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14 Eylül 2015

Unzulässige Tierhaltung: Schadensersatz für Schäden in der Mietwohnung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Auch wenn dem Mieter die Haltung eines Haustiers vom Vermieter nicht erlaubt wurde, kann er unter Umständen einen Anspruch darauf haben. Dieses Problem soll aber nicht Gegenstand des folgenden Beitrags sein. Angenommen dem Mieter wurde die Tierhaltung nicht gestattet und es ergibt sich auch kein Anspruch darauf, geht er, wenn er dennoch Tiere in der Wohnung hält, das Risiko ein, eine Unterlassungsklage, eine Abmahnung oder eine Kündigung zu erhalten. Darüber hinaus kann es außerdem dazu kommen, dass der Vermieter zusätzlich Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache geltend macht.


Auch kleinere Gebrauchsspuren können Schadensersatzpflicht wegen Beschädigungen an der Mietsache begründen:


Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vermieter mit entsprechenden Ansprüchen vor Gericht Erfolg hat, ist bei unzulässiger Tierhaltung deutlich höher, als bei erlaubter Tierhaltung. Im letzteren Fall könnte der Mieter nämlich geltend machen, die Haltung des Tieres gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Bei unzulässiger Haltung dagegen begründen auch besondere Abnutzungserscheinungen durch das Tier, wie etwa leicht Kratzer auf dem Fußboden oder geruchsmäßige Verunreinigungen des Teppichs, eine Schadensersatzpflicht des Mieters. Entsprechende Schäden wären anderenfalls vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erfasst.


Schadensersatzanspruch erfordert Verschulden des Mieters:


Zu beachten ist aber, dass der Mieter auch dann, wenn die Tierhaltung nicht erlaubt ist, für Schäden nur haftet, wenn er sie auch zu verschulden hat. Das Verschulden wurde von Gerichten etwa schon verneint in Fällen, in denen Ungeziefer vom Tier in die Wohnung geschleppt wurde. Argument: Auch Menschen hätten dieses Ungeziefer grundsätzlich in die Wohnung schleppen können. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Begründung wirklich überzeugen kann. Bei manchen Tieren dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ungeziefer in die Wohnung bringen, erheblich höher sein, als bei Menschen. In einem Urteil vom 21.2.2002, 3 S 125/01, hat das Landgericht Freiburg dementsprechend das Verschulden und damit die Schadensersatzpflicht eines Mieters angenommen, dessen Hund Zecken in die Wohnung eingeschleppt hatte.


14.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


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30 Temmuz 2015

Staatsfeind Nr. 1: Klein- und Mittelständige Unternehmen

Der Unternehmer-Airbag® – wie man Unternehmen & Eigentum nachhaltig unantastbar macht.


Staatsfeind Nr. 1: Klein- und Mittelständige UnternehmenWieso sollten Klein- und Mittelständige Unternehmen Staatsfeind Nr. 1 sein? Was haben diese KMU´s falsch gemacht, dass sie im negativen Fokus des Staates stehen sollten?

Viele Unternehmer die schon seit mehreren Jahren auf dem Markt tätig sind, muss man einfach feststellen, dass der Mittelstand es nicht wirklich leicht hat sein Dasein zu beschreiten.


Wir sprechen von inhabergeführten Betriebe. Wir sprechen von Unternehmer und Selbständige, die vielleicht 10, 20 oder 100 Mitarbeiter haben und seit Generationen einen Betrieb erfolgreich am Leben erhalten, sehr guten Umsatz generieren und die mit Herzblut diesen Betrieb erfolgreich führen.


Es geht um die Unternehmer die nicht am Tropf des Staates hängen, wenn mal etwas schief läuft. Was nützt es dem familiengeführten Handwerksbetrieb mit seinen 25 Mitarbeiter, wenn Milliarden vom Staat für die Rettung von Banken locker gemacht werden und beim dem Handwerksbetrieb nichts ankommt? Und mit welcher Berechtigung bekommt diese Bank Geld?

Was hat er davon, wenn er mal in Schieflache gerät? Ist der Staat dann auch gewähr bei Fuss und unterstützt ihn mit endlos Geld wenn er sich verkalkuliert hat und Insolvenz beantragen muss? NEIN! Sicher nicht.


Allerdings wird hier mit zweierlei Maß gemessen. Wenn Sie als Unternehmer Ihre Verpflichtungen nicht mehr zurückführen können, folgt die Kreditkündigung und unmittelbar danach fängt das Dilemma der Zahlungsunfähigkeit und der Insolvenz an.

Der Staat hat es da etwas einfacher. Kann er seine Verpflichtungen (Kredite) nicht zurückführen (er macht es Jahr für Jahr nicht, sondern es wird immer nur von der NEUverschuldungsrate gesprochen) geht es einfach weiter im 3/4 Takt und man konzentriert sich auf andere Themen um abzulenken. Tolles Vorbild!


Wenn Sie als inhabergeführter Unternehmer mal in den Dunstkreis einer Insolvenz geraten sind, dann sollten Sie sich in Deutschland warm anziehen. Tür und Tor stehen Ihnen dann nicht mehr in dem souveränen Deutschland offen.


Zum Beispiel: Wenn Sie als Geschäftsführer einen Vertrag abschließen, von dem Sie ausgehen, dass dieser Vorteile für die Gesellschaft bringt, dieser sich aber eher zum Nachteil entwickelt, dann hat das negative Folgen für Sie als Geschäftsführer und Sie sind im Falle des Falles haftbar zu machen.

Obwohl Sie vielleicht für die negative Entwicklung gar nichts dafür konnten. (Marktlage hat sich verändert, ihr Vertragspartner ist insolvent geworden oder verlor einen großen Gerichtsprozess, der negative Auswirkungen auf den Vertrag hat, andere Gesetzeslage usw.)


Wie jedem Unternehmensführer bekannt ist, der GmbH Geschäftsführer haftet generell für: Bürgschaften, Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (während seiner Amtszeit) und Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern.

Handelt der Geschäftsführer gesetzwidrig, wie z.B. bei:

Insolvenzverschleppung, Betrug, Gläubigerbenachteiligung oder Bankrott wird der Geschäftsführer ebenfalls haftbar gemacht.


Aber nicht immer ist der Verursacher der Verursacher!

Wenn z.B. der Markt sich ändert und man hat dadurch ein großen Umsatzeinbruch und man kann das Unternehmen durch Strategieänderung nicht mehr in ruhiges Fahrwasser führen und muss Insolvenz anmelden, dann sieht das Gesetz den Unternehmer als Verursacher. Da macht es sich der Staat allerdings sehr einfach. Gegen solche Probleme muss sich ein Geschäftsführer schützen.


Genau aus diesen Gründen sollte sich ein Unternehmer sich mit dem Unternehmer – Airbag® (http://www.gd-solutions-consulting.com/) auseinandersetzen. Mit dem Unternehmer – Airbag® kann der Unternehmer wieder Unternehmer sein und seinen Weg gehen, ohne das er in Angst leben muss, dass wenn mal etwas schief geht, er im besten Fall sein komplettes Vermögen inkl. Home sweet Home verliert und im schlechtesten Fall auf der Straße sitzt.

Der Unternehmer – Airbag® hilft ihm dabei sein Unternehmen mit all seinen Vermögen (Geschäftsvermögen, Privatvermögen, Immobilien, Maschinen, Fahrzeuge usw.) vor einem „Aufprall“ so zu schützen, dass möglichst wenig an Vermögen dabei verloren geht.


Hochinteressantes Wissen über Recht, Wirtschaft, Gesundheit, Soziales


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9 Nisan 2015

Das neue MiLoG - Praxisprobleme: Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG (Teil 3)

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


Das neue MiLoG - Praxisprobleme: Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG (Teil 3)Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz über den Mindestlohn. Bereits in den ersten drei Monaten seit dem Inkrafttreten hat das Gesetz für erhebliche politische Diskussionen gesorgt. Die Gerichte werden zunehmend mit Streitigkeiten um die Anwendung des Gesetzes befasst. Mit dieser Reihe werden die ersten in der Praxis aufgetretenen Anwendungsprobleme behandelt.


Fachanwalt Bredereck: Das MiLoG haben wir in einer ersten Reihe schon theoretisch behandelt. Was sind die zentralen Aussagen des MiLoG?


Fachanwalt Dineiger: Mit dem Gesetz über den Mindestlohn wurde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Dieser Mindestlohn gilt, egal ob ihn die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbaren oder nicht. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto je Zeitstunde. Vereinbarungen, die zum Ziel haben, den Mindestlohn zu umgehen, sind kraft Gesetzes unwirksam. Zudem besteht der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes spätestens mit Ende des nächsten Monates nach dem Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.


Fachanwalt Bredereck: Ein großer Diskussionspunkt ist die Vorschrift des § 13 MiLoG. Was sagt diese Vorschriften genau aus und warum wird hier so erbittert diskutiert?


Fachanwalt Dineiger: § 13 MiLoG betrifft die Haftung von Auftraggebern und bestimmt, dass § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsprechend gilt. § 14 AEntG sagt aus, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Klage verzichtet hat. § 14 AEntG ordnet also eine selbstschuldnerische Durchgriffshaftung des Auftraggebers an.


Fachanwalt Bredereck: Was bedeutet das ganz genau? Kann denn ein Arbeitnehmer hier Rechte ableiten?


Fachanwalt Dineiger: Die Vorschrift hat hohe praktische Bedeutung. Bereits vor dem Inkrafttreten des MiLoG gab es verschiedentlich Versuche, dass ein Auftragnehmer beispielsweise im Bereich großer Baugewerke Subunternehmer beauftragt hat, um sich der Geltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften entziehen zu können und das entsprechende Vergütungsrisiko einerseits wie auch ein etwaiges kündigungsschutzrechtliches Risiko andererseits auf diesen Subunternehmer verlagern zu können. Häufig war in der Vergangenheit schon zu beobachten, dass diese Subunternehmer mit zu geringer Kapitaldecke ausgestattet waren, so dass Insolvenzen mit den entsprechenden Zahlungsausfällen für die Arbeitnehmer häufig vorkamen. Für solche Umgehungsfälle ist die Schutzvorschrift des § 14 AEntG eingeführt worden.


Fachanwalt Bredereck: Welcher Schutz für Arbeitnehmer entsteht hieraus in den Mindestlohnfällen genau?


Fachanwalt Dineiger: Aufgrund der Anordnung der direkten Wirkung des § 14 AEntG in § 13 MiLoG bekommt der betroffene Arbeitnehmer ein direktes Durchgriffsrecht auf den Auftraggeber selbst. Wenn also der direkte Vertragsarbeitgeber des Betroffenen Arbeitnehmers Insolvenz anmeldet oder in sonstiger Weise für den Arbeitnehmer nicht mehr greifbar ist, kann der Arbeitnehmer den Auftraggeber des Werkes direkt auf Zahlung des Mindestlohn aus §§ 1 ff. MiLoG verklagen. Der Auftraggeber haftet dann auch auf die Zahlung des Mindestlohnes.


Fachanwalt Bredereck: Kann der Auftraggeber dann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen Vertragsarbeitgeber in Anspruch nehmen und gegebenenfalls verklagen muss?


Fachanwalt Dineiger: Exakt diese Einrede ist dem Auftraggeber über diese Vorschriften verwehrt. Nach dem exakten Wortlaut haftet der Auftraggeber ja wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Es ist also eine selbstschuldnerische Bürgschaftsanordnung. Für eine solche selbstschuldnerische Bürgschaftsanordnung ist eben gerade wesentlich, dass der in Anspruch genommene “Bürge” dem Anspruchsteller nicht entgegenhalten kann, dass er zunächst seinen eigenen Vertragspartner verklagen muss und erst dann auf ihn zukommen kann. Es ist also eine echte Durchgriffshaftung.


Fachanwalt Bredereck: Warum eine so strenge Haftung?


Fachanwalt Dineiger: Dem Gesetzgeber sowohl des AEntG wie auch des MiLoG kam es ersichtlich darauf an, dass Umgehungen nicht möglich sein sollen. Aus diesem Grunde sollen die Arbeitnehmer direkt den in der Regel wirtschaftlich Potentesten angehen können. Der in Anspruch genommene Auftraggeber kann dann seinerseits versuchen, gegen seinen Nachunternehmer oder Subunternehmer vorzugehen, um sich von diesem wiederum schadlos zu halten. Die Regelung ist klassische Ausprägung des Arbeitnehmerschutzrechtes.


Fachanwalt Bredereck: Also eine sinnvolle und effektive Regelung.


15.03.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


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25 Mart 2015

PAA AG-Anleger verunsichert, viele schöne Worte für Was?

PAA Pyramid Advisory Associated AG: dubioses Kapitalanlagemodell aus der Schweiz


PAA AG-Anleger verunsichert, viele schöne Worte für Was?Mit einem dubiosen Kapitalangebot aus der Schweiz wandte sich ein verunsicherter Anleger an die Berliner Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte. Die PAA Pyramid Advisory Associated AG aus Bottighofen, Kreis Kreuzlingen am schönen Bodensee gelegen, Kanton Thurgau in der Schweiz versprach dem Anleger bei einer kurzen Investitionsdauer von 60 Monaten und einer Mindestanlage von 10.000,00 Euro, die zu einhundert Prozent wertbildend angelegt werden sollte, eine Verzinsung von 6,5 Prozent pro Jahr. Zur Sicherheit des Anlegers solle das Geld auch komplett bei einer ungenannten Depot-Bank angelegt werden, die einer nicht näher spezifizierten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei. Zudem soll eine unbekannte Revisionsstelle der Gesellschaften das Geld des Anlegers sichern. Zusätzlich soll durch einen ebenfalls unbenannten Treuhänder garantiert sein, dass immer Kapital- oder Schuldbriefe im Depot liegen. Es könnten allerdings auch gleichwertige Sicherheiten wie Interims Quittungen oder Einlieferungsverpflichtungen eingeliefert werden.


Schöne Worte als Verpackung und um Vertrauen des Anlegers zu erlangen – Was steckt dahinter?


“Was sich unser Mandant hinter all diesen bunten Vokabeln vorstellen soll, hat sich uns im Rahmen der Klagevorbereitung nicht erschlossen. Durch Erfahrungen in ähnlichen Fällen gehen Röhlke Rechtsanwälte davon aus, dass es sich um ein ungesichertes Darlehen in einem Drittland mit fester Verzinsung handelt, wobei die PAA AG wahrscheinlich nicht über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland verfügt. Wohl auch deswegen ist die Firma in das Visier der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA geraten”, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Klage gegen den deutschen Vermittler der Kapitalanlage vorbereitet.


Weiterhin weist der Jurist daraufhin, dass die FINMA zunächst einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt hat, dann aber den Konkurs des Unternehmens mit Wirkung zum 17.07.2013 eröffnet hat. Das Konkursverfahren selbst wurde mittlerweile am 04.08.2014 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft ist im Handelsregister gelöscht worden.


Was bedeutet diese Entwicklung für die betroffenen Anleger der PAA AG? Was ist mit dem Anlegergeld passiert?


“Für geschädigte Kapitalanleger besteht daher nur noch die Möglichkeit, die Vertriebsmitarbeiter der PAA AG in die Haftung zu nehmen. Da der Verbleib der eingelegten Gelder auch bisher vollkommen unklar ist, stellt sich natürlich auch die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortung der Verantwortlichen, die deutsche Staatsbürger sind”, meint der Graumarktspezialist (http://www.kanzlei-roehlke.de/bundesgerichtshof-leasing-anlage-nicht-zur-altersvorsorge-geeignet-kein-mitverschulden-des-anlegers/)Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.


Betroffenen Anlegern der PAA AG wird geraten, umgehend anwaltliche Hilfe aufzusuchen. In einer Ersteinschätzung sollten die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen individuell geprüft werden und ob eine Rettung der angelegten Gelder besteht. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \”Immobilienrente\” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


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5 Mart 2015

Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015

Location: VfL Pinneberg

Street: Fahltskamp 53

City: 25421 – Pinneberg (Germany)

Start: 21.03.2015 10:30 Uhr

End: 21.03.2015 16:30 Uhr

Entry: 149.00 Euro (non 19% VAT)
get ticket


Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015
Impression von einem Seminar in Pinneberg 2013


Am Samstag, dem 21.03.2015 veranstaltet der Vereins- und Verbands-Service aus Frankfurt in Kooperation mit dem KSV Pinneberg ein Seminar zu aktuellen Fragen und Problemen des Vereinsrechts.


Neue Rahmenbedingungen und Neuverordnungen sorgen dafür, dass auch das Vereinsjahr 2015 für Vorstände von Vereinen spannend bleibt.


Stichworte wie “Mindestlohn”, “neue Lebensmittelverordnung” oder “Aufwandsspende” lassen aufhorchen und bereiten vielen Vorständen Probleme.


Worauf Vereinsvorstände aktuell achten und wie sie sich im Einzelfall verhalten sollen, erläutert der Jurist und Vereinsexperte Stefan Wagner aus Dresden.


Weitere Infos zum Seminar “Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015″


Der Vereins- und Verbands-Service bietet Dienstleistungen für Vereine und andere Nonprofit-Organisationen.


Veranstaltungen in Form von Seminaren, Workshops, Kongressen und Schulungen gehören dazu.


Darüber hinaus können Interessenten Fachbücher und Softwarelösungen für Vereine (Mitgliederverwaltung, Finanzbuchhaltung, Übungsleiter- und Kursverwaltung) erwerben.


Beratungen für Vereine in Kooperation mit Steuerberatern, Rechtsanwälten, Marketing- und PR-Fachkräften runden das Angebot des Vereins- und Verbands-Service (VVS) ab.


Kontakt

Vereins- und Verbands-Service

Rolf Höfling

Otto-Fleck-Schneise 12

60528 Frankfurt

069-96741375

info@vvs-frankfurt.de

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http://www.pr-gateway.de/components/com_gateway/showimage.php?width=200&height=200&id=250853Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015

28 Şubat 2015

U.S. CET Corporation über die Produzentenhaftung in den USA

U.S. CET Corporation über die Produzentenhaftung in den USANicht ohne Grund fürchten Unternehmer die amerikanischen Produkthaftpflichtansprüche und bezeichnen diese als Schreckgespenst.Die US-amerikanische Rechtssprechung zur Produkthaftpflicht in den USA hat in den letzten Jahren ausgedehnte Haftungstatbestände geschaffen und die Höhe des zuerkannten Schadenersatzes für Verletzungen ist in aller Regel um ein vielfaches höher als vergleichbare Summen in Europa.


Unter dem Begriff der Produkthaftung (Product Liability) fallen im amerikanischen Recht verschiedene Rechtsgrundsätze, nach denen ein Verbraucher Ansprüche gegen den Hersteller oder Verkäufer wegen Schäden geltend machen kann, die er im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Produkt erlitten hat. Grundlage dieser Haftung können sowohl vertragliche als auch außervertragliche Ansprüche sein. Im außervertraglichen Bereich wenden die amerikanischen Gerichte seit Jahren den Grundsatz einer strikten, verschuldungsunabhängigen Haftung des Hersteller/Verkäufers (Strict Liability) an.


Diese Haftung besteht dann, wenn jemand durch ein fehlerhaftes und unangemessen gefährliches Produkt Schaden erlitten hat. In einem solchen Fall kann der Hersteller/Verkäufer nicht einwenden, dass ihn kein Verschulden treffe. Im Gegensatz zur vertraglichen Haftung auf die sich nur ein enger Kreis von Personen (Vertragspartner und Angehörige) berufen kann, ist der Kreis der möglichen Kläger nach der “Strickt Liability” nicht auf die Käufer als Endabnehmer beschränkt. Diese verschuldungsunabhängige Haftung wird damit begründet, dass der Hersteller besser als der Verbraucher in der Lage sei, sich gegen eventuelle Schäden durch Versicherungen abzusichern und ökonomisch eher in der Lage sei, die Konsequenzen dieser Schäden zu tragen.


Vollständigen Bericht lesen (http://uscet.com/invest-usa/produzentenhaftung-in-den-usa/index.php)


Die US CET Corporation ist ein internationaler Dienstleister der sich seit 2007 u.a. auf die Firmengründung USA sowie den Aufbau einer Geschäfts-repräsentanz in den USA, insbesondere im US-Bundesstaat Florida spezialisiert hat.


Im Rahmen des Aufbaues einer Geschäftsrepräsentanz in den USA ermöglichen wir es international orientierten Kunden/Unternehmen mit überschaubarem Zeit- und Geldaufwand auf dem amerikanischen Markt Fuß zu fassen, ohne ein Büro mit eigenem Personal einrichten zu müssen.


Bildrechte: MYUSCORP


Kontakt

U.S. CET Corporation

Leonhard W.J. Becker

P.O. Box 8865

34101 Naples, FL (USA)

+1(800)881-5739 Ext.6

pressestelle@uscet.com


http://uscet.com/presse.php



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22 Ocak 2015

Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen

Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen -

Was sollen Anleger tun?


Fondax-/Aktona-Gruppe: Auch FCT Capital Trust KG will sich auflösen
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Röhlke Rechtsanwälte in Berlin


Krankheiten sind ansteckend? – Nach Bekanntwerden der Liquidationspläne der FCM Capital Management KG hat nun auch die FCT Capital Trust KG ihren Anlegern den Wunsch nach Auflösung mitgeteilt. Der erste Schock für die Anleger der FCM Capital Management KG, früher unter dem Namen Fondax Capital Management KG bekannt noch nicht verdaut, kommt der nächste Schock hinterher. Damit sind die beiden ursprünglich noch unter dem Markennamen FONDAX aufgetretenen Gesellschaften wirtschaftlich gescheitert. Ratlosigkeit unter den Anlegern und oftmals betroffenen Familien der Fondax-Gesellschaften greift um sich, wie kann weiterer Schaden eingegrenzt werden? Für die betroffenen Anleger stellen sich nun verunsicherte Fragen nach dem weiteren Vorgehen. Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl von “Fondax”-Mandanten (http://www.fondax-hilfe.de) vertritt.

Frage: Herr Röhlke, die beiden ehemaligen Fondax-Gesellschaften der AKTONA-Gruppe wollen sich auflösen. Was bedeutet diese Liquidation für die Anleger?


Rechtsanwalt Röhlke: Das Liquidationsverfahren dient hauptsächlich fünf Aufgaben:

1.zunächst ist eine Bilanz aufzustellen,

2. dann sind alle laufenden Geschäfte zu beenden,

3. verbleibende Forderungen einzuziehen,

4. die Schulden zu begleichen,

5. das restliche Vermögen zu versilbern und zu verteilen.

Nur wenn nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch Vermögen verbleibt, kann es zu einer Auszahlung an die Anleger kommen.


Frage: Ist die Auszahlung so hoch wie die getätigten Einlagen?


Rechtsanwalt Röhlke: Ich halte das für ausgeschlossen. Die Einlagen der Anleger sind schon zu einem guten Teil für die Vertriebskosten abgeflossen und nur zu einem geringen Teil vermögensbildend angelegt. Nur dieser geringe Teil wird anteilig an die Anleger nach Begleichung der Schulden ausgezahlt.


Frage: Besonders bitter für die betroffenen Anleger und deren Familien wäre, wenn sie nochmal zur Kasse bitten würden. Müssen die Anleger noch damit rechnen, Geld nachschießen zu müssen?


Rechtsanwalt Röhlke: Im rechtlichen Sinne nicht: Nachschußpflicht bedeutet rechtlich, dass mehr gezahlt werden muss, als ursprünglich vereinbart. Dafür ist ein besonderer Gesellschaftsbeschluß nötig. Aber im landläufigen Sinne kann es tatsächlich zu einer Nachschußpflicht kommen.


Frage: Wie das?


Rechtsanwalt Röhlke: Bei der Liquidation sind sämtliche Forderungen der Gesellschaft fällig zu stellen und einzufordern. Dazu können auch die ursprünglichen Einlageverpflichtungen zählen, wenn der Anleger etwa Entnahmen bekommen hat, die keinen Gewinn darstellten oder aber die Einlage in Raten zu zahlen hatte und damit noch nicht fertig war. Entscheidend ist, ob das jeweilige Kapitalkonto der Anleger einen negativen Stand hat. Dann besteht laut Prospekt eine Ausgleichspflicht.


Der Haken dabei: den Stand des Kapitalkontos kennen die Anleger nicht. Dieses Konto besteht nicht nur aus dem sogenannten Einlagenkonto, über das die Anleger von den Fondax-Gesellschaften manchmal informiert wurden, es besteht auch aus dem Gewinn- und Verlustkonto. Kaum einer unserer Mandanten wurde von den Fondax-Gesellschaften über den Stand dieses Kontos informiert.


Frage: Bestehen Chancen für die Anleger der Fondax-Gesellschaften – Was passiert bei negativem Kapitalkonto?


Rechtsanwalt Röhlke: Der Liquidator ist an sich gehalten, die Rückstände einzuklagen. Alle Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen ja zu den Aufgaben der Liquidatoren, und dazu gehört notfalls auch eine Klage. Solche Klagen sind derzeit bei vielen Fonds erhoben, die in Liquidation sind.


Frage: Muss es dazu kommen?


Rechtsanwalt Röhlke: Das ist schwer einzuschätzen. Einige Fondsgesellschaften scheinen mehr Vermögen zu haben, als offene Verbindlichkeiten. Diese können ihre Schulden vielleicht aus dem eigenen Vermögen zahlen und müssen nicht auf die betroffenen Anleger zurückgreifen. Außerdem scheint es insgesamt recht wenige Entnahmen der Anleger bei den Fondax-Gesellschaften gegeben zu haben, so dass die Kapitalkonten nicht notwendig negativ sein müssen. Unserer Meinung nach muss die Liquidation nicht unbedingt nachteilig für die Anleger sein, nach dem Motto: Lieber ein Ende mit Schrecken.


Frage: Was sollen die Anleger der Fondax-Gesellschaften tun? Sie raten den Anlegern also zur Zustimmung?


Rechtsanwalt Röhlke: Nicht in dieser Allgemeinheit. Es muss jeder Fall einzeln geprüft werden. In jedem Fall aber raten wir davon ab, zur Liquidatorin die AKTONA Vermögensverwaltung KG zu wählen. Hier soll der Bock zum Gärtner, oder besser der Henker zum Totengräber, gemacht werden. Wir würden einen neutraleren Liquidator vorziehen, zumal viele unserer Mandanten gegen die AKTONA KG bereits wegen falscher Prospektierung und mangelhafter Aufklärung vor Vertragsabschluss klagen.


Frage: Stichwort Klage: Können geschädigte Anleger der Fondax-Gesellschaften die ihnen verbleibenden Schäden einklagen?


Rechtsanwalt Röhlke: Wir raten, nachdem wir den Einzelfall geprüft haben, häufig unseren betroffenen Anlegern zur Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Gründungsgesellschafter der FONDAX-Fonds, also der AKTONA KG und der Treuhandgesellschaft sowie gegen die Vertriebsgesellschaften oder Vermittler. Diesen können dann bei einem gerichtlichen Erfolg die Ansprüche auf den Liquidationserlös abgetreten werden. Unseren Erfahrungen sollten die betroffenen Anleger und ihren Familien ihre Möglichkeiten Ansprüche geltend zu machen von einem qualifizierten Rechtsanwalt für Kapitalanlagenrecht individuell prüfen lassen, um weiteren Schaden abzuwenden.


V.i.S.d.P.:


Georg Mikas

Dipl.-Ing. Redakteur

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


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6 Ocak 2015

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld?

Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld? -

R+V24: Mehr Durchblick im Straßenverkehr


Wiesbaden, 12. November 2014. Sicherheitszone Ampel oder Zebrastreifen: Tragen Autofahrer bei Unfällen mit Passanten immer die alleinige Verantwortung? Davon ist laut einer Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24 rund ein Drittel der Deutschen überzeugt. Doch auch Fußgänger und Radfahrer können an den Übergängen Zusammenstöße verursachen. “Läuft jemand plötzlich auf einen Zebrastreifen, kann ein nahendes Auto auch bei geringem Tempo nur schwer rechtzeitig bremsen”, sagt Andreas Tepe von R+V24. “Gerade in der dunklen Jahreszeit bei schlechter Sicht ist besondere Vorsicht gefragt”.


Die R+V24-Studie zeigt zudem: Wer keinen Führerschein besitzt, ist sich des Risikos noch weniger bewusst. 42 Prozent der Fußgänger gehen davon aus, für Unfälle an Ampel oder Zebrastreifen nicht verantwortlich zu sein. Doch wer hinter dem Steuer sitzt, muss anderen Verkehrsteilnehmern zwar das Überqueren der Straße ermöglichen. Vergewissert sich ein Passant oder Radler aber vorher nicht über mögliche Gefahren, kann er einen Unfall mitverursachen. Bei Fehlverhalten droht ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz für das Opfer.


Radfahren auf dem Zebrastreifen verboten

Fußgänger sind im Bereich eines Zebrastreifens geschützt. Für Radfahrer greift dieser Schutz aber nur, wenn sie absteigen und schieben. Überqueren Radler eine Straße auf ihrem Zweirad, gefährden sie nicht nur den Verkehr, sondern auch die mit ihnen kreuzenden Fußgänger. Gefährlich wird es auch an Ampeln: Nicht immer kann ein Autofahrer rechtzeitig bremsen, wenn ihn ein Verkehrsteilnehmer überrascht, der bei Rot die Straße überquert.


Trotzdem gilt natürlich: Auch wenn Autofahrer bei Unfällen nicht immer die volle Verantwortung tragen – an Zebrastreifen und Ampeln sollten sie grundsätzlich langsam und vorsichtig fahren, auf Überholmanöver verzichten und im Zweifel lieber einmal zu viel auf die Bremse treten als einmal zu wenig.


R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.


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Zusammenstoß an Zebrastreifen oder Ampel: Sind Autofahrer automatisch allein Schuld? -

R+V24: Mehr Durchblick im Straßenverkehr


Wiesbaden, 12. November 2014. Sicherheitszone Ampel oder Zebrastreifen: Tragen Autofahrer bei Unfällen mit Passanten immer die alleinige Verantwortung? Davon ist laut einer Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24 rund ein Drittel der Deutschen überzeugt. Doch auch Fußgänger und Radfahrer können an den Übergängen Zusammenstöße verursachen. “Läuft jemand plötzlich auf einen Zebrastreifen, kann ein nahendes Auto auch bei geringem Tempo nur schwer rechtzeitig bremsen”, sagt Andreas Tepe von R+V24. “Gerade in der dunklen Jahreszeit bei schlechter Sicht ist besondere Vorsicht gefragt”.


Die R+V24-Studie zeigt zudem: Wer keinen Führerschein besitzt, ist sich des Risikos noch weniger bewusst. 42 Prozent der Fußgänger gehen davon aus, für Unfälle an Ampel oder Zebrastreifen nicht verantwortlich zu sein. Doch wer hinter dem Steuer sitzt, muss anderen Verkehrsteilnehmern zwar das Überqueren der Straße ermöglichen. Vergewissert sich ein Passant oder Radler aber vorher nicht über mögliche Gefahren, kann er einen Unfall mitverursachen. Bei Fehlverhalten droht ein Bußgeld – und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz für das Opfer.


Radfahren auf dem Zebrastreifen verboten

Fußgänger sind im Bereich eines Zebrastreifens geschützt. Für Radfahrer greift dieser Schutz aber nur, wenn sie absteigen und schieben. Überqueren Radler eine Straße auf ihrem Zweirad, gefährden sie nicht nur den Verkehr, sondern auch die mit ihnen kreuzenden Fußgänger. Gefährlich wird es auch an Ampeln: Nicht immer kann ein Autofahrer rechtzeitig bremsen, wenn ihn ein Verkehrsteilnehmer überrascht, der bei Rot die Straße überquert.


Trotzdem gilt natürlich: Auch wenn Autofahrer bei Unfällen nicht immer die volle Verantwortung tragen – an Zebrastreifen und Ampeln sollten sie grundsätzlich langsam und vorsichtig fahren, auf Überholmanöver verzichten und im Zweifel lieber einmal zu viel auf die Bremse treten als einmal zu wenig.


R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.


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