgabe. Um Ihnen umfassenden rechtlichen Beistand gewähren zu können, stellen die Schwabmünchener Rechtsspezialisten in punkto Bankrecht ein umfangreiches Leistungsportfolio zur Verfügung. Folgende im Bankrecht angesiedelte Situationen können rechtlichen Beistand erforderlich machen:

– Sie haben wirtschaftliche Verluste bei unzureichender Risikoaufklärung erlitten

– Sie sind Opfer eines Phishing-Angriffs geworden; Hacker haben sich an Ihrem Konto gütlich getan oder Ihre Kreditkarte geknackt

– Ihr gutes Geld wurde in eine Schrottimmobilie investiert

– Sie haben einen Kreditvertrag nebst Restschuldversicherung abgeschlossen, nun will die Versicherung nicht zahlen

– Sie haben Probleme bekommen, weil sie als Bürge für ein Darlehen haften

– Ihr Sparvertrag wurde nicht ordentlich abgerechnet

– Sie haben hochspekulative Finanzinstrumente vermittelt bekommen und Geld verloren

– Ausländische Broker haben Derivatsgeschäfte in den Sand gesetzt; Sie haben einen Teil Ihres Vermögens verloren.

In all diesen Fällen beraten die Fachanwälte aus Schwabmünchen Sie auf der aktuellen Grundlage des Bankrechts, prüfen Erfolgsaussichten, klären rechtliche Risikofaktoren, nötigenfalls auch Chancen und Risiken einer Prozessführung.


Die Rechtsanwälte der Kanzlei in Schwabmünchen zeichnen sich sämtlich durch Erfahrung und hohe fachliche Kompetenz, speziell im Bankrecht aus. Sämtliche Aufgabenstellungen und Fälle gehen die Anwälte Martin J. Haas, Sandra D. Hass, Daniel Kleiner und Oleksandra Cofala zielorientiert, kostenbewusst und pragmatisch an. Dabei spielen die Schwabmünchener Anwälte von Anfang an mit offenen Karten. Wenn nichts geht und dies sofort erkennbar ist, sagen sie ihren Mandanten dies bereits im Vorfeld während einer Erstberatung. So entstehen keine hohen Kosten. Respekt, Offenheit, Transparenz und Sensibilität sind für alle Mitarbeiter der Kanzlei in Schwabmünchen selbstverständlich.


www.kanzlei-haas.de (http://www.kanzlei-haas.de)


Kapitalmarktrecht Schwabmünchen – MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt


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Bankrecht Schwabmünchen - Martin J. Haas Rechtsanwalt

1 Ekim 2015

Steuerberater im digitalen Wandel zum Business-Berater

Internationale Studie „Exact Cloud Barometer 2015“ untersucht die Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Unternehmen


Frankfurt am Main, 01.10.2015 – Bei der Finanzbuchhaltung sind Steuerberater wichtige Partner kleiner und mittlerer Unternehmen. In der internationalen Studie „Cloud Barometer 2015“ hat das Softwareunternehmen Exact ( www.exact.de (http://www.exact.de)) jetzt die Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Unternehmer untersucht – auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen in Unternehmen und bei ihren Partnern. Ein Ergebnis: Für deutsche Steuerberater sind die wichtigsten Herausforderungen bei steuerlichen und buchhalterischen Vorgaben immer auf dem neuesten Stand zu bleiben (55 Prozent), die Verbesserung der Servicequalität (47 Prozent) sowie die Entwicklung hin zu einer beratenden Rolle (32 Prozent).


Mit der internationalen Studie „Cloud Barometer 2015“ des Marktforschungsinstituts Pb7 befragte Exact knapp 3.000 Steuerberater und Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern in Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden sowie den USA.


360-Grad-Einblick fehlt häufig


Um eine stärkere, beratende Rolle für ihre Mandanten einzunehmen, fehlt Steuerberatern jedoch häufig ein ganzheitliches und aktuelles Unternehmensbild:


– Nur jeder Fünfte (19 Prozent) nutzt beispielsweise ein CRM-System, das ihm einen 360-Grad-Blick auf die aktuelle Situation bietet.

– Weniger als ein Viertel verfügen laut Studie über Zugang zu umfassenden und validen Unternehmensdaten, mit denen sie neue Services und eine weiterführende Beratung, beispielsweise zu Unternehmens- oder Finanzentscheidungen, anbieten könnten.

– Ein umfassender Überblick über alle Unternehmenskennzahlen fehlt: Lediglich 11 Prozent der deutschen Unternehmer haben ihre Daten in einer Form vorliegen, auf die der Berater direkt und in Echtzeit zugreifen kann.

– 45 Prozent der Firmen hingegen stellen dem Steuerberater die buchungsrelevanten Daten immer noch über eine Excel-Tabelle beziehungsweise als Exportdokument aus der unternehmensinternen Softwarelösung bereit.

– 41 Prozent der deutschen Steuerberater gaben sogar an, die Belege ihrer Mandanten immer noch in Papierform auf dem Postweg zu erhalten. Medienbrüche bei der Datenübertragung kosten Zeit und sind fehleranfällig.


„Die Digitalisierung von Geschäftsprozessen in kleinen und mittleren Unternehmen schreitet zunehmend voran. Die Zusammenarbeit mit ihrem Steuerberater organisieren viele Firmen jedoch immer noch wie früher. Dabei ist das Potenzial hier besonders groß“, meint Hartmut Wagner, Managing Director Cloud Solutions bei Exact. „Mit einer integrierten, Cloud-basierten Unternehmenssoftware arbeiten Unternehmer und Steuerberater auf einer gemeinsamen Plattform mit Echtzeit-Daten. Der digitale Austausch von Beleg- und Buchungsdaten sorgt nicht nur für eine effizientere Buchhaltung. Der Steuerberater gewinnt umfassende Einblicke in die Finanzsituation und kann damit verstärkt beratend tätig werden.“


„Steuerberater, die den Schritt in die Cloud gegangen sind und enger mit ihren Mandanten zusammenarbeiten, profitieren von einer höheren Kundenbindung“, ergänzt Christopher Baxter, General Manager Cloud Solutions Germany bei Exact. „Das macht sie agiler im Wettbewerb und fit für die zukünftigen Herausforderungen. Mit unserem Portfolio und unserer gleichzeitigen Expertise in Lösungen für Steuerberater und Unternehmer helfen wir beiden Parteien, die digitale Transformation reibungslos zu vollziehen.“


Eine Zusammenfassung und Grafiken zur Studie finden Sie unter: http://blog.exactonline.de/exact-cloud-barometer-2015-steuerberater-im-digitalen-wandel-zum-business-berater/


Kraftvolle Business Software. Entwickelt von Exact. Für mehr als 230.000 Unternehmen weltweit. Für Unternehmer, die etwas wagen und wieder aufstehen, wenn sie fallen. Genau das zeichnet Exact aus. In den letzten 30 Jahren entwickelte sich das einstige Start-up, das von sechs Studenten gegründet wurde, in ein globales Unternehmen mit 1.550 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in 15 Ländern und einem Umsatz von 188 Millionen Euro im Jahr 2014.


Mit Exact können Unternehmen sofort auf schwankende Marktsituationen reagieren und Chancen dann nutzen, wenn diese sich bieten. Unsere kraftvolle Business Software ermöglicht es unseren Kunden, konsequent ihre Ziele zu verfolgen und dabei neue Herausforderungen anzunehmen.


Weitere Informationen finden Sie unter www.exact.de.

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Steuerberater im digitalen Wandel zum Business-Berater

11 Ağustos 2015

Bausparkassen kündigen Bausparverträge

„Wir kündigen den Bausparvertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten und werden diesen zum 01.07.2015 abrechnen“: So oder so ähnlich lauten aktuell eine Vielzahl von Kündigungss


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt hierzu aus:


Hintergrund dieser Kündigungen ist das aktuelle Zinsniveau. Denn mittlerweile wird es für die Bausparkassen zum Problem, da immer weniger Bausparer tatsächlich noch das aus heutiger Sicht hochverzinsliche Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich besteht daher aus Sicht der Bausparkassen das insoweit berechtigte Bedürfnis, aufgrund des aktuellen Niedrigzinsniveaus, ihnen die Kündigung von derzeit relativ hoch verzinslichen Altverträgen zuzubilligen. Dieses – eigentlich dem Verbraucher zustehende – Kündigungsrecht kann allerdings nach unserer Auffassung nicht als „Notausstieg“ für nicht sachgerecht gestaltete Verträge seitens der Bausparkassen missbraucht werden. Im Rahmen der Vertragsgestaltung hätte man schließlich dem Zinsänderungsrisiko hinreichend Rechnung tragen können, hat jedoch letztendlich bei der Umsetzung darauf verzichtet. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch, dass den Bausparkassen ein Kündigungsrecht zur ordentlichen Vertragskündigung nach § 488 Abs. 3 BGB zusteht, sobald die Bausparsumme vollständig angespart ist.


Eine Vielzahl von Bausparen erhalten daher nach Ablauf von zehn Jahren Bausparvertragsdauer ein solches oder ähnlich formuliertes Schreiben, dass nach Ablauf von 10 Jahren ein zielgerichtetes Bausparen nicht mehr anzunehmen sei, sondern es sich nur noch um einen Sparvertrag handele, den man nun gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen könne.


Sollten Sie ein solches Schreiben erhalten haben, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Gerade unter Berücksichtigung einer noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung und den damals seitens der Bausparkassen angebotenen Vertragskonditionen ist im Zweifelsfall eine Prüfung der Kündigung sinnvoll, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten einschätzen zu können.


Gerade zwischen Bausparkassen, Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland


fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


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24 Haziran 2015

Dr. Nele Julie Todsen neu in der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte

Dr. Nele Julie Todsen neu in der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert RechtsanwälteHamburg – Dr. Nele Julie Todsen verstärkt ab sofort das Anwaltsteam der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte, einer führenden Medienkanzlei in Deutschland.


Dr. Nele Julie Todsen war zuletzt als Richterin am Landgericht tätig und ist Expertin für Presse-, Urheber- und Verlagsrecht sowie für Entschädigungen bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Nach ihrem Studium in Hamburg und Köln sowie ihrer Promotion am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht arbeitete Dr. Nele Julie Todsen in verschiedenen Großkanzleien, u. a. in London, bevor sie ihr zweites juristisches Staatsexamen in Hamburg ablegte.


“Wir freuen uns sehr, in Dr. Nele Julie Todsen eine so kompetente Mitarbeiterin für unsere Kanzlei gefunden zu haben”, so Stephan Grulert. Seine Kanzleipartnerin Dr. Patricia Cronemeyer ergänzt: “Mit ihren herausragenden Fachkenntnissen ist Frau Dr. Todsen die ideale Verstärkung für unser Team.”


Die Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte ist eine persönlich geführte Sozietät in Hamburg, die sich auf Presse-, Urheber- und Medienrecht online wie offline spezialisiert hat. Zu ihren Mandanten gehören bekannte Künstler, Sportler, Politiker sowie Film- und Fernsehproduzenten. Darüber hinaus vertritt und berät die Kanzlei Unternehmen und Einzelpersonen im Marken-, Film-, Sport-, Veranstaltungs-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht.


Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte

Feldbrunnenstraße 27

20148 Hamburg

Telefon: +49 40 / 52 470 38 0

Mail info@cronemeyer-grulert.de

www.cronemeyer-grulert.de


Die Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte ist eine persönlich geführte Sozietät in Hamburg, die sich auf Presse-, Urheber- und Medienrecht online wie offline spezialisiert hat. Zu ihren Mandanten gehören bekannte Künstler, Sportler, Politiker sowie Film- und Fernsehproduzenten; darüber hinaus vertritt und berät die Kanzlei Unternehmen und Einzelpersonen im Marken-, Film-, Sport-, Veranstaltungs-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht.


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11 Haziran 2015

So steigern Sie Ihren Kanzleiwert

So steigern Sie Ihren Kanzleiwert(Mynewsdesk) Nürnberg, 11. Juni 2015: Der Wert einer Kanzlei spielt nicht erst dann eine Rolle, wenn sie verkauft wird und dadurch den Lebensstandard im Alter sichern soll. Vielmehr bringt eine Kanzlei mit höherem Wert zu jedem Zeitpunkt höhere Deckungsbeiträge ein, ist stets für die Zukunft gerüstet und zudem ein angenehmer Arbeitsort. Genügend Argumente, um sich über den Kanzleiwert Gedanken zu machen.


Schlicht unbezahlbar – das ist die eigene Kanzlei als Existenzgrundlage, als beruflicher Lebensinhalt und als Ort vielfältiger Beziehungen sicherlich für die meisten selbstständigen Steuerberater. Leider trifft dies nicht gleichermaßen auf beliebige Dritte zu, die das Objekt zu gegebener Zeit gegen Entgelt übernehmen – potenzielle Käufer im Rahmen der Nachfolge. Denn der Kanzleiwert besteht im Gegenteil im Wesentlichen genau aus dem Über-Persönlichen, den übertragbaren Mandatsbeziehungen, den transparenten Strukturen und delegierbaren Prozessen.


Was ein bisschen banal klingen mag, ist vielen Steuerberatern in dieser Schärfe nicht bewusst. Sie werden häufig von einer „Herzblutkomponente“ geleitet und wollen ihr Lebenswerk monetär angemessen gewürdigt sehen. Ein potenzieller Käufer dagegen hat keine emotionale Beziehung zum Kaufobjekt. Nicht umsonst sagt ein geflügeltes Wort, dass nur bei Eigenheimen die Vorstellungen von Käufern und Verkäufern ähnlich weit auseinander liegen wie bei Unternehmen.Lebenswerk: ganz nüchtern betrachten

Wie viel oder besser wie wenig eine Kanzlei tatsächlich wert ist, entscheidet sich im ungünstigsten Fall sehr schnell im Notfall – nämlich dann, wenn keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass der Kanzleichef unerwartet ausfällt. Geht die Betreuung der Mandanten nicht weiter, werden diese die Kanzlei umgehend verlassen ebenso wie die Mitarbeiter und am Ende verbleibt womöglich nur noch ein Substanzwert aus Inventar, Rechnern und Softwarelizenzen. Das Weiterbestehen der Kanzlei ist akut gefährdet und ihr Wert, auf den Verbliebene womöglich angewiesen sind, tendiert gegen Null. Um das auszuschließen, ist es im ersten Schritt von zentraler Bedeutung, ein Notfallmanagement zu definieren. Deshalb wird die Serie auch auf dieses Thema ausführlicher eingehen.

Status quo: richtig einschätzen (lassen)

Im zweiten Schritt ist es hilfreich, den aktuellen Wert der eigenen Kanzlei in einem Schnellbewertungsverfahren grob einzuschätzen oder einschätzen zu lassen. Die DATEV bietet dazu den kostenlosen „Quick-Check Kanzleibewertung“ an. Auf Grundlage der eigenen Angaben – die wichtigste Größe dabei ist die Rendite – errechnet das Programm eine erste Wertorientierung und erstellt außerdem eine Liste mit Handlungsfeldern, deren Bearbeitung den Kanzleiwert nicht nur sichert, sondern steigert. Diese Hinweise sind freilich individuell und ersetzen auch keine ausführliche Beratung, konzentrieren sich aber im Wesentlichen immer auf die folgenden Aspekte.


Im Zentrum der Bewertung steht die Mandanten- und Honorarstruktur. Denn der nachhaltige, erzielbare Umsatz ist die relevanteste Rechengröße für den Kanzleiwert und im Grunde das Wesentliche, das einen potenziellen Käufer interessiert. Wertmindernd wirken sich etwa Großmandate aus, da sie ein erhebliches Risikopotenzial bergen, bei Abwanderung unmittelbar eine große, schwer zu schließende Lücke im Umsatz zu hinterlassen. Im Sinne einer nachhaltigen Kanzleiführung empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass kein Mandat allein mehr als 30 Prozent des Umsatzes ausmacht. Ähnlich problematisch ist eine homogene Altersstruktur der Mandanten. Beizeiten sollten auch jüngere Mandanten gewonnen werden.

Potenzial: effizienter arbeiten

Neben dem Umsatz spielt selbstredend die Rendite die größte Rolle, sie beeinflusst den so genannten Multiplikator beträchtlich. Diese gestalten Kanzleichefs positiv, wenn sie eine Verbesserung ihrer Arbeitsabläufe unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit anstreben. Dabei spielen die technischen Möglichkeiten die zentrale Rolle. Viele Tätigkeiten lassen sich heute dank moderner IT-Lösungen viel einfacher und Ressourcen schonender gestalten, beispielsweise mit den von DATEV angebotenen Lösungen Belege online für die digitale Belegverwaltung und Bank online für den elektronischen Zahlungsverkehr.


Von entscheidender Bedeutung ist dabei, das Personal mit in die Veränderungsprozesse einzubeziehen, denn ohne das entsprechende Know-how ist moderne Technik nicht nutzbar. Geschulte und weitergebildete Mitarbeiter arbeiten nicht nur motivierter und effizienter, sie sind auch eine Unterstützung in der Akquise und der Bearbeitung von Beratungsaufträgen. Zudem gehören sie zur Strategie eines Qualitätsmanagementsystems, das als solches bereits als wertsteigernder Zukunftsfaktor gilt – jenseits von vielen Vorteilen schon in der Kanzlei der Gegenwart.

Chance: Marketing verstärken

Ein Qualitätsmanagement hat beispielsweise einen positiven Effekt auf das Kanzleimarketing, das in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen wird, da die Konkurrenzsituation sich verstärkt. Ein professioneller Auftritt mit einem klaren Profil sorgt für Sichtbarkeit auf dem Markt bis hin zur Markenbildung und schafft damit einen über-personellen Wert der Dienstleistung. Der Einstieg gelingt über die Aufbereitung des Leistungsportfolios, einen entsprechenden Internetauftritt und die dazu gehörigen Online- und Offline-Kommunikationsmaßnahmen. Letztlich sorgen diese Anstrengungen dafür, dass sich nicht nur langfristig die Mandantenbasis verbreitert, sondern sich der Wert der Kanzlei dauerhaft steigert.


Diesen stets im Blick zu behalten, ist für jeden Steuerberater absolut unerlässlich, der die eigene Kanzlei als alleinige oder hauptsächliche Absicherung für den Lebensstandard im Alter vorgesehen hat – egal, ob in der Einzelpraxis oder in der Partnerschaft, gleichgültig, ob im Verrentungsmodell an die Kinder oder über eine Veräußerung an einen externen Käufer. Im Grunde dürften aber darüber hinaus auch die meisten anderen Steuerberater wollen, dass ihr Lebenswerk nach ihrer eigenen aktiven Phase weiter lebt.


Am Ende ist klar: Jede Nachfolgestrategie beginnt mit einer realistischen Werteinschätzung der eigenen Kanzlei. Im Idealfall schließen sich daran eine Analyse der Verbesserungspotenziale und als Konsequenz daraus eine Steigerung von Rendite und Umsatz an. Letztere wird erreicht durch effiziente IT-gestützte Prozesse und ein modernes, gezieltes Marketing.

Ganz konkret: mehr erfahren

Wie Sie die Zukunft Ihrer Kanzlei sichern, den Wert erhalten oder steigern, erfahren Sie in den einzelnen Teilen der Serie „Kanzleinachfolge“ der DATEV eG. Im nächsten Teil lesen Sie, wie eine optimale Notfallplanung aussieht.


Weitere Informationen zum Thema Kanzleinachfolge/Kanzleiübernahme erhalten Sie von den DATEV-Consulting-Experten über www.datev.de/consulting


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=== DATEV eG – Software und IT Dienstleistungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte… (Bild) ===


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Die DATEV eG ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. Mit über 40.000 Mitgliedern, nahezu 6.800 Mitarbeitern und einem Umsatz von 844 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2014) zählt die DATEV zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. So belegt das Unternehmen zum Beispiel Platz 3 im bekannten Lünendonk-Ranking der deutschen Softwarehäuser. Das Leistungsspektrum umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Resource Planning (ERP), IT-Sicherheit sowie Weiterbildung und Consulting. Mit ihren Lösungen verbessert die 1966 gegründete Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg gemeinsam mit ihren Mitgliedern die betriebswirtschaftlichen Prozesse von 2,5 Millionen Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Institutionen.


Kontakt

DATEV eG

Anke Kolb-Leistner

Paumgartnerstr. 6-14

90429 Nürnberg

+49 (911) 319-51222

anke.kolb-leistner@datev.de

www.datev.de/presse



http://www.pr-gateway.de/media/primage/259949.jpgSo steigern Sie Ihren Kanzleiwert

21 Mayıs 2015

BFH: Einbeziehung von Baukosten in die Bemessungsgrundlage für Grundsteuer

Der BFH hat mit Urteil vom 03.03.2015 Stellung entschieden, wann Baukosten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind (AZ.: II R 9/14).


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:


Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr klargestellt, welche Kosten bei Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage zur Feststellung der Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen sind.


Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung sind beim Kauf eines unbebauten Grundstücks teilweise auch Kosten für eine spätere Errichtung von Gebäuden in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer mit einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass Vereinbarungen getroffen wurden, die in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen und durch Bauarbeiten Baukosten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind. Unter Umständen kann aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag zur Einbeziehung der Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer führen.


In der vorliegenden Entscheidung befasste sich das Gericht darüber hinaus mit der Frage, ob auch Ausbaukosten für die Ermittlung der Grunderwerbssteuer mit herangezogen werden können.


Nach Ansicht des BFH ist dies abhängig davon, ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.


Wie sich auch im diesem Urteil zeigt, ist das Steuerrecht eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


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NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

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14 Mayıs 2015

Neu in Klosterneuburg: Artmann | Schmelz Rechtsanwälte

Neu in Klosterneuburg: Artmann | Schmelz RechtsanwälteNiederösterreichs Anwaltsszene erhält Zuwachs: Mit Artmann | Schmelz Rechtsanwälte GesbR steht allen Klosterneuburger Bürgern – und nicht nur diesen – künftig eine neue errichtete Rechtsanwaltskanzlei beratend und unterstützend zur Seite.


Artmann | Schmelz Rechtsanwälte sind auf sämtlichen Gebieten des Zivil- und Strafrechts tätig. Zu den Schwerpunktgebieten der Sozietät zählen Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Immobilienrecht, Konsumentenschutzrecht, Medienrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Heim- und Sachwalterrecht, Strafrecht und Zivilprozessrecht. Außerdem bietet eine Partnerin der Kanzlei, Mag. Eva Schmelz, als ausgebildete Mediatorin alternative Lösungen zur Beilegung von Konflikten an.


Für Artmann | Schmelz Rechtsanwälte sind aktuell drei Rechtsanwälte sowie eine juristische Mitarbeiterin tätig. Senior-Partner der Sozietät ist Rechtsanwalt Dr. Romuald Artmann, der als erfahrener Rechtsanwalt mit Klosterneuburger Wurzeln besondere Expertise auf dem Gebiet des allgemeinen Zivil- und Zivilverfahrensrechts, des Immobilienrechts und des Pflege- und Sachwalterrechts aufweist. Rechtsanwältin Mag. Eva Schmelz berät unter anderem auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Zivil- und Zivilprozessrechts, des Medienrechts und des Strafrechts; sie war vormals in einer Wiener Großkanzlei tätig, die in einschlägigen Anwaltsrankings der letzten Jahren regelmäßig zu den führenden Medienrechtskanzleien Österreichs gewählt wurde und auch für ihre besondere Kompetenz im Wirtschaftsstrafrecht bekannt ist. Rechtsanwalt Mag. Dorian Schmelz war nach langjähriger Erfahrung in eben dieser Wiener Kanzlei in einer auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Sozietät tätig, die unter Mitwirkung von Mag. Dorian Schmelz vom Fachmagazin Corporate Intl in den letzten beiden Jahren zu Österreichs Gesellschaftsrechtskanzlei des Jahres und außerdem im Jahr 2014 mit dem ACQ5-Legal Award als Österreichs Unternehmens- und Gesellschaftsrechtskanzlei des Jahres ausgezeichnet wurde.


Die Kanzleiräumlichkeiten von Artmann | Schmelz Rechtsanwälte sind im Herzen von Klosterneuburg auf dem Stadtplatz 4 gelegen; außerdem verfügt die Sozietät über eine Kanzleiniederlassung in Wien, die in ständiger Kooperation mit SBLG Rechtsanwälte betrieben wird. Nähere Informationen über Artmann | Schmelz Rechtsanwälte finden sich auf der Website www.rechtampunkt.at (http://www.rechtampunkt.at), laufende Informationen und Rechtsnews auf der Facebook-Seite von Artmann | Schmelz Rechtsanwälte (https://www.facebook.com/rechtampunkt).


Artmann | Schmelz Rechtsanwälte ist eine auf sämtlichen Gebieten des Zivil- und Strafrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei mit dem Sitz in Klosterneuburg, Niederösterreich. Die drei Partner der Sozietät sind insbesondere auf die Gebiete des Arbeitsrechts, Erbrechts, Familienrechts, Immobilienrechts, Schadenersatz- und Gewährleistungsrechts, Unternehmensrechts, Gesellschaftsrechts, Medienrechts und Vertragsrechts spezialisiert.


Kontakt

Artmann | Schmelz Rechtsanwälte

Dorian Schmelz

Stadtplatz 4

3400 Klosterneuburg

+43 2243 32 744

dorian.schmelz@rechtampunkt.at

http://www.rechtampunkt.at



http://www.pr-gateway.de/media/primage/257606.jpgNeu in Klosterneuburg: Artmann | Schmelz Rechtsanwälte

15 Nisan 2015

Neu erschienen: Erfolgsfaktor Kanzleikommunikation

Neu erschienen: Erfolgsfaktor KanzleikommunikationAktuell erschienen ist das Essential “Erfolgsfaktor Kanzleikommunikation. Magnet für Mandanten und Mitarbeiter.” von Martina Schäfer beim Verlag Springer Gabler. In diesem Buch zeigt die Autorin Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, wie sie die vielfältigen Möglichkeiten der klassischen Kommunikation und des Online-Marketings nutzen können, um Mandanten und Mitarbeiter für ihre Kanzlei zu gewinnen und zu binden. Denn im immer härter werdenden Wettbewerb unter den rechtlichen und steuerlichen Beratern sowie Wirtschaftsprüfern gilt: Nur wer genug Aufmerksamkeit auf sich und seine Leistungen ziehen kann, sichert den wirtschaftlichen Erfolg seiner Kanzlei und ist attraktiv für qualifizierte Fachkräfte.


Nach Informationen zu Kommunikationsstrategie, Konzept und Inhalt erfahren die Leser, welche klassischen Kommunikationsmaßnahmen eine Kanzlei wirksam unterstützen. Danach lesen sie, wie geeignete Online-Maßnahmen ihnen zu mehr Reichweite bei ihrer Kommunikation verhelfen. Praktische Beispiele und Leitfragen geben Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Orientierung bei der Entwicklung ihrer Kanzleikommunikation. Interviews mit einem Google-AdWords-Fachmann und einer Podcast-Expertin vermitteln weitere Einblicke in diese Spezialthemen.


“Schon seit längerem berichten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dass es erheblich schwieriger geworden sei, neue Mandanten und qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Gut beraten sind sie daher, gezielt die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation einzusetzen und damit die nötige Aufmerksamkeit auf sich und ihre Kanzlei zu lenken”, erklärt dazu die Autorin Martina Schäfer.


“Kanzleikommunikation. Magnet für Mandanten und Mitarbeiter.” ist das dritte von vier Essentials der Autorin. Bereits erschienen sind “Erfolgsfaktor Alleinstellungsmerkmal. Das Fundament für eine starke Kanzleimarke.” und “Corporate Identity. Auf die Außenwirkung der Kanzlei kommt es an.” Noch in Vorbereitung ist “Erfolgsfaktor Kanzleistrategie. Zielgruppen bestimmen und gewinnen.”, das voraussichtlich im Mai auf den Markt kommen wird.


Essentials sind kurze Bücher in elektronischer oder gedruckter Form. Kompakt vermitteln sie das Wissen zu einzelnen Themengebieten. Sie eignen sich als Einführung in ein aktuelles Thema aus einem bekannten Fachgebiet oder in ein noch unbekanntes Themengebiet.


FINIS Kommunikation unterstützt als Kommunikations- und Marketingberatung Unternehmen, Kanzleien, Institutionen und Einzelpersonen aus den Branchen Finanzen, Recht/Steuern, Politik, Verbände und Beratung. Von den Standorten Berlin und Frechen bei Köln betreut die Inhaberin Martina Schäfer gemeinsam mit qualifizierten Kooperationspartnern Kunden im gesamten deutschsprachigen Raum.


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Unter den Linden 21

10117 Berlin

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http://www.prnews24.com/Neu erschienen: Erfolgsfaktor Kanzleikommunikation

Neu erschienen: Erfolgsfaktor Kanzleikommunikation

Neu erschienen: Erfolgsfaktor KanzleikommunikationAktuell erschienen ist das Essential “Erfolgsfaktor Kanzleikommunikation. Magnet für Mandanten und Mitarbeiter.” von Martina Schäfer beim Verlag Springer Gabler. In diesem Buch zeigt die Autorin Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, wie sie die vielfältigen Möglichkeiten der klassischen Kommunikation und des Online-Marketings nutzen können, um Mandanten und Mitarbeiter für ihre Kanzlei zu gewinnen und zu binden. Denn im immer härter werdenden Wettbewerb unter den rechtlichen und steuerlichen Beratern sowie Wirtschaftsprüfern gilt: Nur wer genug Aufmerksamkeit auf sich und seine Leistungen ziehen kann, sichert den wirtschaftlichen Erfolg seiner Kanzlei und ist attraktiv für qualifizierte Fachkräfte.


Nach Informationen zu Kommunikationsstrategie, Konzept und Inhalt erfahren die Leser, welche klassischen Kommunikationsmaßnahmen eine Kanzlei wirksam unterstützen. Danach lesen sie, wie geeignete Online-Maßnahmen ihnen zu mehr Reichweite bei ihrer Kommunikation verhelfen. Praktische Beispiele und Leitfragen geben Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Orientierung bei der Entwicklung ihrer Kanzleikommunikation. Interviews mit einem Google-AdWords-Fachmann und einer Podcast-Expertin vermitteln weitere Einblicke in diese Spezialthemen.


“Schon seit längerem berichten Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dass es erheblich schwieriger geworden sei, neue Mandanten und qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Gut beraten sind sie daher, gezielt die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation einzusetzen und damit die nötige Aufmerksamkeit auf sich und ihre Kanzlei zu lenken”, erklärt dazu die Autorin Martina Schäfer.


“Kanzleikommunikation. Magnet für Mandanten und Mitarbeiter.” ist das dritte von vier Essentials der Autorin. Bereits erschienen sind “Erfolgsfaktor Alleinstellungsmerkmal. Das Fundament für eine starke Kanzleimarke.” und “Corporate Identity. Auf die Außenwirkung der Kanzlei kommt es an.” Noch in Vorbereitung ist “Erfolgsfaktor Kanzleistrategie. Zielgruppen bestimmen und gewinnen.”, das voraussichtlich im Mai auf den Markt kommen wird.


Essentials sind kurze Bücher in elektronischer oder gedruckter Form. Kompakt vermitteln sie das Wissen zu einzelnen Themengebieten. Sie eignen sich als Einführung in ein aktuelles Thema aus einem bekannten Fachgebiet oder in ein noch unbekanntes Themengebiet.


FINIS Kommunikation unterstützt als Kommunikations- und Marketingberatung Unternehmen, Kanzleien, Institutionen und Einzelpersonen aus den Branchen Finanzen, Recht/Steuern, Politik, Verbände und Beratung. Von den Standorten Berlin und Frechen bei Köln betreut die Inhaberin Martina Schäfer gemeinsam mit qualifizierten Kooperationspartnern Kunden im gesamten deutschsprachigen Raum.


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7 Nisan 2015

OLG Hamm: Zur Auslegung der Testamentsbestimmung " Erbschaft gemäß Berliner Testament"

Mit Beschluss vom 22.07.2014 nahm das Oberlandesgericht Hamm Stellung zur Auslegung der Bestimmung einer Erbschaft “gemäß Berliner Testament” in einem privatschriftlichen Testament (AZ.: I-15 W 98/14)


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:


Hier errichtete der Erblasser ein formgültiges Testament. In diesem bestimmte er unter anderem, dass nach seinem Tod die Erbschaft “gemäß dem Berliner Testament” erfolgen und auch die Wiederverheiratungsklausel angewandt werden soll. Zur Familie des Erblassers gehörten zum Zeitpunkt seines Ablebens seine zweite Ehefrau sowie zwei Kinder aus seiner ersten, geschiedenen Ehe.


Die zweite Ehefrau des Erblassers meint, sie sei durch die betreffende Bestimmung Alleinerbin geworden und hat einen entsprechenden Erbschein zur Grundbuchberichtigung beantragt. Dem halten die Kinder des Erblassers entgegen, das Testament könne nicht im Hinblick auf die Erbfolge ausgelegt werden und daher gelte die gesetzlichen Erbfolge.


Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erbschein mit Beschluss vom 09.01.2014 zurück (AZ.: 68 VI 303/13), wogegen die Antragstellerin Beschwerde einlegte. Der Beschwerde wurde durch das Nachlassgericht nicht abgeholfen; sie sei zwar statthaft, aber unbegründet, denn weder ausdrücklich noch durch Auslegung gelange man zu einer Alleinerbenstellung der Antragstellerin.


Im Rahmen einer Testamentsauslegung müsse der wirkliche Wille des Erblassers erforscht werden und es dürfe nicht zwingend am Wortlaut festgehalten werden. Das heißt, es müssen sowohl der Wortlaut als auch die Umstände außerhalb des Testaments gewertet werden. Könne der wirkliche Wille auf diese Art nicht festgestellt werden, so komme es auf den mutmaßlichen Erblasserwillen an.


Hier lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit der genannten Bestimmung wollte, sondern nur, dass sich die Erbfolge nach dem Berliner Testament richten und eine Wiederverheiratungsklausel gelten soll. Daraus lasse sich nicht entnehmen, was nach der Auffassung des Erblassers ein Berliner Testament besagt, insbesondere auch nicht die Alleinerbenstellung der Antragstellerin. Der Erblasser wusste hier nicht, dass das Berliner Testament nur von Eheleuten gemeinschaftlich errichtet werden kann und seine diesbezüglichen inhaltlichen Vorstellungen können nicht festgestellt werden. Daher könne der Antragstellerin kein Erbschein als Alleinerbin ausgestellt werden.


In erbrechtlichen Gestaltungen, beispielsweise dem Erbvertrag oder dem Testament, sind präzise Bestimmungen vonnöten, damit der Wille später entsprechend umgesetzt werden kann. Ein Rechtsanwalt kann helfen, den Willen in der bestmöglichen Form festzuhalten.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


Über:


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
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fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : info@noethelegal.com


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.


Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:

Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.


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18 Mart 2015

BWF-Stiftung: Hier ist nicht alles Gold was glänzt

BWF-Stiftung: Hier ist nicht alles Gold was glänzt18.03.2015 – Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt im Falle der BWF-Stiftung u.a. wegen gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugs. Bei einer umfangreichen Razzia wurden alle wichtigen Unterlagen der BWF-Stiftung beschlagnahmt. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte beschreibt Konsequenzen und Chancen für die Anleger.


Das Angebot der BWF-Stiftung


Die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) hatte Gold als lukrative Alternative zu Sparbuch bzw. Fonds beworben. Abhängig von einer Vertragslaufzeit von 2, 4 oder 8 Jahren garantierte man den BWF-Kunden einen Rückkaufpreis von 110 %, 130 % bzw. 180 % bezogen auf den jeweiligen Kaufpreis. Das Gold sollte bei der BWF-Stiftung verwahrt werden. Im Gegenzug wurden den BWF-Anlegern Zuwachsraten zwischen 5 % bzw. 7,5 % pro Jahr versprochen.


Abwicklung durch BaFin


Doch bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung ist nicht alles Gold was glänzt. Mit Beschluss vom 06.02.2015 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Rückabwicklung der Geschäfte an. Zum Abwickler wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG bestellt. Aufgrund der Aktenlage geht Dr. Bernsau davon aus, dass etwa 6.500 BWF-Anleger betroffen sind. Am 12.03.2015 ließ der Abwickler mitteilen, dass es voraussichtlich mehrere Wochen dauern wird bis feststeht, ob und in welcher Höhe noch Anlegergelder vorhanden sind. Vorher lasse sich nicht sagen, ob und welchem Umfang Anlegergelder zurückgezahlt werden können.


Wurde bei der BWF-Stiftung betrogen?


Die Zeitschriften Finanztest und kapital-markt-intern (k-mi) warnten frühzeitig vor einer BWF-Anlage. Jetzt scheinen diese Befürchtungen wahr zu werden. Darüber hinaus steht die BWF-Stiftung sogar im Verdacht, im Zusammenhang mit strukturierten Gold-Anlageprodukten gefälschtes Edelmetall angeboten zu haben. In der Ausgabe 11/2015 berichtet kapital-markt-intern (k-mi), dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin trotz des laufenden Verfahrens bestätigt habe, dass von dem beschlagnahmten Gold wohl nur rund 5 % dem Goldstandard entspricht. Sollte bei der BWF-Stiftung tatsächlich nur 5 % echtes Gold vorhanden sein, würde die Rückzahlung des Anlagekapitals aber überaus fraglich sein.


Wie geht es für BWF-Anleger weiter?


Am 13.03.2015 wirft kapital-markt-intern (k-mi) deshalb die Frage auf, ob die BGH-Rechtsprechung bei der BWF-Stiftung zum Haftungs-Gau führt. Die BaFin vertritt im Beschluss vom 25.02.2015 die Rechtsansicht, dass der Bund Deutscher Treuhandstiftungen e.V. bzw. die BWF-Stiftung das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe. Mithin geht die BaFin von einem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (KWG) durch das BWF-Anlageprodukt aus. Unabhängig davon, ob sich der Verdacht des Anlagebetrugs bestätigt, kann Rechtsanwalt Dr. Steinhübel der Rechtslage der betroffenen BWF-Anleger positive Aspekte abgewinnen. Wegen guter Erfolgsaussichten empfiehlt die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte deshalb zeitnah Schadensersatzansprüche wegen verbotener Bankgeschäfte geltend zu machen.


Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. \\\\\\\\\\\\\\\”Schrottimmobilien\\\\\\\\\\\\\\\” und (atypisch) stille Beteiligungen.

Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift \\\\\\\\\\\\\\\”FOCUS\\\\\\\\\\\\\\\” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift \\\\\\\\\\\\\\\”Capital\\\\\\\\\\\\\\\”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.


Kontakt

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

Dr. Heinz O. Steinhübel

Konrad-Adenauer-Str. 9

72072 Tübingen

07071-975800

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http://www.pr-gateway.de/media/primage/252124.jpgBWF-Stiftung: Hier ist nicht alles Gold was glänzt

26 Ocak 2015

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht -

Mit Urteil vom 14.05.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen w


BildNOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Konkret ging es im hiesigen Fall darum, ob die Klägerin, eine Gesellschaft, einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ihn bereits aufgegeben hatte und damit verbunden, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.


Nach dem GewStG muss für einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ist nach dem GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss laut GewStG keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ruht, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur vorübergehend und wegen der Art des Betriebs unterbrochen ist.


Das FG führte aus, eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung nach dem GewStG liege im Fall der Betriebsaufgabe vor, aber nicht, wenn der Gewerbebetrieb von vornherein nur unterbrochen und die Tätigkeit irgendwann wiederaufgenommen werden soll. Das heißt, die Einstellung der gewerbliche Tätigkeit allein reicht nicht für die Annahme einer Betriebsaufgabe.


Laut FG muss neben der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit äußerlich erkennbar und damit wahrscheinlich sein, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen oder alsbald ohne Betriebsaufgabe verpachtet wird, wenn er als ruhend im Sinne des GewStG gelten soll.


Für die Wiederaufnahmeabsicht besteht laut FG eine widerlegliche Vermutung, wenn sie objektiv möglich ist und eine Aufgabe des Betriebs in der Zwischenzeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Konsequenz der unwiderleglichen Vermutung ist es, dass eine Betriebsaufgabe nicht rückwirkend erklärt werden kann. Demzufolge kann sie nur mit sofortiger Wirkung oder für die Zukunft erklärt werden.


Damit stellt das FG fest, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb aus dem Bereich der Einkommensteuer nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden kann, denn im Einkommensteuerrecht können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch durch die Verpachtung oder durch einen ruhenden Betrieb erzielt werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


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FG Berlin-Brandenburg: Der ruhende Gewerbebetrieb im Gewerbesteuerrecht

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


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BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
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NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


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OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft -

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Schlussurteil vom 30.04.2014, wann eine atypisch stille Gesellschaft, die als Innen-KG ausgestaltet ist, beendet ist (AZ.: 20 U 2169/13).


OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft
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NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Hier klagt ein Handelsunternehmen, das aufgrund eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages atypisch stille Beteiligungen (Einmaleinlage oder Rateneinlage) in Form einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anbot, auf Rückzahlung von Ausschüttungen und Einzahlung ausstehender Rateneinlagen.


Die Beklagte beteiligte sich an der atypisch stillen Gesellschaft zunächst mit einer Einmaleinlage im Beteiligungsprogramm “Classic/Plus”, wonach Ausschüttungen wieder angelegt werden sollten. Auch am Beteiligungsprogramm “Sprint” beteiligte sich die Beklagte mit einer Rateneinlage.


Die “Liquidation” der stillen Gesellschaft wurde mittlerweile beschlossen. Nun soll die Beklagte aufgrund eines angeblich negativen Kapitalkontos bei der Klägerin erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Die Beklagte bestreitet, ein negatives Kapitalkonto zu haben; zudem seien die Ausschüttungen wieder angelegt worden. Nach der Liquidation bestünde zudem kein Rechtsgrund mehr für restlichen Ratenzahlungen. Zudem erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung.


Die Klägerin führte aus, die Gesellschaft sei durch den Beschluss der Liquidation eine Abwicklungsgesellschaft geworden und nicht beendet. Es gebe einen Liquidator, der sich um die Schuldentilgung kümmere. Zudem hätten die stillen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eine den Kommanditisten ähnliche Stellung erlangt und damit mit der Gesellschaft eine Innengesellschaft gebildet (sog. Innen-KG). Es handele sich um eine atypische Ausgestaltung, wonach die stillen Einlagen nunmehr den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Dies sieht die Beklagte anders, denn der Beschluss zur Liquidation führe nicht zwingend zur Abwicklungsgesellschaft mit Einlageverpflichtung.


Das OLG spricht der Klägerin den Anspruch auf Einzahlung ausstehender Rateneinlagen teilweise (nämlich für rückständige Einlagen) zu, nicht hingegen den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen. Zudem könne die Beklagte keine Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen betreiben, denn es bestehe ein Aufrechnungsverbot. Es handele sich hier nicht um eine Liquidationsgesellschaft, sondern die Gesellschaft wurde beendet. Es handelt sich bei der stillen Gesellschaft aber wohl um eine Innen-KG, insbesondere da die stillen Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko tragen.


Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

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Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Schlussurteil vom 30.04.2014, wann eine atypisch stille Gesellschaft, die als Innen-KG ausgestaltet ist, beendet ist (AZ.: 20 U 2169/13).


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Hier klagt ein Handelsunternehmen, das aufgrund eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages atypisch stille Beteiligungen (Einmaleinlage oder Rateneinlage) in Form einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anbot, auf Rückzahlung von Ausschüttungen und Einzahlung ausstehender Rateneinlagen.


Die Beklagte beteiligte sich an der atypisch stillen Gesellschaft zunächst mit einer Einmaleinlage im Beteiligungsprogramm “Classic/Plus”, wonach Ausschüttungen wieder angelegt werden sollten. Auch am Beteiligungsprogramm “Sprint” beteiligte sich die Beklagte mit einer Rateneinlage.


Die “Liquidation” der stillen Gesellschaft wurde mittlerweile beschlossen. Nun soll die Beklagte aufgrund eines angeblich negativen Kapitalkontos bei der Klägerin erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Die Beklagte bestreitet, ein negatives Kapitalkonto zu haben; zudem seien die Ausschüttungen wieder angelegt worden. Nach der Liquidation bestünde zudem kein Rechtsgrund mehr für restlichen Ratenzahlungen. Zudem erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung.


Die Klägerin führte aus, die Gesellschaft sei durch den Beschluss der Liquidation eine Abwicklungsgesellschaft geworden und nicht beendet. Es gebe einen Liquidator, der sich um die Schuldentilgung kümmere. Zudem hätten die stillen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eine den Kommanditisten ähnliche Stellung erlangt und damit mit der Gesellschaft eine Innengesellschaft gebildet (sog. Innen-KG). Es handele sich um eine atypische Ausgestaltung, wonach die stillen Einlagen nunmehr den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Dies sieht die Beklagte anders, denn der Beschluss zur Liquidation führe nicht zwingend zur Abwicklungsgesellschaft mit Einlageverpflichtung.


Das OLG spricht der Klägerin den Anspruch auf Einzahlung ausstehender Rateneinlagen teilweise (nämlich für rückständige Einlagen) zu, nicht hingegen den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen. Zudem könne die Beklagte keine Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen betreiben, denn es bestehe ein Aufrechnungsverbot. Es handele sich hier nicht um eine Liquidationsgesellschaft, sondern die Gesellschaft wurde beendet. Es handelt sich bei der stillen Gesellschaft aber wohl um eine Innen-KG, insbesondere da die stillen Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko tragen.


Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.


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