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22 Kasım 2015

Betriebsversammlung: Fünf Hinweise für den Betriebsrat zur Einberufung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Beschluss des Betriebsrats über die Einberufung der Betriebsversammlung:


Der Betriebsrat entscheidet als Gremium über die Einberufung einer Betriebsversammlung durch einen Beschluss, es sei denn in der Betriebsversammlung soll ein Wahlvorstand gewählt werden. In diesem Fall können neben dem Betriebsrat auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einladen.


Tagesordnung wird vom Betriebsrat bestimmt:


Die Bestimmung der Tagesordnung bei der Betriebsversammlung ist Sache des Betriebsrats. Handelt es sich um eine ordentliche Betriebsversammlung, muss die Tagesordnung mindestens einen Vierteljahresbericht vorsehen. Bei einer außerordentlichen Betriebsversammlung muss der Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung bezeichnet werden.


Nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung der Betriebsversammlung:


Die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Punkte kann vom Arbeitgeber oder einem Viertel der Arbeitnehmer des Betriebes verlangt werden. In der Betriebsversammlung kann durch Beschluss die Tagesordnung um Punkte ergänzt werden, die bis dahin nicht vorgesehen waren.


Ort der Betriebsversammlung:


Ort der Betriebsversammlung ist in der Regel der Betrieb, wobei der Arbeitgeber einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen hat. Die Räumlichkeiten werden im Einvernehmen von Betriebsrat und Arbeitgeber ausgewählt.


Form und Frist der Einberufung nach pflichtgemäßem Ermessen des Betriebsrats:


Es ist Aufgabe des Betriebsrats, in betriebsüblicher Weise dafür zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer rechtzeitig von Betriebsversammlung sowie deren Ort und Zeit Kenntnis nehmen können. Sind Arbeitnehmer erkennbar abwesend, muss der Arbeitgeber die Privatanschriften für eine Einladung zur Verfügung stellen. Die Einladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sich die Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Beauftragten der Gewerkschaften rechtzeitig auf die Teilnahme einstellen und vorbereiten können. Feste Fristen gibt es nicht. Im eigenen Interesse empfiehlt sich für den Betriebsrat aber eine möglichst frühzeitige Einladung.


Wir beraten und schulen Betriebsräte zu allen Fragen rund um die Ausübung des Amtes. Wir vertreten Betriebsräte deutschlandweit.


28.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


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Betriebsversammlung: Fünf Hinweise für den Betriebsrat zur Einberufung

14 Ekim 2015

Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Mit Beginn des Herbstes tritt auch der Schimmelpilz wieder verlässlich in entsprechend anfälligen Wohnungen auf. Wer als Vermieter nicht vorgesorgt hat, sieht sich dann unter Umstände einer Reihe von Ansprüchen betroffener Mieter ausgesetzt. Wenn die Mieter dann gut beraten werden, können folgende Prozesse für Vermieter durchaus teuer werden. Häufig kommt es zur Einholung von Sachverständigengutachten, die unterlegene Partei muss letztlich sämtliche Kosten tragen.


Ideal für Vermieter ist daher die Beseitigung sämtlicher Baumängel der Wohnung, die die Bildung von Schimmelpilz begünstigen könnten. Oftmals ist dieses Vorgehen aber zu teuer oder auch technisch nur schwer umsetzbar.


Es gibt aber auch einfache Maßnahmen, die Vermieter leicht ergreifen können. Dazu zählt etwa eine umfassende Vereinbarung über das Lüftungs- und Heizverhalten, das der Mieter dem Vermieter schuldet, im Mietvertrag. Wer als Vermieter entsprechende Regelungen noch nicht in seinen Verträgen hat, sollte diese ergänzen. Im Hinblick auf den Neuabschluss von Mietverträgen stellen sich hier keine Probleme. Was bereits bestehende Mietverträge angeht, sollte auf eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mieter hingewirkt werden. Weigert sich der Mieter, sollte man den Mieter umfassend über die Heizpflichten und das vom Mieter geschuldete Lüftungsverhalten belehren. Den Zugang dieses Schreibens muss man unter Umständen Jahre später beweisen können. Idealerweise lässt man sich den Zugang vom Mieter schriftlich bestätigen. Verweigert der Mieter dies, empfehle ich die Zustellung per Boten und eine genaue Dokumentation in der Mieterakte.


Wenn der Mieter bestehenden Schimmelpilz anzeigt, sollte dies ernst genommen werden. Empfehlenswert ist dann die Begehung der Wohnung mit einem Zeugen (Hausverwalter, Hausmeister). Stellt sich heraus, dass der Mieter einen erhöhten Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Wäscheständer) oder unzureichend lüftet (angekippte Fenster, Topfpflanzen auf den Fensterbrettern), sollte dies von dem Zeugen schriftlich im Nachgang dokumentiert werden. Regelmäßig ist auch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sinnvoll, da der Sachverständige auch das Lüftungsverhalten und das Heizverhalten über einen längeren Zeitraum messen kann. Erstaunlicherweise ändern die Mieter ihr Verhalten auch während der Installation der technischen Geräte in der Wohnung regelmäßig nicht.


Bei unberechtigten und überhöhten Mietminderungen sollte über eine Kündigung nachgedacht werden.


Tritt der Schimmelpilz hingegen in verschiedenen Wohnungen des Hauses auf, spricht viel dafür, dass Baumängel vorliegen. In diesem Fall sind auch die Aussichten vor Gericht nicht allzu gut. Wer unnötige Kosten vermeiden will, muss zeitnah bauliche Abhilfe schaffen.


Gerade im Zusammenhang mit Teilmodernisierungen (zum Beispiel Einbau von Isolierglasfenstern ohne Dämmung der Außenwände) tritt im Nachgang häufig verstärkt Schimmelpilzbildung auf. Hier müssen die Mieter unbedingt auf ein künftig notwendiges geändertes Lüftungsverhalten hingewiesen werden. Andernfalls muss sich der Vermieter mindestens ein Mitverschulden an der späteren Bildung von Schimmelpilz zurechnen lassen.


5.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

2 Şubat 2015

Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - was nun?

Die zehn wichtigsten Fragen mit Antworten von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Kündigung vom Arbeitgeber erhalten - was nun?Frage 1: Was ist nach Erhalt der Kündigung als erstes zu tun?


Sie müssen prüfen, ob Sie gegen die Kündigung etwas unternehmen wollen und Sie müssen sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden.


Frage 2: Wann kann man gegen die Kündigung etwas unternehmen?


Wenn die Kündigung entweder schon formal unwirksam ist oder wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Wenn man in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern arbeitet, sollte man immer die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen.


Frage 3: Kann man auf eine Abfindung klagen?


Regelmäßig nicht (Ausnahme: die Abfindung ist in einem, Sozialplan, Sozialtarifvertrag, oder im Kündigungsschreiben fest zugesagt).


Frage 4: Was muss man tun, um eine Abfindung zu erhalten?


Man muss Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.


Frage 5: Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?


Zwingend innerhalb der Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.


Frage 6: Klagt man bei der Kündigungsschutzklage auf Abfindung?


Nein. Man klagt auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat darauf aber regelmäßig keine Lust, sonst hätte er nicht gekündigt. Aus Sorge, er könnte den Rechtsstreit verlieren, bietet er dann regelmäßig eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an.


Frage 7: Wie hoch ist die Abfindung?


Die Höhe der Zahlung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Sie hängt letztlich von den beiderseitigen Risiken, der Qualität des Vorgehens (Klage und Klagevortrag) und vom Verhandlungsgeschick ab. Richtwert ist ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Häufig erreichen wir aber auch deutlich höhere Beträge von ein bis anderthalb Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr.


Frage 8: Wird die Abrechnung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?


Wenn man keine Fehler macht nicht. Wichtig ist, dass die Einigung mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgt und möglichst nicht außergerichtlich. Andernfalls droht eine Sperrzeit (zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld und weitere Nachteile). Unbedingt eingehalten werden muss die Kündigungsfrist. Sonst droht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (für einen gewissen Zeitraum kein Arbeitslosengeld wegen Anrechnung der Abfindung).


Frage 9: Wie hoch sind die Kosten einer Klage?


Wer eine Rechtschutzversicherung hat, zahlt seine Selbstbeteiligung. Bei Bedürftigkeit kann für die Klage Prozesskostenhilfe beantragt werden. Alle anderen zahlen die gesetzlichen Gebühren. Die Kosten liegen regelmäßig deutlich unter der erzielbaren Abfindung. In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zahlt man jeweils immer nur die Gebühren des eigenen Rechtsanwalts.


Frage 10: Wie können die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Bredereck Willkomm helfen?


Wir vertreten bundesweit Arbeitnehmer. Soweit Sie eine Kündigung erhalten haben, klären wir kurzfristig mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Dies kann gern auch telefonisch erfolgen.


Beachten Sie bitte auch unser diesbezügliches Produkt bei www.anwalt.de


Stand: 9.1.2014


Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:


Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: Der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MWST.


Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de


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