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30 Kasım 2015

Aufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Um nicht de Risiko einer Kündigungsschutzklage und möglicher hoher Abfindungszahlungen ausgesetzt zu sein, greifen viele Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen, stattdessen zum Mittel des Aufhebungsvertrages. Darin enthalten sind dann oftmals schon recht vorteilhafte Regelungen verbunden mit der Drohung des Arbeitgebers, dass er, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht freiwillig unterzeichnet, eine Kündigung ausspricht. Ich rate in der Regel davon ab, einen solchen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.


Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, Rechtsrat einholen:


Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie als Arbeitnehmer auf keinen Fall sofort unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber Druck macht, ist nahezu immer etwas faul.

Bei einem seriösen Angebot wird dem Arbeitnehmer auch immer hinreichend Prüfungszeit gewährt, sodass er rechtlichen Rat einholen kann. Wenn der Arbeitnehmer sofort unterzeichnet, ist dieser Fehler meistens nicht mehr zu korrigieren.


Nachteile eines Aufhebungsvertrages beim Bezug von Arbeitslosengeld:


Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit zu prüfen hat, rate ich in der Regel von einem Aufhebungsvertrag ab. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.


Kündigung und Kündigungsschutzklage bringen mehr Geld als ein Aufhebungsvertrag:


Die maßgebliche Begründung dafür, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben sollten, ist allerdings, dass man bei einer Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in der Regel mehr Geld erhält. Warum ist das so?


Indem er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, will der Arbeitgeber in erster Linie Geld sparen. Erhebt der Arbeitnehmer nämlich infolge einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber das erhebliche Risiko, dass die Kündigung am Ende nicht durchgeht und er den Arbeitnehmer zurücknehmen muss. Dann muss er für viele Monate das Gehalt nachzahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat. Das ist ein hoher Schaden. Deswegen ziehen es Arbeitgeber dann im Prozess vor, eine entsprechend hohe Abfindung anzubieten, um den Arbeitnehmer endgültig loszuwerden. Auch wichtige weitere Ansprüche, wie ein sehr gutes Zeugnis und dessen konkreter Inhalt, Prämienzahlungen, Überstunden, Urlaubsansprüche und deren Abgeltung, Freistellung usw., lassen sich in einem gerichtlichen Vergleich meistens günstiger für den Arbeitnehmer regeln, als in einer außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.


Die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden zusätzlichen Kosten werden somit regelmäßig durch wesentlich bessere Leistungen deutlich übertroffen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte immer diesen Weg wählen. Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung hat, werden die Anwaltskosten meistens schon allein dadurch finanziert, dass die Sperrzeit vermieden wird.


Fazit: Finger weg vom Aufhebungsvertrag


Mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages geht in der Regel viel Geld verloren. Je mehr Druck der Arbeitgeber macht, umso mehr sollte sich der Arbeitnehmer fragen, warum dieser Druck aufgebaut wird. In der Regel will nicht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlassen, sondern der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer loswerden und Abfindungszahlungen sparen. Wer dem nachgibt, verschenkt Geld.


Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und führen für Sie Kündigungsschutzverfahren durch, deutschlandweit!


19.11.2015


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http://img.youtube.com/vi/TX66WO1pNVQ/0.jpgAufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

2 Kasım 2015

Kündigung wegen Verspätung des Arbeitnehmers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Bei einem verspäteten Erscheinen zur Arbeit liegt ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer vor. Sieht der Arbeitsvertrag einen Schichtbeginn um 6:00 Uhr vor und der Arbeitnehmer kommt erst um 6:04 Uhr, ist das ein Arbeitsvertragsverstoß. Das bedeutet aber nicht, dass jeder solche Verstoß direkt einen Grund für eine Kündigung darstellt, speziell wenn den Arbeitnehmer nur ein geringes Verschulden an der Verspätung trifft. Ein solcher Fall geminderten Verschuldens liegt etwa vor bei einer Verspätung aufgrund eines Streiks öffentlicher Verkehrsmittel oder Staus. Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die entsprechenden Hindernisse für den Arbeitnehmer nicht vorhersehbar waren. Er ist daher auch dazu verpflichtet, öffentliche Bekanntmachung in den Medien zum Beispiel zu möglichen Streiks oder Straßensperrungen zu verfolgen und entsprechend rechtzeitig den Arbeitsweg zu beginnen.


Häufige Verspätungen als Kündigungsgrund:


Erscheint ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur Arbeit und verletzt damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitgeber dieses Verhalten grundsätzlich zum Anlass einer ordentlichen Kündigung nehmen (BAG, Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261, 263 m. w. N.). Hier sind jedoch auch stets die Ursachen der Verspätungen mit zu berücksichtigen. Wer als Arbeitnehmer auch noch andere geringfügige Verstöße begangen hat, lebt besonders gefährlich.


Regelmäßig vorherige Abmahnung erforderlich:


Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der Ausspruch einer Kündigung nur dann in Betracht, wenn andere, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen angemessenen milderen Mittel erschöpft sind. Als milderes und den Umständen nach als Reaktion ausreichendes Mittel ist zunächst eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 27. April 2006 – 15 Sa 46/06 -, juris). Wenn der Arbeitgeber wegen verhältnismäßig geringer Vertragsverstöße kündigt, ohne zuvor eine Abmahnung ausgesprochen zu haben, ist die Kündigung in der Regel unwirksam.


Arbeitgeber muss unter Umständen mehrfach abmahnen:


Wenn sich der Arbeitnehmer öfter verspätet, sind in der Regel zwei bis drei Abmahnungen des Arbeitgebers vor einer Kündigung erforderlich. Der Arbeitnehmer wird zumeist Gründe für sein verspätetes Erscheinen anführen. Da der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen muss und die Entschuldigungen des Arbeitnehmers oft nicht widerlegbar sind, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber zur Sicherheit mehrere Verspätungen jeweils einzeln abzumahnen und erst im dann neu auftretenden Wiederholungsfall zu kündigen.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Sie sollten vor einer Kündigung stets sorgfältig prüfen, ob nicht vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Eine fehlende Abmahnung rächt sich, wenn erforderlich gewesen, im Kündigungsschutzprozess. Das wird dann regelmäßig durch die notwendigen Abfindungszahlungen teuer. Alternativ müssen Sie den Arbeitnehmer zurücknehmen und ihm auch noch den Lohnausfall nachzahlen. Da Kündigungsschutzprozesse unter Umständen Jahre dauern können, kann dies empfindliche Schäden nach sich ziehen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wird die Frist versäumt, kann in der Regel gegen die Kündigung wirksam nichts mehr unternommen werden. Man verliert dann auch alle Chancen auf eine Abfindungszahlung.


26.10.2015


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18 Haziran 2015

Prozesskostenhilfe bei der Kündigungsschutzklage

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Prozesskostenhilfe bei der KündigungsschutzklageHat man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, muss man innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist verpasst, hat man keine Chance mehr, eine Abfindung zu erzielen.


Die Klage können Arbeitnehmer auch selbst einreichen, wenn sie sich aus finanziellen Gründen einen Anwalt nicht leiten können. Das birgt aber das nicht unerhebliche Risiko, dass Fehler passieren (z.B. bei der Bezeichnung des Arbeitgebers), für die dann niemand haftet. Außerdem steht man spätestens im folgenden Gütetermin ohne Anwalt etwas verloren vor dem Richter.

Die bessere Alternative ist in solchen Fällen regelmäßig, einen Anwalt zu beauftragen, der dann für einen Prozesskostenhilfe beantragt. Allerdings können auch hier durchaus Fehler passieren. Oftmals liegen bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe noch nicht alle Unterlagen des Arbeitnehmers vor (etwa zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen). Der Anwalt beantragt dann erstmal die Prozesskostenhilfe und kündigt an, die Unterlagen dann auch nachzureichen. Das muss dann aber auch unbedingt geschehen. Meistens wird man spätestens im Termin vom Richter erinnert und kann dann nachreichen. Aber auch der Richter kann (mehr …)



http://www.prnews24.com/Prozesskostenhilfe bei der Kündigungsschutzklage

2 Şubat 2015

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - was nun?

Die zehn wichtigsten Fragen mit Antworten von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - was nun?Frage 1: Was ist nach Erhalt der Kündigung als erstes zu tun?


Sie müssen prüfen, ob Sie gegen die Kündigung etwas unternehmen wollen und Sie müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.


Frage 2: Wann kann man gegen die Kündigung etwas unternehmen?


Wenn die Kündigung entweder schon formal unwirksam ist oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn man in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern arbeitet, sollte man immer die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen.


Frage 3: Kann man auf eine Abfindung klagen?


Regelmäßig nicht (Ausnahme: die Abfindung ist in einem, Sozialplan, Sozialtarifvertrag, oder im Kündigungsschreiben fest zugesagt).


Frage 4: Was muss man tun, um eine Abfindung zu erhalten?


Man muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.


Frage 5: Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?


Zwingend innerhalb der Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.


Frage 6: Klagt man bei der Kündigungsschutzklage auf Abfindung?


Nein. Man klagt auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat darauf aber regelmäßig keine Lust, sonst hätte er nicht gekündigt. Aus Sorge, er könnte den Rechtsstreit verlieren, bietet er dann regelmäßig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an.


Frage 7: Wie hoch ist die Abfindung?


Die Höhe der Zahlung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Sie hängt letztlich von den beiderseitigen Risiken, der Qualität des Vorgehens (Klage und Klagevortrag) und vom Verhandlungsgeschick ab. Richtwert ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Häufig erreichen wir aber auch deutlich höhere Beträge von ein bis anderthalb Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.


Frage 8: Wird die Abrechnung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


Wenn man keine Fehler macht nicht. Wichtig ist, dass die Einigung mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgt und möglichst nicht außergerichtlich. Andernfalls droht eine Sperrzeit (zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld und weitere Nachteile). Unbedingt eingehalten werden muss die Kündigungsfrist. Sonst droht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld wegen Anrechnung der Abfindung).


Frage 9: Wie hoch sind die Kosten einer Klage?


Wer eine Rechtschutzversicherung hat, zahlt seine Selbstbeteiligung. Bei Bedürftigkeit kann für die Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Alle anderen zahlen die gesetzlichen Gebühren. Die Kosten liegen regelmäßig deutlich unter der erzielbaren Abfindung. In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zahlt man jeweils immer nur die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts.


Frage 10: Wie können die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Bredereck Willkomm helfen?


Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer. Soweit Sie eine Kündigung erhalten haben, klären wir kurzfristig mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Dies kann gern auch telefonisch erfolgen.


Beachten Sie bitte auch unser diesbezügliches Produkt bei www.anwalt.de


Stand: 9.1.2014


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Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MWST.


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