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7 Ağustos 2015

8. August - Internationaler Katzengedenktag

ARAG Experten sammeln Verbrauchertipps rund um die Stubentiger.


8. August - Internationaler KatzengedenktagIm Fokus des 8. August, dieses internationalen Katzentages, steht insbesondere die Bekämpfung der Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen. Ausgerufen vom International Fund for Animal Welfare, wird er hierzulande von der TierTafel ausgerichtet. Dieser Ehrentag soll das Bewusstsein für die Bedürfnisse aller Stubentiger schärfen und an artgerechte Tierhaltung erinnern. Ein durchaus sinnvolles Anliegen bei etwa 11,8 Millionen Katzen, die in deutschen Haushalten leben. ARAG Experten halten aus diesem Anlass einige wertvolle Tipps und Gerichtsurteile für Katzenhalter bereit.


Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Er muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten und die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4771/


Einbruch durch die Katzenklappe

Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2795/


Nachbars Garten als Katzenklo

Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 47/98).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2882/


Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?

Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3403/


Katzenliebe und Mieterpflichten

Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die ARAG Experten einig. Doch Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2903/


Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung

ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2862/


Nur zwei Katzen erlaubt

Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07744/


Katzenfüttern im Hof verboten

ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus vom Vermieter untersagt werden kann, seinen lieben Stubentiger im Hof des Mietshauses zu füttern, statt in den eigenen vier Wänden. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin eines Stubentigers das Tier im Hof fütterte, weil die Katze und der Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Nachbarn zu Recht befanden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 1211/00).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07743/


Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten

Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2859/


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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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7 Ocak 2015

Der Einbruch bei Dunkelheit

Der Einbruch bei Dunkelheit -

Schon ein paar einfache Vorkehrungen können helfen, Einbrecher abzuhalten, wenn man verreist ist


Der Einbruch bei Dunkelheit
Scheinbar belebte Häuser sind der beste Einbruchschutz.


Mit der dunklen Jahreszeit steigt auch die Zahl der Einbrüche – alle zwei Minuten wird in Deutschland ein Haus oder eine Wohnung aufgebrochen. Wer so etwas schon einmal erlebt hat weiß, wie stark sich das unangenehme Gefühl einbrennt: Ein Fremder ist in das eigene Zuhause eingedrungen, hat persönliche Sachen durchwühlt und mitgenommen. Dieses Trauma wiegt oft schwerer als der materielle Verlust. Doch schon ein paar einfache Vorkehrungen können helfen, Einbrecher abzuhalten, wenn Sie verreist sind.


Auch Winterzeit ist Reisezeit

Egal ob Sie Skifahren, Ihre Familie über Weihnachten besuchen oder eine Reise ins Warme machen: Gerade im Winter ist ein leer stehendes Zuhause eine gute Gelegenheit für Einbrecher. Sie finden Schutz in der frühen Dunkelheit und können leicht ausmachen, ob jemand zu Hause ist oder nicht. Ist jemand da, ziehen sie meist weiter. Scheinbar belebte Häuser sind der beste Einbruchschutz.

Ziel ist also, das Zuhause so aussehen zu lassen, als wäre jemand anwesend oder käme zumindest jeden Moment zurück.


Nichts auf einen Urlaub hindeuten lassen

Vermeiden Sie deutliche Zeichen für eine längere Abwesenheit und machen sich einige einfache Tricks zu eigen:


-Geben Sie den genauen Urlaubstermin weder auf dem Anrufbeantworter, in sozialen Netzwerken, noch auf dem Briefkasten bekannt. Informieren Sie eine Vertrauensperson über Ihre Reise und hinterlassen Ihre Kontaktdaten, zumindest eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

-Vermeiden Sie überquellende Briefkästen: Bitten Sie einen anderen Hausbewohner nach der Post zu sehen und überlassen ihm Ihre Tageszeitung oder bestellen diese vorübergehend ab.

-Stellen Sie sich gut mit Nachbarn, sie sind die mächtigsten Feinde von Einbrechern. Bitten Sie jemanden, die geleerten Mülltonnen vom Straßenrand zu holen und die Jalousien regelmäßig hoch und runterzuziehen. Stehen die Tonnen tagelang an der Straße und sind Rollläden dauerhaft geschlossen, ist klar, dass keiner da ist.

-Fehlen Spuren im Schnee oder ist der Gehweg nicht geräumt, sieht das verdächtig aus. Auch hier können Sie vielleicht einen Bekannten bitten zu helfen. Alles was Anwesenheit vortäuscht, verunsichert Einbrecher.

-Mit Zeitschaltuhren in verschiedenen Räumen können Sie verhindern, dass Ihre Fenster tagelang unbeleuchtet sind. Dabei sollte sich die Beleuchtung an den üblichen Rhythmus anpassen: Wenn morgens zur gewöhnlichen Frühstückszeit und nach Feierabend für eine kurze Zeit Licht brennt, kommen Einbrecher auf keine dummen Gedanken.

-Wenn Sie die Garage schließen und die Fenster abdecken, sieht niemand, dass Ihr Auto nicht da ist.


Haus oder Wohnung bei Abreise richtig verschließen

Natürlich sollten Sie die Haustür sowie Terrassen- und Kellertüren sorgfältig – also zweimal – abschließen und alle Fenster fest verriegeln. Gekippte Fenster sind im Winter ohnehin ein Tabu wegen möglicher Frostschäden. Wie viel Sie darüber hinaus in die Sicherheit Ihres Heims investieren wollen, ist auch eine Frage des Geldbeutels. Schlösser und stabile Verankerungen an Fenstern und Türen, strategisch platzierte Bewegungsmelder und Licht im Außenbereich sowie eine Alarmanlage lassen die meisten Einbrecher kapitulieren.


Besondere Wertgegenstände extra schützen

Falls es doch ein Dieb in die Wohnung schafft, sollten Sie es ihm möglichst schwer machen, Wertgegenstände wie Schmuck, Bargeld und Laptops zu finden. Seien Sie kreativ bei der Suche nach Verstecken. Größere Mengen Bargeld, Wertpapiere, teuren Schmuck und Kunstgegenstände lagern generell am besten in einem Bankschließfach. Kunstwerke, Antiquitäten und andere wertvolle Gegenstände sollten Sie fotografieren. Damit haben Sie nicht nur einen Nachweis für die Hausratversicherung, sondern vielleicht auch die Möglichkeit, die gestohlenen Gegenstände wiederzufinden. Werden Täter auf ihrem Beutezug überrascht, flüchten Sie meist. Bringen Sie sich also nicht unnötig in Gefahr. Wenn Sie einen Einbruch entdecken, informieren Sie die Polizei und warten am besten außerhalb der Wohnung auf die Beamten. Lassen Sie bis zu deren Eintreffen alles unberührt.


Reiseabbruchversicherung hilft bei vorzeitiger Rückkehr

Werden Sie im Urlaub von einer Einbruchsmeldung überrascht, springt eine Reiseabbruchversicherung ein. Sie wird häufig im Paket mit einer Reiserücktrittsversicherung angeboten und sorgt dafür, dass Sie ohne finanzielle Nachteile sofort zurückreisen können – Einbruch gilt meist als versicherter Grund für einen vorzeitigen Abbruch der Reise. Der Versicherer zahlt dann neben den Rückreisekosten auch eine Entschädigung für die entgangenen Urlaubstage.

Übrigens: Wird bereits vor Ihrem Urlaub zu Hause eingebrochen, übernimmt eine Reiserücktrittsversicherung die Stornierungskosten, falls Sie eine Reise deshalb nicht antreten können.


Zur Reiserücktrittsversicherung mit Reiseabbruch


http://www.reiseversicherung.com/vergleich/vergleich_reiseruecktrittskostenversicherungen.html


reiseversicherung.com

ist das Vergleichsportal für Reiseversicherungen. Der Versicherungsmakler Dr. Walter ist seit über 55 Jahren Experte für die Absicherung von jährlich über 70.000 Urlaubsreisenden, Studenten, Au-pairs, Mitarbeitern im Ausland sowie ausländischen Gäste in Deutschland und Europa. Zu den Leistungen des Unternehmens gehören neben der klassischen Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung auch individuelle Versicherungslösungen für langfristige Auslandsaufenthalte.


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Der Einbruch bei Dunkelheit