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26 Ekim 2015

Große Verantwortung für den Gewässerschutz

Wasserqualität verfehlt europäische Zielvorgaben


Große Verantwortung für den Gewässerschutzsup.- Unter den zahlreichen Gesetzen und Verordnungen, die jedes Unternehmen zu beachten hat, steht die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU aus dem Jahr 2000 wohl in den seltensten Fällen im Fokus der alltäglichen Aufmerksamkeit. Dabei gibt es kaum eine Branche und auch keine Region, die nicht von den Bestimmungen dieser Richtlinie 2000/60/EG tangiert werden. Die vorrangigen Ziele der WRRL sind Schutz und Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit in ganz Europa. Bei Oberflächengewässern wie Flüssen, Kanälen oder Seen soll der ökologische und chemische Zustand auf ein anspruchsvoll definiertes Niveau gebracht werden, beim Grundwasser geht es ebenso ambitioniert neben dem chemischen auch um den mengenmäßigen Zustand. Die Verantwortung für die Wasserqualität in der eigenen Umgebung darf deshalb an keinem Firmenstandort ignoriert werden: Risiken für das Grundwasser drohen beispielsweise durch belastete Industrieabwässer, durch Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft, aber auch durch Fahrlässigkeit oder technische Mängel bei der Lagerung und der Nutzung von wassergefährdenden Stoffen.


Schon die Hoftankstelle eines Gewerbebetriebs oder der Heizöltank eines Bürogebäudes können bei einer zu spät erkannten Undichtigkeit zu folgenschweren Verunreinigungen von Erdreich und Grundwasser führen. Durch den natürlichen Austausch zwischen Grundwasser und Fließgewässern erreichen die belasteten Flächen und Wassermengen dann leicht größere Dimensionen. Wie wichtig es ist, solche Gewässerschäden zu vermeiden, belegt ein aktueller Zwischenbericht zur Umsetzung der EU-Richtlinie. Während ursprünglich das Jahr 2015 als zeitliche Zielvorgabe vorgesehen war, offenbaren die aktuellen Prüfungen gerade bei den Fließgewässern noch immer eine beträchtliche Differenz von Anspruch und Realität. Lediglich zehn Prozent der deutschen Bäche und Flüsse erhalten nach Angaben des Bundesumweltamtes (UBA) bislang die verlangten Prädikate „gut“ oder „sehr gut“ für den ökologischen Zustand. Es dient also neben der Abwehr von kostspieligen Schadensregulierungen auch einem grundsätzlichen Schutz der Gewässerqualität, wenn mit der Betreuung von Tanksystemen ein zertifizierter Fachbetrieb nach Wasserrecht beauftragt wird. Nach Angaben des Bundesverbandes Behälterschutz e. V. (Freiburg) ist das RAL Gütezeichen Tankschutz und Tanktechnik (http://www.bbs-gt.de) ein sicheres Indiz dafür, dass Know-how und rechtliche Kompetenzen eines mit diesem Prädikat ausgezeichneten Betriebs regelmäßig überprüft werden (www.bbs-gt.de). Die Tankschutz-Profis kümmern sich zuverlässig um Arbeiten wie Installation, Wartung und Instandsetzung der Anlagen. Dadurch werden die Tankbetreiber den weitreichenden Pflichten gerecht, die sich aus der Gesetzgebung zum Gewässerschutz ergeben.


Supress ist ein Dienstleister für elektronisches Pressematerial zur schnellen und kostenfreien Reproduktion. Unsere Seiten bieten ein breites Spektrum an Daten und Texten zu Themen wie modernes Bauen, Umwelt, Medizin und Lifestyle. Passende Grafiken und Bilder stehen ebenfalls zur Verfügung. Unser Webauftritt ist für eine Auflösung von 1024 x 768 Bildpunkte optimiert. Bei Abdruck wird die Zusendung eines Belegexemplars erbeten.


Kontakt

Supress

Ilona Kruchen

Alt-Heerdt 22

40549 Düsseldorf

0211/555548

redaktion@supress-redaktion.de

http://www.supress-redaktion.de



http://www.pr-gateway.de/media/primage/272146.jpgGroße Verantwortung für den Gewässerschutz

20 Ekim 2015

GREEN CHEFS: Fairness und Verantwortung in der Gastronomie

Im Juni wurde die Seite www.green-chefs.de freigeschaltet und schon nach kurzer Zeit landeten die ersten Bewerbungen im Postfach. Die ursprünglich bis Jahresende gesteckten Ziele waren schon Anfang September erreicht.


Derzeit wachsen die Green Chefs Partner beständig zu einer starken Gemeinschaft aus Köchen zusammen, die sich für Fairness und Verantwortung in der Gastronomie einsetzen. Sie kommen aus allen Ecken der Gastronomie und haben alle die gleiche Motivation, als Vorbilder in Sachen Lebensmittelrespekt, Regionalität, Umweltschutz und fairen Arbeitsbedingungen Verantwortung zu übernehmen.


Green Chefs Partner zeigen ihren Gästen, dass sie bei ihnen nicht nur richtig gut, sondern auch mit gutem Gewissen essen können. Die Vision der Green Chefs ist es, in kurzer Zeit ein flächendeckendes Verzeichnis der Partner präsentieren zu können. Für Gastronomen ist die Partnerschaft bei den Green Chefs kostenlos.

Anpacken statt reden


Beim Einkauf setzen Green Chefs auf Anbieter, deren angebaute Produkte aus der näheren Umgebung stammen und keine langen Transportwege hinter sich haben. Für ihre Waren erhalten die Anbieter eine faire Bezahlung. Massentierhaltung lehnen die Green Chefs kategorisch ab.


Selbstverständlich ist auch der verantwortungsvolle Umgang mit den Lebensmitteln. Kopflose Verschwendung von wertvollen Rohstoffen kommt bei Green Chefs nicht vor. Die Partner setzen Lebensmittel so effektiv wie irgend möglich ein. Gekauft wird, was sie auch tatsächlich verarbeiten können. Die Lager werden ständig kontrolliert, um Lagerverderb zu vermeiden.


Reste sind für Green Chefs ein Fremdwort. Entweder nutzen sie ihre Rohstoffe ganzheitlich oder sie geben übriggebliebene Speise ihren Gästen mit. Auch die Weiterverwertung von Lebensmittelabfällen als Dünger oder als Futterzugabe ist eine kluge Alternative zur Verschwendung. Unterschiedliche Portionsgrößen oder einfach kleinere Teller am Buffet sind weitere Maßnahmen, um Reste zu vermeiden und die die Green Chefs bereits umsetzen.


Hinter einem Green Chefs steckt oftmals nicht nur eine einzelne Person, sondern ein Team aus Gleichgesinnten. Fester Zusammenhalt und gegenseitiger Respekt zeichnen sie aus. Faire Arbeitsbedingungen, Bezahlung nach Tarif, eine maximale Arbeitszeit, feste Ruhetage und gemeinsame Aktivitäten sind ein Muss für ein positives Arbeitsklima. Schließlich geht es in der Küche zu wie in einer zweiten Familie.


Green Chefs sind Vorbilder


Die Auszeichnung als Green Chefs Partner kostet Köche und Gastronomen nichts, bringt ihnen aber jede Menge:

Als Green Chef sind sie Teil einer ständig wachsenden Gemeinschaft. Sie bleiben auf dem Laufenden und werden über die Aktionen der Kollegen sowie über die Tipps und Ideen aus der Branche regelmäßig informiert.


Mit jeder einzelnen Aktion für mehr Fairness und Transparenz gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten und Gästen, mit jedem Schritt in Richtung Nachhaltigkeit, mit jedem, der sich mit dem, was er auf seinem Teller liegt, beschäftigt, kommen die Green Chefs ihrem großen Ziel nach einer verantwortungsbewussten Gastronomie und einem nachhaltigen Rohstoffverbrauch ein Stück näher.


Im ganzen deutschsprachigen Raum werden die Green Chefs zukünftig sowohl bei Gastronomen als auch Gästen als Inbegriff für Fairness und Verantwortung in der Gastronomie stehen.


Vorbilder brauchen Support


Damit die Idee der Green Chefs nicht verwässert werden kann, weil Sponsoren Einfluss haben wollen, können Lieferanten und Hersteller grundsätzlich keine Green Chefs Partner werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Idee als Green Chefs Supporter zu unterstützen Bronze, Silber und Gold stehen zur Auswahl.


Weitere Informationen zu den Green Chefs auf www.green-chefs.de (http://www.green-chefs.de)


GREEN CHEFS sind Köche, die etwas verändern wollen. Sie engagieren sich für Regionalität, respektvollen Umgang mit Ware, Umweltbewusstsein und faire Arbeitsbedingungen.


GREEN CHEFS kommen aus allen Ecken der Gastronomie. Sterne-Küche, Bistro und Bio-Restaurant – sie ziehen an einem Strang und engagieren sich gemeinsam. Jeder Einzelne von ihnen kann einiges erreichen und zusammen mischen sie die Gastronomie richtig auf. Außerdem zeigen sie ihren Gästen, dass sie bei ihnen nicht nur richtig gut, sondern auch mit gutem Gewissen essen können.


Kontakt

GREEN CHEFS

Carina Jürgens

Neue Gröningerstraße 10

20457 Hamburg

040/3037399-18

mitmachen@green-chefs.de

http://green-chefs.de/



GREEN CHEFS: Fairness und Verantwortung in der Gastronomie

29 Ocak 2015

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Gießen vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris, für www.schimmel-anwalt.de.


Die Ausgangslage:


Hat sich in der Mietwohnung Schimmelpilz gebildet, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass keine baulichen Mängel zugrunde liegen. Der Mieter wiederum muss dann sein Lüftungsverhalten darlegen und beweisen. Ist das Lüftungsverhalten nicht ausreichend, kommt eine Mitverantwortlichkeit oder sogar eine ausschließliche Verantwortlichkeit für die folgende Schimmelpilzbildung in Betracht. Das gilt umso mehr dann, wenn Baumängel ausgeschlossen werden können. Doch welche Anforderungen sind an das Lüftungsverhalten konkret zu stellen? Dazu hat das Landgericht Gießen einige grundsätzliche Ausführungen gemacht, die ich im Ergebnis für gut nachvollziehbar halte. Vorliegender Fall beschäftigt sich vor allem mit den Anforderungen an das wechselseitige Verhalten von Vermieter und Mieter bei Änderung der tatsächlichen Situation durch Modernisierungen des Vermieters (Einbau dichtschließender Fenster).


Das Urteil zu den notwendigen Vorkehrungen bei Einbau neuer, dichtschließenden Fenster:


Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Wenn der Vermieter trotz des Einbaus von dichtschließenden Isolierglasfenster keine Lüftungsanlage einbaut und auch keine sonstigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit schafft und den Mieter auch nicht auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinweist, kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden.


Kommentar: Auch ein Hinweis würde nur dann genügen, wenn das erforderliche Lüftungsverhalten zumutbar ist.


Das Urteil zum Lüftungsverhalten:


Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschweigend akzeptierten) Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.


Kommentar: 10 Minuten sind meiner Ansicht nach zu viel. Kein Mensch lüftet länger als 5 Minuten. Dies ist auch gar nicht notwendig oder sinnvoll. Es wird gelüftet, um die warme, viel Feuchtigkeit transportierende Luft nach draußen und die kalte, trockene Luft nach drinnen zu transportieren. Dies ist nur bei einem relativ hohen Temperaturunterschied sinnvoll. Wer 18° warme Luft gegen 18° warme Luft austauscht, transportiert relativ wenig Feuchtigkeit nach draußen. Ist aber der Temperaturunterschied sehr groß, führt schon ein fünfminütiges komplettes Durchlüften der Wohnung zum gewünschten Ergebnis. Interessanterweise habe ich noch nie erlebt, dass in einem Gerichtssaal auch nur ansatzweise den eigenen Vorschriften entsprechend gelüftet wurde. Immerhin aber: die Anzahl der notwendigen Lüftung halte ich begrenzt auf zwei pro Tag für nachvollziehbar.


Die Quelle:


LG Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten immer, aber erst recht bei baulichen Änderungen, die eine erhöhte Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich bringen (Wärmedämmung, Fensteraustausch usw.), auf das Lüftungsverhalten detailliert hinweisen und sich die Kenntnisnahme des Mieters bestätigen lassen. Ich empfehle eine von beiden Seiten unterschriebene Anlage zum Mietvertrag. Ein Muster finden Sie auf der unten beschriebenen Internetseite für Vermieter.


Fachanwaltstipp Mieter:


Im vorliegenden Fall hat der Mieter Glück gehabt. Nicht immer sind Sachverständigengutachten so eindeutig und die Urteile so praxisnah. Vor diesem Hintergrund ist gerade beim Thema Mietminderung Vorsicht geboten. Wer die Miete überhöht mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und damit den Bestand der Wohnung. Wie man richtig vorgeht, erläutere ich auf der unten beschriebenen Internetseite für Mieter.


6.9.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls

und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de


http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=63uCpU9yIoU



Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

20 Ocak 2015

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de) -

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Gießen vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris, für www.schimmel-anwalt.de.


Die Ausgangslage:


Hat sich in der Mietwohnung Schimmelpilz gebildet, muss der Vermieter zunächst beweisen, dass keine baulichen Mängel zugrunde liegen. Der Mieter wiederum muss dann sein Lüftungsverhalten darlegen und beweisen. Ist das Lüftungsverhalten nicht ausreichend, kommt eine Mitverantwortlichkeit oder sogar eine ausschließliche Verantwortlichkeit für die folgende Schimmelpilzbildung in Betracht. Das gilt umso mehr dann, wenn Baumängel ausgeschlossen werden können. Doch welche Anforderungen sind an das Lüftungsverhalten konkret zu stellen? Dazu hat das Landgericht Gießen einige grundsätzliche Ausführungen gemacht, die ich im Ergebnis für gut nachvollziehbar halte. Vorliegender Fall beschäftigt sich vor allem mit den Anforderungen an das wechselseitige Verhalten von Vermieter und Mieter bei Änderung der tatsächlichen Situation durch Modernisierungen des Vermieters (Einbau dichtschließender Fenster).


Das Urteil zu den notwendigen Vorkehrungen bei Einbau neuer, dichtschließenden Fenster:


Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer, dichtschließender Fenster die notwendigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. Wenn der Vermieter trotz des Einbaus von dichtschließenden Isolierglasfenster keine Lüftungsanlage einbaut und auch keine sonstigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit schafft und den Mieter auch nicht auf den erhöhten Lüftungsbedarf hinweist, kann dem Mieter die Entstehung von Feuchtigkeitsschäden grundsätzlich nicht angelastet werden.


Kommentar: Auch ein Hinweis würde nur dann genügen, wenn das erforderliche Lüftungsverhalten zumutbar ist.


Das Urteil zum Lüftungsverhalten:


Sofern der Vermieter bei Vertragsschluss keinen (vom Mieter jedenfalls stillschweigend akzeptierten) Hinweis auf ein notwendiges, gesteigertes Heiz- und Lüftungsverhalten erteilt, ist in der Regel von einem vertraglich geschuldeten Lüftungsverhalten in Gestalt von zweimaligem (morgens/abends) Stoß- oder Querlüften für jeweils ca. 10 Minuten auszugehen.


Kommentar: 10 Minuten sind meiner Ansicht nach zu viel. Kein Mensch lüftet länger als 5 Minuten. Dies ist auch gar nicht notwendig oder sinnvoll. Es wird gelüftet, um die warme, viel Feuchtigkeit transportierende Luft nach draußen und die kalte, trockene Luft nach drinnen zu transportieren. Dies ist nur bei einem relativ hohen Temperaturunterschied sinnvoll. Wer 18° warme Luft gegen 18° warme Luft austauscht, transportiert relativ wenig Feuchtigkeit nach draußen. Ist aber der Temperaturunterschied sehr groß, führt schon ein fünfminütiges komplettes Durchlüften der Wohnung zum gewünschten Ergebnis. Interessanterweise habe ich noch nie erlebt, dass in einem Gerichtssaal auch nur ansatzweise den eigenen Vorschriften entsprechend gelüftet wurde. Immerhin aber: die Anzahl der notwendigen Lüftung halte ich begrenzt auf zwei pro Tag für nachvollziehbar.


Die Quelle:


LG Gießen, Urteil vom 02. April 2014 – 1 S 199/13 -, juris


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter sollten immer, aber erst recht bei baulichen Änderungen, die eine erhöhte Gefahr von Schimmelpilzbildung mit sich bringen (Wärmedämmung, Fensteraustausch usw.), auf das Lüftungsverhalten detailliert hinweisen und sich die Kenntnisnahme des Mieters bestätigen lassen. Ich empfehle eine von beiden Seiten unterschriebene Anlage zum Mietvertrag. Ein Muster finden Sie auf der unten beschriebenen Internetseite für Vermieter.


Fachanwaltstipp Mieter:


Im vorliegenden Fall hat der Mieter Glück gehabt. Nicht immer sind Sachverständigengutachten so eindeutig und die Urteile so praxisnah. Vor diesem Hintergrund ist gerade beim Thema Mietminderung Vorsicht geboten. Wer die Miete überhöht mindert, riskiert eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und damit den Bestand der Wohnung. Wie man richtig vorgeht, erläutere ich auf der unten beschriebenen Internetseite für Mieter.


6.9.2014


Spezialseiten zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnraum und Gewerbe


Seite für Mieter: www.schimmel-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Mieter juristischen Informationen rund um das Thema Schimmelpilz. Sie finden Tipps zum richtigen Vorgehen, zur Beweissicherung und Muster für Aufforderungsschreiben an den Vermieter, die Geltendmachung von Mietminderung, den Ausspruch einer Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung und Erhebung einer Klage wegen Instandsetzung und Mietminderung. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Mietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls

und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Seite für Vermieter: www.schimmelpilz-anwalt.de


Auf dieser Seite finden Vermieter juristische Informationen zum Thema Schimmelpilz, Mietvertrag, Hinweise an den Mieter zum Lüftungsverhalten, Beweissicherung und Musterschreiben einer Abmahnung und Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung (Zahlungsverzug) sowie das Muster einer Räumungsklage. Daneben werden laufend aktuelle Urteile zum Thema Feuchtigkeit und Schimmelpilze in Mietobjekten mit entsprechenden Kommentaren vom Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht.


Schließlich bieten wir Vermietern auf dieser Seite die Möglichkeit einer Begutachtung ihres Falls und der Möglichkeiten eines effektiven Vorgehens zum Pauschalpreis an.


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


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Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

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http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=63uCpU9yIoU



Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelpilz in Mieträumen (www.schimmel-anwalt.de)

6 Ocak 2015

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld?

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld? -

R+V24: Mehr Durchblick im Straßenverkehr


Wiesbaden, 12. November 2014. Sicherheitszone Ampel oder Zebrastreifen: Tragen Autofahrer bei Unfällen mit Passanten immer die alleinige Verantwortung? Davon ist laut einer Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24 rund ein Drittel der Deutschen überzeugt. Doch auch Fußgänger und Radfahrer können an den Übergängen Zusammenstöße verursachen. “Läuft jemand plötzlich auf einen Zebrastreifen, kann ein nahendes Auto auch bei geringem Tempo nur schwer rechtzeitig bremsen”, sagt Andreas Tepe von R+V24. “Gerade in der dunklen Jahreszeit bei schlechter Sicht ist besondere Vorsicht gefragt”.


Die R+V24-Studie zeigt zudem: Wer keinen Führerschein besitzt, ist sich des Risikos noch weniger bewusst. 42 Prozent der Fußgänger gehen davon aus, für Unfälle an Ampel oder Zebrastreifen nicht verantwortlich zu sein. Doch wer hinter dem Steuer sitzt, muss anderen Verkehrsteilnehmern zwar das Überqueren der Straße ermöglichen. Vergewissert sich ein Passant oder Radler aber vorher nicht über mögliche Gefahren, kann er einen Unfall mitverursachen. Bei Fehlverhalten droht ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz für das Opfer.


Radfahren auf dem Zebrastreifen verboten

Fußgänger sind im Bereich eines Zebrastreifens geschützt. Für Radfahrer greift dieser Schutz aber nur, wenn sie absteigen und schieben. Überqueren Radler eine Straße auf ihrem Zweirad, gefährden sie nicht nur den Verkehr, sondern auch die mit ihnen kreuzenden Fußgänger. Gefährlich wird es auch an Ampeln: Nicht immer kann ein Autofahrer rechtzeitig bremsen, wenn ihn ein Verkehrsteilnehmer überrascht, der bei Rot die Straße überquert.


Trotzdem gilt natürlich: Auch wenn Autofahrer bei Unfällen nicht immer die volle Verantwortung tragen – an Zebrastreifen und Ampeln sollten sie grundsätzlich langsam und vorsichtig fahren, auf Überholmanöver verzichten und im Zweifel lieber einmal zu viel auf die Bremse treten als einmal zu wenig.


R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.


Firmenkontakt

R+V24

Andreas Tepe

Raiffeisenplatz 1

65189 Wiesbaden

0611 533-6834

presse@rv24.de


http://www.rv24.de


Pressekontakt

R+V24 c/o Arts & Others

Sabine Künzel

Schaberweg 23

61348 Bad Homburg

06172 9022-129

s.kuenzel@arts-others.de


http://www.arts-others.de



Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld?

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld?

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld? -

R+V24: Mehr Durchblick im Straßenverkehr


Wiesbaden, 12. November 2014. Sicherheitszone Ampel oder Zebrastreifen: Tragen Autofahrer bei Unfällen mit Passanten immer die alleinige Verantwortung? Davon ist laut einer Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24 rund ein Drittel der Deutschen überzeugt. Doch auch Fußgänger und Radfahrer können an den Übergängen Zusammenstöße verursachen. “Läuft jemand plötzlich auf einen Zebrastreifen, kann ein nahendes Auto auch bei geringem Tempo nur schwer rechtzeitig bremsen”, sagt Andreas Tepe von R+V24. “Gerade in der dunklen Jahreszeit bei schlechter Sicht ist besondere Vorsicht gefragt”.


Die R+V24-Studie zeigt zudem: Wer keinen Führerschein besitzt, ist sich des Risikos noch weniger bewusst. 42 Prozent der Fußgänger gehen davon aus, für Unfälle an Ampel oder Zebrastreifen nicht verantwortlich zu sein. Doch wer hinter dem Steuer sitzt, muss anderen Verkehrsteilnehmern zwar das Überqueren der Straße ermöglichen. Vergewissert sich ein Passant oder Radler aber vorher nicht über mögliche Gefahren, kann er einen Unfall mitverursachen. Bei Fehlverhalten droht ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz für das Opfer.


Radfahren auf dem Zebrastreifen verboten

Fußgänger sind im Bereich eines Zebrastreifens geschützt. Für Radfahrer greift dieser Schutz aber nur, wenn sie absteigen und schieben. Überqueren Radler eine Straße auf ihrem Zweirad, gefährden sie nicht nur den Verkehr, sondern auch die mit ihnen kreuzenden Fußgänger. Gefährlich wird es auch an Ampeln: Nicht immer kann ein Autofahrer rechtzeitig bremsen, wenn ihn ein Verkehrsteilnehmer überrascht, der bei Rot die Straße überquert.


Trotzdem gilt natürlich: Auch wenn Autofahrer bei Unfällen nicht immer die volle Verantwortung tragen – an Zebrastreifen und Ampeln sollten sie grundsätzlich langsam und vorsichtig fahren, auf Überholmanöver verzichten und im Zweifel lieber einmal zu viel auf die Bremse treten als einmal zu wenig.


R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.


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0611 533-6834

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61348 Bad Homburg

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http://www.arts-others.de



Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld?