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13 Ağustos 2015

Anlegern der Bayernareal droht neues Ungemach

Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von Ausschüttungen


Der Insolvenzverwalter der Bayernareal Immobilien GmbH & Co. Bauträger KG hat Anfang August 2015 sämtliche betroffenen Anleger der Festzinsanlage angeschrieben und zur kurzfristigen Rückzahlung sämtlicher Tilgungszahlungen (Ausschüttungen) des Jahres 2009 aufgefordert. Als Frist wurde seitens des Insolvenzverwalters, Markus Stoppelkamp, der 31.08.2015 gesetzt.


Hintergrund ist, dass die angeschriebenen Anleger der insolventen Bayernareal sog. Nachrangdarlehen gewährten, auf die die Bayernareal im Laufe der Jahre Ausschüttungen (Tilgungen) erbrachte. Genau diese Zahlungen werden nun zurückgefordert mit der Begründung, die Zahlungen seien anfechtbar nach den §§ 129, 133 Abs. 1 InsO.


Der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, empfiehlt den betroffenen Anlegern, die geltend gemachten Zahlungsansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht nur für den Anspruchsgrund, sondern auch die Anspruchshöhe. Offenbar geht der Insolvenzverwalter davon aus, dass die Anleger wussten, dass der Bayernareal zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Zahlung an die Anleger die übrigen Gläubiger benachteiligte. Diese Kenntnis will der Insolvenzverwalter aus Schreiben der Bayernareal aus dem Jahre 2008 herleiten. Eine solche Kenntnis hat der Insolvenzverwalter letztlich zu beweisen, weshalb eine Prüfung und ggf. bis dahin die Verweigerung der Rückzahlung den Anlegern empfohlen wird, so Schröder.


LSS Rechtsanwälte haben seit vielen Jahren umfangreiche Erfahrungen in vergleichbaren Anfechtungssachverhalten. Gerichtsverfahren wurden in den letzten Jahren beispielsweise im Massenverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH bundesweit erfolgreich bis zum BGH begleitet. LSS Rechtsanwälte vertritt eine größere Zahl von betroffenen Anlegern der Bayernareal aus dem gesmaten Bundesgebiet und dem europäischen Ausland.


Über:


LSS Rechtsanwälte
Herr Matthias Schröder
Kaiserhofstr. 10
60313 Frankfurt
Deutschland


fon ..: 06921936560
web ..: http://www.lss-partner.de
email : schroeder@lss-partner.de


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11 Haziran 2015

Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Wird ein Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrags beendet, ist eine Klageverzichtsklausel nur wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung in Erwägung gezogen hätte.


BildBei Verfehlungen eines Arbeitnehmers versuchen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, um eine Kündigung und einen danach oft folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ist in der Aufhebungsvereinbarung weiter eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten, in der die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsvertrag wie Klage usw. verzichten, ist diese unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 62/14).


Der Fall mit der Klageverzichtsklausel


Einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandelsunternehmen wurde vorgeworfen, am Vortag zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne diese in die Liste der Personaleinkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete am Ende des Personalgespräches gleichwohl einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem verzichtete er auf die ihm tarifvertraglich zustehende Bedenkzeit, eine Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen und eine Klage.


Noch am gleichen Tag suchte er einen Anwalt auf, der sich sofort an die Arbeitgeberin wandte, den Aufhebungsvertrag für sittenwidrig erklärte und vorsorglich wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 123 BGB die Anfechtung erklärte. Im Rahmen der nachfolgend erhobenen Klage ging es sodann um die Frage, ob die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel wirksam ist.


Das Urteil zur Klageverzichtsklausel


Das Bundesarbeitsgerichts nahm letztlich an, dass die Klageverzichtsklausel eine sog. Nebenabrede ist. Diese ist anhand der Vorschrift des § 307 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die also nicht individuell für den jeweiligen Aufhebungsvertrag entworfen wurde. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers der Verzicht auf die fristlose Kündigung und die Strafanzeige. Alle anderen Vereinbarungen seien der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingen unterworfen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrecht zu beachten sind. Eine solche Klageverzichtsklausel benachteiligt den jeweiligen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB und ist somit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte, so dass die Drohung deshalb widerrechtlich war. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklären kann, ob die Drohung widerrechtlich war.


Haben Sie Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Klageverzichtsklausel? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!


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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

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