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23 Kasım 2015

Arbeitnehmer: mit so einem "Puffauto" fahre ich nicht - Kündigung des Arbeitgebers wirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.


Wenn sich Arbeitnehmer Weisungen ihres Arbeitgebers widersetzen, kann schnell eine Abmahnung und im Extremfall sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.


Fall:


Im vorliegenden Fall ging es um einen homosexuellen Verkaufsreisenden mit einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren. Dieser weigerte sich, ein neues Firmenfahrzeug zu benutzen, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen waren. Der Arbeitgeber hatte außerdem rote, statt der bis dahin grauen Radkappen angebracht. Der Arbeitnehmer brachte in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er sich weigere, mit einem solchen „Puffauto“ Geschäfte zu tätigen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.


Urteil:


Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach war die fristlose Kündigung unwirksam. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dagegen hielt das Gericht für wirksam. Grund dafür war aber zunächst einmal der Umstand, dass der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, sodass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.


Der Arbeitgeber könne, so das Arbeitsgericht, dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuweisen. Offen ließ das Gericht, ob die Beklagte in diesem Fall ihr Weisungsrecht als Arbeitgeberin nach billigem Ermessen ausgeübt hatte. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf die die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab, erforderlich gewesen.


Daneben hatte der Arbeitnehmer auch eine Benachteiligung wegen seiner sexuellen Identität angeführt. Unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hätte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam sein können. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.


Quelle:


Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015 – Pressemitteilung


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Bevor man sich als Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers widersetzt, sollte man sich der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, kann gegen eine Kündigung häufig nichts unternommen werden. Besser ist es, eine Weisung gegebenenfalls unter Vorbehalt auszuführen und die Wirksamkeit der Weisung zunächst vor dem Arbeitsgericht zu klären. Auch das ist allerdings nur ratsam, wenn man Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Einer Kündigung sollte regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen. Eine solche ist nur in extrem schwerwiegenden Fällen entbehrlich, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat. Neben einer fristlosen Kündigung sollte hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.


16.11.2015


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Arbeitnehmer: mit so einem "Puffauto" fahre ich nicht - Kündigung des Arbeitgebers wirksam

2 Kasım 2015

Kündigung wegen Verspätung des Arbeitnehmers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Bei einem verspäteten Erscheinen zur Arbeit liegt ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer vor. Sieht der Arbeitsvertrag einen Schichtbeginn um 6:00 Uhr vor und der Arbeitnehmer kommt erst um 6:04 Uhr, ist das ein Arbeitsvertragsverstoß. Das bedeutet aber nicht, dass jeder solche Verstoß direkt einen Grund für eine Kündigung darstellt, speziell wenn den Arbeitnehmer nur ein geringes Verschulden an der Verspätung trifft. Ein solcher Fall geminderten Verschuldens liegt etwa vor bei einer Verspätung aufgrund eines Streiks öffentlicher Verkehrsmittel oder Staus. Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die entsprechenden Hindernisse für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar waren. Er ist daher auch dazu verpflichtet, öffentliche Bekanntmachung in den Medien zum Beispiel zu möglichen Streiks oder Straßensperrungen zu verfolgen und entsprechend rechtzeitig den Arbeitsweg zu beginnen.


Häufige Verspätungen als Kündigungsgrund:


Erscheint ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit und verletzt damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten grundsätzlich zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 m. w. N.). Hier sind jedoch auch stets die Ursachen der Verspätungen mit zu berücksichtigen. Wer als Arbeitnehmer auch noch andere geringfügige Verstöße begangen hat, lebt besonders gefährlich.


Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich:


Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der Ausspruch einer Kündigung nur dann in Betracht, wenn andere, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen angemessenen milderen Mittel erschöpft sind. Als milderes und den Umständen nach als Reaktion ausreichendes Mittel ist zunächst eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 27. April 2006 – 15 Sa 46/06 -, juris). Wenn der Arbeitgeber wegen verhältnismäßig geringer Vertragsverstöße kündigt, ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.


Arbeitgeber muss unter Umständen mehrfach abmahnen:


Wenn sich der Arbeitnehmer öfter verspätet, sind in der Regel zwei bis drei Abmahnungen des Arbeitgebers vor einer Kündigung erforderlich. Der Arbeitnehmer wird zumeist Gründe für sein verspätetes Erscheinen anführen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Sie sollten vor einer Kündigung stets sorgfältig prüfen, ob nicht vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Eine fehlende Abmahnung rächt sich, wenn erforderlich gewesen, im Kündigungsschutzprozess. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.


26.10.2015


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http://img.youtube.com/vi/tJ7JrgG5E2Q/0.jpgKündigung wegen Verspätung des Arbeitnehmers

26 Ekim 2015

Kündigung des Arbeitgebers: wann ist Abmahnung entbehrlich, wann erforderlich?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.


Bei den meisten Kündigungen in der Praxis wurde zuvor keine Abmahnung ausgesprochen. Überwiegend ist eine Abmahnung nämlich auch gar nicht erforderlich. Wenn sie jedoch einmal notwendig ist und nicht ausgesprochen wurde, hat dies die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Grund genug also, genau zu wissen, wann eine Abmahnung benötigt wird. Zunächst sollen aber die Fälle dargestellt werden, in denen die Abmahnung entbehrlich ist.


Keine Abmahnung, wenn Kündigungsschutzgesetz nicht greift


Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Ist das nicht der Fall, ist auch keine Abmahnung des Arbeitgebers erforderlich. Für die Kündigung benötigt er dann im Übrigen auch keinen Kündigungsgrund.


Keine Abmahnung bei betriebsbedingter Kündigung


Eine Abmahnung ist ebenfalls dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung (etwa zu Zwecken der Verkleinerung der Belegschaften, Betriebssteillegungen, Outsourcing etc.) ausspricht. Durch eine Abmahnung soll der Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem Verhalten angehalten werden. Im Fall der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist das Verhalten das Arbeitnehmers aber gar nicht der Grund, folglich ist auch keine Abmahnung erforderlich.


Keine Abmahnung bei personenbedingten Kündigungen


Bei einer Kündigung aus personenbedingten Gründen (etwa wegen Krankheit) ist in der Regel auch keine Abmahnung notwendig. Hier liegen die Gründe in der Person des Arbeitnehmers, zum Beispiel in dessen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Einfluss, sodass auch hier eine Abmahnung nicht erfolgversprechend wäre.


Keine Abmahnung bei besonders schwerwiegenden Gründen für verhaltensbedingte Kündigungen


Ist das Verhalten des Arbeitnehmers der maßgebliche Grund dafür, dass der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, bedarf es dann keiner Abmahnung, wenn die entsprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass das Vertrauen in den Arbeitnehmer durch dessen Verhalten restlos zerstört wurde. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers begangen hat. Hier reichen auch schon vergleichsweise kleine Delikte. Nimmt der Arbeitnehmer zum Beispiel Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers mit nach Hause, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.


Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung bei sonstigen Vertragsverstößen des Arbeitnehmers


Wenn es sich dagegen um weniger gravierende Verstöße des Arbeitnehmers handelt, als die oben geschilderten, muss der Arbeitgeber in der Regel eine Abmahnung vor der verhaltensbedingten Kündigung aussprechen.


Keine Kündigung wegen eines abgemahnten Grundes


Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber zuvor abgemahnt hat, dürfen nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden. Der Arbeitgeber darf erst kündigen, wenn der Arbeitnehmer einen erneuten Vertragsverstoß begeht.


Manchmal muss der Arbeitgeber mehrfach abmahnen


Kommt der Arbeitnehmer zum Beispiel öfters zu spät, muss der Arbeitgeber in der Regel zwei- bis dreimal abmahnen. Der Arbeitnehmer wird regelmäßig Gründe für das Zuspätkommen ins Feld führen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber


Prüfen Sie vor der Kündigung, ob nicht zuvor eine Abmahnung erforderlich ist. Andernfalls fällt Ihnen die fehlende Abmahnung im folgenden Kündigungsschutzprozess auf die Füße. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.


21.10.2015


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http://img.youtube.com/vi/XFIeDwsRHto/0.jpgKündigung des Arbeitgebers: wann ist Abmahnung entbehrlich, wann erforderlich?

21 Eylül 2015

Fahrt im alkoholisierten Zustand: wirksame Kündigung eines Busfahrers wegen 0,46 Promille

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Wer als Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr sein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand befördert, dem droht eine fristlose Kündigung, bei der auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein kann.


Es müssen dafür auch gar nicht die straßenverkehrsrechtlich maßgeblichen Promillewerte erreicht werden, auch ein Blutalkoholwert von 0,46 Promille nach einer gewissen Fahrzeit rechtfertigt die fristlose Kündigung eines Busfahrers im öffentlichen Nahverkehr, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 17. Dezember 2002 – 6 Sa 480/01 -, juris).


Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Fürsorgepflicht für Dritte haben, sollten unbedingt die Null-Promille-Grenze einhalten. Alles andere führt schon zu einer erheblichen Gefährdung des Arbeitsverhältnisses.


Eine weitere unangenehme Folge einer solchen Kündigung kann eine Sperrzeit im Hinblick auf das Arbeitslosengeld sein: Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 -, juris). Der Arbeitnehmer erhält dann in den ersten drei Monaten nicht einmal Arbeitslosengeld.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Hände weg vom Alkohol für Berufskraftfahrer. Wer als Kraftfahrer privat Alkohol trinkt, sollte unbedingt auf ausreichende Karenzzeit zum Arbeitsbeginn achten. Auch Restalkohol kann das Arbeitsverhältnis gefährden.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Auch wenn eine Kündigung noch so eindeutig erscheint – die Formalien müssen eingehalten werden. So kann eine Kündigung beispielsweise an einer unzureichenden Anhörung des Betriebsrats scheitern. Diese ist im Kündigungsschutzverfahren nicht mehr nachzuholen.


15.09.2015


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Bredereck & Willkomm

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13 Temmuz 2015

Protected-Shops-Umfrage: 1 Jahr Verbraucherrechte-Richtlinie

Vor gut einem Jahr, am 13.06.2014, wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in Deutschland umgesetzt. Über eine Umfrage möchte Protected Shops ermitteln, wie es Online-Händlern seit dem ergangen ist.


Protected-Shops-Umfrage: 1 Jahr Verbraucherrechte-RichtlinieMünchen, Juli 2015: Protected Shops führt eine Umfrage zum Thema Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) durch. Seit gut einem Jahr ist diese in Kraft und hat Online-Händler gezwungen, ihren Webshop anzupassen. Neue Pflichtinformationen waren einzufügen, Abläufe abzuändern und Rechtstexte wie AGB; Widerrufsbelehrung und Co. umzuformulieren. Die Ergebnisse der Umfrage sollen Protected Shops dabei helfen, den Bedürfnissen und Anforderungen im eCommerce noch besser gerecht zu werden.


Wie ist es Shop-Betreibern seit der Rechtsänderung ergangen?


Wie wurden die neuen gesetzlichen Vorgaben im Webshop umgesetzt? Haben Händler die Chance wahrgenommen und ihr Service-Angebot zu Gunsten ihrer Kunden erweitert? Haben Konkurrenten die Rechtsänderung ausgenutzt und Abmahnungen wegen falscher oder fehlender Umsetzung der VRRL ausgesprochen?

Die Antworten auf diese und weitere Fragen sollen Protected Shops zeigen, was für Shop-Betreiber beim täglichen Geschäftsbetrieb wirklich wichtig ist.


Mitmachen und Gewinnen!


Unter allen Teilnehmern werden insgesamt 11 der neuen “Basispakete” von Protected Shops zur Absicherung des Warenhandels über Online-Marktplätze wie eBay, Amazon und Co. im Gesamtwert von über 1.000,- EUR verlost. Die Teilnahme ist noch bis zum 24.07.2015 möglich. Mehr Infos dazu gibt es hier: http://www.protectedshops.de/unsere-schutzpakete/gewinnspiel


Europaweite Vereinheitlichung des Widerrufsrechts im eCommerce


Mit Umsetzung der VRRL in deutsches Recht traten für Online-Händler zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Von den Rechtsänderungen war vor allem das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht betroffen. So wurde z.B. eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen eingeführt, die Rückabwicklung nach dem Widerruf beschleunigt und neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht eingefügt. Durch die Rechtsangleichung in allen europäischen Mitgliedstaaten sollten Händler auch zum grenzüberschreitenden Verkauf ihrer Waren ermutigt werden. Aber wurde dieses Ziel auch tatsächlich erreicht?


Gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung – Fluch statt Segen


Um den Unternehmern die Pflicht, Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu belehren, zu erleichtern, hat der Gesetzgeber zudem eine neue Muster-Widerrufsbelehrung entworfen, die nur noch vollständig und korrekt ausgefüllt und anschließend in den Webshop eingebunden werden muss. Die Verwendung dieses gesetzlichen Musters bereitet aber auch ein Jahr nach der Einführung der neuen Bestimmungen noch Probleme, die erst gerichtlich geklärt werden müssen. Wird es von den Shop-Betreibern dennoch verwendet?


Abmahnungen bereits einen Tag nach Inkrafttreten der VRRL


Übergangsfristen für die Umstellung des Onlineshops gab es nicht. Händler, die am Tag nach der Umsetzung ihren Shop noch nicht angepasst hatten, mussten Abmahnungen fürchten. Bereits wenige Tage nach der Gesetzesänderung wurde über anwaltliche Schreiben vor allem die Verwendung “veralteter” Widerrufsbelehrungen abgemahnt: http://www.protectedshops.de/infothek/urteile/neues-verbraucherrecht

Wie viele Händler wurden bereits abgemahnt und wie sind sie damit umgegangen?


Abmahnungen leicht gemacht – Abwehr auch!


Die fehlerhafte oder fehlende Umsetzung der VRRL lässt sich über entsprechende Internetrecherchen besonders leicht auffinden. Auch wenn mittlerweile mehr als 12 Monate seit den gesetzlichen Neuerungen vergangen sind, finden sich in etlichen Online-Shops beispielsweise noch immer “alte” Widerrufsbelehrungen. Für die Unternehmer bedeutet das ein täglich steigendes Abmahnrisiko, das völlig unnötig, weil leicht zu beseitigen ist.

Über die Schutzpakete der Protected Shops GmbH können sich Webshop-Betreiber alle im eCommerce erforderlichen Rechtstexte, z.B. die Widerrufsbelehrung, schnell und unkompliziert generieren lassen. Mehr dazu hier: http://www.protectedshops.de/unsere-schutzpakete


Sicher vor Abmahnungen in 3 einfachen Schritten


Sämtliche im Online-Handel erforderlichen Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, Impressum und vieles mehr werden über einen Fragebogen in nur wenigen Minuten erstellt und können sofort in den Webshop eingefügt werden. Auch die automatische Einbindung und Aktualisierung ist möglich: Protected Shops bietet Schnittstellen zu zahlreiche Shopsystemen an: xt:commerce, Gambio, Magento, JTL, Shopware, Oxid, WordPress, Modified und PrestaShop.


Die Protected Shops GmbH zählt zu den führenden Anbietern in der Rechtstexterstellung und unterstützt Online-Händler bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Webpräsenzen. Mit einem fragebogengestützten Rechtstextgenerator ist Protected Shops ein Pionier in der dynamischen und automatisierten Erstellung und Aktualisierung von juristischen Dokumenten wie AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und vielem mehr. Dabei kann nicht nur der Verkauf über den eigenen Onlineshop, sondern auch über Online-Marktplätze wie Amazon, eBay, Yatego, DaWanda, Allyouneed (ehemals MeinPaket), Shopgate oder Etsy mit den anwaltlich überprüften Rechtstexten abgesichert werden. Daneben bietet Protected Shops ausgereifte Schnittstellen zu vielen gängigen Shopsystemen. Weit über 9.000 Onlineshops nutzen bereits den Service von Protected Shops und sind dadurch stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.


Kontakt

Protected Shops GmbH

Markus Kluge

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14 Haziran 2015

FILESHARING - Kids: Ahnungslose Eltern haften!

Keine Panik, Eltern haften nicht immer, wenn ihre Kinder Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen. Dazu müssen sie selbst nämlich auch ihre Pflichten verletzt haben – von Fachanwalt B.REININGER


Was macht mein minderjähriges Kind im Internet? Das wissen die wenigsten Eltern so ganz genau. Wie kommt mein Kind an Musik und Filme? Viele Eltern können auch nicht einschätzen, was legal und was illegal im Internet ist und welche Angebote tatsächlich kostenlos und unbedenklich sind. Über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren müssen Eltern aber informiert sein, wenn sie ihre Aufsichtspflicht erfüllen wollen. Wie sollen sie denn sonst ihre Kinder belehren?


Erneut hat der BGH hat am 11.06.2015 im Verfahren I ZR 7/14 festgestellt, dass es nicht ausreicht, Kindern allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten mitzugeben. Allgemeine Regeln reichen als erzieherische Vorgaben nicht, um der Aufsichtspflicht als Eltern in der heutigen Zeit zu genügen. Eltern müssen ihre Kinder „über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehren und ihnen eine Teilnahme daran verbieten“, so der BGH schon im Jahr 2012. Inhalt und Umfang der Belehrung richtet sich nach Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes. Eltern sind keineswegs verpflichtet, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kinds zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren. Aber eine ausreichende Belehrung ist erforderlich.


Wofür haften Eltern eigentlich? Sie haften nicht, weil ihre Kinder im Internet illegal Musik downloaden, sondern sie haften dafür, dass sie selbst ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, weil sie ihre Kinder – die eine Urheberrechtsverletzung begangen haben – nicht ausreichend aufgeklärt haben. „Entscheidend ist, dass sich die Eltern selbst informieren und mit den Kindern anschließend auch ausführlich sprechen, sie über die mit der Internetbenutzung verbundene Gefahr von Rechtsverletzungen belehren und illegale Downloads ausdrücklich verbieten“, erklärt der Fachanwalt für Urheberrecht Bernhard Reininger. Im Ernstfall liegt die Beweislast bei den Eltern, dass sie eine aufsichtspflichtgemäße Belehrung durchgeführt haben. Es wäre gut, wenn sich dann auch alle Beteiligten daran erinnern können. Bei Fragen zu diesem Thema oder wenn ein Filesharing-Abmahnschreiben nach Hause kommt, sollten sich Eltern auf jeden Fall an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.


Über:


KANZLEI REININGER Kanzlei für Urheber-Presse- und Arbeitsrecht
Herr Bernhard Reininger
Freibadstraße 30
81543 München
Deutschland


fon ..: 089 45 22 70 85
fax ..: 089 45 22 70 86
web ..: http://www.reininger-rechtsanwalt.de
email : anwalt@kanzlei-reininger.de


Die KANZLEI REININGER ist eine auf Urheberrecht, Presserecht und Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in München. Rechtsanwalt Bernhard Reininger bietet als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auch Beratung und Vertretung bei Abmahnung und Klagen in den sog. Filesharing-Fällen. Sie können diese Pressemitteilung auch in gekürzter Form mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Website kostenlos verwenden.


Pressekontakt:


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29 Ocak 2015

Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam?

Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam? -

Ein Beitrag von Toni Ivanov und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2014 – 2 Sa 17/14.


Ausgangslage:


Verstößt eine Partei gegen die durch das Arbeitsverhältnis begründeten Pflichten, könnte dies einen Grund für eine Kündigung darstellen. Davor muss aber normalerweise eine Abmahnung erteilt werden, die der schuldigen Partei die Möglichkeit einräumt, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Will der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, so muss er das abzumahnende Verhalten möglichst genau beschreiben, es als Vertragsverstoß bewerten und klar machen, dass der abgemahnte Arbeitnehmer beim wiederholten Verstoß mit einer Kündigung rechnen muss. Mahnt der Arbeitgeber an, ohne dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht, liegt eine unrechtmäßig ausgesprochene Abmahnung vor, die wiederum eine Vertragsverletzung des Arbeitgebers darstellt. In diesem Fall kann der zu Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.


Fall:


Der Kläger war als Ausbildungsberater eingesetzt. Auf die E-Mail-Anfrage eines Lehrgangsteilnehmers betreffend eine Prüfung antwortete er, es dürfte “eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.” Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete ihm der Kläger unter anderem: “Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.” Der Arbeitgeber beurteilte die bei der Korrespondenz geäußerte Unhöflichkeit als einen Vertragsverstoß und erteilte eine Abmahnung.


Entscheidung des LAG:


Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage des Arbeitnehmers ab. Laut der Entscheidung ist eine Abmahnung unberechtigt, wenn das abgemahnte Verhalten entweder nicht genau beschrieben ist, die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall war keines dieser Merkmale gegeben. Vielmehr hat der Kläger seine Hauptaufgabe, die Kommunikation mit Lehrgangsteilnehmern, nicht ordnungsgemäß erfüllt, indem er mehrmals unfreundliche Emails rausgeschickt hat.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer:


Bei Jobs mit Kundenkontakt sollen Sie als Arbeitnehmer höflich und freundlich gegenüber den Kunden bleiben. Rechtlich gesehen unterliegen Sie in diesem Fall einer arbeitsvertraglichen Pflicht, die auch durch rauen Ton oder unhöflichen, nicht unbedingt beleidigenden Schriftverkehr verletzt werden kann. Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig, dann darf ihn der Arbeitgeber abmahnen. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nicht vor der Abmahnung zu befürchten.


15.09.2014


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

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Kontakt

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Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

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berlin@recht-bw.de


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Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam?

20 Ocak 2015

Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam?

Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam? -

Ein Beitrag von Toni Ivanov und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 20. Mai 2014 – 2 Sa 17/14.


Ausgangslage:


Verstößt eine Partei gegen die durch das Arbeitsverhältnis begründeten Pflichten, könnte dies einen Grund für eine Kündigung darstellen. Davor muss aber normalerweise eine Abmahnung erteilt werden, die der schuldigen Partei die Möglichkeit einräumt, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Will der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, so muss er das abzumahnende Verhalten möglichst genau beschreiben, es als Vertragsverstoß bewerten und klar machen, dass der abgemahnte Arbeitnehmer beim wiederholten Verstoß mit einer Kündigung rechnen muss. Mahnt der Arbeitgeber an, ohne dass der Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung begeht, liegt eine unrechtmäßig ausgesprochene Abmahnung vor, die wiederum eine Vertragsverletzung des Arbeitgebers darstellt. In diesem Fall kann der zu Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.


Fall:


Der Kläger war als Ausbildungsberater eingesetzt. Auf die E-Mail-Anfrage eines Lehrgangsteilnehmers betreffend eine Prüfung antwortete er, es dürfte “eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.” Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete ihm der Kläger unter anderem: “Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.” Der Arbeitgeber beurteilte die bei der Korrespondenz geäußerte Unhöflichkeit als einen Vertragsverstoß und erteilte eine Abmahnung.


Entscheidung des LAG:


Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage des Arbeitnehmers ab. Laut der Entscheidung ist eine Abmahnung unberechtigt, wenn das abgemahnte Verhalten entweder nicht genau beschrieben ist, die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder unverhältnismäßig ist. Im vorliegenden Fall war keines dieser Merkmale gegeben. Vielmehr hat der Kläger seine Hauptaufgabe, die Kommunikation mit Lehrgangsteilnehmern, nicht ordnungsgemäß erfüllt, indem er mehrmals unfreundliche Emails rausgeschickt hat.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer:


Bei Jobs mit Kundenkontakt sollen Sie als Arbeitnehmer höflich und freundlich gegenüber den Kunden bleiben. Rechtlich gesehen unterliegen Sie in diesem Fall einer arbeitsvertraglichen Pflicht, die auch durch rauen Ton oder unhöflichen, nicht unbedingt beleidigenden Schriftverkehr verletzt werden kann. Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig, dann darf ihn der Arbeitgeber abmahnen. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nicht vor der Abmahnung zu befürchten.


15.09.2014


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


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Abmahnung wegen Unfreundlichkeit wirksam?

13 Ocak 2015

ReNoStar bietet Anwälten das rechtssichere Impressum

ReNoStar bietet Anwälten das rechtssichere Impressum -

ReNoStar stoppt die Abmahnwelle gegen Rechtsanwaltskanzleien


ReNoStar bietet Anwälten das rechtssichere Impressum
Rechtssicheres Impressum für Rechtsanwälte von ReNoStar und Maxtarget


Auch viele Rechtsanwaltskanzleien sind nicht vor Abmahnung gegen ihre eigenen Internetauftritte gefeit. Derzeit läuft eine Welle von Abmahnungen, die sich gegen angeblich fehlerhafte Impressen auf Kanzleihomepages von Rechtsanwälten richtet. Renostar bietet allen interessierten Kanzleien professionelle Hilfe an. Ergebnis ist ein rechtssicheres, zertifiziertes Impressum.


“Wir empfehlen jedem Anwalt, der eine geschäftliche Website betreibt, das Impressum des eigenen Internetauftritts umgehend auf Rechtssicherheit zu überprüfen”, so Dr. Egon Buhleier, Geschäftsführer der Renostar GmbH. “Renostar steht interessierten Kanzleien mit Rat und Tat zur Seite. Um unseren Kunden Sicherheit zu geben, haben wir gemeinsam mit dem Partnerunternehmen Maxtarget – einer Unternehmensberatung für juristische Betriebe – ein Rahmenwerk entwickelt, das speziell auf die Anforderungen der Internetauftritte von Kanzleien ausgerichtet wurde.”


Jeder geschäftliche Internetauftritt benötigt ein Impressum. Darin müssen einige Informationen zwingend enthalten sein, andere können in bestimmter Form ergänzt werden. Dem Impressum und seinen Inhalten widmen leider auch viele Rechtsanwaltskanzleien zu wenig Aufmerksamkeit. Diese kleine Nachlässigkeit öffnet Abmahnern Tür und Tor und kann empfindliche Kosten verursachen.


Um dies zu verhindern, hat Renostar ein neues Produkt entwickelt. Es entstand gemeinsam mit erfahrenen Juristen und lässt sich an die individuellen Gegebenheiten jeder Kanzlei anpassen. Im Ergebnis zeichnet sich die Lösung als rechtssicheres Impressum aus, das ein Qualitätssiegel von Maxtarget trägt.


Renostar berät Interessenten, wie ein unanfechtbares Impressum für deren Kanzlei aussieht. Diese Rechtssicherheit bezüglich des Impressums im Internet bietet der Softwarehersteller zum Festpreis an.


Weitere Informationen unter http://www.renostar-online.de/rechtsicheres-impressum.html


Seit mehr als 30 Jahren unterstützt das inhabergeführte Unternehmen ReNoStar den Erfolg von Rechtsanwalts- und Notariatskanzleien durch ausgefeilte Organisationskonzepte und generische Softwarelösungen. Daher das Leitmotiv: ReNoStar – Mehr als Software.


So nutzen heute über 7.500 Anwaltskanzleien auf mehr als 50.000 Arbeitsplätzen Softwarelösungen von ReNoStar – auf Windows-basierten PCs (ReNoStar) als auch auf Apple Mac Rechnern (legal:office). Neben einer stets aktuell gehaltenen Kanzleisoftware realisiert ReNoStar heute komplette EDV-/IT-Konzepte aus einer Hand und mit Inbetriebnahmegarantie.


Durch den unbedingten Qualitätsanspruch garantiert ReNoStar seinen Kunden höchste Betriebs- und Datensicherheit auf Basis modernster Technologien. Gleichzeitig sorgen erfolgreiche, bewährte und optimierte Arbeitsprozesse für einen effizienteren Kanzleibetrieb. Diese Vorteile kann sich jeder Anwalt leisten, denn ReNoStar bietet seine Kanzleisoftware und weitere modulare Lösungen zu günstigen Mietkonditionen an.

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