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27 Kasım 2015

ARAG Trend 2016: Deutsche sehen optimistisch in die Zukunft

Aktuelle Umfragen bestätigen den positiven Trend


ARAG Trend 2016: Deutsche sehen optimistisch in die ZukunftErfreulich positiv entwickelt sich die Erwartung der Deutschen für das nächste Jahr. Das ergab jetzt der aktuelle ARAG Trend. Hierfür befragt das Düsseldorfer Familienunternehmen gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest mehrmals jährlich mehr als 1.000 Deutsche zu ihrer momentanen Lebenssituation und ihren Erwartungen für die Zukunft. Dabei zeichnen sich keine großen Unterschiede zwischen Westdeutschen und Ostdeutschen mehr ab, wie auch schon jüngst der sogenannte Glücksatlas – erstellt im Auftrag der Deutschen Post – festgestellt hat. Sein herausragendstes Ergebnis: Der „Glücksabstand“ zwischen Ost und West ist so gering wie noch nie seit der Wiedervereinigung.


Lebenszufriedenheit und wirtschaftlicher Aufschwung

Genau wie der ARAG Trend kommen auch die Forscher vom Glücksatlas zu dem Schluss, dass die allgemeine Lebenszufriedenheit eng mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zusammenhängt. Und die entwickeln sich in Ost und West sehr positiv. So hat die Arbeitslosigkeit in den vergangenen Jahren stetig abgenommen und besonders in den neuen Bundesländern haben Haushaltseinkommen und Kaufkraft zugenommen.


Deutsche sehen optimistisch ins Jahr 2016

Jeweils über 60 Prozent der Befragten des aktuellen ARAG Trends in West und Ost rechnen im kommenden Jahr mit einer anhaltenden Konjunktur und einer weiteren positiven Entwicklung am Arbeitsmarkt. Zum Vergleich: Zu Beginn der regelmäßigen Umfragen zum ARAG Trend im Jahr 2008 mochten nur 8,2 Prozent der Deutschen an ein anhaltendes Wirtschaftswachstum glauben; positive Arbeitsmarktentwicklungen erwarteten lediglich 15,5 Prozent. Beim aktuellen ARAG Trend schauen die Ostdeutschen durchschnittlich sogar noch zuversichtlicher in die Zukunft als die Befragten im Westen. So erwarten für 2016 weit mehr, nämlich 55,5 Prozent der Befragten in den neuen Bundesländern, eine Steigerung ihres Einkommens. In den alten Bundesländern freuen sich 46,0 Prozent auf mehr Geld in der Lohntüte. Diese positive Entwicklung besonders in Ostdeutschland bestätigt nun auch der aktuelle Glücksatlas.


Download des Textes und der Grafiken unter

http://www.arag.com/german/press/pressreleases/


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23 Kasım 2015

ARAG Verbrauchertipps zum Thema Weihnachtsfeier

Zu viel Glühwein kann doppelt schaden

Gehört der Besuch des Weihnachtsmarktes zum offiziellen Teil einer betrieblichen Weihnachtsfeier, dann sind Unfälle durch die Berufsgenossenschaften versichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen ARAG Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen. Wer unbedingt mit dem eigenen Auto fahren möchte, sollte aber Umwege vermeiden. Denn versichert ist nur der direkte Weg nach Hause (Hessisches Sozialgericht, Az.: L 3 139/05).


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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/


Weihnachtsfeier, aber sicher…

Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Ist der Chef nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet (SG Frankfurt a.M., Az.: S 10 U 2623/03).


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Alle Jahre wieder – Hochsaison für Taschendiebe

Gerade in der Vorweihnachtszeit ist es wichtig, sehr achtsam mit seinen Wertgegenständen umzugehen. Auf gut besuchten Weihnachtsmärkten und in vollen Innenstädten haben Trickdiebe ein leichtes Spiel. Taschen eng am Körper halten, wenig Bargeld mit sich führen, Geldbörsen vor Einblicken schützen und Kinderwagen nicht als Taschendepot benutzen – das sind die grundlegenden Tipps der ARAG Experten. Sollte es dennoch zu einem Diebstahl kommen, zahlt womöglich die Hausratversicherung. Allerdings nur, wenn der Diebstahl unter Gewaltanwendung oder -androhung ausgeführt wurde. Findet er heimlich und unbemerkt statt, wird kein Schadensersatz gewährt.


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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/


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ARAG Verbrauchertipps zum Thema Weihnachtsfeier

Schnee - Wer ist für das Räumen zuständig?

ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten


Der Winter ist da! Seit dem Wochenende liegt nicht nur in den Höhenlagen Schnee. Und wie in jedem Jahr, wenn Schnee gefallen ist oder die Straßen vereist sind, entbrennen wieder hitzige Debatten darüber, wer, wann, wo und in welchem Umfang das kalte Weiß beseitigen muss. Damit Streitigkeiten mit Nachbarn, Mietern und Vermietern vermieden werden können, klären ARAG Experten über die allgemeinen Räum- und Streupflichten auf.


Wer ist für das Räumen oder Streuen zuständig?

Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht per Satzung oder Verordnung auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. Hierbei ist es wichtig, dass Vermieter darauf achten, diese Pflicht schriftlich zu fixieren – entweder im Mietvertrag oder in einer Hausordnung. Denn sie sind diejenigen, die regulär für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich sind. Daher müssen sie auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter der Verpflichtung nachkommen. Tritt dennoch ein Unfall ein, übernimmt meist die private Haftpflichtversicherung eventuelle Folgekosten wie etwa Schmerzensgeldzahlungen. Bei Vermietern kann die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung greifen.


Was muss alles geräumt und gestreut werden?

Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein. Dazu gehört der Hauseingang, aber auch der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen. Private Flächen, die von Passanten nur als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut einer Entscheidung des OLG Hamm nicht geräumt und gestreut werden (Az.: 6 U 178/12) Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Doch auch die Fußgänger selbst sind zur Achtsamkeit aufgefordert und können nicht erwarten, dass tatsächlich jede kleinste Eis- oder Schneefläche entfernt wird.


Wann muss geräumt werden?

Auskunft über Räum- und Streuzeiten geben meistens entweder das jeweilige Landesgesetz oder die Ortssatzung. Sind diese nicht geregelt, herrscht für Frühaufsteher und Nachteulen Rutschgefahr. Denn an Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor acht oder neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. ARAG Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12). Und auch wenn z.B. in Anbetracht der Wetterlage zu erwarten ist, dass sich während der Nacht Glatteis bildet, darf nicht etwa bis zum nächsten Morgen gewartet, sondern es muss vorbeugend gestreut werden, so das OLG Frankfurt (Az.: 21 U 38/03).


Gibt es Ausnahmen?

Im Grunde nicht. Weder Arbeitszeiten noch Krankheit befreien den Zuständigen von seiner Verkehrssicherungspflicht. Daher raten ARAG Experten, immer für mögliche Ersatzkehrer zu sorgen. Auch bei Dauerschneefall gilt keine konkrete Ausnahmeregelung. Denn der Räumpflichtige hat den Vorgang an die jeweiligen Witterungsverhältnisse angepasst auszuführen, das heißt, wenn notwendig auch mehrfach zu wiederholen. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten. Erst wenn es auf den Wegen so glatt ist, dass Streuen keine positive Wirkung mehr zeigen würde, kann darauf verzichtet werden.


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Schnee - Wer ist für das Räumen zuständig?

20 Kasım 2015

Weihnachtsmärkte: Die Tricks der Taschendiebe

ARAG Experten warnen vor Langfingern im Gedränge der Vorweihnachtszeit!


Alle Jahre wieder – ist die Weihnachtszeit Hochsaison für Taschendiebe. Gehen Sie jetzt besonders achtsam mit Ihren Wertgegenständen um. Auf gut besuchten Weihnachtsmärkten und in vollen Innenstädten haben Trickdiebe oft ein leichtes Spiel. Was Sie tun können, damit nichts passiert, und wie Sie reagieren sollten, wenn Sie bestohlen werden, erklären die ARAG Experten.


So schützen Sie sich vor Taschendieben

Wo es eng wird, zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Kaufhausgetümmel, ist das bevorzugte Einsatzgebiet der Taschendiebe. Gehen Sie nie unbedarft bummeln.


– Nehmen Sie nur so viel Bargeld mit, wie Sie tatsächlich benötigen.

– Tragen Sie Ihre Handtasche, wenn Sie nicht darauf verzichten können, immer geschlossen und mit der Verschlussseite eng am Körper.

– Benutzen Sie Geldgürtel, Gürteltaschen oder Brustbeutel für größere Geldbeträge.

– Verteilen Sie Bargeld, EC- und Kreditkarten am Körper.

– Smartphones sind begehrtes Diebesgut! Tragen Sie Ihr Handy beispielsweise in einer verschließbaren Innentasche Ihrer Jacke.


Bei diesen Tricks sollten Sie besonders gut aufpassen


Beim Rempel-Trick wird das Opfer im Gedränge angerempelt oder von vermeintlichen Passanten eingekeilt. Während sich der Vordermann plötzlich nach irgendetwas bückt und der Ahnungslose aufläuft und abgelenkt ist, greift der hintere Komplize in die Tasche.


Beim Drängel-Trick rechnen die Langfinger damit, dass sich das Opfer, wenn man ihm unangenehm nah kommt, umwendet und so die Schultertasche darbietet.


Eine beliebte Diebstahlmasche ist auch der Antanz-Trick. Wo viele Menschen feiern haben es die Täter vorzugsweise auf alkoholisierte Passanten abgesehen. Sie suchen scheinbar ausgelassen tanzend Körperkontakt.


Beim Stadtplan-Trick sind meist Teams am Werk. Während der „Fremde“ nach dem Weg fragt und sich das Opfer orientiert, plündert der Komplize die Tasche.


ARAG Experten warnen ebenfalls vor dem Beschmutzer-Trick: „Versehentlich“ wird das Opfer bekleckert. Beim anschließenden wortreichen Reinigungsversuch verschwindet dann das Portemonnaie.


Wenn Sie einen Taschendieb erwischen

Sollten Sie einen Taschendieb beobachten, machen Sie andere Personen auf den Dieb aufmerksam und bitten um ihre Hilfe. Rufen Sie sofort die Polizei unter dem Notruf 110 oder sorgen dafür, dass jemand anruft.Können Sie einen Dieb auf frischer Tat erwischen, dürfen Sie ihn festhalten, bis die Polizei kommt. Im § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) heißt es: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.“ Es muss natürlich alles im Rahmen bleiben, ansonsten machen Sie sich unter Umständen wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung strafbar.


Wenn es zum Diebstahl gekommen ist

Fehlt Ihre Kreditkarte, sollten Sie schnell handeln und diese sofort sperren lassen. Hilfreich ist hier, die Sperrnummer seines Kreditinstituts im Handy gespeichert zu haben. Nimmt Ihr Kreditinstitut am zentralen Sperrnotrufsystem teil, können Sie die Kartensperrnummer 116 116 wählen! Gleiches gilt übrigens inzwischen auch für die SIM-Karte, wenn Ihnen das Handy gestohlen wurde. Damit können Sie vermeiden, dass der Dieb auf Ihre Kosten telefoniert. Klären Sie auch hier am besten im Vorfeld, ob Ihr Mobilfunkanbieter am Sperrnotruf teilnimmt.


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Weihnachtsmärkte: Die Tricks der Taschendiebe

16 Kasım 2015

Trotz Erkältung ins Büro?

Krank melden oder ins Büro schleppen? ARAG Experten klären wichtige Fragen.


Herbstzeit ist Erkältungszeit: Husten, Halsweh und Schnupfen sind derzeit für viele Arbeitnehmer unliebsame Begleiter. Doch ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als ins Büro zu gehen? Wie schnell muss die Krankschreibung auf dem Schreibtisch vom Chef liegen? Und was ist, wenn Angestellte sich früher fit fühlen als die Krankmeldung vorschreibt? Diese wichtigen Regelungen zum Thema Krankenstand klären ARAG Experten.


Krankmeldung – Ab wann ist sie sinnvoll?

Nicht jede verstopfte Nase muss gleich zu einer Krankschreibung führen. Nicht jedes Kratzen im Hals erfordert strenge Bettruhe. Allerdings raten Ärzte und Arbeitsrechtler, dass man besser ein paar Tage zu Hause bleibt, bevor man den halben Betrieb durch einen Infekt lahmlegt.


Frühzeitig abmelden!

Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte auch bis spätestens dahin die Firma oder den Chef informiert haben.


Attest – immer nach drei Tagen?

Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest beim Chef eintreffen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und gibt es keine entsprechende Regelung, muss er aber laut EntgFG spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge. In einem konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht aber nicht gefolgt (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).


Krankfeiern ohne Attest?

Besser nicht! Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden! Denn Arbeitnehmer, die dies versäumen, müssen mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntgFG) rechnen. Das heißt auf gut Deutsch: Keine Arbeit – kein Gehalt! Außerdem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.


Wieder fit – sogar schneller als gedacht!

Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen. Dann kann und will man eigentlich schon wieder arbeiten, doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege. Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht grundsätzlich weiter. Ausnahmen sind jedoch denkbar – etwa wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit doch noch beeinträchtigt ist und dadurch einen Unfall erleidet, oder wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. Zu empfehlen ist im Zweifelsfall eine Gesundschreibung durch den Arzt. Wichtig ist laut ARAG Experten auch eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Diesem sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme angekündigt werden, damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist.


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Trotz Erkältung ins Büro?

22 Ekim 2015

Winterreifenpflicht im europäischen Ausland

ARAG Experten zum Autofahren im winterlichen Ausland


Wer mit dem Auto in den Winterurlaub fahren möchte, sollte darauf achten, dass im europäischen Ausland die Winterreifenpflicht oftmals noch strikter gehandhabt wird als bei uns. ARAG Experten geben eine Übersicht.


Winterreifenpflicht in Deutschland

Seit 2010 gilt bei uns in Deutschland die Winterreifenpflicht. In der Straßenverkehrsordnung ist sie verankert. Wer sein Fahrzeug weder mit Winter- noch Allwetterreifen ausstattet, obwohl es die Straßenverhältnisse erfordern, muss mit einem Bußgeld von bis zu 80 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. In welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt, ist nicht festgelegt worden. Kommt es aufgrund falscher Bereifung aber zu einem Unfall, riskiert man neben dem Bußgeld auch den Versicherungsschutz.


Wie sieht es im Ausland aus?

Die Winterreifenpflicht für Pkw ist in den verschiedenen europäischen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Ländern sind in den Wintermonaten MS-Reifen oder Winterreifen strikte Pflicht – egal, ob Schnee und Eis die Straßensituation beeinflussen oder nicht. Laut ARAG Experten gilt eine uneingeschränkte Winterreifenpflicht derzeit in Schweden, Finnland, Estland und Lettland. In anderen Ländern gibt es eine situative Regelung, wie in Deutschland. Bei winterlichen Straßenverhältnissen muss das Auto deshalb auch in unseren Nachbarländern Österreich und Tschechien mit entsprechenden Reifen ausgerüstet sein. Eine Besonderheit gilt insoweit in Norwegen: Hier ist für Pkw, die nur mit Sommerreifen ausgestattet sind, bei Schnee und Eis das Aufziehen von Schneeketten Pflicht. In den Wintersportparadiesen der Schweiz herrscht zwar keine generelle Winterreifenpflicht, aber Winterreifen werden bei winterlicher Witterung dringend empfohlen, da bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer eine Geldbuße verhängt wird; bei Unfällen mit Sommerbereifung kommt darüber hinaus eine Mithaftung in Betracht. In einigen Ländern wiederum wird der Einsatz von Winterreifen per Verkehrsschild geboten. Wer dann ohne Winterreifen erwischt wird, zahlt ein Bußgeld. Auf entsprechende Schilder müssen zum Beispiel Autofahrer in Frankreich, Italien und Spanien achten. Es gibt aber auch Länder, in denen der Gesetzgeber gar keine Regelung zur Bereifung im Winter getroffen hat. Das ist unter anderem in Großbritannien, Irland, Dänemark, den Niederlanden, Belgien und Polen der Fall.


Praxistipp

ARAG Experten empfehlen allen Winterurlaubern, die mit dem eigenen Auto oder einem Leihwagen unterwegs sind, dringend, auf adäquate Winterbereifung zu achten und sich gegebenenfalls vor Reiseantritt über die Winterreifenregelung in dem besuchten Land zu erkundigen, um im Ernstfall nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden oder sogar den Versicherungsschutz zu verlieren.

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Winterreifenpflicht im europäischen Ausland

16 Ekim 2015

Winterzeit: Am 25.10. wird die Uhr umgestellt

ARAG Experten geben Tipps zur Zeitumstellung


Jedes halbe Jahr stellen sich aufs Neue ein paar Fragen: Wann wird die Uhr umgestellt? Stelle ich sie vor oder zurück? Darf ich länger schlafen oder muss ich eher aufstehen? Und wie stelle ich die Uhr am DVD-Player oder im Auto um? Bei der Beantwortung der letzten Frage können die ARAG Experten leider auch nicht helfen; ansonsten geben sie aber einige wertvolle Tipps zur diesjährigen Zeitumstellung. Die Zeitumstellung auf die Winterzeit 2015 findet am Sonntag, dem 25. Oktober statt.


Wann wird die Uhr umgestellt?

Die Zeitumstellung im Herbst – also von Sommerzeit auf Winterzeit – ist eigentlich die Rückumstellung auf die Normalzeit. Das ist bei uns die Mitteleuropäische Zeit (MEZ, englisch: Central European Time – CET). Sie entspricht der mittleren Sonnenzeit auf dem Längengrad 15° Ost. Die Differenz zur Weltzeit (englisch: Coordinated Universal Time – UTC) beträgt 1 Stunde. Die Winterzeit beginnt in Mitteleuropa jeweils am letzten Oktobersonntag im Jahr. Die diesjährige Zeitumstellung findet somit am 25. Oktober 2015 statt. Dann wird die Uhr in der Nacht von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Beim Wechseln von Sommerzeit in Normalzeit wird die Nacht also um eine Stunde verlängert. Somit bleibt eine Stunde mehr Schlaf in der Nacht von Samstag auf Sonntag.


Die Zeitumstellung der inneren Uhr

Während sich die Zeiger unseres Weckers mit einem Handgriff manipulieren lassen – manche Zeitmesser machen das sogar funkgesteuert ganz von alleine -, vergessen wir oft, dass es eine Uhr gibt, die man nicht so leicht umstellen kann: die innere Uhr. Der wichtigste Anhaltspunkt für unsere innere Uhr ist das Sonnenlicht. Wenn plötzlich eine Stunde wegfällt oder dazu kommt, gerät bei sensiblen Menschen schnell einiges durcheinander. Die Effekte sind bei den meisten Menschen allerdings gering und können mit ein paar kleinen Tricks meist schnell behoben werden:


– Zur optimalen Vorbereitung auf die Zeitumstellung an den Tagen vor der Umstellung jeden Tag etwas später zu Bett gehen – eine Viertelstunde pro Tag reicht schon.


– Da Licht der wichtigste Zeitgeber ist, um die innere Uhr zu eichen, hilft auch ein Spaziergang am Wochenende, möglichst spät am Tag, aber noch im Tageslicht.


– Auch helles Kunstlicht am Abend hilft, die Umstellung zur Winterzeit besser zu verkraften.


– Wer weiß, dass er Probleme hat, sich auf die Winterzeit einzustellen, sollte am Vorabend Licht tanken, da es die innere Uhr nachstellt. Kinobesuche oder Abendessen in einem dämmrigen Restaurant lieber auf ein anderes Wochenende verlegen!


– Bei kleinen Umstellungsproblemen können natürliche Behandlungsmöglichkeiten, gesunde Ernährung und leichte Bewegung helfen. Auch Kräutertees aus Baldrian, Hopfen und Melisse sind hilfreich.


– Drei Stunden vor der Schlafenszeit sollte man auf große, schwere Mahlzeiten und aufputschende Getränke verzichten.


Als Ausrede für zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz taugt die herbstliche Umstellung der Uhrzeit laut ARAG Experten leider nicht. Schließlich ist das Wochenende sogar eine Stunde länger als gewohnt.


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Der Tag der Zeitumstellung auf die Winterzeit ist jedes Jahr auch der „Tag des Einbruchschutzes“, eine Initiative der Polizei und der Wirtschaft! Lesen Sie dazu auch unsere aktuelle Verbraucher-Information „Herbstzeit ist Einbruchzeit“.


Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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Winterzeit: Am 25.10. wird die Uhr umgestellt

15 Ekim 2015

Engagement kann so einfach sein: Digitales Ehrenamt

ARAG Experten sagen, wie das geht.


Keine Frage: Der ehrenamtliche Deutschunterricht für Flüchtlinge oder das Essenausteilen in den Notunterkünften verdient höchste Anerkennung. Doch nicht jeder hat Zeit, an konkreten Tagen zu bestimmten Einrichtungen zu fahren und Vorort zu helfen. Trotzdem möchten gerade jetzt viele ihren Beitrag leisten – im Zuge des digitalen Ehrenamts kein Problem. ARAG Experten sagen, wie das geht.


Digitales Ehrenamt – so geht“s!

Das digitale Ehrenamt eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, sich via Apps und Internetseiten ehrenamtlich zu engagieren. Egal ob von Zuhause oder von unterwegs, egal ob morgens, mittags oder abends.

Es gibt Initiativen, bei denen die digitalen Ehrenamtlichen sogar im Schlaf helfen. Im Folgenden stellen Ihnen die ARAG Experten eine Auswahl von Apps und Internetseiten vor, die Ihnen einen mühelosen Einstieg ins digitale Ehrenamt eröffnen.


Spenden sammeln mit Helpedia

In den vergangenen Jahren ging in Deutschland das Spendenaufkommen stetig zurück. Nicht wenige befürchten, dass ihr Spendengeld zu einem geringen Teil bei der ausgewählten Organisation landet. Genau hier kommt die Plattform Helpedia. Sie garantiert, dass 100% der Spenden direkt an die jeweilige Initiative fließen. Doch das Einzigartige bei Helpedia ist, dass jeder Nutzer seine eigene Spendenaktion ins Leben rufen kann. Ganz nach dem Motto: „Statt zehn Euro spenden, 100 Euro sammeln.“ Sie registrieren sich auf der Plattform, wählen eine der zahlreichen Organisation aus, die Sie fördern möchten und rufen mit wenigen Klicks eine Spendenaktion ins Leben. Dabei erklären Sie, worum es bei der Aktion geht, bestimmen ein Spendenziel und laden Freunde, Bekannte oder Kollegen ein, bei diesem digitalen Ehrenamt mitzumachen. Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. So können Sie einen Lauf organisieren, bei dem die Menschen für jeden bewältigten Kilometer einen bestimmten Betrag spenden. Oder Sie stellen Ihren Geburtstag auf Helpedia ein und bitten darum, statt Geschenke zu vergeben, Spenden für den guten Zweck zu leisten.


Ehrenamt von Zuhause.

Auf der amerikanischen Online-Plattform skillsforchange haben Menschen die Möglichkeit, soziale Organisationen auf vielfältige Weise gemütlich vom Rechner aus zu unterstützen. Zum Beispiel durch das ehrenamtliche Übersetzen von Texten, durch Gestaltung von Internetseiten oder durch die Pflege des Auftritts in sozialen Netzwerken. Die Anmeldung für dieses digitale Ehrenamt ist dabei spielend einfach. Sie suchen sich zunächst den sozialen Bereich aus, den Sie gerne unterstützen wollen. Dann geben Sie Ihre Fähigkeiten an und die Seite stellt Ihnen passende Aufgaben bei verschiedenen Non Profit Organisationen vor. So nehmen Sie bequem auf dem Balkon mit dem Laptop Platz, stürzen sich ins digitale Ehrenamt und bringen zum Beispiel die Website eines Hilfsprojekts auf Vordermann.


Helfen im Schlaf

Soagr im Schlaf steht Ihnen das digitale Ehrenamt offen. Denn mit Boinc stellen Sie Ihre Rechenleistung für ein ausgesuchtes Projekt zur Verfügung. Das bedeutet: Sie lassen Ihren Computer laufen und gehen ins Bett. Währenddessen steht die Rechenleistung für einen guten Zweck bereit. Keine Sorge:

Die Wissenschaftler haben keinen Zugriff auf Ihre persönlichen Daten, sondern nutzen lediglich die Arbeitskraft des Prozessors. So hat die Wissenschaft schlagartig die Möglichkeit, ihre Forschungsarbeit deutlich zu beschleunigen. Um an diesem digitalen Ehrenamt teilzunehmen, reicht es laut ARAG Experten, die Boinc Software runterzuladen und Ihr bevorzugtes Projekt auszuwählen.


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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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Engagement kann so einfach sein: Digitales Ehrenamt

9 Ekim 2015

ARAG Verbrauchertipps

Bolzplatz/Haarwild/Laub


Mieter müssen Lärm vom Bolzplatz hinnehmen

Mieter können nicht ohne weiteres wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule die Miete mindern. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hoben das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg auf und gaben den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Das LG hielt eine Mietminderung für gerechtfertigt. Es hatte dies u.a. damit begründet, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Kinderlärm grundsätzlich toleriert werden muss, erst 2011 und damit lange nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten sei. Der BGH wies diese Ansicht nun zurück und betonte, dass das gesetzliche „Toleranzgebot“ zu Kinderlärm „weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus“ ausstrahle. Nun muss laut ARAG Experten die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm nicht von Kindern, soßballFundern von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht wurde, die abends oder am Wochenende auf dem Platz Fußball gespielt hatten. Dieses Argument der beklagten Mieter hatte das Hamburger Gericht nicht geprüft (BGH VIII 197/14).


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Wildunfall: So urteilen die Gerichte

Im Herbst sind Unfälle mit Wildtieren besonders häufig. Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild, zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden, erklären ARAG Experten. Was geschieht aber, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).


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Verkehrssicherungspflicht bei rutschigem Herbstlaub

Jedes Jahr, wenn das bunte Herbstlaub von den Bäumen fällt und die Straßen und Gehwege damit bedeckt sind, kommt die Frage auf, wer für die Beseitigung verantwortlich ist. In der Regel haben die Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgetreten. So schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso. Ein Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter, auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf die Mieter zu übertragen. Diese haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind. Wurde die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können diese in einem Schadensfall in Regress genommen werden. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung auch zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter laut ARAG Experten immer verantwortlich dafür, dass keine Gefahren vor dem Haus lauern.


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ARAG Verbrauchertipps

27 Eylül 2015

Obsternte: Mundraub ganz legal

ARAG Experten warnen: Obstbäume auf offenem Gelände sind meist nicht herrenlos!


Wer sich zur Obsternte einen scheinbar herrenlosen Apfelbaum auf freiem Feld auserkoren hat, kann dabei unbewusst eine Straftat begehen – Diebstahl nämlich. Wie Sie ganz legal die herrlichen Äpfel ernten können, verraten die ARAG Experten.


Beim Auto Diebstahl, beim Apfel Mundraub?

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, was für ein Gegenstand gestohlen wird. Egal ob Apfel oder Auto, es handelt sich immer um Diebstahl gemäß § 242 StGB. Der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert (bis ca. 50 EUR) wird nur auf Antrag verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft werden nicht von sich aus aktiv. Früher gab es noch den Straftatbestand des Mundraubs. Er galt als sogenannte Übertretung und durfte mit 500 Mark Geldstrafe bzw. einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen geahndet werden.


Mundraub ganz legal?

Mittlerweile gibt es Internetseiten, bei der auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet werden. Deren Früchte sind nach Auskunft der Seitenbetreiber vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt worden – die Macher sprechen von legalem Mundraub. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden.


Wem gehört das Obst am Straßenrand?

Dass ein Baum oder Strauch herrenlos ist, ist nahezu ausgeschlossen. Denn grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume und Sträucher auf dem diese stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Steht ein Baum am Straßenrand, wird er in der Regel der Gemeinde, dem Kreis, dem Land oder dem Bund gehören. Man muss also davon ausgehen, dass in Deutschland jeder Quadratmeter Grund jemandem gehört.


Vor der Ernte am besten fragen

Entscheidend für eine legale Ernte ist das Einverständnis des Eigentümers. Sonst kann man sich wegen Diebstahls strafbar machen. Da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, gilt der bekannte Spruch „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Übrigens: Ein Strafrichter wird das Argument, man habe sich beim Pflücken auf Angaben im Internet verlassen, nicht gelten lassen. Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich sicher zu gehen, kontaktieren Sie den Eigentümer. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kann bei der Stadt oder der Gemeinde ein Einverständnis eingeholt werden. Sind Flächen umzäunt, dürfen diese nicht betreten werden. Wer dies tut, macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.


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Obsternte: Mundraub ganz legal

Obsternte: Mundraub ganz legal

ARAG Experten warnen: Obstbäume auf offenem Gelände sind meist nicht herrenlos!


Wer sich zur Obsternte einen scheinbar herrenlosen Apfelbaum auf freiem Feld auserkoren hat, kann dabei unbewusst eine Straftat begehen – Diebstahl nämlich. Wie Sie ganz legal die herrlichen Äpfel ernten können, verraten die ARAG Experten.


Beim Auto Diebstahl, beim Apfel Mundraub?

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, was für ein Gegenstand gestohlen wird. Egal ob Apfel oder Auto, es handelt sich immer um Diebstahl gemäß § 242 StGB. Der Diebstahl von Sachen mit geringem Wert (bis ca. 50 EUR) wird nur auf Antrag verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft werden nicht von sich aus aktiv. Früher gab es noch den Straftatbestand des Mundraubs. Er galt als sogenannte Übertretung und durfte mit 500 Mark Geldstrafe bzw. einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen geahndet werden.


Mundraub ganz legal?

Mittlerweile gibt es Internetseiten, bei der auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet werden. Deren Früchte sind nach Auskunft der Seitenbetreiber vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt worden – die Macher sprechen von legalem Mundraub. Legal deshalb, weil die Eigentümer der Bäume damit einverstanden sind, dass die Früchte gesammelt werden.


Wem gehört das Obst am Straßenrand?

Dass ein Baum oder Strauch herrenlos ist, ist nahezu ausgeschlossen. Denn grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume und Sträucher auf dem diese stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Steht ein Baum am Straßenrand, wird er in der Regel der Gemeinde, dem Kreis, dem Land oder dem Bund gehören. Man muss also davon ausgehen, dass in Deutschland jeder Quadratmeter Grund jemandem gehört.


Vor der Ernte am besten fragen

Entscheidend für eine legale Ernte ist das Einverständnis des Eigentümers. Sonst kann man sich wegen Diebstahls strafbar machen. Da die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, gilt der bekannte Spruch „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Übrigens: Ein Strafrichter wird das Argument, man habe sich beim Pflücken auf Angaben im Internet verlassen, nicht gelten lassen. Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich sicher zu gehen, kontaktieren Sie den Eigentümer. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kann bei der Stadt oder der Gemeinde ein Einverständnis eingeholt werden. Sind Flächen umzäunt, dürfen diese nicht betreten werden. Wer dies tut, macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.


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23 Eylül 2015

ARAG Trend Herbst 2015

Mehrheit sieht die zügige Eingliederung von Flüchtlingen als Chance


ARAG Trend Herbst 2015– 65,3 Prozent der Deutschen sind der Ansicht, die Eingliederung von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt helfe unserer Wirtschaft

– 57,8 Prozent der Deutschen halten Zuwanderung für eine Bereicherung für Leben und Kultur


Der Zustrom an Flüchtlingen, die nach Deutschland kommen, reißt nicht ab. Hilfsorganisationen sind rund um die Uhr im Einsatz. Tausende von Ehrenamtlern engagieren sich vor Ort oder helfen mit Sach- und Geldspenden. Täglich begrüßen viele Bundesbürger besonders in Großstädten die ankommenden Flüchtlinge mit Applaus und Geschenken. Gleichzeitig werden Flüchtlingsunterkünfte in Brand gesteckt und Zuwanderer bedroht. Und noch kann niemand absehen, welche Integrationsleistung in den nächsten Jahren auf Deutschland zukommt. Um die Stimmung auszuloten, befragte die ARAG gemeinsam mit dem Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest mehr als 1.000 Deutsche zu ihrer Ansicht über die Eingliederung von Flüchtlingen.


Integration birgt Chancen

Fast zwei Drittel aller Befragten (65,3 Prozent) sind davon überzeugt, dass eine zügige Eingliederung der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt unserer Wirtschaft nützt. Bei den unter 30-Jährigen sind sogar 79,2 Prozent dieser Ansicht. Überhaupt steht diese Altersgruppe den Asylsuchenden am aufgeschlossensten gegenüber. Gut drei Viertel von ihnen (76,6 Prozent) sehen in der Zuwanderung nach Deutschland eine Bereicherung für das Leben in unserem Land und für unsere Kultur. Bei den Älteren sind immerhin noch über die Hälfte dieser Ansicht. Fazit: Je jünger die Befragten, desto größer die Überzeugung, dass die Integration von Zuwanderern auch große Chancen für Deutschland bietet.


Zuwanderung macht Deutschland bunter

Deutschlandweit meinen 57,8 Prozent aller Befragten, dass Zuwanderung das Leben und die Kultur in Deutschland bereichert. Bewohner von ländlichen Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind bei dieser Frage deutlich skeptischer als Großstädter: Lediglich 26,9 Prozent der Befragten dort befürworten Multikulti – bei den Bewohnern der Städte mit mehr als 500.000 Einwohnern versprechen sich hingegen 62,5 Prozent der Befragten ein vielfältigeres und lebendigeres Miteinander durch die Integration von Flüchtlingen.


Akzeptanz hat viele Faktoren

Zudem wird bei der Umfrage der Zusammenhang zwischen Einkommen und Weltanschauung deutlich: Je größer die eigenen finanziellen Mittel, desto positiver die Einstellung zur Flüchtlingsfrage: Bei den Haushalten mit einem Nettoeinkommen von mindestens 3.000 Euro sind 74,3 Prozent der Ansicht, dass das Leben und die Kultur in Deutschland durch Zuwanderung bereichert werde. Bei den Befragten mit einem Einkommen unter 1.000 Euro netto im Monat teilen nur noch 35,2 Prozent diese Ansicht. Ähnlich verhält es sich bei der Bildung. Dass Zuwanderung unser Leben und unsere Kultur bereichert, meinen 70,6 Prozent der Deutschen mit Abitur oder Hochschulabschluss. Bei den Befragten mit Hauptschulabschluss sind es lediglich 45,7 Prozent.


Insgesamt zeigt sich, dass die Deutschen den Flüchtlingen nicht nur offen gegenüberstehen; vielmehr erkennen sie in der aktuellen Entwicklung direkte Vorteile für die Weiterentwicklung des Landes.


Der Text steht mit druckfähigen Infografiken zum Download bereit unter http://www.arag.com/german/press/pressreleases/group/00167/


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http://www.pr-gateway.de/media/primage/269165.jpgARAG Trend Herbst 2015

8 Eylül 2015

Wann kann der Nachname geändert werden?

ARAG Experten über die Regelungen im Namensänderungsgesetz


Ihr Name ist Hase? Sie heißen Frau Loser? Es gibt Nachnamen, die sorgen für Spott oder geben Anlass zu unschönen Wortspielen – nur ihre Träger finden das oft gar nicht komisch. Und so manch einer möchte seinen komplizierten Nachnamen auch einfach deshalb loswerden, weil er ihn immer wieder buchstabieren muss. Doch wann kann der Nachname eigentlich geändert werden und wie funktioniert das? ARAG Experten informieren über die Rechtslage.


Das Namensänderungsgesetz (NamÄndG)

Wer seinen ungeliebten Familiennamen nicht durch Heirat ablegen kann, dem bleibt nur die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). § 3 des NamÄndG lässt eine Änderung des Familiennamens allerdings nur zu, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dadurch soll der Ausnahmecharakter einer Namensänderung gewahrt werden. Laut der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse oder das Interesse anderer Beteiligter an der Beibehaltung des Namens überwiegt. Wichtig ist deshalb, dass Sie als Namensträger Ihre Gründe für die angestrebte Namensänderung bereits im Antrag umfassend erläutern. Die Behörde prüft dann, ob Ihr Grund gewichtig genug ist und ob öffentliche Interessen gegen eine Namensänderung sprechen. Was aber ist ein wichtiger Grund und welche Begründung hilft nicht? Hier gibt die zum NamÄndG erlassene Verwaltungsvorschrift Anhaltspunkte:


– Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt.

– Auch bei einer komplizierten Schreibweise oder Aussprache, die die Antragsteller erheblich behindert, kann ein Antrag auf Namensänderung Erfolg haben. Das gleiche gilt bei umständlichen Familienamen oder Doppelnamen.

– Häufig vorkommende Familiennamen wie Müller, Meier oder Schulze bieten ebenfalls einen hinreichenden Anlass für eine Namensänderung.

– Wer als Ausländer eingebürgert wird, kann seinen Familiennamen ändern lassen, wenn er im Interesse seiner Integration einen Namen führen möchte, der seine Herkunft weniger deutlich erkennen lässt.

– Nach einer Ehescheidung kann beantragt werden, dass das Kind den Namen führt, den der sorgeberechtigte Elternteil wieder angenommen hat. In diesem Fall wird zusätzlich geprüft, ob die Namensänderung im Interesse des Kindeswohls liegt.

– Auch Pflegekinder haben unter Umständen einen Anspruch, den Familiennamen ihrer Pflegeeltern anzunehmen, vorausgesetzt, das Pflegeverhältnis besteht auf Dauer und das Wohl des Kindes steht nicht entgegen.

– Eine Namensänderung kommt dagegen nicht allein deshalb in Betracht, weil dem Namensträger sein bisheriger Name nicht gefällt oder er einen anderen Namen schöner findet. Grund: Der Familienname steht grundsätzlich nicht zur freien Disposition seines Trägers.

– Auch das Argument, durch eine Namensänderung den Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger entgehen zu wollen, wird zur Ablehnung des Antrags führen.

– Gleiches gilt in der Regel, wenn der Antragsteller in einem Schuldnerverzeichnis steht oder vorbestraft ist bzw. ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist.


Der Antrag

Die Namensänderung muss schriftlich bei der zuständigen Namensänderungsbehörde beantragt werden. Soll der Familienname mehrerer Familienangehöriger geändert werden, muss für jede Person ein eigener Antrag gestellt werden. Ein Ausnahme gilt für minderjährige Kinder: Weil sich die Änderung des Familiennamens der Eltern (sofern sorgeberechtigt) auf sie kraft Gesetzes erstreckt, muss für sie keine eigene Beantragung erfolgen. Und welchen Namen können Sie sich nun als Ihren „neuen“ Familiennamen aussuchen? Das obliegt weitestgehend Ihnen. Er darf laut Verwaltungsvorschrift jedoch „nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen“, also zum Beispiel kein Sammelname wie Müller oder Meier sein oder nicht zu lang sein. Tabu sind auch Familiennamen, deren Träger historisch, literarisch oder politisch bedeutsam waren. Außerdem sollte mit dem neuen Namen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.


Praxistipp

Auskunft über das jeweils zuständige Amt erhalten Sie bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort gibt es auch den entsprechenden Vordruck oder ein Formular zum Download. Außerdem erfahren Sie dort, welche Unterlagen benötigt werden. Die Kosten für die Änderung des Familiennamens können bei erfolgreichem Antrag zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro pro Person liegen. Wird der Antrag abgelehnt, fallen ein Zehntel bis die Hälfte der Gebühr an.


Download des Textes:

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7 Eylül 2015

X-Veranstalter: Traumurlaub von der Resterampe?

ARAG Experten über die Vor- und Nachteile von Dynamic Packaging Veranstaltern


Die Sommerferien sind vorbei! Vielerorts freuen sich Schüler und Eltern schon auf die Herbstferien. Ob Sie den wohlverdienten Urlaub nun online buchen oder den Weg ins Reisebüro suchen: Sogenannte X-Veranstalter sind immer dabei. Was das überhaupt ist, und wo eventuell Fallen auf die Erholungssuchenden warten, verraten ARAG Experten.


Was sind X-Veranstalter oder Dynamic Packaging Veranstalter?

Die beiden Begriffe stehen für ein und dasselbe. Es sind Anbieter von Pauschalreisen, die erst direkt bei Ihrer Buchungsanfrage aus Flug, Transfer , Hotel, gewünschter Verpflegung und eventuellen Zusatzleistungen ein Reiseangebot bündeln. Traditionellen Reiseveranstalter haben feste Kontingente. Diese bestehen aus ausgehandelten und reservierten Leistungen, wie den Sitzplätzen bestimmter Flüge und bestimmte Hotelzimmer. Aus diesen Kontingenten werden anschließend Pauschalreisen geschnürt und über Kataloge zu einem festen Preis angeboten. Ein X-Veranstalter verfügt über keine solchen Kontingente und kann daher auch nicht mit Katalogen werben. Erst wenn Ihre Kundenanfrage vorliegt, beginnt ein elektronisches Buchungssystem, die Verfügbarkeiten der verschiedenen Leistungen zu prüfen. Dabei wird eine Vielzahl von Buchungsmöglichkeiten abgefragt und verglichen. So werden beispielsweise Flüge direkt bei den Fluggesellschaften angefragt; aber auch Angebote von Kontingenten konkurrierender Veranstalter, die diese nicht verkaufen konnten. Auf die gleiche Art wird nach dem günstigsten Hotelangebot recherchiert. Liegen nun die elektronischen Angebote für alle gewünschten Leistungen vor, bündelt sie das System zu einer Pauschalreise. Leistungen und Einkaufspreise werden also nicht im Voraus ausgehandelt, sondern tagesaktuell über ein modernes elektronisches Buchungssystem recherchiert.


Dynamic Packaging hat Vorteile!

Bei X-Anbietern sind die Preise tagesaktuell und nicht schon Monate im Voraus durch den Veranstalter ausgehandelt. Kommt es zu Preissenkungen, werden diese direkt an den Kunden weitergegeben. Außerdem ist das Angebot oft größer und vielfältiger als bei traditionellen Veranstaltern. Das liegt daran, dass auch kleinere Hotels angeboten werden können, die in den gängigen Katalogen nicht zu finden sind. Da die Veranstalter an keine Fluglinie und kein bestimmtes Hotel gebunden sind, können darüber hinaus oft auch ausgefallene Buchungswünsche ermöglicht werden.


Die Tücken der X-Veranstalter

Für Airlines und Veranstalter ist dieser elektronische Marktplatz ein idealer Wühltisch, um auf Knopfdruck den noch unverkauften Flugsitz mit dem freien Bett im Luxushotel zu kombinieren und doch noch loszuwerden. Der Vorteil für die Kundschaft: niedrige Preise! Der Nachteil: Die Angebote sind minutenaktuell! Es kann also innerhalb einiger Minuten zu starken Preisschwankungen kommen. Es kann sogar vorkommen, dass ein Angebot in der Zeit zwischen Buchungsanfrage und Buchung vergriffen ist. Meist ist eine unverbindliche Reservierung – z.B. um sich mit dem Rest der Familie zu beraten – unmöglich. Auch Änderungen an einer bestehenden Buchung sind schwierig bis unmöglich. Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie den gebuchten Urlaub auch antreten können und wollen, sind das nur Kleinigkeiten. Sie werden durch den günstigen Preis meist mehr als aufgewogen. Trotzdem warnen ARAG Experten vor dem vorschnellen Click auf den Buchungs-Button. Denn dort lauert die Stornofalle.


Vorsicht Storno!

Buchungen bei X-Veranstaltern können sich lohnen. Die Anbieter verlangen bei Stornierungen aber gesalzene Gebühren. Ein Anbieter sogar 95 Prozent des Reisepreises, unabhängig davon, wie lange der Abreisetag noch entfernt liegt. Wer bei dem gleichen Anbieter eine Veranstalterreise aus dem Katalog gebucht hat, bei dem wird die übliche Stornogebühr von 20 Prozent bis zum 29. Tag vor Reisebeginn fällig. Erst danach erhöhen sich die Stornogebühren.


Fazit

Wer in der Nebensaison verreisen möchte und sich mit seinem Urlaub langfristig verbindlich festlegen kann, spart mit X-Reisen unter Umständen Geld. Nachträgliche Änderungen und Stornierungen sind allerdings überdurchschnittlich teuer oder von vornherein nicht möglich, warnen ARAG Experten.


Download des Textes:

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X-Veranstalter: Traumurlaub von der Resterampe?

24 Ağustos 2015

Kündigungsfristen: Teil 1 - Zwischen Kündigung und Beschäftigungsende

ARAG Experten zum Arbeitsrecht und den darin enthaltenen Kündigungsfristen


Die Urlaubszeit neigt sich ihrem Ende zu. Bei den meisten bedeutet das, dass die Arbeit wieder ruft. Oder nicht? Haben Sie eine ordentliche Kündigung erhalten? Oder selbst fristgemäß gekündigt, zum Beispiel um Ihre Karrierechancen zu verbessern? Dann ist es unbedingt erforderlich, die für Sie geltende Kündigungsfrist zu kennen. Denn bis zu deren Ablauf besteht das Arbeitsverhältnis fort: Sie müssen weiterhin Ihre Arbeit erledigen – und beziehen dafür die volle Vergütung. ARAG Experten sagen, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt, wann sie zu laufen beginnt und was Sie beachten sollten.


Kündigung – und dann?

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist oft eine emotionale Extremsituation. Kein Wunder, dass es vielen Arbeitnehmern schwerfällt, nach einer ordentlichen Kündigung weiter zur Arbeit zu kommen. Auch wer selbst fristgemäß kündigt, hat dazu häufig keine Lust mehr: Er ist in Gedanken bereits beim neuen Job. Doch das Arbeitsrecht ist hier eindeutig: Grundsätzlich ist bei jeder ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zu wahren. Was das für Sie bedeutet? Ganz einfach: Selbst nach Aussprache der fristgemäßen Kündigung dauert das Beschäftigungsverhältnis erst einmal fort. So sind Sie als ausscheidender Arbeitnehmer verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter für Ihren Arbeitgeber tätig zu sein (außer bei Freistellung). Natürlich haben Sie dafür Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlohnung. Davon profitieren beide Seiten. Der gekündigte Arbeitnehmer steht nicht unvermittelt auf der Straße, sondern kann sich aus zunächst finanziell abgesicherter Position heraus einen neuen Job suchen. Und der Arbeitgeber gewinnt seinerseits an Planbarkeit. Denn bei Fortgang eines Mitarbeiters hat er Zeit, die freigewordene Stelle mit einem geeigneten Kandidaten wieder zu besetzen.


Woraus resultiert die Kündigungsfrist?

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um die Zeitspanne, die zwischen Zugang der ordentlichen Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Sie kann sich aus einem Gesetz, Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.


– Der einfachste Fall: Es existieren weder ein Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, noch spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.


– Die anderen Fälle: Wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, aber im Arbeitsvertrag eine andere Frist festgesetzt wurde oder die Kündigungsfrist aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag von der gesetzlich geforderten abweicht. In diesen Fällen muss die geltende Kündigungsfrist individuell festgestellt werden.


Im Kündigungsschreiben muss die Kündigungsfrist laut ARAG Experten nicht erwähnt sein. Es genügt

zu erklären, dass man das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigen möchte. Wird kein Datum zur Beendigung angegeben, ist dieses anhand der geltenden Frist zu errechnen.


Praxistipp: Setzen Sie auf juristische Unterstützung

Häufig ist bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zweifelsfrei klar, welche Kündigungsfrist tatsächlich einzuhalten ist. Zudem wird manchmal außer Acht gelassen, dass die aufgrund eines Tarifvertrags geltende oder im Arbeitsvertrag genannte Frist länger ist als die vom Gesetz vorgeschriebene. Die Folge: Entlohnungsansprüche werden erst spät oder sogar gar

nicht erhoben. Sie sind sich unsicher, was die für Sie anzuwendende Kündigungsfrist betrifft? Tipp der ARAG Experten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit Sie am Ende nicht unwissentlich auf Geld verzichten, das Ihnen rechtlich zusteht.


Download des Textes:

http://www.arag.de/auf-ins-leben/arbeitsrecht/kuendigungsfrist-des-arbeitsverhaeltnisses/


Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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Kündigungsfristen: Teil 1 - Zwischen Kündigung und Beschäftigungsende

7 Ağustos 2015

8. August - Internationaler Katzengedenktag

ARAG Experten sammeln Verbrauchertipps rund um die Stubentiger.


8. August - Internationaler KatzengedenktagIm Fokus des 8. August, dieses internationalen Katzentages, steht insbesondere die Bekämpfung der Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen. Ausgerufen vom International Fund for Animal Welfare, wird er hierzulande von der TierTafel ausgerichtet. Dieser Ehrentag soll das Bewusstsein für die Bedürfnisse aller Stubentiger schärfen und an artgerechte Tierhaltung erinnern. Ein durchaus sinnvolles Anliegen bei etwa 11,8 Millionen Katzen, die in deutschen Haushalten leben. ARAG Experten halten aus diesem Anlass einige wertvolle Tipps und Gerichtsurteile für Katzenhalter bereit.


Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Er muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten und die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4771/


Einbruch durch die Katzenklappe

Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2795/


Nachbars Garten als Katzenklo

Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 47/98).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2882/


Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?

Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3403/


Katzenliebe und Mieterpflichten

Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die ARAG Experten einig. Doch Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2903/


Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung

ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2862/


Nur zwei Katzen erlaubt

Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07744/


Katzenfüttern im Hof verboten

ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus vom Vermieter untersagt werden kann, seinen lieben Stubentiger im Hof des Mietshauses zu füttern, statt in den eigenen vier Wänden. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin eines Stubentigers das Tier im Hof fütterte, weil die Katze und der Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Nachbarn zu Recht befanden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 1211/00).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07743/


Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten

Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2859/


Ihre Ansprechpartnerin

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21 Temmuz 2015

ARAG Verbrauchertipps zum Spätsommer

Schulweg/Umweg/Eltern


ARAG Verbrauchertipps zum Spätsommer– Fit für den Weg zur Schule –

Nach den Ferien beginnt für viele Kinder ein ganz neuer Lebensabschnitt. Die ABC-Schützen sind unterwegs! Aber ist der unbeobachtete Schulweg den Kleinen wirklich zuzumuten? Was können besorgte Eltern den Kindern zutrauen? Im Vorschulalter merkt sich ein Kind erste einfache Verkehrsregeln. Zum Beispiel bei Rot stehen bleiben, links und rechts schauen. Wird ein Kind dann mit sechs Jahren eingeschult, kriegt es in der Regel bekannte Wege allein hin. Vor dem ersten Schultag empfehlen ARAG Experten aber auf jeden Fall Probeläufe – das Kind geht dabei alleine zur Schule, die Eltern folgen und schauen, ob es alles richtig macht. Mit dem Fahrrad sollten auch geübte Kinder erst mit neun bis zehn Jahren alleine zur Schule fahren. Falls die Schule keinen „Fahrradführerschein“ anbietet, erkundigt man sich am besten bei der Polizei oder bei einem Fahrradclub nach Kursen. Und besonders wichtig: Helm nicht vergessen!


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– Schulweg: Unfallversicherung auf Umwegen –

Schulkinder sind in der Schule und auf dem Weg dahin und zurück selbstverständlich unfallversichert. Was passiert aber, wenn ein ABC-Schütze beim Nachhauseweg einen Abstecher macht? Auch dann greift unter Umständen der Versicherungsschutz; darauf machen ARAG Experten aufmerksam und nennen einen passenden Fall. Ein achtjähriger Junge aus Memmingen war mit dem Schulbus zwei Haltestellen zu weit gefahren. Auf dem Rückweg zu Fuß wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt. Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband lehnte die Kostenübernahme ab, da sich der Junge während des Unfalls nicht auf dem direkten Weg zwischen Schule und Zuhause befand. Zu Unrecht! Das bestätigten die Richter des Bundessozialgerichtes in einem Grundsatzurteil. Der Versicherer muss die Kosten übernehmen. Die Richter begründeten ihre Ansicht u. a. damit, dass ein achtjähriger Junge nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit und Reife verfüge, um immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen (BSG, Az.: B 2 U 29/06R).


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– Mit Mama zur Schule –

Da viele Eltern den Schulweg heutzutage für zu gefährlich halten, wenn sie ihr Kind zu Fuß gehen lassen, wird jedes fünfte Schulkind täglich mit dem Auto zum Unterricht gebracht. Das belegt eine Forsa-Studie. Zudem werden die Distanzen zwischen Elternhaus und Schule immer größer, da der Nachwuchs nicht mehr unbedingt die nächstgelegene Schule besucht, sondern eine Schule der Wahl. Größere Distanzen vergrößern aber auch das Gefahrenpotenzial, und die Zahl der Kinder, die zur Schule gebracht werden, steigt. Was Eltern aber bei diesen täglichen Touren nicht bedenken: Bei der unübersichtlichen Verkehrssituation vor den Schultoren, verursacht durch das Durcheinander von Autos, mit denen Kinder in die Schule gebracht werden, steigt die Gefahr für den Nachwuchs. Die Kinder müssen sich durch einen regelrechten Dschungel an Familienkutschen schlängeln und können in der allgemeinen Hektik leicht übersehen werden. Die Eltern meinen es gut, denken aber oft nicht an die Beeinträchtigungen, die der Kinderbring-und-holverkehr verursacht. ARAG Experten empfehlen deshalb: Zeigen Sie ihrem Kind, wie es sicher zur Schule und zurück kommt und ermöglichen Sie ihm so, nicht nur die aktive Verkehrsteilnahme zu erlernen, sondern auch die Freude an mehr Bewegung.


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17 Temmuz 2015

Das Kündigungsschutzgesetz - Sicherheit für Ihre Existenz

ARAG Experten mit Wissenswertem zum sicheren Arbeitsplatz


Das Kündigungsschutzgesetz - Sicherheit für Ihre ExistenzOb Ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, es Umstrukturierungen gibt oder der Chef mit Ihrer Leistung unzufrieden ist: Sie glauben, die Kündigung droht? Einen absolut sicheren Arbeitsplatz gibt es nicht. Leider. Auf eines können Sie sich als Arbeitnehmer aber verlassen: das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Damit möchte Sie der Gesetzgeber vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das erleichtert Ihnen die Planung der Zukunft und bewahrt Sie vor ungerechten Entscheidungen. Wichtiges zu dem wichtigen Gesetz erfahren Sie von den ARAG Experten.


Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz

Es liegt in der Natur der Sache: Als Arbeitnehmer sind Sie von Ihrem Arbeitgeber abhängig. Sowohl was Ihre wirtschaftliche Lage betrifft, als auch in der Lebensplanung. Damit aus dieser Situation kein ungerechtfertigter Schaden für Sie entsteht, gibt es das Kündigungsschutzgesetz – kurz: KSchG. Der allgemeine Kündigungsschutz schränkt die Möglichkeiten zur arbeitgeberseitigen Kündigung ein und steckt einen fairen, sicheren Rahmen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ab. Dass eine Kündigung erklärt wird und rechtens ist, kann aber auch das KSchG nicht verhindern. Wirtschaftskrisen, Engpässe im Unternehmen, aber auch Fehlverhalten und (vermeintliche) Nichteignung eines Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich können Gründe hierfür sein. Damit sozial geschwächte oder durch ihre spezielle Funktion schneller von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer in gebotenem Maße geschützt werden, existiert der besondere Kündigungsschutz. So müssen sich zum Beispiel frisch gebackene Mütter, Personalratsmitglieder oder Auszubildende nach der Probezeit keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen.


Die Kündigung – das letzte Mittel des Arbeitgebers

Das sollten Sie wissen: Vor einer Kündigung hat Ihr Chef zu prüfen, ob er seine berechtigten Interessen auch mit anderen, weniger drastischen Maßnahmen wahren kann. Maßnahmen, die berücksichtigen, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes für Sie als Arbeitnehmer höchste Dringlichkeit hat. Das klingt komplizierter, als es tatsächlich ist. Möglichkeiten zur Abwendung einer Kündigung sind zum Beispiel


– Versetzung, beispielsweise in eine andere Abteilung

– Zumutbare Weiterbildungsmaßnahmen zur Steigerung der Qualifikation

– Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung (und damit die Chance zur Verhaltensänderung)


Sie rechnen mit Kündigung? Möglicherweise gibt es Lösungen, die sowohl in Ihrem Sinne als auch in dem Ihres Arbeitgebers sind und die nicht mit einem Job-Verlust einhergehen.


Das Kündigungsschutzgesetz

Es gibt Ihnen eine gewisse Sicherheit, Ihren Arbeitsplatz zu behalten und bewahrt Sie vor möglicher Willkür des Arbeitgebers. Denn das KSchG gestattet das Beenden langfristiger Beschäftigungsverhältnisse nur aus sozial gerechtfertigten Gründen. Das seit über 60 Jahren geltende Gesetzeswerk schützt nicht nur in Vollzeit tätige Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und eine Nebenbeschäftigung ausübende Personen. Doch nicht jedes Arbeitsverhältnis ist geschützt. Damit der allgemeine Kündigungsschutz wirklich Anwendung findet, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:


– Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutz genießen Sie als Arbeitnehmer nur dann, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in demselben Unternehmen angestellt sind (§ 1 KSchG). Der vorangehende Zeitraum nennt sich Wartezeit – hierfür gelten andere Bestimmungen, die im Arbeitsvertrag geregelt sind (zum Beispiel die Probezeit).


– Anzahl der Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz wird ausschließlich bei Unternehmen angewendet, die regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Mitarbeiter unter Vertrag haben. Auszubildende nicht eingerechnet. Zudem zählen nur jene Mitarbeiter als vollbeschäftigt, die im Schnitt mindestens 30 Stunden pro Woche für den Betrieb tätig sind. Andernfalls kommt die sogenannte Kleinbetriebsklausel (in § 23 KSchG) zum Tragen – mit eigenen Voraussetzungen für die Kündigung. Wichtig zu wissen: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die ab 2004 angestellt wurden. Wer zuvor nach der früheren gesetzlichen Regelung in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt war, fällt auch weiter unter diese Regelung, wenn noch mindestens fünf weitere der „Alt“-Arbeitnehmer im Betrieb sind.


Gesetzliche Kündigungsanlässe

Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt zulässige Kündigungsgründe, bei denen der Kündigungsschutz nicht greift. Sie ermöglichen es Unternehmen, sich von Mitarbeitern zu trennen. Doch nur drei Kündigungsanlässe sind überhaupt rechtswirksam, so die ARAG Experten:

– personenbedingte Kündigung

– verhaltensbedingte Kündigung

– betriebsbedingte Kündigung


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