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16 Kasım 2015

Trotz Erkältung ins Büro?

Krank melden oder ins Büro schleppen? ARAG Experten klären wichtige Fragen.


Herbstzeit ist Erkältungszeit: Husten, Halsweh und Schnupfen sind derzeit für viele Arbeitnehmer unliebsame Begleiter. Doch ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als ins Büro zu gehen? Wie schnell muss die Krankschreibung auf dem Schreibtisch vom Chef liegen? Und was ist, wenn Angestellte sich früher fit fühlen als die Krankmeldung vorschreibt? Diese wichtigen Regelungen zum Thema Krankenstand klären ARAG Experten.


Krankmeldung – Ab wann ist sie sinnvoll?

Nicht jede verstopfte Nase muss gleich zu einer Krankschreibung führen. Nicht jedes Kratzen im Hals erfordert strenge Bettruhe. Allerdings raten Ärzte und Arbeitsrechtler, dass man besser ein paar Tage zu Hause bleibt, bevor man den halben Betrieb durch einen Infekt lahmlegt.


Frühzeitig abmelden!

Damit der Chef ohne den erkrankten Mitarbeiter den Betrieb planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es „unverzüglich“ tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. Wer also um acht Uhr Arbeitsbeginn hat, sollte auch bis spätestens dahin die Firma oder den Chef informiert haben.


Attest – immer nach drei Tagen?

Ab dem wievielten Krankheitstag ein ärztliches Attest beim Chef eintreffen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und gibt es keine entsprechende Regelung, muss er aber laut EntgFG spätestens am vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, die Vorlage ohne besonderen Anlass früher zu verlangen. Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge. In einem konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Ihr Arbeitgeber hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an. Ihrer Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht aber nicht gefolgt (BAG, Az.: 5 AZR 886/11).


Krankfeiern ohne Attest?

Besser nicht! Die Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden! Denn Arbeitnehmer, die dies versäumen, müssen mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntgFG) rechnen. Das heißt auf gut Deutsch: Keine Arbeit – kein Gehalt! Außerdem droht eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.


Wieder fit – sogar schneller als gedacht!

Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen. Dann kann und will man eigentlich schon wieder arbeiten, doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege. Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht grundsätzlich weiter. Ausnahmen sind jedoch denkbar – etwa wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit doch noch beeinträchtigt ist und dadurch einen Unfall erleidet, oder wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. Zu empfehlen ist im Zweifelsfall eine Gesundschreibung durch den Arzt. Wichtig ist laut ARAG Experten auch eine Absprache mit dem Arbeitgeber. Diesem sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme angekündigt werden, damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist.


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http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/


Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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Trotz Erkältung ins Büro?

2 Şubat 2015

Gewissenhaft alles berücksichtigen

Gewissenhaft alles berücksichtigen “Viele Bausteine ergeben ein klares Bild”, sagt die Gutachterin und Neurologin Dr. Julia Holzhammer. Die Erstellung von Gutachten nach Unfällen ist ein Aufgabenbereich des IMB. “Dabei muss zuerst nachgewiesen werden, zu welchen Verletzungen es bei dem Unfall gekommen ist und im zweiten Schritt, welche Beschwerden des Betroffenen daraus resultieren. Um dies festzustellen, ist es notwendig, nicht nur alle Vorberichte zu berücksichtigen, sondern auch die eigenen Untersuchungsbefunde.”


“Zwei oder drei Fach-Gutachter sind jeweils mit einem Fall betraut und können aufgrund ihrer Kompetenz, Erfahrung und den unterschiedlichen Testungen ein eindeutiges Ergebnis erhalten”, so Dr. Lorenz Schweyer, Gründer des IMB Gutachterinstitutes. “Dieser interdisziplinäre Ansatz zeichnet unser Institut aus. Gerade in der gemeinsamen Diskussion können Sachverhalte genauer eingeschätzt und Einschränkungen gewürdigt werden.”


Das Team von Dr. Lorenz Schweyer im IMB Gutachterinstitut berücksichtigt gewissenhaft alle Aspekte und hinterfragen sukzessive alle Symptome, auch die, die in den Aufzeichnungen nie beschrieben wurden. “Aber auch hier finden wir das fehlende Puzzelteil und bringen Klarheit in die Diagnose”, betont der medizinische Sachverständige aus München.


IMB – Interdisziplinäre medizinische Begutachtung

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