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19 Ekim 2015

Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtet

Welche Auswirkungen und Risiken hat die Entscheidung für Vermittler?


Oberlandesgericht entscheidet: Kapitalanlagenvermittler sind zur Plausibilitätsprüfung verpflichtetMit einem Beschluss vom 21.09.2015 hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes die Pflicht zur Prüfung eines angebotenen Kapitalanlagenmodells auch auf die sogenannten Policen-Aufwertungsmodelle übertragen. Nach dieser Entscheidung müssen Kapitalanlagenvermittler auch bei derartigen Modellen, die rechtlich betrachtet nichts weiter sind als ein Kaufvertrag mit einer hinausgezogenen Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, eine umfassende Plausibilitätsprüfung vornehmen. Nach Ansicht des OLG obliegt es den Vermittlern derartiger Modelle, sich zu informieren, wie denn der Käufer die von ihm versprochene Zahlung des hohen Kaufpreises bewerkstelligen will.


Plausibilitätsprüfungspflicht – Wie funktioniert das in der Praxis?


„Zu dem Ansatz mag man stehen, wie man will. Viele Rechtsanwälte, die Kapitalanlagenvermittler vertreten, stehen auf dem Standpunkt, dass eine solche Plausibilitätsprüfungspflicht gerade nicht gefordert ist. Denn die Grundprinzipien dieses Vertrags sind klar: Kunde verkauft Versicherung, Käufer zahlt Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sehr hoch und soll allerdings erst in einigen Jahren vollständig bezahlt werden. Wie der Käufer einer Sache den Kaufpreis allerdings erbringt, kann nach allgemeinen Zivilrecht dem Verkäufer regelmäßig vollkommen egal sein: Geld hat man zu haben, heißt es im BGB-Grundkurs“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter Kunden derartiger Policen-Aufwertungsmodelle vertritt.


Entscheidung zur Stärkung von Anlegerrechten?


Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke erläutert hierzu, dass das Schleswig-Holsteinische OLG die Vertragsfreiheit hier eingeschränkt hat: „Wenn der Käufer einer derartigen Lebensversicherung einen um 270 Prozent über den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Kaufzeitpunkt liegenden Kaufpreis in 16 Jahren bezahlen will, laufe dies auf eine Verzinsung des Rückkaufswertes hinaus, deren Eintrittswahrscheinlichkeit vom Kapitalanlagenvermittler geprüft werden muss. Dem Kapitalanlagenvermittler obliegt es nach dieser Entscheidung, sich darüber zu informieren, wie – im konkreten Fall die Sinus Capital AG – die von ihr versprochene Verzinsung zu verdienen gedenke“, so Rechtsanwalt Röhlke.


Voraussetzungen Policen-Aufwertungsmodell und Plausibilitätsprüfung


Vermittler, die eine derartige Plausibilitätsprüfung im Falle des Verkaufs geschlossener Fondsbeteiligungen nicht vorgenommen haben oder dem Kunden nicht mitgeteilt haben, haften voll auf Schadenersatz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Plausibilitätsprüfung ergibt, dass das Modell gerade nicht plausibel gewesen wäre. Im Falle der Policen-Aufwertungsmodelle kann eine derartige Plausibilitätsprüfung wohl in den meisten Fällen gar nicht vorgenommen werden, da die Anbieter derartiger Modelle ihre Unternehmenspläne für die nächsten 16 Jahre nicht dezidiert offen legen. Neben der regelmäßig vorliegenden Verbotswidrigkeit derartiger Policen Aufwertungsmodelle dürfte hier ein weiterer Ansatzpunkt für Anleger liegen, eine Falschberatung gerichtlich erfolgreich durchzusetzen und Schadenersatz von den Kapitalanlagenvermittlern einzuklagen.


Allerdings betrifft das Urteil auch andere Kapitalanlagen, meint Röhlke: „Im Falle der 6000 geschädigten Anleger des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eV, also der Goldbetrüger von der Berliner BWF – Stiftung, liegt nach unserer Ansicht ebenso wenig eine Plausibilität des Modells vor. Die BWF Stiftung wollte das Gold, welches einerseits im Eigentum des Kunden stehen sollte, im Wege eines Sachdarlehens in eigenem Namen weiter verwerten und insbesondere an Goldschmiede und verarbeitendes Gewerbe ausliefern, damit aus den ursprünglichen Goldbarren weitere Golderzeugnisse gemacht werden. Wie auf diese Weise die von der BWF Stiftung dargestellten Renditen im Vergleich zum normalen Tagespreis des Goldes erzielt werden sollten, bleibt vollkommen unklar. Ebenso unklar ist, ob und welche Goldschmiede oder verarbeitenden Betriebe überhaupt Bedarf an derart teuren kurzfristigen Goldlieferungen gehabt hätten. Das BWF Modell ist darüber hinaus auch aufgrund der vom Insolvenzverwalter festgestellten hohen Vertriebsprovisionen von bis zu 20 Prozent ohnehin nicht plausibel“, meint Röhlke.


Fazit: Betroffene Anleger tun gut daran, rechtzeitig juristischen Rat zu suchen. Sofern nur Vermittler zu verklagen sind, gilt regelmäßig das Motto: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Für weitere Informationen und zur Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 und anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“Immobilienrente\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


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9 Ağustos 2015

Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Dumm, wenn man es glaubt

Fragwürdiger Mitgliederfang per Telefon – Risiken für Protectum eG Mitglieder? – von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin


Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Dumm, wenn man es glaubt„Dumm, wenn man es nicht macht“ – mit diesem simplen Slogan gehen die Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG und die Genokap Wohnungsbaugenossenschaft eG in einem Werbefilmchen bei youtube auf Bauernfang. Denn wenn man es nicht macht, entgeht einem eine Anlage so sicher wie die Bank von England, tönt es dort. Werden Sie wohlhabend, ganz ohne Risiko und mit Unterstützung vom Staat, so ködert man nichtsahnende Kleinanleger. Ziel sei es, mit einem staatlichen Zuschuß, Zahlungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmersparzulage mit einem jährlichen eigenen Einsatz von nur 80,90 EUR zu einer Sparleistung von 480,00 zu kommen. Fast 400,00EUR davon tragen nach den Berechnungen in dem Video Staat und Arbeitgeber. Und das Beste: Nach 6 Jahren haben die Anleger nach dieser Darstellung die Möglichkeit, sich „ihr Geld“ auszahlen zu lassen. 2.886,00 EUR stünden dann zur freien Verfügung, eingezahlt wurden davon durch den Anleger selbst nur 486,00 EUR. Das ist eine stattliche Rendite für die Anleger. „Dumm nur, dass die Rechnung so leicht nicht aufgeht“, meint der Berliner Experte für Kapitalanlagenrecht Christian-H. Röhlke.


Protectum Wohnungsbaugenossenschaft eG: Fakten – Was sagt die Genossenschaftssatzung?


„Schon seit Forrest Gump wissen wir: Dumm ist, wer Dummes tut. Dummes zu unterlassen, ist dagegen klug. Im Falle der Protectum eG fanden wir auch den Blick in die Satzung der Genossenschaft klug. Nach deren § 5 hat die Genossenschaft eine Kündigungsfrist von 5 Jahren, so dass nur derjenige, der schon im ersten Jahr nach dem Beitritt kündigt, nach sechs Jahren über sein Geld verfügen kann. Außerdem sieht die Satzung in § 10 vor, dass bei Kündigung nur ein errechnetes Geschäftsguthaben des Genossen ausbezahlt wird – das kann deutlich niedriger sein als die im Video als feststehend dargestellte Zahl von 2.886,00 EUR. Es kann, auch das steht aber nur in einem Beipackzettel, sogar zu einem Totalverlust der eingezahlten Gelder kommen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke seine Bedenken mit.


Genossenschaftsrecht regelt die Gestaltung der Beitrittserklärung – Protectum eG baut auf Kaltaquise – Wie funktioniert das?


Dumm, jedenfalls für die Anleger, ist nur, dass die Protectum eG einen Weg gefunden hat, den neuen Genossen diesen Blick in die Satzung zu erschweren. „Grundsätzlich“, so Röhlke, „sieht das Genossenschaftsrecht eine schriftlich unterzeichnete Beitrittserklärung des Anlegers vor. Zusätzlich ist dem neuen Genossen vor der Unterzeichnung die Satzung zu überreichen.“ Dies umgeht die Protectum mit einer eigenartigen, unverblümt auf der Homepage der Genossenschaft dargestellten Methode der Kaltaquise: neue Genossen werden unvorbereitet von der Protectum angerufen und, so die Homepage, über die Vorteile des Beitritts informiert. Wer will, kann dann sofort telefonisch der Genossenschaft beitreten und bekommt die bereits unterzeichneten Beitrittsformulare dann mit der Post, um im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist möglicherweise wieder von der Beteiligung Abstand zu nehmen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird dadurch umgangen, dass die Anleger einem Mitarbeiter der Protectum telefonisch und mündlich eine Vollmacht erteilen, für sie zu unterschreiben.


Protectum eG Mitglieder suchen Hilfe: anstatt von Informationsmaterial kommt fertiger Beitrittsantrag


„Uns haben Mandanten allerdings berichtet, im Rahmen des unerwünschten Telefonats nur der Übersendung von Informationsmaterial zugestimmt zu haben. Ins Haus flatterte dann allerdings ein fertig unterzeichneter Beitrittsantrag, und auch den Arbeitgeber hatte man schon wegen der Sparzulage angeschrieben. Möglich scheint dieses dubiose Vorgehen durch die Änderung der Gesetze zum Fernabsatz im Sommer 2014 zu sein“, meint der erfahrene Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, dessen Mandanten nun einem Weg suchen, wieder aus der Beteiligung herauszukommen.


Fazit: Schutz bei Kaltaquise – Lautsprecher, Mitschnitt und Zeugen


Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, sich vor der Unterzeichnung ein genaues Bild zu machen und bei entsprechenden Aquiseanrufen Zeugen hinzuzuziehen und den Anrufer darauf hinzuweisen, dass Zeugen vorhanden sind und man nun den Lautsprecher des Telefones anschalten werde.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


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7 Temmuz 2015

Anlegerskandal BWF - Stiftung: Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eröffnet

Sichergestelltes Gold zum größten Teil eine Fälschung


Anlegerskandal BWF - Stiftung: Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bundes Deutscher Treuhandstiftungen eröffnetMit Datum zum 17.06.2015 hat das Amtsgericht Charlottenburg zum Aktenzeichen 36b IN 1350/15 das Insolvenzverfahren über den Bund Deutscher Treuhandstiftungen e. V. (BDT) eröffnet. Insolvenzverwalter ist Herr Rechtsanwalt Laboga aus Berlin. Der BDT ist die Trägergesellschaft der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung BWF. Das Insolvenzverfahren des BDT erfasst damit das Vermögen der BWF-Stiftung mit. Zugleich hat die Berliner Staatsanwaltschaft einem Pressebericht des WDR zufolge mitgeteilt, dass von den insgesamt sichergestellten 4,7 t Gold nur 327 kg echtes Gold seien. Der Rest seien goldfarbige andere Metalle.


Vertrauen und Kontrolle – Wo ist das Gold, wo die Anlegergelder? Was bedeutet die Entwicklung für die betroffenen BWF-Stiftung Anleger?


“Sichergestellt sind damit lediglich ca. 11 Mio. Euro, nach tagesaktuellem Goldpreis. Der ursprünglich eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter der BWF Stiftung, Rechtsanwalt v. Brockdorff, sprach von ca. 60 Mio. Euro Anlegergeldern, die die BWF-Stiftung eingesammelt hat. Wo die verbleibenden 50 Mio. Euro sind, ist vollkommen offen. Noch im Dezember 2012 und Dezember 2014 soll dagegen den eingesammelten Anlegergeldern eine gleichwertige Menge Goldes gegenüber gestanden haben, nach Prüfung einer Rechtsanwalts- und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die prüfende Rechtsanwaltsgesellschaft, die Kempkes Rechtsanwalts GmbH, ist allerdings inzwischen auch im vorläufigen Insolvenzverfahren. Diese Gesellschaft hatte auch die Konzeptentwicklung der BWF übernommen,” teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke aus Berlin mit, der geschädigte Anleger vertritt.


Rechtsanwalt Röhlke (http://www.kanzlei-roehlke.de)weist darauf hin, dass derzeit vieles noch unklar ist. Insbesondere wann welche Menge Gold tatsächlich noch vorhanden war und ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, im laufenden Ermittlungsverfahren noch Vermögenswerte zu Gunsten der Anleger zu sichern. Angesichts der erwartungsgemäß langen Dauer des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und des Insolvenzverfahrens sollten sich Anleger jedoch beraten lassen, welche alternativen Möglichkeiten zur Schadenskompensation bestehen. Zu Denken ist hier insbesondere an eine Haftung der eingesetzten Vermittler.


Fazit: Schadensersatzansprüche dem Vermittler gegenüber müssen individuell geprüft werden – Welche Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen bestehen?


“Hierbei muss allerdings sorgfältig argumentiert werden. Richtigerweise ist das Goldgeschäft kein Eigengeschäft der Vermittler, sondern der BWF Stiftung zurechenbar gewesen. Der Vermittler selbst haftet also nicht so ohne weiteres. Welche Vorwürfe man dem einzelnen eingesetzten Vermittler konkret machen kann, müssen Anleger und ihre Anwälte sorgfältig aufarbeiten. Der einfache Vorwurf einer fehlenden Plausibilitätskontrolle dürfte bei einem Umsatzgeschäft, wie dem vorliegenden – Anleger gibt Geld und erhält Gold – wohl nicht verfangen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke hat allerdings für ihre Mandanten bereits eine erfolgversprechende Strategie entwickelt”, teilt der Berliner Kapitalanlagenexperte Christian-H. Röhlke mit.


Betroffene Anleger der BWF-Stiftung sollten sich umgehend kompetent anwaltlich beraten lassen, um weiteren Schaden abzuwenden. Für Fragen und weitere Informationen stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

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25 Mart 2015

PAA AG-Anleger verunsichert, viele schöne Worte für Was?

PAA Pyramid Advisory Associated AG: dubioses Kapitalanlagemodell aus der Schweiz


PAA AG-Anleger verunsichert, viele schöne Worte für Was?Mit einem dubiosen Kapitalangebot aus der Schweiz wandte sich ein verunsicherter Anleger an die Berliner Kanzlei RÖHLKE Rechtsanwälte. Die PAA Pyramid Advisory Associated AG aus Bottighofen, Kreis Kreuzlingen am schönen Bodensee gelegen, Kanton Thurgau in der Schweiz versprach dem Anleger bei einer kurzen Investitionsdauer von 60 Monaten und einer Mindestanlage von 10.000,00 Euro, die zu einhundert Prozent wertbildend angelegt werden sollte, eine Verzinsung von 6,5 Prozent pro Jahr. Zur Sicherheit des Anlegers solle das Geld auch komplett bei einer ungenannten Depot-Bank angelegt werden, die einer nicht näher spezifizierten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sei. Zudem soll eine unbekannte Revisionsstelle der Gesellschaften das Geld des Anlegers sichern. Zusätzlich soll durch einen ebenfalls unbenannten Treuhänder garantiert sein, dass immer Kapital- oder Schuldbriefe im Depot liegen. Es könnten allerdings auch gleichwertige Sicherheiten wie Interims Quittungen oder Einlieferungsverpflichtungen eingeliefert werden.


Schöne Worte als Verpackung und um Vertrauen des Anlegers zu erlangen – Was steckt dahinter?


“Was sich unser Mandant hinter all diesen bunten Vokabeln vorstellen soll, hat sich uns im Rahmen der Klagevorbereitung nicht erschlossen. Durch Erfahrungen in ähnlichen Fällen gehen Röhlke Rechtsanwälte davon aus, dass es sich um ein ungesichertes Darlehen in einem Drittland mit fester Verzinsung handelt, wobei die PAA AG wahrscheinlich nicht über eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften in Deutschland verfügt. Wohl auch deswegen ist die Firma in das Visier der schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMA geraten”, meint der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Klage gegen den deutschen Vermittler der Kapitalanlage vorbereitet.


Weiterhin weist der Jurist daraufhin, dass die FINMA zunächst einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt hat, dann aber den Konkurs des Unternehmens mit Wirkung zum 17.07.2013 eröffnet hat. Das Konkursverfahren selbst wurde mittlerweile am 04.08.2014 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft ist im Handelsregister gelöscht worden.


Was bedeutet diese Entwicklung für die betroffenen Anleger der PAA AG? Was ist mit dem Anlegergeld passiert?


“Für geschädigte Kapitalanleger besteht daher nur noch die Möglichkeit, die Vertriebsmitarbeiter der PAA AG in die Haftung zu nehmen. Da der Verbleib der eingelegten Gelder auch bisher vollkommen unklar ist, stellt sich natürlich auch die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortung der Verantwortlichen, die deutsche Staatsbürger sind”, meint der Graumarktspezialist (http://www.kanzlei-roehlke.de/bundesgerichtshof-leasing-anlage-nicht-zur-altersvorsorge-geeignet-kein-mitverschulden-des-anlegers/)Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.


Betroffenen Anlegern der PAA AG wird geraten, umgehend anwaltliche Hilfe aufzusuchen. In einer Ersteinschätzung sollten die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ansprüchen individuell geprüft werden und ob eine Rettung der angelegten Gelder besteht. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder office@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \”Immobilienrente\” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


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