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27 Kasım 2015

18 Katzen in der Wohnung gehalten - fristlose Kündigung wirksam

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Aktuell finden sich in der Presse Meldungen zu einem Urteil des Amtsgerichts Augsburg, das der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben hatte, weil die Mieter in der Wohnung 18 Katzen gehalten hatten und in der Folge vom Vermieter fristlos gekündigt worden waren. Die Nachbarn hatten sich darüber beschwert, dass es auch im Treppenhaus nach Katzenurin stank. Die Anzahl an in der Wohnung gehaltenen Katzen wurde von den Mietern eingeräumt, allerdings mit dem Hinweis, dass elf der Katzen erst wenige Wochen alt waren. Die Mieter bestritten dagegen die Geruchsbelästigungen. Trotzdem entschied das Gericht zugunsten des Vermieters und auch die Berufung der Mieter blieb erfolglos. Nach Meinung des Gerichts stelle bereits die Haltung von sieben Katzen eine Pflichtverletzung dar, sodass es auf die Frage der Geruchsbelästigung gar nicht mehr ankäme.


Ein grundsätzliches Verbot der Haltung von Katzen durch den Vermieter ist nicht zulässig. Eine solche Klausel im Mietvertrag wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter dann in der Haltung von Katzen völlig frei wäre.


Bereits aus dem Wesen des Mietvertrages an sich ergibt sich, dass Wohnung grundsätzlich zum Wohnen und eben nicht für die Tierhaltung da sein. Daher muss es auch keine konkrete Vereinbarung dazu im Mietvertrag geben. Übliche Wohnungsnutzungen, wozu auch die Haltung einer Katze gehört, können vom Vermieter daher nicht ohne weiteres verboten werden.


In folgenden Fällen ist eine Tierhaltung immer unzulässig:


Der Mieter hält Tiere, die an sich zulässig sind (wie zum Beispiel Katzen) in einem nicht mehr allgemein üblichen Maß. Das ist bei sieben Katzen der Fall, bei 18 Katzen erst recht.

Von den an sich zulässigen Tieren geht eine Gefährdung der Mietsubstanz aus. Hiervon sind alle Fälle erfasst, in denen durch Tiere die Mietsache, also die Wohnung, beschädigt wird.


Die Tierhaltung sorgt für Beeinträchtigungen anderer Mieter in ihrem Mietgebrauch. Darunter fallen Fälle, in denen es im Hausflur oder in der Nachbarwohnung nach Katzenurin stinkt oder wo andere Mieter durch bellende Hunde im Hausflur erschreckt werden. Auch ständiges Bellen in der Wohnung, dass in Nachbarwohnungen zu hören ist, führt zu einer Unzulässigkeit der Tierhaltung. Erst recht gilt dies für Fälle, wo andere Mieter durch das Haustier verletzt werden.


In der Regel muss der Vermieter den Mieter vor einer Kündigung mahnen. Erst wenn dies keinen Erfolg hatte, darf er kündigen und kann dann im Wege einer Räumungsklage die Beendigung des Mietverhältnisses umsetzen.


25.11.2015


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http://img.youtube.com/vi/qc5KcWud-Ww/0.jpg18 Katzen in der Wohnung gehalten - fristlose Kündigung wirksam

10 Kasım 2015

Raubkatzen in menschlicher Obhut - aktuelles Buch diskutiert Pro und Kontra von Raubtierhaltung

Katerina Mirus zeigt in ihrem Buch „Raubkatzen in menschlicher Obhut“ Wissenswertes über Raubkatzen und deren Leben in menschlicher Obhut.


Seit Jahrtausenden kreuzen sich die Wege von Mensch und Raubkatze. Die Faszination bleibt. Sich mit den wilden Tieren vertraut zu machen, sie ganz nah zu erleben, scheint ein uralter Wunsch. Doch wie geht es den Tieren in menschlicher Obhut – sollten sie nicht besser in die Freiheit? Katherina Mirus stellt Raubkatzen-„Persönlichkeiten“ aus verschiedenen Zoos in Wort und Bild vor, die einem bei der Lektüre direkt ans Herz wachsen.


Die Fotografin und Autorin Katerina Mirus widmet sich in ihrer Veröffentlichung „Raubkatzen in menschlicher Obhut“ den Umständen der Haltung von Raubtieren. Darin zeigt sie Pro und Kontra der Raubkatzenhaltung in Zirkus, Zoo und Privathand auf. Sie schildert in ihrem Buch viele Details über die Lebensweise der Tiere. Leser und Leserinnen erfahren spannende Informationen über die Aufzucht und das Paarungsverhalten von Raubkatzen. Ebenso gibt das Buch Einblick in Zucht- und Schutzprogramme sowie die zunehmend besser werdenden Richtlinien für artgerechte Haltung. „Raubkatzen in menschlicher Obhut“ – zeigt in einem informativen und spannenden Fotoband alle Arten von Raubkatzen, von Tiger über Jaguar und Löwe bis zu unbekannteren Arten.


„Raubkatzen in menschlicher Obhut“ von Katerina Mirus ist ab sofort im tredition Verlag oder alternativ unter der ISBN 978-3-7323-5705-5 zu bestellen. Der tredition Verlag hat es sich zum wichtigsten Ziel gesetzt, jungen und unbekannten Autoren die Veröffentlichung eigener Bücher zu ermöglichen, aber auch Verlagen und Verlegern eine Kooperation anzubieten. tredition veröffentlicht Bücher in allen Medientypen, vertreibt im gesamten Buchhandel und vermarktet Bücher seit Oktober 2012 auch aktiv.


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Raubkatzen in menschlicher Obhut - aktuelles Buch diskutiert Pro und Kontra von Raubtierhaltung

21 Eylül 2015

Tierhaltung darf im Mietvertrag nicht generell ausgeschlossen werden

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage


Ein genereller Ausschluss der Tierhaltung in der Wohnung findet sich nach wie vor in einigen Mietverträgen. Ob ältere Vertragsformulare, die von dem Vermieter dabei genutzt werden, noch im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung stehen, erscheint zweifelhaft.


Generelle Verbote der Tierhaltung im Mietvertrag unzulässig


Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12 -, juris) ergibt sich die Unwirksamkeit folgender Klauseln in Mietverträgen:


genereller Ausschluss der Tierhaltung,

genereller Ausschluss der Katzenhaltung,

genereller Ausschluss der Hundehaltung.


Ein entsprechendes generelles Verbot kann nur dann wirksam sein, wenn die Haltung in besonderen Ausnahmefällen erlaubt wird. Ob solche Klauseln dann aber einer Überprüfung durch ein Gericht standhalten, ist sehr unwahrscheinlich, da der Vermieter entsprechende Ausnahmekonstellationen kaum umfassend und ausreichend wird formulieren können.


Tierhaltung entgegen eines Verbots im Mietvertrag riskant


Befindet sich ein pauschales oder konkretes Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag, ist Mietern trotzdem zu raten, zunächst einmal die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Besteht nämlich kein Anspruch auf die Gestattung des Vermieters, kann eine entgegen dem Verbot erfolgte Tierhaltung eine Abmahnung und im Fall der Wiederholung/Fortsetzung sogar eine Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits kommt es dann auf die Frage an, ob das Verbot wirksam war oder nicht.


Erst Erlaubnis anfragen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen


Solche Risiken lassen sich einfach vermeiden, indem der Vermieter zunächst zur Gestattung unter Fristsetzung aufgefordert und der Anspruch gegebenenfalls im Klagewege durchgesetzt wird.


Wenn das Tier bereits angeschafft wurde, Ansprüche prüfen lassen


In der Praxis haben die Mieter das Tier regelmäßig schon angeschafft. Dann folgen die Kenntnis des Vermieters und das Verbot bzw. die Abmahnung. In solchen Fällen sollte unbedingt geprüft werden, ob der Anspruch besteht. Andernfalls riskiert man eine Kündigung und einen Verlust der Wohnung.


Fachanwaltstipp Mieter:


Mieter sollten vor Anmietung einer Wohnung darauf achten, ob ihr Haustier in der Wohnung auch gehalten werden darf. Gegebenenfalls sollte die Haltung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Soll im bestehenden Mietverhältnis ein Hund angeschafft werden, sollte man die Zulässigkeit der Tierhaltung vorher prüfen. Unzulässige Tierhaltung kann nach vorhandener erfolgloser Abmahnung einen Kündigungsgrund für das Mietverhältnis darstellen.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter, die eine bestimmte Art der Tierhaltung im Haus verbieten wollen, müssen eine entsprechende Regelung im Mietvertrag treffen. Generelle Verbote von Tierhaltung, aber auch von Hundehaltung, sind regelmäßig unwirksam. Die in den Mietverträgen verwendeten Klauseln sollten regelmäßig unter Berücksichtigung der gerade herrschenden Rechtsprechung überprüft werden. Abweichungen vom Mietvertrag durch einzelne Mieter müssen verfolgt werden. Andernfalls kann sich im Haus eine Praxis bilden, die auch für weitere Mieter Ansprüche entstehen lässt.


14.09.2015


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14 Eylül 2015

Unzulässige Tierhaltung: Schadensersatz für Schäden in der Mietwohnung

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Auch wenn dem Mieter die Haltung eines Haustiers vom Vermieter nicht erlaubt wurde, kann er unter Umständen einen Anspruch darauf haben. Dieses Problem soll aber nicht Gegenstand des folgenden Beitrags sein. Angenommen dem Mieter wurde die Tierhaltung nicht gestattet und es ergibt sich auch kein Anspruch darauf, geht er, wenn er dennoch Tiere in der Wohnung hält, das Risiko ein, eine Unterlassungsklage, eine Abmahnung oder eine Kündigung zu erhalten. Darüber hinaus kann es außerdem dazu kommen, dass der Vermieter zusätzlich Schadensersatz wegen Beschädigungen der Mietsache geltend macht.


Auch kleinere Gebrauchsspuren können Schadensersatzpflicht wegen Beschädigungen an der Mietsache begründen:


Die Wahrscheinlichkeit, dass der Vermieter mit entsprechenden Ansprüchen vor Gericht Erfolg hat, ist bei unzulässiger Tierhaltung deutlich höher, als bei erlaubter Tierhaltung. Im letzteren Fall könnte der Mieter nämlich geltend machen, die Haltung des Tieres gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch. Bei unzulässiger Haltung dagegen begründen auch besondere Abnutzungserscheinungen durch das Tier, wie etwa leicht Kratzer auf dem Fußboden oder geruchsmäßige Verunreinigungen des Teppichs, eine Schadensersatzpflicht des Mieters. Entsprechende Schäden wären anderenfalls vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erfasst.


Schadensersatzanspruch erfordert Verschulden des Mieters:


Zu beachten ist aber, dass der Mieter auch dann, wenn die Tierhaltung nicht erlaubt ist, für Schäden nur haftet, wenn er sie auch zu verschulden hat. Das Verschulden wurde von Gerichten etwa schon verneint in Fällen, in denen Ungeziefer vom Tier in die Wohnung geschleppt wurde. Argument: Auch Menschen hätten dieses Ungeziefer grundsätzlich in die Wohnung schleppen können. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Begründung wirklich überzeugen kann. Bei manchen Tieren dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass diese Ungeziefer in die Wohnung bringen, erheblich höher sein, als bei Menschen. In einem Urteil vom 21.2.2002, 3 S 125/01, hat das Landgericht Freiburg dementsprechend das Verschulden und damit die Schadensersatzpflicht eines Mieters angenommen, dessen Hund Zecken in die Wohnung eingeschleppt hatte.


14.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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7 Ağustos 2015

8. August - Internationaler Katzengedenktag

ARAG Experten sammeln Verbrauchertipps rund um die Stubentiger.


8. August - Internationaler KatzengedenktagIm Fokus des 8. August, dieses internationalen Katzentages, steht insbesondere die Bekämpfung der Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen. Ausgerufen vom International Fund for Animal Welfare, wird er hierzulande von der TierTafel ausgerichtet. Dieser Ehrentag soll das Bewusstsein für die Bedürfnisse aller Stubentiger schärfen und an artgerechte Tierhaltung erinnern. Ein durchaus sinnvolles Anliegen bei etwa 11,8 Millionen Katzen, die in deutschen Haushalten leben. ARAG Experten halten aus diesem Anlass einige wertvolle Tipps und Gerichtsurteile für Katzenhalter bereit.


Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Er muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten und die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4771/


Einbruch durch die Katzenklappe

Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2795/


Nachbars Garten als Katzenklo

Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 47/98).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2882/


Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?

Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3403/


Katzenliebe und Mieterpflichten

Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die ARAG Experten einig. Doch Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11).

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Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung

ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).

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Nur zwei Katzen erlaubt

Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).

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Katzenfüttern im Hof verboten

ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus vom Vermieter untersagt werden kann, seinen lieben Stubentiger im Hof des Mietshauses zu füttern, statt in den eigenen vier Wänden. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin eines Stubentigers das Tier im Hof fütterte, weil die Katze und der Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Nachbarn zu Recht befanden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 1211/00).

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Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten

Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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