Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Hat man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten, muss man innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist verpasst, hat man keine Chance mehr, eine Abfindung zu erzielen.
Die Klage können Arbeitnehmer auch selbst einreichen, wenn sie sich aus finanziellen Gründen einen Anwalt nicht leiten können. Das birgt aber das nicht unerhebliche Risiko, dass Fehler passieren (z.B. bei der Bezeichnung des Arbeitgebers), für die dann niemand haftet. Außerdem steht man spätestens im folgenden Gütetermin ohne Anwalt etwas verloren vor dem Richter.
Die bessere Alternative ist in solchen Fällen regelmäßig, einen Anwalt zu beauftragen, der dann für einen Prozesskostenhilfe beantragt. Allerdings können auch hier durchaus Fehler passieren. Oftmals liegen bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe noch nicht alle Unterlagen des Arbeitnehmers vor (etwa zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen). Der Anwalt beantragt dann erstmal die Prozesskostenhilfe und kündigt an, die Unterlagen dann auch nachzureichen. Das muss dann aber auch unbedingt geschehen. Meistens wird man spätestens im Termin vom Richter erinnert und kann dann nachreichen. Aber auch der Richter kann (mehr …)
http://www.prnews24.com/Prozesskostenhilfe bei der Kündigungsschutzklage
Hiç yorum yok:
Yorum Gönder