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5 Kasım 2015

Schimmel im Winter entfernen und richtig vorbeugen

Vor allem in den nahenden Wintermonaten ist Schimmel im Haus, Keller und der Wohnung ein zunehmendes Problem. Falsches Lüftverhalten oder unzureichende Schimmelprophylaxe sind oftmals die Ursache.


Auch in diesem Winter wird Schimmel wieder ein großes Thema für viele Mieter und Hausbesitzer sein. Aus Angst vor horrenden Heizkosten wird tagsüber wenig geheizt und gelüftet, am Abend hingegen wird die Heizung aufgedreht. Schimmel wird mit diesem Lüftverhalten oftmals die pefekte Grundlage zum Wachsen gegeben.


Besonders im Winter ist es besonders wichtig, durch Stoßlüften frische Luft in die Wohnung zu bringen, aber auch tagsüber vernünftig zu heizen. Auf diese Weise kühlt die Wohnung nicht aus – Kondenswasser an Wänden oder Fenster wird direkt vermieden. Auch das Aufhängen und Trocknen von feuchter Wäsche in den eigenen 4 Wänden erhöhrt das Schimmelrisiko deutlich.


In den meisten Fällen ist eigenes Fehlverhalten der Grund für den Schimmel in der Wohnung. Immer mehr Mieter und Hausbesitzer klagen in den kalten Wintertagen über Schimmel am Fenster, im Keller oder an der Tapete. Wird tagsüber nur wenig geheizt, kondensiert Feuchtigkeit an den Wänden und Fenstern und bietet somit einen optimalen Nährboden für Schimmelpilze.


Die beste Vorsorge gegen den Schimmel ist ein konstantes Wärmenniveau in möglichst allen Räumen. Wer ein ständiges Auf und Ab durch komplettes Auskühlen der Räume vermeidet, spart letztendlich nicht nur Energie und somit Heizkosten, sondern verhindert die gesundheitsschädliche Bildung von Schimmelpilzen im Wohnbereich.


Fazit: Bauliche Mängel sind im seltensten Fall die Ursache für Schimmel. Wer durch richtiges Lüftverhalten konsequent das Schimmelrisiko senkt, muss sich mit kostspieligen Methoden zum Schimmel entfernen erst garnicht beschäftigen.


Über:


Assindia Chemie GmbH
Herr Manuel Simon
Wilhelm-Tenhagen-Straße 14
46240 Bottrop
Deutschland


fon ..: 02041-709560
web ..: http://assindia.de
email : info@assindia.de


Assindia ist ein Traditionsunternehmen, welches seit 1956 Hersteller professioneller Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und Gastronomiebedarf bekannt ist.


Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.


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http://connekt.connektar.de/s/?949c-32e-ddc97Schimmel im Winter entfernen und richtig vorbeugen

14 Ekim 2015

Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Mit Beginn des Herbstes tritt auch der Schimmelpilz wieder verlässlich in entsprechend anfälligen Wohnungen auf. Wer als Vermieter nicht vorgesorgt hat, sieht sich dann unter Umstände einer Reihe von Ansprüchen betroffener Mieter ausgesetzt. Wenn die Mieter dann gut beraten werden, können folgende Prozesse für Vermieter durchaus teuer werden. Häufig kommt es zur Einholung von Sachverständigengutachten, die unterlegene Partei muss letztlich sämtliche Kosten tragen.


Ideal für Vermieter ist daher die Beseitigung sämtlicher Baumängel der Wohnung, die die Bildung von Schimmelpilz begünstigen könnten. Oftmals ist dieses Vorgehen aber zu teuer oder auch technisch nur schwer umsetzbar.


Es gibt aber auch einfache Maßnahmen, die Vermieter leicht ergreifen können. Dazu zählt etwa eine umfassende Vereinbarung über das Lüftungs- und Heizverhalten, das der Mieter dem Vermieter schuldet, im Mietvertrag. Wer als Vermieter entsprechende Regelungen noch nicht in seinen Verträgen hat, sollte diese ergänzen. Im Hinblick auf den Neuabschluss von Mietverträgen stellen sich hier keine Probleme. Was bereits bestehende Mietverträge angeht, sollte auf eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mieter hingewirkt werden. Weigert sich der Mieter, sollte man den Mieter umfassend über die Heizpflichten und das vom Mieter geschuldete Lüftungsverhalten belehren. Den Zugang dieses Schreibens muss man unter Umständen Jahre später beweisen können. Idealerweise lässt man sich den Zugang vom Mieter schriftlich bestätigen. Verweigert der Mieter dies, empfehle ich die Zustellung per Boten und eine genaue Dokumentation in der Mieterakte.


Wenn der Mieter bestehenden Schimmelpilz anzeigt, sollte dies ernst genommen werden. Empfehlenswert ist dann die Begehung der Wohnung mit einem Zeugen (Hausverwalter, Hausmeister). Stellt sich heraus, dass der Mieter einen erhöhten Feuchtigkeitseintrag in die Wohnung verursacht (Aquarien, Wäscheständer) oder unzureichend lüftet (angekippte Fenster, Topfpflanzen auf den Fensterbrettern), sollte dies von dem Zeugen schriftlich im Nachgang dokumentiert werden. Regelmäßig ist auch die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sinnvoll, da der Sachverständige auch das Lüftungsverhalten und das Heizverhalten über einen längeren Zeitraum messen kann. Erstaunlicherweise ändern die Mieter ihr Verhalten auch während der Installation der technischen Geräte in der Wohnung regelmäßig nicht.


Bei unberechtigten und überhöhten Mietminderungen sollte über eine Kündigung nachgedacht werden.


Tritt der Schimmelpilz hingegen in verschiedenen Wohnungen des Hauses auf, spricht viel dafür, dass Baumängel vorliegen. In diesem Fall sind auch die Aussichten vor Gericht nicht allzu gut. Wer unnötige Kosten vermeiden will, muss zeitnah bauliche Abhilfe schaffen.


Gerade im Zusammenhang mit Teilmodernisierungen (zum Beispiel Einbau von Isolierglasfenstern ohne Dämmung der Außenwände) tritt im Nachgang häufig verstärkt Schimmelpilzbildung auf. Hier müssen die Mieter unbedingt auf ein künftig notwendiges geändertes Lüftungsverhalten hingewiesen werden. Andernfalls muss sich der Vermieter mindestens ein Mitverschulden an der späteren Bildung von Schimmelpilz zurechnen lassen.


5.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Saisonbeginn beim Schimmelpilz: Hinweise für Vermieter

28 Haziran 2015

Neu: Peridomus Akademie gegründet

Schimmel braucht Bildung


Neu: Peridomus Akademie gegründetEnde Mai startete die neu gegründete peridomus akademie. Das Thema des ersten Seminars war “Fachgerechter Umgang mit Schimmel in Innenräumen”. Der Schwerpunkt lautete: Erkennen, Nachweis und Bewerten von Schimmelschäden.


Himmelstadt, Juni 2015. Schimmel braucht Bildung. Dies zeigt die beständige Nachfrage nach neuen, fachlich fundierten Erkenntnissen bei Schimmelpilzbelastungen in Gebäuden. Der Bedarf ist bei Experten und Praktikern gleichbleibend groß, so die zahlreichen Erfahrungen, die das peridomus Institut Dr. Führer in den letzten Jahren als Veranstalter des Würzburger Schimmelpilz-Forums gesammelt hat.


Während das Würzburger Schimmelpilz Forum auf einer wissenschaftlich sehr anspruchsvollen Ebene stattfindet und sich hauptsächlich an Experten richtet, die ihr bereits vorhandenes Wissen erweitern wollen, sieht die peridomus akademie ihre Zielgruppe in den Praktikern. Hier fehlt es bei Schulungen oftmals an wissenschaftlich fundierten und praxisnah vermittelten Grundlagen. Die Seminare der peridomus akademie sind daher praxisorientiert aufbereitet und vermitteln verständlich fachübergreifendes Denken, Lernen und Arbeiten. Erklärtes Ziel ist, den Teilnehmern genau die Inhalte rund um das Erkennen, Vermeiden und Sanieren von Schimmelpilzbelastungen zu vermitteln, die sie in ihrer täglichen Praxis benötigen und erfolgreich umsetzen können. Inhalte von Praktikern für Praktiker, denn die Referenten sind alle Fachleute auf ihrem Gebiet. Und dies nicht nur in der Theorie. Jeder von ihnen ist vor Ort aktiv und trägt seinen Teil dazu bei, dass ein vorhandener Schimmelschaden entdeckt und fachgerecht und schnell behoben werden kann. Probleme werden daher in den Seminaren nicht nur aufgezeigt. Gemeinsam mit den Referenten werden konkrete Lösungsmöglichkeiten erarbeitet. Patentierte Verfahren bei der Erkennung und Sanierung von Schimmelpilzbelastungen, qualitativ hochwertige Maschinen und Geräte sowie ebensolche Materialien werden präsentiert und in ihrer Anwendung vorgestellt.


Initiator und Gründer der peridomus akademie ist Dr. Gerhard Führer, Leiter des peridomus Institut Dr. Führer, Veranstalter des Würzburger Schimmelpilz-Forums und Ehrenprofessor der Donau Universität Krems in Österreich. Verantwortlich für die Seminarorganisation ist Nadine Herb, M. A.


Das Seminarprogramm ist modular aufgebaut und passt sich an die jeweiligen Teilnehmer an. Neben den Veranstaltungen in der Akademie sind alle Module auch als Inhouse-Veranstaltungen buchbar. Das erste Seminar “Fachgerechter Umgang mit Schimmel in Innenräumen” fand am 19. und 20. Mai statt. Der Schwerpunkt lautete: Erkennen, Nachweis und Bewerten von Schimmelschäden als Grundlage für alles Weitere. Das nächste Zwei-Tagesseminar findet am 6. und 7. Oktober statt. Weitere Termine und ausführliche Informationen zu den Veranstaltungen auf

www.peridomus.de (http://www.peridomus.de)


Das Seminarprogramm der peridomus akademie ist modular aufgebaut. Neben den Veranstaltungen in der Akademie sind alle Module auch als Inhouse-Veranstaltungen buchbar. Termine und ausführliche Informationen zu den Veranstaltungen auf www.peridomus.de


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18 Mayıs 2015

Klimawandel durchkreuzt Werterhalt von Immobilien

Klimawandel durchkreuzt Werterhalt von ImmobilienÜber die Ursachen mag man sich streiten. Unbestritten ist der Klimawandel allemal. Schon jetzt sind die Folgen für Gebäude, Mensch und Natur durch feuchtere Sommermonate und mildere Winter deutlich spürbar. In Kombination mit sparsamem Heizen und hoher Gebäudedichtigkeit führt dies zu mehr Feuchtigkeit und Schimmel. Die Lösung: An kälteren Tagen muss mehr geheizt und gelüftet werden als je zuvor. So können Bauteile wieder besser trocknen und an feuchten Tage mehr Feuchte puffern. Frühzeitig handeln, gerade im Frühling und Sommer, ist der entscheidende Schritt, damit der nächste Herbst/Winter nicht im Schimmel-Fiasko endet. Ein professionelles Lüftungssystem Westentaschen-Format aus Solingen bringt diese Lösung auf den Punkt.


Haben Ihre Fenster Köpfchen?

Der Klimagriff gibt Ihren Fenstern Intelligenz! Wie? Der Minicomputer hinter dem Fenstergriff erkennt die Fensterposition mittels Kompass-Sensor, die Raumtemperatur und die relative Luftfeuchtigkeit. Diese Lüftungsdaten speichert und verarbeitet der clevere Helfer am Fenstergriff. So können Sie Lüftungsverhalten objektiv bewerten und analysieren. Und während Sie sich mit anderen Aufgaben beschäftigen oder einfach gar nichts tun, erfasst und berechnet der Klimagriff, wann für Ihre Wohnung die schädliche Feuchtigkeitsgrenze erreicht ist, die gesunde Raumluft verbraucht ist und wie lange Sie lüften sollten.


Klimagriff lüften mit System!

Nur dann lüften, wenn es auch wirklich nötig ist und keine wertvolle Energie verschwenden! Nach diesem Grundsatz wurde der Klimagriff entwickelt. Der Lüftungsassistent mit intelligentem Datenmanagement berücksichtigt darüber hinaus den Bautyp/Dämmstandard, mögliche Wärmebrücken, die tatsächliche Raumnutzung (Wohnzimmer, Bad, Küche, etc.) sowie das Zeitprofil im Tagesablauf der Bewohner. Was dann in Sachen “Lüften” zu tun ist, signalisiert der Klimagriff einfach mit einem

Ampelsystem. Rot bedeutet: Jetzt ist zu viel Feuchtigkeit in der Luft konzentriert, Fenster öffnen. Gelb heißt: Der Luftaustausch ist jetzt gesundheitlich sinnvoll. Schadstoffe wie CO², VOC, Formaldehyd etc. sollte man regelmäßig ausleiten. Grün heißt: Genug gelüftet, Fenster wieder schließen.


Der Klimagriff – das Multitalent unter den passiven Lüftungssystemen

Wer gesunde Häuser bauen, sanieren, mieten oder vermieten möchte, wünscht sich ein gesundes Wohnumfeld, Wertbeständigkeit sowie Frieden zwischen Vermietern und Mietern. Weitere Ziele sind Vermeidung weiterer hoher Sanierungskosten, Verzicht auf eine aufwändige, wartungsintensive Lüftungsanlage und eine schnelle Lösung von Raumklimaproblemen. Der Klimagriff sorgt für ein gesundes Haus, im doppelten Wortsinn von Gesundheit und Rentabilität.


Der Klimagriff: Schlüssel zum gesunden Haus

Der Klimagriff steht für das gesunde Haus. Warum? Weil Gebäude immer dichter gebaut werden und systematische Fensterlüftung damit ein “Muss” wird, um Schimmel, Feuchtigkeitsschäden und Raumluftbelastungen der Bewohner zu vermeiden. Die bauphysikalische und energetische Formel selbst aufstellen? Für Mathematiker oder Physiker ist dies vielleicht möglich. Wer einfach nur mieten oder vermieten möchte, steht hier vor einem Rätsel, das der Klimagriff schnell löst. Wer Wert darauf legt, mit seriösen Parametern, individuelles Lüftungsverhalten zu erfassen und auszuwerten, kommt um den Klimagriff nicht herum. Per Klick über Ihr Smartphone oder Tablet erkennen Sie in Kurven und Diagrammen, was tatsächlich am Fenster geschieht. So schützen Sie sich intelligent vor Bau- und Gesundheitsschäden.


Mit der Entwicklung des Produkts “Klimagriff” leistete die Klimagriff GmbH bereits 2011 ihren ersten Beitrag zu der Thematik, die heute als “Energiewende” in aller Munde ist. Noch heute ist das Produkt unter der Bezeichnung “Klimagriff Control” in der Vermarktung und wird kontinuierlich weiterentwickelt. Kooperationspartnerschaften mit dem Fraunhofer inHaus-Zentrum sowie namhaften Industriepartnern fokussieren dabei auf zwei Themen: Die Reduzierung von Energiekosten und das Erlebnis eines gesunden Raumklimas. Diesen Bedürfnissen trägt das Unternehmen mit der Klimagriff-Produktfamilie Rechnung. Im Wesentlichen steht Klimagriff für eine elektronische Entwicklung, die bauphysikalische Probleme löst.


Kontakt

Klimagriff GmbH

Georg Meyer

Grünewalder Strasse 29-31

42657 Solingen

02122494586

info@klimagriff.de

http://www.klimagrif.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/257687.jpgKlimawandel durchkreuzt Werterhalt von Immobilien

29 Ocak 2015

Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de)

Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für http://www.schimmel-anwalt.de.


Ausgangslage:


Pünktlich zu Beginn der Heizperiode beginnt auch die Schimmelpilzsaison. So nenne ich die Zeit, in der die Anfragen im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik in unserer Kanzlei enorm zunehmen. Zum Ende der Heizsaison im Frühjahr sind die Nachfragen dann wieder rückläufig und betreffen nur noch besonders hartnäckige Fälle.


Immer wieder ist in Gerichtsurteilen davon zu lesen, dass die Mieter ein Mitverschulden bei der Entstehung von Schimmelpilz trifft, wenn sie ihre Möbel zu dicht an die Zimmerwände, explizit die Außenwände stellen. In dieser Allgemeinheit ist das unzutreffend.


Darf der Mieter seine Möbel an alle Wände stellen?


In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern – wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt – Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris, LG Köln, WM 2001, 604; LG Berlin, MM 1993, 72.)


Der Mieter darf daher seine Wohnung mit allgemein üblichen Möbeln, auch Schränken mit großflächigen Rückwänden, Bücherregale usw. bestücken. Weiter gehört es zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern oder mehr aufzustellen, selbst wenn nur so Feuchtigkeitsschäden vermieden werden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris).


Unter welchen Umständen haftet ein Mieter für die Entstehung von Schimmelpilz mit, wenn er seine Möbel zu dicht an die Außenwand stellt?


Für ein Mitverschulden des Mieters kommen aus meiner Sicht grundsätzlich zwei Ansätze in Betracht. Zum einen kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Mieter die bauliche Situation der Mietwohnung selbst verändert, zum anderen wenn er von einer wirksamen vertraglich vereinbarten Nutzungsform abweicht.


Bauliche Veränderung durch den Mieter


Aus meiner Sicht haftet der Mieter wenn er Vorrichtungen, die der Vermieter geschaffen hat, damit die Möbel nicht zu dicht an die Wand gestellt werden (zum Beispiel breitflächige Scheuerleisten), entfernt und dann großflächige Möbelstücke direkt an Außenwände stellt. Hintergrund ist, dass der Mieter hier eine neue Situation schafft und dadurch möglicherweise die Bildung von Schimmelpilz begünstigt. Auch in solchen Fällen kommt es allerdings für den Grad des Mitverschuldens darauf an, welche Ursachen der Vermieter seinerseits gesetzt hat (Baumängel usw.).


Abweichung von vertraglicher Vereinbarung zur Nutzung


Soweit Vermieter und Mieter im Mietvertrag oder mit gesonderter Vereinbarung vereinbart haben, dass die Möbel in einem bestimmten Mindestabstand von der Wand gestellt werden, kommt ebenfalls ein Mitverschulden des Mieters in Betracht, wenn dieser davon abweicht.


Hier ist allerdings zunächst zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist. Ich habe Vereinbarungen gesehen, in denen dem Mieter generell untersagt wird, an Außenwände Möbel zu stellen. In dieser Allgemeinheit wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Wirksam könnte aber zum Beispiel eine Vereinbarung sein, die den Mieter verpflichtet einen bestimmten, noch zumutbaren Mindestabstand von der Außenwand zu halten. Sind genügend Stellwände vorhanden, ist auch eine Verpflichtung, keine großflächigen Möbel an der Außenwand zu positionieren möglicherweise gerade noch zulässig. Bei der Formulierung solcher Vereinbarung muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese den üblichen Mietgebrauch nicht zu sehr einschränken. Andernfalls sind solche Vereinbarungen unwirksam. Ist die Vereinbarung unwirksam, stellt auch ein Abweichen des Mieters von der Vereinbarung keine Pflichtverletzung dar. Ein Mitverschulden scheidet auch dann aus.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Vorschriften zur Aufstellung der Möbel beachten. Gibt es keine Hinweise oder Vereinbarungen, sollte im eigenen Interesse darauf verzichtet werden, großflächige Möbel direkt an Außenwände zu stellen. Gab es allerdings einen Schaden und geht es um die Haftung, kann sich ein Mieter unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auf ein fehlendes Mitverschulden mit guten Erfolgsaussichten berufen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten insbesondere vor Modernisierungen bzw. Maßnahmen zur Einsparung von Energie mit dem Mieter Vereinbarungen zur künftigen Nutzung der Wohnung treffen. Hierbei sollte nicht übertrieben werden, d.h. der Gebrauch sollte nicht zu sehr eingeschränkt werden. Andernfalls riskiert man eine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Bislang überprüfen die Gerichte häufig noch zu Gunsten der Vermieter die Wirksamkeit derartiger Vereinbarung nicht hinreichend. Das wird sich ändern.


2.10.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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http://www.youtube.com/watch?v=WhHkGHf7AZA



Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für http://www.schimmel-anwalt.de.


Ausgangslage:


Pünktlich zu Beginn der Heizperiode beginnt auch die Schimmelpilzsaison. So nenne ich die Zeit, in der die Anfragen im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik in unserer Kanzlei enorm zunehmen. Zum Ende der Heizsaison im Frühjahr sind die Nachfragen dann wieder rückläufig und betreffen nur noch besonders hartnäckige Fälle.


Immer wieder ist in Gerichtsurteilen davon zu lesen, dass die Mieter ein Mitverschulden bei der Entstehung von Schimmelpilz trifft, wenn sie ihre Möbel zu dicht an die Zimmerwände, explizit die Außenwände stellen. In dieser Allgemeinheit ist das unzutreffend.


Darf der Mieter seine Möbel an alle Wände stellen?


In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern – wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt – Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris, LG Köln, WM 2001, 604; LG Berlin, MM 1993, 72.)


Der Mieter darf daher seine Wohnung mit allgemein üblichen Möbeln, auch Schränken mit großflächigen Rückwänden, Bücherregale usw. bestücken. Weiter gehört es zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern oder mehr aufzustellen, selbst wenn nur so Feuchtigkeitsschäden vermieden werden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris).


Unter welchen Umständen haftet ein Mieter für die Entstehung von Schimmelpilz mit, wenn er seine Möbel zu dicht an die Außenwand stellt?


Für ein Mitverschulden des Mieters kommen aus meiner Sicht grundsätzlich zwei Ansätze in Betracht. Zum einen kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Mieter die bauliche Situation der Mietwohnung selbst verändert, zum anderen wenn er von einer wirksamen vertraglich vereinbarten Nutzungsform abweicht.


Bauliche Veränderung durch den Mieter


Aus meiner Sicht haftet der Mieter wenn er Vorrichtungen, die der Vermieter geschaffen hat, damit die Möbel nicht zu dicht an die Wand gestellt werden (zum Beispiel breitflächige Scheuerleisten), entfernt und dann großflächige Möbelstücke direkt an Außenwände stellt. Hintergrund ist, dass der Mieter hier eine neue Situation schafft und dadurch möglicherweise die Bildung von Schimmelpilz begünstigt. Auch in solchen Fällen kommt es allerdings für den Grad des Mitverschuldens darauf an, welche Ursachen der Vermieter seinerseits gesetzt hat (Baumängel usw.).


Abweichung von vertraglicher Vereinbarung zur Nutzung


Soweit Vermieter und Mieter im Mietvertrag oder mit gesonderter Vereinbarung vereinbart haben, dass die Möbel in einem bestimmten Mindestabstand von der Wand gestellt werden, kommt ebenfalls ein Mitverschulden des Mieters in Betracht, wenn dieser davon abweicht.


Hier ist allerdings zunächst zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist. Ich habe Vereinbarungen gesehen, in denen dem Mieter generell untersagt wird, an Außenwände Möbel zu stellen. In dieser Allgemeinheit wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Wirksam könnte aber zum Beispiel eine Vereinbarung sein, die den Mieter verpflichtet einen bestimmten, noch zumutbaren Mindestabstand von der Außenwand zu halten. Sind genügend Stellwände vorhanden, ist auch eine Verpflichtung, keine großflächigen Möbel an der Außenwand zu positionieren möglicherweise gerade noch zulässig. Bei der Formulierung solcher Vereinbarung muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese den üblichen Mietgebrauch nicht zu sehr einschränken. Andernfalls sind solche Vereinbarungen unwirksam. Ist die Vereinbarung unwirksam, stellt auch ein Abweichen des Mieters von der Vereinbarung keine Pflichtverletzung dar. Ein Mitverschulden scheidet auch dann aus.


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Mieter sollten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Vorschriften zur Aufstellung der Möbel beachten. Gibt es keine Hinweise oder Vereinbarungen, sollte im eigenen Interesse darauf verzichtet werden, großflächige Möbel direkt an Außenwände zu stellen. Gab es allerdings einen Schaden und geht es um die Haftung, kann sich ein Mieter unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auf ein fehlendes Mitverschulden mit guten Erfolgsaussichten berufen.


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Vermieter sollten insbesondere vor Modernisierungen bzw. Maßnahmen zur Einsparung von Energie mit dem Mieter Vereinbarungen zur künftigen Nutzung der Wohnung treffen. Hierbei sollte nicht übertrieben werden, d.h. der Gebrauch sollte nicht zu sehr eingeschränkt werden. Andernfalls riskiert man eine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Bislang überprüfen die Gerichte häufig noch zu Gunsten der Vermieter die Wirksamkeit derartiger Vereinbarung nicht hinreichend. Das wird sich ändern.


2.10.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


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Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Gießen vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris, für www.schimmel-anwalt.de.


Die Ausgangslage:


Hat sich in der Mietwohnung Schimmelpilz gebildet, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass keine baulichen Mängel zugrunde liegen. Der Mieter wiederum muss dann sein Lüftungsverhalten darlegen und beweisen. Ist das Lüftungsverhalten nicht ausreichend, kommt eine Mitverantwortlichkeit oder sogar eine ausschließliche Verantwortlichkeit für die folgende Schimmelpilzbildung in Betracht. Das gilt umso mehr dann, wenn Baumängel ausgeschlossen werden können. Doch welche Anforderungen sind an das Lüftungsverhalten konkret zu stellen? Dazu hat das Landgericht Gießen einige grundsätzliche Ausführungen gemacht, die ich im Ergebnis für gut nachvollziehbar halte. Vorliegender Fall beschäftigt sich vor allem mit den Anforderungen an das wechselseitige Verhalten von Vermieter und Mieter bei Änderung der tatsächlichen Situation durch Modernisierungen des Vermieters (Einbau dichtschließender Fenster).


Das Urteil zu den notwendigen Vorkehrungen bei Einbau neuer, dichtschließenden Fenster:


Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Wenn der Vermieter trotz des Einbaus von dichtschließenden Isolierglasfenster keine Lüftungsanlage einbaut und auch keine sonstigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit schafft und den Mieter auch nicht auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinweist, kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden.


Kommentar: Auch ein Hinweis würde nur dann genügen, wenn das erforderliche Lüftungsverhalten zumutbar ist.


Das Urteil zum Lüftungsverhalten:


Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschweigend akzeptierten) Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.


Kommentar: 10 Minuten sind meiner Ansicht nach zu viel. Kein Mensch lüftet länger als 5 Minuten. Dies ist auch gar nicht notwendig oder sinnvoll. Es wird gelüftet, um die warme, viel Feuchtigkeit transportierende Luft nach draußen und die kalte, trockene Luft nach drinnen zu transportieren. Dies ist nur bei einem relativ hohen Temperaturunterschied sinnvoll. Wer 18° warme Luft gegen 18° warme Luft austauscht, transportiert relativ wenig Feuchtigkeit nach draußen. Ist aber der Temperaturunterschied sehr groß, führt schon ein fünfminütiges komplettes Durchlüften der Wohnung zum gewünschten Ergebnis. Interessanterweise habe ich noch nie erlebt, dass in einem Gerichtssaal auch nur ansatzweise den eigenen Vorschriften entsprechend gelüftet wurde. Immerhin aber: die Anzahl der notwendigen Lüftung halte ich begrenzt auf zwei pro Tag für nachvollziehbar.


Die Quelle:


LG Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten immer, aber erst recht bei baulichen Änderungen, die eine erhöhte Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich bringen (Wärmedämmung, Fensteraustausch usw.), auf das Lüftungsverhalten detailliert hinweisen und sich die Kenntnisnahme des Mieters bestätigen lassen. Ich empfehle eine von beiden Seiten unterschriebene Anlage zum Mietvertrag. Ein Muster finden Sie auf der unten beschriebenen Internetseite für Vermieter.


Fachanwaltstipp Mieter:


Im vorliegenden Fall hat der Mieter Glück gehabt. Nicht immer sind Sachverständigengutachten so eindeutig und die Urteile so praxisnah. Vor diesem Hintergrund ist gerade beim Thema Mietminderung Vorsicht geboten. Wer die Miete überhöht mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und damit den Bestand der Wohnung. Wie man richtig vorgeht, erläutere ich auf der unten beschriebenen Internetseite für Mieter.


6.9.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls

und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


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Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

20 Ocak 2015

Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de)

Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck für http://www.schimmel-anwalt.de.


Ausgangslage:


Pünktlich zu Beginn der Heizperiode beginnt auch die Schimmelpilzsaison. So nenne ich die Zeit, in der die Anfragen im Zusammenhang mit einer Schimmelpilzproblematik in unserer Kanzlei enorm zunehmen. Zum Ende der Heizsaison im Frühjahr sind die Nachfragen dann wieder rückläufig und betreffen nur noch besonders hartnäckige Fälle.


Immer wieder ist in Gerichtsurteilen davon zu lesen, dass die Mieter ein Mitverschulden bei der Entstehung von Schimmelpilz trifft, wenn sie ihre Möbel zu dicht an die Zimmerwände, explizit die Außenwände stellen. In dieser Allgemeinheit ist das unzutreffend.


Darf der Mieter seine Möbel an alle Wände stellen?


In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern – wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt – Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris, LG Köln, WM 2001, 604; LG Berlin, MM 1993, 72.)


Der Mieter darf daher seine Wohnung mit allgemein üblichen Möbeln, auch Schränken mit großflächigen Rückwänden, Bücherregale usw. bestücken. Weiter gehört es zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem Wandabstand von fünf Zentimetern oder mehr aufzustellen, selbst wenn nur so Feuchtigkeitsschäden vermieden werden können (LG Mannheim, Urteil vom 14. Februar 2007 – 4 S 62/06 -, juris).


Unter welchen Umständen haftet ein Mieter für die Entstehung von Schimmelpilz mit, wenn er seine Möbel zu dicht an die Außenwand stellt?


Für ein Mitverschulden des Mieters kommen aus meiner Sicht grundsätzlich zwei Ansätze in Betracht. Zum einen kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Mieter die bauliche Situation der Mietwohnung selbst verändert, zum anderen wenn er von einer wirksamen vertraglich vereinbarten Nutzungsform abweicht.


Bauliche Veränderung durch den Mieter


Aus meiner Sicht haftet der Mieter wenn er Vorrichtungen, die der Vermieter geschaffen hat, damit die Möbel nicht zu dicht an die Wand gestellt werden (zum Beispiel breitflächige Scheuerleisten), entfernt und dann großflächige Möbelstücke direkt an Außenwände stellt. Hintergrund ist, dass der Mieter hier eine neue Situation schafft und dadurch möglicherweise die Bildung von Schimmelpilz begünstigt. Auch in solchen Fällen kommt es allerdings für den Grad des Mitverschuldens darauf an, welche Ursachen der Vermieter seinerseits gesetzt hat (Baumängel usw.).


Abweichung von vertraglicher Vereinbarung zur Nutzung


Soweit Vermieter und Mieter im Mietvertrag oder mit gesonderter Vereinbarung vereinbart haben, dass die Möbel in einem bestimmten Mindestabstand von der Wand gestellt werden, kommt ebenfalls ein Mitverschulden des Mieters in Betracht, wenn dieser davon abweicht.


Hier ist allerdings zunächst zu prüfen, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist. Ich habe Vereinbarungen gesehen, in denen dem Mieter generell untersagt wird, an Außenwände Möbel zu stellen. In dieser Allgemeinheit wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Wirksam könnte aber zum Beispiel eine Vereinbarung sein, die den Mieter verpflichtet einen bestimmten, noch zumutbaren Mindestabstand von der Außenwand zu halten. Sind genügend Stellwände vorhanden, ist auch eine Verpflichtung, keine großflächigen Möbel an der Außenwand zu positionieren möglicherweise gerade noch zulässig. Bei der Formulierung solcher Vereinbarung muss allerdings darauf geachtet werden, dass diese den üblichen Mietgebrauch nicht zu sehr einschränken. Andernfalls sind solche Vereinbarungen unwirksam. Ist die Vereinbarung unwirksam, stellt auch ein Abweichen des Mieters von der Vereinbarung keine Pflichtverletzung dar. Ein Mitverschulden scheidet auch dann aus.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Vorschriften zur Aufstellung der Möbel beachten. Gibt es keine Hinweise oder Vereinbarungen, sollte im eigenen Interesse darauf verzichtet werden, großflächige Möbel direkt an Außenwände zu stellen. Gab es allerdings einen Schaden und geht es um die Haftung, kann sich ein Mieter unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen auf ein fehlendes Mitverschulden mit guten Erfolgsaussichten berufen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten insbesondere vor Modernisierungen bzw. Maßnahmen zur Einsparung von Energie mit dem Mieter Vereinbarungen zur künftigen Nutzung der Wohnung treffen. Hierbei sollte nicht übertrieben werden, d.h. der Gebrauch sollte nicht zu sehr eingeschränkt werden. Andernfalls riskiert man eine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Bislang überprüfen die Gerichte häufig noch zu Gunsten der Vermieter die Wirksamkeit derartiger Vereinbarung nicht hinreichend. Das wird sich ändern.


2.10.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


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Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


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Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

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Schimmelpilzbildung: Wandabstand für Möbel zwingend notwendig? (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Gießen vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris, für www.schimmel-anwalt.de.


Die Ausgangslage:


Hat sich in der Mietwohnung Schimmelpilz gebildet, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass keine baulichen Mängel zugrunde liegen. Der Mieter wiederum muss dann sein Lüftungsverhalten darlegen und beweisen. Ist das Lüftungsverhalten nicht ausreichend, kommt eine Mitverantwortlichkeit oder sogar eine ausschließliche Verantwortlichkeit für die folgende Schimmelpilzbildung in Betracht. Das gilt umso mehr dann, wenn Baumängel ausgeschlossen werden können. Doch welche Anforderungen sind an das Lüftungsverhalten konkret zu stellen? Dazu hat das Landgericht Gießen einige grundsätzliche Ausführungen gemacht, die ich im Ergebnis für gut nachvollziehbar halte. Vorliegender Fall beschäftigt sich vor allem mit den Anforderungen an das wechselseitige Verhalten von Vermieter und Mieter bei Änderung der tatsächlichen Situation durch Modernisierungen des Vermieters (Einbau dichtschließender Fenster).


Das Urteil zu den notwendigen Vorkehrungen bei Einbau neuer, dichtschließenden Fenster:


Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Wenn der Vermieter trotz des Einbaus von dichtschließenden Isolierglasfenster keine Lüftungsanlage einbaut und auch keine sonstigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit schafft und den Mieter auch nicht auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinweist, kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden.


Kommentar: Auch ein Hinweis würde nur dann genügen, wenn das erforderliche Lüftungsverhalten zumutbar ist.


Das Urteil zum Lüftungsverhalten:


Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschweigend akzeptierten) Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.


Kommentar: 10 Minuten sind meiner Ansicht nach zu viel. Kein Mensch lüftet länger als 5 Minuten. Dies ist auch gar nicht notwendig oder sinnvoll. Es wird gelüftet, um die warme, viel Feuchtigkeit transportierende Luft nach draußen und die kalte, trockene Luft nach drinnen zu transportieren. Dies ist nur bei einem relativ hohen Temperaturunterschied sinnvoll. Wer 18° warme Luft gegen 18° warme Luft austauscht, transportiert relativ wenig Feuchtigkeit nach draußen. Ist aber der Temperaturunterschied sehr groß, führt schon ein fünfminütiges komplettes Durchlüften der Wohnung zum gewünschten Ergebnis. Interessanterweise habe ich noch nie erlebt, dass in einem Gerichtssaal auch nur ansatzweise den eigenen Vorschriften entsprechend gelüftet wurde. Immerhin aber: die Anzahl der notwendigen Lüftung halte ich begrenzt auf zwei pro Tag für nachvollziehbar.


Die Quelle:


LG Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten immer, aber erst recht bei baulichen Änderungen, die eine erhöhte Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich bringen (Wärmedämmung, Fensteraustausch usw.), auf das Lüftungsverhalten detailliert hinweisen und sich die Kenntnisnahme des Mieters bestätigen lassen. Ich empfehle eine von beiden Seiten unterschriebene Anlage zum Mietvertrag. Ein Muster finden Sie auf der unten beschriebenen Internetseite für Vermieter.


Fachanwaltstipp Mieter:


Im vorliegenden Fall hat der Mieter Glück gehabt. Nicht immer sind Sachverständigengutachten so eindeutig und die Urteile so praxisnah. Vor diesem Hintergrund ist gerade beim Thema Mietminderung Vorsicht geboten. Wer die Miete überhöht mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und damit den Bestand der Wohnung. Wie man richtig vorgeht, erläutere ich auf der unten beschriebenen Internetseite für Mieter.


6.9.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


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