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30 Kasım 2015

Aufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Um nicht de Risiko einer Kündigungsschutzklage und möglicher hoher Abfindungszahlungen ausgesetzt zu sein, greifen viele Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen, stattdessen zum Mittel des Aufhebungsvertrages. Darin enthalten sind dann oftmals schon recht vorteilhafte Regelungen verbunden mit der Drohung des Arbeitgebers, dass er, für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht freiwillig unterzeichnet, eine Kündigung ausspricht. Ich rate in der Regel davon ab, einen solchen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.


Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnen, Rechtsrat einholen:


Wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie als Arbeitnehmer auf keinen Fall sofort unterschreiben. Wenn der Arbeitgeber Druck macht, ist nahezu immer etwas faul.

Bei einem seriösen Angebot wird dem Arbeitnehmer auch immer hinreichend Prüfungszeit gewährt, sodass er rechtlichen Rat einholen kann. Wenn der Arbeitnehmer sofort unterzeichnet, ist dieser Fehler meistens nicht mehr zu korrigieren.


Nachteile eines Aufhebungsvertrages beim Bezug von Arbeitslosengeld:


Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ausreichende Zeit zu prüfen hat, rate ich in der Regel von einem Aufhebungsvertrag ab. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.


Kündigung und Kündigungsschutzklage bringen mehr Geld als ein Aufhebungsvertrag:


Die maßgebliche Begründung dafür, dass Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben sollten, ist allerdings, dass man bei einer Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in der Regel mehr Geld erhält. Warum ist das so?


Indem er dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, will der Arbeitgeber in erster Linie Geld sparen. Erhebt der Arbeitnehmer nämlich infolge einer Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage, besteht für den Arbeitgeber das erhebliche Risiko, dass die Kündigung am Ende nicht durchgeht und er den Arbeitnehmer zurücknehmen muss. Dann muss er für viele Monate das Gehalt nachzahlen, obwohl er keine Arbeitsleistung erhalten hat. Das ist ein hoher Schaden. Deswegen ziehen es Arbeitgeber dann im Prozess vor, eine entsprechend hohe Abfindung anzubieten, um den Arbeitnehmer endgültig loszuwerden. Auch wichtige weitere Ansprüche, wie ein sehr gutes Zeugnis und dessen konkreter Inhalt, Prämienzahlungen, Überstunden, Urlaubsansprüche und deren Abgeltung, Freistellung usw., lassen sich in einem gerichtlichen Vergleich meistens günstiger für den Arbeitnehmer regeln, als in einer außergerichtlichen Aufhebungsvertrag.


Die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehenden zusätzlichen Kosten werden somit regelmäßig durch wesentlich bessere Leistungen deutlich übertroffen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte immer diesen Weg wählen. Aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung hat, werden die Anwaltskosten meistens schon allein dadurch finanziert, dass die Sperrzeit vermieden wird.


Fazit: Finger weg vom Aufhebungsvertrag


Mit Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages geht in der Regel viel Geld verloren. Je mehr Druck der Arbeitgeber macht, umso mehr sollte sich der Arbeitnehmer fragen, warum dieser Druck aufgebaut wird. In der Regel will nicht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber verlassen, sondern der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer loswerden und Abfindungszahlungen sparen. Wer dem nachgibt, verschenkt Geld.


Gern beraten wir Sie im Zusammenhang mit Aufhebungsvertrag und führen für Sie Kündigungsschutzverfahren durch, deutschlandweit!


19.11.2015


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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MwSt.


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Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


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http://img.youtube.com/vi/TX66WO1pNVQ/0.jpgAufhebungsvertrag statt Kündigung - warnende Hinweise für Arbeitnehmer

11 Haziran 2015

Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Wird ein Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrags beendet, ist eine Klageverzichtsklausel nur wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung in Erwägung gezogen hätte.


BildBei Verfehlungen eines Arbeitnehmers versuchen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, um eine Kündigung und einen danach oft folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ist in der Aufhebungsvereinbarung weiter eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten, in der die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsvertrag wie Klage usw. verzichten, ist diese unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 62/14).


Der Fall mit der Klageverzichtsklausel


Einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandelsunternehmen wurde vorgeworfen, am Vortag zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne diese in die Liste der Personaleinkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete am Ende des Personalgespräches gleichwohl einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem verzichtete er auf die ihm tarifvertraglich zustehende Bedenkzeit, eine Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen und eine Klage.


Noch am gleichen Tag suchte er einen Anwalt auf, der sich sofort an die Arbeitgeberin wandte, den Aufhebungsvertrag für sittenwidrig erklärte und vorsorglich wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 123 BGB die Anfechtung erklärte. Im Rahmen der nachfolgend erhobenen Klage ging es sodann um die Frage, ob die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel wirksam ist.


Das Urteil zur Klageverzichtsklausel


Das Bundesarbeitsgerichts nahm letztlich an, dass die Klageverzichtsklausel eine sog. Nebenabrede ist. Diese ist anhand der Vorschrift des § 307 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die also nicht individuell für den jeweiligen Aufhebungsvertrag entworfen wurde. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers der Verzicht auf die fristlose Kündigung und die Strafanzeige. Alle anderen Vereinbarungen seien der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingen unterworfen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrecht zu beachten sind. Eine solche Klageverzichtsklausel benachteiligt den jeweiligen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB und ist somit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte, so dass die Drohung deshalb widerrechtlich war. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklären kann, ob die Drohung widerrechtlich war.


Haben Sie Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Klageverzichtsklausel? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!


Über:


Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschland


fon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de


Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

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http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/06/dr-elke-scheibeler.jpgZur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

8 Ocak 2015

Arbeitsrecht: Risiken des Arbeitnehmers bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Arbeitsrecht: Risiken des Arbeitnehmers bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag -

Worauf Arbeitnehmer bei Schließung von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen achten sollten, erklärt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt


Arbeitsrecht: Risiken des Arbeitnehmers bei Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Anwältin Sonja Reiff zu möglichen Konsequenzen aus Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag für Arbe


Frankfurt, 9. Dezember 2014 – Nicht jede Kündigung zieht eine Kündigungsschutzklage vor Gericht nach sich. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich trennen, geschieht dies oftmals über den Abschluss von Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag. So begrüßenswert die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall sein mag, so sollten sich Arbeitnehmer vor Vertragsabschluss möglicher Konsequenzen bewusst sein. Denn je nach Vertragsgestaltung hat dies erhebliche finanzielle Auswirkungen, zum Beispiel wenn es um den späteren Anspruch auf Arbeitslosengeld geht. Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt, zeigt in einem aktuellen Fachbeitrag auf ihrem Blog zum Arbeitsrecht hierfür wichtige Punkte auf.


“Unter einem Abwicklungsvertrag versteht man die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers getroffene vertragliche Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die Kündigung unter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu akzeptieren. Im Gegenzug bietet der Arbeitgeber in vielen Fällen für den Verlust des Arbeitsplatzes die Zahlung einer Abfindung an”, erläutert Rechtsanwältin Sonja Reiff die beiden Vertragsarten. “Vereinbaren die Parteien vertraglich eine Beendigung, ohne dass eine Kündigung vorausgegangen ist, handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag.”


Ein wesentlicher Punkt für Arbeitnehmer, die noch kein neues Arbeitsverhältnis sicher haben, sind die Auswirkungen auf den Anspruch von Arbeitslosengeld beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages. Je nach individuellen Umständen und Vertragsgestaltung kann der Verzicht auf eine Kündigung bzw. auf die an eine Kündigung anschließende Kündigungsschutzklage nämlich zu Sperrfristen und einer deutlichen Kürzung der Arbeitslosengeldbezüge führen. Dies bestätigt auch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die Bundesagentur für Arbeit hat mittlerweile ihre Durchführungsanweisung an die einzelnen Arbeitsagenturen entsprechend geändert.


Wichtige Faktoren, die bei der Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine Rolle spielen, sind unter anderem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Höhe möglicherweise gezahlter Abfindungen sowie Regelungen und Fristen zur Freistellung. Hierauf geht Anwältin Sonja Reiff in ihrem neuen Fachbeitrag zum Arbeitsrecht ausführlich ein unter:


http://www.arbeitsrecht-frankfurt.info/aufhebungsvertrag-und-abwicklungsvertag-die-risiken-fuer-den-arbeitnehmer/


Darüber hinaus empfiehlt sie Arbeitnehmern im Zweifel vor Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages eine persönliche Beratung bei einem Anwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Denn die finanziellen Auswirkungen können im ungünstigen Fall sehr gravierend sein.


Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt


Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und schöpft hierbei aus ihrer langjährigen praktischen Erfahrung als Anwältin im Arbeitsrecht. Darüber hinaus ist Sonja Reiff regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.


Tag-It: Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Abfindung, Urteile Bundessozialgericht, Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrfrist, Verkürzung Arbeitslosengeldbezug


Quelle der Pressemeldung: http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/presse/324-arbeitsrecht-risiken-des-arbeitnehmers-bei-aufhebungsvertrag-und-abwicklungsvertrag.html


Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt am Main


Zentral im Westend Frankfurt gelegen, bietet die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso an. Ein Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei ist die Betreuung kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Mandanten profitieren vom flexiblen, kreativen Umfeld einer kleinen Kanzlei, die ihnen darüber hinaus durch Einbindung in ein etabliertes Expertennetzwerk auch in benachbarten Rechtsgebieten und bei steuerlichen oder wirtschaftlichen Fragenstellungen kompetente Hilfe anbieten kann.


Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.


Weitere Informationen: http://www.schmidt-kollegen.com


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