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3 Eylül 2015

Urheberstrafrecht

Eine kurze Übersicht


BildSpätestens mit dem Internethandel und dem Filesharing ist das Urheberrecht keine exotische Rechtsmaterie mehr.


Sei es nun ob es um kopierte und verkaufte Software geht oder um den illegalen Download bzw. Upload.


Der breiten Masse sind diese Probleme aber eher aus dem Zivilrecht bekannt.


Die strafrechtliche Seite führt noch (zumindest bei Privatpersonen) ein Schattendasein.


Geregelt ist das Urheberstrafrecht in den §§ 106-111 UrhG. Diese Bestimmungen verweisen weitgehend auf zivil-urheberrechtliche Regelungen.


Die wichtigsten Regelungen sind:


1. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG

2. Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 107 UrhG

3. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108 UrhG

4. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108a UrhG

5. Strafantrag § 109 UrhG

6. Einziehung § 110 UrhG

7. Veröffentlichungsbefugnis § 111 UrhG


Strafrechtliche Hauptvorschrift des Urheberrechts ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG. Diese Norm schützt sowohl das geistige Eigentum als auch die Verwertungsrechte des Berechtigten.

Danach macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Die wichtigsten und häufigsten Begehungsformen sind:

1. Unerlaubte Vervielfältigung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 16 UrhG.

2. Unerlaubte Verbreitung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 17 UrhG.


Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, diese den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.


Ein Verbreiten nach § 106 UrhG ist bei einem In-Verkehr-Bringen eines Vervielfältigungsstücks gegeben. Dabei ist unstrittig, dass sich der urheberrechtliche Verbreitensbegriff von dem des StGB unterscheidet.


In den Fällen des Filesharing gibt es so gut wie keine strafrechtlichen Sanktionen.


Obwohl das Anbieten zum Download gem. § 106 Abs. 1 UrhG strafbar ist.


Denn damit liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG vor.


Steht nicht mit Sicherheit fest, dass zum Zeitpunkt des Anbietens von Musikdateien über eine Tauschbörse im Internet ausschließlich der Anschlussinhaber Zugang zum Internetanschluss hatte, ist der Anschlussinhaber vom Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke freizusprechen.


Der „Abmahner“ bekommt durch einen Gerichtsbeschluss die Möglichkeit die Adresse eines potenziellen Downloader zu erfahren.


Ein (urheberzivilrechtlicher) Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG wird in Anspruch genommen.


Geht es jedoch nicht um genau das „Filesharingproblem“, greifen die Verletzten oft zu dem „Hilfsmittel“ der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.


Diese werden dazu benutzt, den Sachverhalt mittels der den Strafverfolgungsbehörden zustehenden strafprozessualen Zwangsbefugnisse (Durchsuchung, Beschlagnahme; zur technischen Seite der Ermittlungen klären zu lassen um dann nach Akteneinsicht diese Erkenntnisse für ein Zivilverfahren zu nutzen.


So zum Beispiel die Kopie einer Navigationssoftware und der Verkauf über das Internet.


Ebenso beliebt ist die Möglichkeit eine Strafverfolgung dem Beschuldigen anzudrohen und ihn durch die Drohung mit Strafverfolgung zur Leistung von Schadensersatz zu veranlassen.


Eine umfassende Prüfung der Ansprüche bzw. der Vorwürfe ist daher unabdingbar.


Das zivilrechtliche Verfahren kann Einfluss auf das Strafverfahren haben und umgekehrt.


Es wäre denkbar ungünstig sich im Strafverfahren verurteilen zu lassen und dann im Zivilverfahren die Ansprüche zu bestreiten.


Über:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
Deutschland


fon ..: 06151.4922400
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com


Pressekontakt:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
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http://pm.connektar.de/recht-gesetz/urheberstrafrecht-36286/anhang/frankpetervorschau-2.jpg?b=200&h=200Urheberstrafrecht

24 Haziran 2015

Dr. Nele Julie Todsen neu in der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte

Dr. Nele Julie Todsen neu in der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert RechtsanwälteHamburg – Dr. Nele Julie Todsen verstärkt ab sofort das Anwaltsteam der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte, einer führenden Medienkanzlei in Deutschland.


Dr. Nele Julie Todsen war zuletzt als Richterin am Landgericht tätig und ist Expertin für Presse-, Urheber- und Verlagsrecht sowie für Entschädigungen bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Nach ihrem Studium in Hamburg und Köln sowie ihrer Promotion am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht arbeitete Dr. Nele Julie Todsen in verschiedenen Großkanzleien, u. a. in London, bevor sie ihr zweites juristisches Staatsexamen in Hamburg ablegte.


“Wir freuen uns sehr, in Dr. Nele Julie Todsen eine so kompetente Mitarbeiterin für unsere Kanzlei gefunden zu haben”, so Stephan Grulert. Seine Kanzleipartnerin Dr. Patricia Cronemeyer ergänzt: “Mit ihren herausragenden Fachkenntnissen ist Frau Dr. Todsen die ideale Verstärkung für unser Team.”


Die Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte ist eine persönlich geführte Sozietät in Hamburg, die sich auf Presse-, Urheber- und Medienrecht online wie offline spezialisiert hat. Zu ihren Mandanten gehören bekannte Künstler, Sportler, Politiker sowie Film- und Fernsehproduzenten. Darüber hinaus vertritt und berät die Kanzlei Unternehmen und Einzelpersonen im Marken-, Film-, Sport-, Veranstaltungs-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht.


Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte

Feldbrunnenstraße 27

20148 Hamburg

Telefon: +49 40 / 52 470 38 0

Mail info@cronemeyer-grulert.de

www.cronemeyer-grulert.de


Die Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte ist eine persönlich geführte Sozietät in Hamburg, die sich auf Presse-, Urheber- und Medienrecht online wie offline spezialisiert hat. Zu ihren Mandanten gehören bekannte Künstler, Sportler, Politiker sowie Film- und Fernsehproduzenten; darüber hinaus vertritt und berät die Kanzlei Unternehmen und Einzelpersonen im Marken-, Film-, Sport-, Veranstaltungs-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht.


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http://www.pr-gateway.de/media/primage/261222.jpgDr. Nele Julie Todsen neu in der Kanzlei Dr. Cronemeyer & Grulert Rechtsanwälte

14 Haziran 2015

FILESHARING - Kids: Ahnungslose Eltern haften!

Keine Panik, Eltern haften nicht immer, wenn ihre Kinder Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen. Dazu müssen sie selbst nämlich auch ihre Pflichten verletzt haben – von Fachanwalt B.REININGER


Was macht mein minderjähriges Kind im Internet? Das wissen die wenigsten Eltern so ganz genau. Wie kommt mein Kind an Musik und Filme? Viele Eltern können auch nicht einschätzen, was legal und was illegal im Internet ist und welche Angebote tatsächlich kostenlos und unbedenklich sind. Über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren müssen Eltern aber informiert sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht erfüllen wollen. Wie sollen sie denn sonst ihre Kinder belehren?


Erneut hat der BGH hat am 11.06.2015 im Verfahren I ZR 7/14 festgestellt, dass es nicht ausreicht, Kindern allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten mitzugeben. Allgemeine Regeln reichen als erzieherische Vorgaben nicht, um der Aufsichtspflicht als Eltern in der heutigen Zeit zu genügen. Eltern müssen ihre Kinder „über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehren und ihnen eine Teilnahme daran verbieten“, so der BGH schon im Jahr 2012. Inhalt und Umfang der Belehrung richtet sich nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes. Eltern sind keineswegs verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kinds zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren. Aber eine ausreichende Belehrung ist erforderlich.


Wofür haften Eltern eigentlich? Sie haften nicht, weil ihre Kinder im Internet illegal Musik downloaden, sondern sie haften dafür, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, weil sie ihre Kinder – die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben – nicht ausreichend aufgeklärt haben. „Entscheidend ist, dass sich die Eltern selbst informieren und mit den Kindern anschließend auch ausführlich sprechen, sie über die mit der Internetbenutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und illegale Downloads ausdrücklich verbieten“, erklärt der Fachanwalt für Urheberrecht Bernhard Reininger. Im Ernstfall liegt die Beweislast bei den Eltern, dass sie eine aufsichtspflichtgemäße Belehrung durchgeführt haben. Es wäre gut, wenn sich dann auch alle Beteiligten daran erinnern können. Bei Fragen zu diesem Thema oder wenn ein Filesharing-Abmahnschreiben nach Hause kommt, sollten sich Eltern auf jeden Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.


Über:


KANZLEI REININGER Kanzlei für Urheber-Presse- und Arbeitsrecht
Herr Bernhard Reininger
Freibadstraße 30
81543 München
Deutschland


fon ..: 089 45 22 70 85
fax ..: 089 45 22 70 86
web ..: http://www.reininger-rechtsanwalt.de
email : anwalt@kanzlei-reininger.de


Die KANZLEI REININGER ist eine auf Urheberrecht, Presserecht und Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in München. Rechtsanwalt Bernhard Reininger bietet als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auch Beratung und Vertretung bei Abmahnung und Klagen in den sog. Filesharing-Fällen. Sie können diese Pressemitteilung auch in gekürzter Form mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Website kostenlos verwenden.


Pressekontakt:


KANZLEI REININGER Kanzlei für Urheber-Presse- und Arbeitsrecht
Herr Bernhard Reininger
Freibadstraße 30
81543 München


fon ..: 089 45 22 70 85
web ..: http://www.reininger-rechtsanwalt.de
email : anwalt@kanzlei-reininger.de



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28 Ocak 2015

Die Zukunft der Musik

Die Zukunft der Musik -

Der Verband Deutscher Musikschaffender bereitet seine Mitglieder heute schon auf kommende Zeiten vor.


Die Zukunft der Musik
Udo Starkens


Was die kreative Seite der Musikbranche anbelangt, würden Klassik, Pop, Schlager, Rock, Hip Hop, Techno und viele andere Varianten von Musik auch künftig eine Daseinsberechtigung haben, meint Klaus Quirini, Vorstand des Verbands Deutscher Musikschaffender (www.VDMplus.de): “Solange Musik den Menschen gefällt und sie berührt, wird es für gut gemachte Werke – egal aus welchem Genre – immer auch einen Markt geben.”


Welche Musikrichtungen in kommenden Zeiten besonders erfolgreich sein werden, sei momentan zwar noch “Zukunftsmusik” im wahrsten Sinne des Wortes, aber was die Zukunft des Musikgeschäfts angehe, stehe bereits konkret fest: “Die Aufklärung über das Eigentum der Inhaber von Rechten wird eine immer größere Rolle spielen”, erläutert Udo Starkens, stellvertretender Geschäftsführer des Verbands Deutscher Musikschaffender.


Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Aufführungsrechte und mehr haben heute bereits einen oft unterschätzten Stellenwert. “Wer nicht über das Insiderwissen von Experten verfügt, erleidet meist wirtschaftlichen Schaden”, so Starkens. Um finanziellen Erfolg im Musikbusiness zu erzielen, müssen Musikschaffende zu echten Fachleuten der Branche werden und wissen, was hinter den Kulissen gespielt wird, ergänzt Quirini.


Die Mitgliedschaft im VDM sei in vielerlei Hinsicht die beste Voraussetzung dafür: “Wir geben den Musikschaffenden eine Fülle von für jedermann verständlicher Spezialliteratur an die Hand und legen so detailliert offen, wie das Geschäft mit der Musik funktioniert. Der VDM stellt mehr als 200 Musterverträge zur Verfügung und berät in persönlichen Gesprächen individuell. Ebenso wie exklusive Seminare, Erfahrungsaustausch mit etablierten Musikprofis, Ursachenforschung, Trendanalysen und vieles mehr ist der Komplettservice des VDM für die Mitglieder kostenlos und der Grundpfeiler für den Erfolg im Musikbusiness”, versichert Quirini.


Der Verband Deutscher Musikschaffender (www.VDMplus.de) ist ein Zusammenschluss von Komponisten, Textdichtern, Produzenten, Musikern, Musikverlagen, Tonträgerfirmen, Managern und Künstlern und vertritt seit 1974 die Interessen deutscher Musikschaffender. Mit der Hilfe des VDM kann jeder Musik weltweit verkaufen, einen Musikverlag oder ein Label gründen und lernt das Business von der einfachsten Promotionarbeit bis hin zu komplizierten Vertragsausarbeitungen kennen. Der totale Einblick für Neugründer und Profis über die Hintergründe in der Musikbranche wird Ihnen gewährt.


Firmenkontakt

Verband Deutscher Musikschaffender (VDM)

Frau Helga Quirini

Josefsallee 12

52078 Aachen

0241 9209277

h.quirini@vdmplus.de


http://www.vdmplus.de


Pressekontakt

Verband Deutscher Musikschaffender (VDM) – Presseabteilung

Klaus Quirini

Josefsallee 12

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k.quirini@VDMplus.de


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Die Zukunft der Musik

19 Ocak 2015

Die Zukunft der Musik

Die Zukunft der Musik -

Der Verband Deutscher Musikschaffender bereitet seine Mitglieder heute schon auf kommende Zeiten vor.


Die Zukunft der Musik
Udo Starkens


Was die kreative Seite der Musikbranche anbelangt, würden Klassik, Pop, Schlager, Rock, Hip Hop, Techno und viele andere Varianten von Musik auch künftig eine Daseinsberechtigung haben, meint Klaus Quirini, Vorstand des Verbands Deutscher Musikschaffender (www.VDMplus.de): “Solange Musik den Menschen gefällt und sie berührt, wird es für gut gemachte Werke – egal aus welchem Genre – immer auch einen Markt geben.”


Welche Musikrichtungen in kommenden Zeiten besonders erfolgreich sein werden, sei momentan zwar noch “Zukunftsmusik” im wahrsten Sinne des Wortes, aber was die Zukunft des Musikgeschäfts angehe, stehe bereits konkret fest: “Die Aufklärung über das Eigentum der Inhaber von Rechten wird eine immer größere Rolle spielen”, erläutert Udo Starkens, stellvertretender Geschäftsführer des Verbands Deutscher Musikschaffender.


Urheberrechte, Leistungsschutzrechte, Aufführungsrechte und mehr haben heute bereits einen oft unterschätzten Stellenwert. “Wer nicht über das Insiderwissen von Experten verfügt, erleidet meist wirtschaftlichen Schaden”, so Starkens. Um finanziellen Erfolg im Musikbusiness zu erzielen, müssen Musikschaffende zu echten Fachleuten der Branche werden und wissen, was hinter den Kulissen gespielt wird, ergänzt Quirini.


Die Mitgliedschaft im VDM sei in vielerlei Hinsicht die beste Voraussetzung dafür: “Wir geben den Musikschaffenden eine Fülle von für jedermann verständlicher Spezialliteratur an die Hand und legen so detailliert offen, wie das Geschäft mit der Musik funktioniert. Der VDM stellt mehr als 200 Musterverträge zur Verfügung und berät in persönlichen Gesprächen individuell. Ebenso wie exklusive Seminare, Erfahrungsaustausch mit etablierten Musikprofis, Ursachenforschung, Trendanalysen und vieles mehr ist der Komplettservice des VDM für die Mitglieder kostenlos und der Grundpfeiler für den Erfolg im Musikbusiness”, versichert Quirini.


Der Verband Deutscher Musikschaffender (www.VDMplus.de) ist ein Zusammenschluss von Komponisten, Textdichtern, Produzenten, Musikern, Musikverlagen, Tonträgerfirmen, Managern und Künstlern und vertritt seit 1974 die Interessen deutscher Musikschaffender. Mit der Hilfe des VDM kann jeder Musik weltweit verkaufen, einen Musikverlag oder ein Label gründen und lernt das Business von der einfachsten Promotionarbeit bis hin zu komplizierten Vertragsausarbeitungen kennen. Der totale Einblick für Neugründer und Profis über die Hintergründe in der Musikbranche wird Ihnen gewährt.


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Verband Deutscher Musikschaffender (VDM)

Frau Helga Quirini

Josefsallee 12

52078 Aachen

0241 9209277

h.quirini@vdmplus.de


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Verband Deutscher Musikschaffender (VDM) – Presseabteilung

Klaus Quirini

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52078 Aachen

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k.quirini@VDMplus.de


http://www.vdmplus.de



Die Zukunft der Musik