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15 Haziran 2015

Elefantendame Benjamin tötet Mann in Buchen: PETA kündigt Strafanzeigen wegen fahrlässiger Tötung an

Tierrechtsorganisation sieht erhebliche Schuld bei Behörden und Regierung


Elefantendame Benjamin tötet Mann in Buchen: PETA kündigt Strafanzeigen wegen fahrlässiger Tötung anBuchen / Stuttgart, 13. Juni 2015 – Absehbares Unglück: Heute früh ist die Afrikanische Elefantendame Benjamin (Baby) bei dem im baden-württembergischen Buchen gastierenden Circus Luna ausgebrochen und hat einen 65-jährigen Mann tödlich verletzt. PETA Deutschland e.V. warnt seit Jahren vor einem solchen Unglück, denn Benjamin hat bereits bei drei Unfällen insgesamt vier Menschen teilweise schwer verletzt. Die Tierrechtsorganisation hatte sich wegen der Gefährlichkeit des Tieres bereits an das Innenministerium, das Umweltministerium, die Regierungspräsidien und an zahlreiche Veterinärbehörden in Baden-Württemberg gewandt mit der Aufforderung, die etwa 32 Jahre alte Benjamin aus dem Zirkus zu nehmen. PETA sieht daher neben den Zirkusverantwortlichen auch bei den handlungsunwilligen Behörden eine erhebliche Schuld an diesem erneuten Unglück und wird Strafanzeigen wegen fahrlässiger Tötung gegen Behörden und Zirkusverantwortliche erstatten. PETA fordert die CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf, ihre Blockadehaltung gegen das bereits 2003 sowie 2011 vom Bundesrat geforderte Wildtierverbot im Zirkus zu beenden.


„Elefanten und andere Wildtiere werden im Zirkus gequält und misshandelt – das macht sie zu tickenden Zeitbomben. Die Bundesregierung muss ihre zirkusfreundliche Klientelpolitik endlich beenden, um die Bevölkerung vor solchen tragischen Vorfällen zu schützen.“, so Peter Höffken, Wildtierexperte bei PETA Deutschland e.V.


Circus Luna steht schon lange in der Kritik von PETA. Die Bären und die Elefantendame Benjamin sind nach Auffassung der Tierrechtsorganisation durch jahrelange tierquälerische Haltung im Zirkus unberechenbar geworden. In der Folge wurden bereits mehrere Menschen durch Übergriffe der Elefantendame zum Teil schwer verletzt. 2012 erlitt ein 12-jähriger Junge in Burladingen durch einen Rüsselschlag einen Kieferbruch. 2010 verlor ein Familienvater nach einer Attacke in Leutkirch eine Niere, sein Sohn wurde ebenfalls schwer verletzt. Auch der renommierte Elefantenexperte Dr. Fred Kurt warnt: „Jeder Kontakt zwischen dem Tier [Benjamin] und einem Besucher kann in einer weiteren Tragödie enden.“


PETA fordert ein grundsätzliches Verbot von Tieren im Zirkus, denn die Unterbringung in kleinen Gehegen, die ständigen Transporte sowie die von Gewalt und Zwang geprägte Dressur führen zu Verhaltensstörungen, Krankheiten und oftmals zu einem frühen Tod. Bezüglich exotischer Wildtierarten wie Elefanten, Tiger oder Affen spricht sich auch die Bundestierärztekammer sowie der Bundesrat für ein Verbot aus, ebenso wie die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland. Einer aktuellen repräsentativen FORSA-Umfrage vom Mai 2014 zufolge vertreten 82 % der Deutschen die Auffassung, dass Wildtiere nicht artgerecht im Zirkus gehalten werden können. 18 europäische Länder wie beispielsweise Belgien, Österreich und Griechenland haben bereits bestimmte oder alle Tierarten im Zirkus verboten. PETA übt in dem Zusammenhang scharfe Kritik an der CDU/CSU-Fraktion, die als einzige Partei im Bundestag ihre Zustimmung zu einem Wildtierverbot verweigert.


PETA Deutschland e.V. ist eine Schwesterorganisation von PETA USA, der mit über drei Millionen Unterstützern weltweit größten Tierrechtsorganisation. Ziel der Organisation ist es, durch Aufdecken von Tierquälerei, Aufklärung der Öffentlichkeit und Veränderung der Lebensweise jedem Tier zu einem besseren Leben zu verhelfen.


Kontakt

PETA Deutschland e.V.

Judith Stich

Hobrechtstr. 65

12047 Berlin

030/ 683266604

JudithS@peta.de

www.peta.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/260175.jpgElefantendame Benjamin tötet Mann in Buchen: PETA kündigt Strafanzeigen wegen fahrlässiger Tötung an

11 Haziran 2015

Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Wird ein Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrags beendet, ist eine Klageverzichtsklausel nur wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung in Erwägung gezogen hätte.


BildBei Verfehlungen eines Arbeitnehmers versuchen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, um eine Kündigung und einen danach oft folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ist in der Aufhebungsvereinbarung weiter eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten, in der die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsvertrag wie Klage usw. verzichten, ist diese unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 62/14).


Der Fall mit der Klageverzichtsklausel


Einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandelsunternehmen wurde vorgeworfen, am Vortag zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne diese in die Liste der Personaleinkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete am Ende des Personalgespräches gleichwohl einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem verzichtete er auf die ihm tarifvertraglich zustehende Bedenkzeit, eine Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen und eine Klage.


Noch am gleichen Tag suchte er einen Anwalt auf, der sich sofort an die Arbeitgeberin wandte, den Aufhebungsvertrag für sittenwidrig erklärte und vorsorglich wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 123 BGB die Anfechtung erklärte. Im Rahmen der nachfolgend erhobenen Klage ging es sodann um die Frage, ob die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel wirksam ist.


Das Urteil zur Klageverzichtsklausel


Das Bundesarbeitsgerichts nahm letztlich an, dass die Klageverzichtsklausel eine sog. Nebenabrede ist. Diese ist anhand der Vorschrift des § 307 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die also nicht individuell für den jeweiligen Aufhebungsvertrag entworfen wurde. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers der Verzicht auf die fristlose Kündigung und die Strafanzeige. Alle anderen Vereinbarungen seien der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingen unterworfen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrecht zu beachten sind. Eine solche Klageverzichtsklausel benachteiligt den jeweiligen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB und ist somit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte, so dass die Drohung deshalb widerrechtlich war. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklären kann, ob die Drohung widerrechtlich war.


Haben Sie Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Klageverzichtsklausel? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!


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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

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