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24 Kasım 2015

R+V24: Steuern sparen - Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen

Wiesbaden, 24. November 2015. Am Jahresende flattern immer eine Menge Abrechnungen ins Haus. Einige der Kosten können Verbraucher von der Steuer absetzen – beispielsweise die für die Kfz-Haftpflichtversicherung. „Jeder Autobesitzer muss eine Haftpflichtversicherung abschließen“, so Andreas Tepe, Experte beim Kfz-Direktversicherer R+V24. „Die Beiträge dafür können Versicherte beim Finanzamt geltend machen.“ Es gibt jedoch Unterschiede zwischen beruflicher und privater Nutzung, etwa wo die Kosten in der Steuererklärung eingetragen und in welcher Höhe sie angerechnet werden.


Wer sein Fahrzeug ausschließlich privat fährt, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung in voller Höhe als Sonderausgabe in der Kategorie „Vorsorgeaufwendung“ angeben. Privat heißt dabei: „Der Versicherte nutzt seinen Wagen weder für den Arbeitsweg noch für sonstige Dienstfahrten“, erklärt R+V24-Experte Tepe. Je nach Berufsstatus gelten dabei unterschiedliche Höchstbeträge: „Beamte, Rentner, Angestellte und Pensionäre können Kosten bis zu einer Höhe von 1.900 Euro absetzen, Selbstständige bis zu 2.800 Euro. Zu Vorsorgeaufwendungen zählen auch Kranken- oder andere Haftpflichtversicherungen – die Grenze ist somit oft schnell erreicht.


Wer sein Auto hingegen beruflich oder dienstlich nutzt, gibt die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Steuererklärung als Werbungskosten an – aber nur den privaten Nutzungsanteil. „Liegt dieser bei 30 Prozent, kann der Versicherte demnach 30 Prozent der Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen“, so Tepe von der R+V24. Hintergrund: „Für den Arbeitsweg sowie dienstliche Fahrten gibt es zur steuerlichen Entlastung bereits die Entfernungspauschale.“ Im Übrigen gilt in allen Fällen: Der Fahrzeughalter muss auch der Versicherungsnehmer sein – sonst gibt es kein Geld zurück.


Unfall auf dem Arbeitsweg

Ein weiterer Fall für die Steuererklärung sind Unfallkosten. Diese sind dann absetzbar, wenn der Autounfall auf dem Arbeitsweg, bei einer Dienstreise oder während anderer beruflicher Fahrten passiert. Muss der Betroffene einen Teil der Kosten oder sogar alles selbst bezahlen, kann er den entsprechenden Betrag ebenfalls unter Werbungskosten angeben. Wichtig für jede Steuererklärung: immer Belege oder Kontoauszüge als Nachweis für das Finanzamt parat haben.


R+V24, die Kfz-Direktversicherung der R+V, bietet umfassenden Versicherungsschutz über das Internet. Unter www.rv24.de können Autofahrer und Motorradfahrer Verträge einfach online abschließen und verwalten. Im Schadenfall steht den Kunden ein persönlicher Schadenservice mit 24-Stunden-Hotline zur Verfügung.


Firmenkontakt

R+V24

Andreas Tepe

Raiffeisenplatz 1

65189 Wiesbaden

0611 533-6834

presse@rv24.de

http://www.rv24.de


Pressekontakt

R+V24 c/o Arts & Others

Sabine Künzel

Daimlerstraße 12

61352 Bad Homburg

06172 9022-129

s.kuenzel@arts-others.de

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R+V24: Steuern sparen - Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen

9 Ekim 2015

TB GUIDE: Das Ratgeber-Portal für (fast) alle Lebenslagen

Flüchtlingshilfe: So lassen sich Leistungen steuerlich absetzen


Berlin / Hamburg / München (ots) – Der Strom der Menschen, die aus Syrien, Irak und den angrenzenden Krisengebieten nach Europa flüchten, hält an. In Deutschland treffen die Flüchtlinge auf eine große Welle der Hilfsbereitschaft. Was viele nicht wissen: Nicht nur Geldspenden lassen sich steuerlich absetzen, sondern auch Sachleistungen und ehrenamtliches Engagement, wie der TB GUIDE in seinem Ratgeber jetzt verrät (http://tb-gui.de/sachspenden-steuerlich-absetzen).


Der TB GUIDE bietet neben den besten Adressen für Hamburg, Berlin und München zudem umfassende Informationen für nahezu jede Lebenslage. Aktuelle Artikel mit praktischen Tipps zu den unterschiedlichsten Bereichen machen den TB GUIDE auch zum hilfreichen Wegweiser – zum Beispiel rund um das Thema Flüchtlingshilfe.


Verbrauchergerechte Top-Informationen


„Mit unseren redaktionellen Beiträgen zur Flüchtlingshilfe (http://tb-gui.de/fluechtlingshilfe-jetzt-mit-anpacken) geben wir allen Bürgern, die sich für die Menschen in Not engagieren, wertvolle Tipps“, erklärt Gerhard Kinzl, Geschäftsführer des TVG Verlags. Zu diesen Tipps gehören zum Beispiel detaillierte Hinweise, was man beachten muss, wenn man Sachspenden wie Kleidung und Möbel oder ehrenamtliche Tätigkeiten steuerlich absetzen möchte, aber auch Empfehlungen für eine private Haftpflicht bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (http://tb-gui.de/private-haftpflicht-ehrenamt).


Das Thema Flüchtlingshilfe ist nur ein Beispiel für die zahlreichen Fachartikel, die die Redaktion des TB GUIDE tagesaktuell veröffentlicht. Der Ratgeber gliedert sich in die Bereiche Gesundheit & Medizin, Shopping & Lifestyle, Wohnen & Mobilität, Recht & Finanzen sowie Kind & Familie. Kinzl: „Qualifizierte Journalisten stellen sicher, dass unsere Beiträge stets auf die Bedürfnisse und Interessen der Verbraucher zugeschnitten sind.“ Wer sich für weiterführende Informationen zum Thema Flüchtlingshilfe interessiert, findet beim TB GUIDE die Adressen entsprechender Anlaufstellen in Hamburg, Berlin und München.


Das Redaktionsteam des TB GUIDE nimmt gerne auch Themenvorschläge seiner Leser auf. E-Mail an: info@tb-guide.de. Redaktionelle Informationsportale können nach genehmigter Anfrage beim TB GUIDE einzelne Fachartikel auf ihren Seiten veröffentlichen.


Als einer der bedeutenden Telefonbuchverlage in Deutschland ist der TVG Verlag Herausgeber der drei Telefonbücher Berlin, Hamburg, München sowie mehrerer lokaler Ausgaben von Das Örtliche. Die Telefonbücher des TVG Verlages erscheinen als Printversion, online und mobil. Darüber hinaus vertreibt der TVG Verlag nationale Auskunftsprodukte auf DVD-ROM. Als kompetenter Ansprechpartner für KMUs im Bereich Online-Marketing werden Adwords-Kampagnen angelegt, Webseiten erstellt und die Auffindbarkeit der Kunden im Netz optimiert. Mit dem neuen TB GUIDE, dem Wegweiser für jede Lebenslage, setzt der Verlag auf ein Mix aus hochwertigen redaktionellen Artikeln und aktuellen Adressen.


Kontakt

TVG Telefonbuch- und Verzeichnisverlag GmbH & Co. KG

Melanie Krisch

Emser Straße 36

10719 Berlin

(030) 86 47 11 – 0

info@tb-guide.de

www.tb-guide.de



TB GUIDE: Das Ratgeber-Portal für (fast) alle Lebenslagen

7 Ağustos 2015

8. August - Internationaler Katzengedenktag

ARAG Experten sammeln Verbrauchertipps rund um die Stubentiger.


8. August - Internationaler KatzengedenktagIm Fokus des 8. August, dieses internationalen Katzentages, steht insbesondere die Bekämpfung der Vernachlässigung und Misshandlung von Katzen. Ausgerufen vom International Fund for Animal Welfare, wird er hierzulande von der TierTafel ausgerichtet. Dieser Ehrentag soll das Bewusstsein für die Bedürfnisse aller Stubentiger schärfen und an artgerechte Tierhaltung erinnern. Ein durchaus sinnvolles Anliegen bei etwa 11,8 Millionen Katzen, die in deutschen Haushalten leben. ARAG Experten halten aus diesem Anlass einige wertvolle Tipps und Gerichtsurteile für Katzenhalter bereit.


Katze begeht Unfallflucht. Wer haftet?

Nicht nur, wenn schwarze Katzen von links kommen, sollen sie angeblich Unglück bringen. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, kann er nach Auskunft von ARAG Experten den Halter der Katze haftbar machen, denn Tierhalter haften nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Missetaten ihrer Schützlinge. Der Haken an der Sache: Er muss das Tier zweifelsfrei identifizieren können. Im vorliegenden Fall hatten die Richter den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, doch einwandfrei identifizieren konnte den vierbeinigen Unfallverursacher keiner der Befragten. Schließlich waren sie sich nicht einmal mehr über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte. Daraufhin wurde der Fall zu den Akten und die Schadensersatzforderung des Radfahrers auf Eis gelegt (Landgericht Osnabrück, Az.: 2 O 33/04).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/4771/


Einbruch durch die Katzenklappe

Laut ARAG Experten kann eine Katzenklappe, die den geliebten Tieren Tag und Nacht den Zugang zu Haus und Garten gewährt, eine genauso teure wie praktische Lösung darstellen. Besonders, wenn man Opfer eines Einbruchs wird. Weil nämlich Einbrecher eine Katzenklappe nutzten, um die Türe aufzubrechen, musste die Hausratversicherung in einem konkreten Fall nicht für den Schaden und die gestohlenen Gegenstände aufkommen (AG Dortmund, Az.: 433 C 10580/07).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2795/


Nachbars Garten als Katzenklo

Wenn das eigene Grundstück von einer fremden Katze als Toilette missbraucht wird, sorgt das nicht gerade für Harmonie in der Nachbarschaft. Dennoch weisen ARAG Experten darauf hin, dass man es dulden muss, wenn Katzen aus der Nachbarschaft das eigene Grundstück mit Kot verschmutzen. Der Grund: Es liegt in der Natur des Tieres, auf Streifzug zu gehen. Sogar die Beschmutzung von Spielgeräten eines Kindes muss hingenommen werden. Wehren kann sich der geplagte Grundstückseigentümer erst dann, wenn sich sein Grundstück als stilles Örtchen für gleich mehrere Tiere aus der Nachbarschaft etabliert. In diesem Fall raten die ARAG Experten jedoch dringend davon ab, die Tiere einzufangen. Stattdessen sollte ein konstruktives Gespräch mit den beteiligten Nachbarn helfen, das Problem zu lösen (Amtsgericht Neu-Ulm, Az.: 2 C 47/98).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2882/


Kratzer im Lack durch Nachbars Katze: Wer zahlt?

Die Beweislast für Lack- und Karosserieschäden liegt grundsätzlich beim Autobesitzer! In einem konkreten Fall verdächtigte ein Fahrzeugbesitzer die Katze seines Nachbarn, Kratzer auf seinem Autodach hinterlassen zu haben, denn dort war ihr Lieblingsplatz, an dem sie viel Zeit verbrachte. Einen ausreichenden Beweis hatte er allerdings nicht. Daraufhin verweigerten ihm die angerufenen Richter den Schadensersatz. Er bot daraufhin an, eine DNA-Analyse des auf seinem Dach gefundenen Katzenhaares durchführen zu lassen. Doch ARAG Experten informieren, dass selbst eine DNA-Analyse nicht als Beweis ausreiche. Vielmehr müsse er beweisen, dass die konkreten Kratzer gerade von dieser einen verdächtigten Katze verursacht worden seien (Amtsgericht Aachen, 5 C 511/06).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3403/


Katzenliebe und Mieterpflichten

Auch Samtpfoten brauchen frische Luft, sind sich die ARAG Experten einig. Doch Katzenbesitzer sollten es mit dem Auslauf ihrer Tiere nicht zu weit treiben. So wie eine Katzenbesitzerin, die sogar ein Katzennetz auf dem Balkon ihrer Mietwohnung anbrachte, damit ihre vierbeinige Mitbewohnerin beim Frische-Luft-Schnappen nicht abstürzt. Doch damit war die Vermieterin gar nicht einverstanden und verlangte die Entfernung dieser Holzlatten-Netz-Konstruktion. Zu Recht wie auch die Richter befanden. Zwar pochte die Mieterin darauf, dass ein solches Netz zur sicheren Katzenhaltung benötigt werde, doch dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Vielmehr erkannten sie eine bauliche Veränderung und damit einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Das Netz musste also weg! (AG Neukölln, Az.: 10 C 456/11).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2903/


Katzen – und das Parkett in der Mietwohnung

ARAG Experten weisen darauf hin, dass unter Umständen kein Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung besteht, wenn zu viele Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden und dadurch Schäden entstehen. In diesem Fall kann die Leistungsübernahme aufgrund übermäßiger Benutzung der Mietsache ausgeschlossen sein. Dabei verweisen die ARAG Experten auf eine Katzenliebhaberin, die in ihrer Drei-Zimmer-Wohnung – für mehrere Stunden unbeaufsichtigt – gleich drei der Stubentiger hielt, die regelmäßig den Parkettfußboden der Wohnung als Katzenklo missbrauchten. Dies hatte zur Folge, dass nach Auszug der Mieterin nicht nur der Parkettboden ausgetauscht, sondern die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Ihre Begründung, der auch die angerufenen Richter im konkreten Fall folgten: Die Wohnung sei durch die große Anzahl der Tiere übermäßig genutzt und beansprucht worden (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 72/13).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2862/


Nur zwei Katzen erlaubt

Wer frei lebende Katzen hält, die regelmäßig draußen auf Jagd gehen, muss laut Auskunft der ARAG Experten damit rechnen, dass er maximal zwei der wilden Stubentiger halten darf. In einem konkreten Fall hatten sich die Nachbarn über den Dreck in ihren Gärten beschwert, der von vier frei laufenden Katzen verursacht wurde. Die Richter entschieden, dass dieser Dreck nicht zumutbar sei und selbst für ländliche Gegenden zu viel war. Der Katzenliebhaber musste daraufhin zwei der Tiere abschaffen (LG Lüneburg, Az.: 4 S 48/04).

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07744/


Katzenfüttern im Hof verboten

ARAG Experten weisen Katzenbesitzer darauf hin, dass es durchaus vom Vermieter untersagt werden kann, seinen lieben Stubentiger im Hof des Mietshauses zu füttern, statt in den eigenen vier Wänden. Zumindest, wenn sich andere Nachbarn dadurch gestört fühlen oder die begründete Angst haben, dass durch den Geruch des Katzenfutters Ratten angelockt werden könnten. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem die Besitzerin eines Stubentigers das Tier im Hof fütterte, weil die Katze und der Fressnapf ihre kleine Küche blockierten. Keine gute Idee, wie die Nachbarn zu Recht befanden (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 1211/00).

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/07743/


Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten

Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung „Hauskatzen erlaubt“ vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Text unter http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/2859/


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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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7 Nisan 2015

Alles rund um Betriebshaftpflichtversicherungen

Alles rund um Betriebshaftpflichtversicherungen Allgemeine Informationen

Viele Unternehmensführungen fragen sich üblicherweise, was eine Betriebshaftpflichtversicherung ist und was genau sie eigentlich versichert. Allgemein gesagt beinhaltet die Betriebshaftpflichtversicherung die Abdeckung von Haftpflichtrisiken, sowohl von Gewerbetreibenden als auch von Freiberuflern. Wenn Sie als Unternehmer also nicht persönlich für Schäden in Ihrem Unternehmen aufkommen möchten, ist diese Versicherung von großem Vorteil für Sie. Für einzelne Berufsgruppen, unter anderem Ärzte und Rechtsanwälte, besteht in Deutschland sogar die Pflicht, eine Betriebshaftpflichtversicherung (Berufshaftpflichtversicherung) abzuschließen.

Betriebshaftpflichtversicherung – all inclusive?

Eine Betriebshaftpflichtversicherung stärkt Ihnen in der Selbstständigkeit in vielen Bereichen den Rücken. Ausgeschlossen von dem Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung sind jedoch Arbeitsunfälle. Dafür gibt es einen ganz simplen Grund: dieser Bereich wird bereits von der Unfallversicherung übernommen und gehört somit nicht zur Haftpflichtversicherung eines Unternehmens, oftmals handelt es sich hierbei auch um Eigenschäden, welche in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht enthalten sind. Ebenfalls nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten sind Schäden, die in der Freizeit entstanden sind, da sie in keiner Verbindung zum Unternehmen stehen. Fügen Sie einem Dritten einen Schaden außerhalb des Berufs zu, ist dieser nicht in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten, da diese nur in der beruflichen Verrichtung greift. Verletzungen im Urheber-, Marken- oder Patentrecht, Strafen, werden gleichermaßen nicht von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.

Vorstellung des Versicherungsbüros Graser & Kosik

Das Versicherungsbüro Graser & Kosik befindet sich in der hessischen Kreisstadt Limburg. Die Geschäftsleitung erfolgt durch Gerhard Graser und Robert Kosik. Da im Bereich der Versicherungen noch viel Unwissenheit unter den Unternehmen herrscht, haben sich Graser & Kosik zum Ziel gesetzt, den Unternehmen die perfekt angepasste Haftpflichtversicherung anzubieten. Sie sollen sich rundum sorgenfrei und für alle Fälle versichert fühlen. Auf der Homepage betriebshaftpflichtversicherung1.de können sich Interessenten aus über 3000 Branchen informieren, welche Haftpflichtversicherung branchenspezifisch am besten geeignet ist. Wir als Versicherungsbüro garantieren Ihnen eine transparente, kompetente und vor allem auf Sie ausgerichtete Beratung.

Interview mit Robert Kosik:

WUP: Kommen wir zur Geschichte Ihres Versicherungsbüros Graser & Kosik! Wie hat sich Ihr Unternehmen seit der Gründung entwickelt?

Herr Kosik: Das Versicherungsbüro Graser & Kosik hat vor ungefähr 25 Jahren mit Gerhard Graser als Inhaber begonnen. Anfangs wurde das Büro von dem Gründer alleine geführt, bis sich Robert Kosik als Teilinhaber beteiligte. Das Büro wurde auf den heutigen Namen Graser & Kosik umbenannt und eine Zeit lang von Graser und Kosik zu zweit geleitet. Heutzutage ist das Büro Graser & Kosik dazu berechtigt, Angestellte auszubilden. Zudem beschäftigt das Unternehmen mehrere Jahrespraktikanten. Im September letzten Jahres wechselten Graser & Kosik ihren Standort und zogen in ein ca. 150 m² großes Büro, welches allen Mitarbeitern ausreichend Platz bot. Auch in Zukunft möchten Graser & Kosik ihre Mitarbeiterzahl stets erhöhen und weiterhin Auszubildende in das Büro integrieren.

WUP: Warum ist es für Betriebe wichtig, sich zu versichern?

Herr Kosik: Grundsätzlich haften Betriebe für Schäden, die sowohl durch den Betrieb als auch durch die Mitarbeiter verursacht werden. Unterschieden wird hierbei zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Stellen Sie sich einmal vor, dass eine Person in einem Friseursalon mit einer Schere verletzt wird. In diesem Fall ist der Inhaber des Betriebes in der Verantwortung, für den Schaden finanziell aufzukommen. Um finanzielle Schwierigkeiten zu verhindern, empfiehlt das Versicherungsbüro allen Betrieben, sich gut zu versichern. Erwähnenswert sind dabei die unterschiedlichen Arten der Schäden – die berechtigten und unberechtigten Schäden. Ein Schaden ist dann berechtigt, wenn dieser in der Schilderung und dem Schadensereignis zusammenpasst. Unberechtigte Schäden dagegen sind solche, die einem Dritten nicht in der Art zugeführt wurden und demnach nicht erstattet werden können. Nach einigen Zwischenfällen kann es dazu kommen, dass Aussage gegen Aussage steht. In diesem Fall ist die Versicherung nicht in der Lage, den Geschädigten zu unterstützen. In diesem Fall wird von der eigenen Rechtsabteilung die Forderung des Dritten abgewehrt.

WUP: Was raten Sie Unternehmern, worauf bei der Wahl einer Versicherung geachtet werden sollte?

Herr Kosik: Das Büro Graser & Kosik empfiehlt ausnahmslos allen Unternehmen, eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Schließlich ist kein Unternehmer in der Lage, die volle Verantwortung – sowohl finanziell als auch psychisch – für alle Mitarbeiter zu übernehmen. Grundsätzlich sollte vor dem Abschließen einer Versicherung eine Risikoanalyse durchgeführt werden. In Bezug auf Versicherungen können sich die Bedürfnisse verschiedener Unternehmen stark voneinander unterscheiden. Graser & Kosik haben daher einen expliziten Fragebogen entwickelt, den sogenannten 360-Grad-Plan. Im Rahmen dieses Plans analysiert das Versicherungsbüro für jeden Kunden ganz individuell, welche Risiken auf den Versicherungsnehmer in Zukunft zukommen können. Selbstverständlich ist es auch möglich, sich im Internet über geeignete Versicherungspakete beraten zu lassen. Wir sind jedoch der Meinung, dass eine persönliche Beratung einen weitaus größeren Mehrwert für den Kunden bietet. Um dies über größere Distanzen auch darstellen zu können steht uns eine Onlineberatung zur Verfügung.

WUP: Welche Risiken oder Konsequenzen kann es für Unternehmen haben, die nicht versichert sind?

Herr Kosik: Für ein Unternehmen, welches nicht versichert ist, kann ein hoher finanzieller Schaden schnell das Aus bedeuten, da jeder Unternehmer mit seinem eigenen Vermögen haftet. Die Konsequenzen einer Nichtversicherung können daher mitunter gravierend sein – sowohl für das Unternehmen als auch privat. Als Selbstständiger haftet man sogar mit seinem ganzen Privatvermögen (Grundstück, Haus, Auto etc.). Für alle Betriebe bietet die Betriebshaftpflichtversicherung daher eine Deckung von bis zu 3-5 Mio. Euro. (Ausgenommen Gesellschaften, wie GmbH/AG welche mit Ihrem Unternehmensvermögen haften)

WUP: Was zeichnet Ihr Unternehmen im Gegensatz zu anderen aus?

Herr Kosik: Das Versicherungsbüro Graser & Kosik betreut alle Kunden persönlich, über eine Online-Beratung, telefonisch oder vor Ort. Die Mitarbeiter führen eine rundum Beratung unter Verwendung des 360-Grad-Planes durch. Dabei werden dem Kunden zunächst alle Risiken aufgezeigt, die aus Erfahrung der Versicherungsvermittler heraus auf den Versicherungsnehmer zukommen können. Neben den anfänglichen Beratungsgesprächen sind fest terminierte Jahresgespräche ein wichtiger Bestandteil der Unternehmensphilosophie. So sind wir beispielsweise in der Lage, neue und zuvor unerkannte Risiken in die Versicherung zu integrieren und diese somit jederzeit aktuell zu halten. In dem Versicherungsbüro Graser & Kosik werden Sie ausschließlich von kompetenten, ausgebildeten und vertrauensvollen Ansprechpartnern beraten.


Kontaktdaten:

Versicherungsbüro Graser & Kosik

Robert Kosik

Am Renngraben 7

65549 Limburg


Tel.: 06431/288890

Mail: info@betriebshaftpflichtversicherung1.de

Web: www.betriebshaftpflichtversicherung1.de


AXA Generalvertretung Graser & Kosik

Robert Kosik

Am Renngraben 7


65549 Limburg

Deutschland


E-Mail: info@betriebshaftpflichtversicherung1.de

Homepage: http://betriebshaftpflichtversicherung1.de/

Telefon: 06431-288890


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