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9 Ekim 2015

ARAG Verbrauchertipps

Bolzplatz/Haarwild/Laub


Mieter müssen Lärm vom Bolzplatz hinnehmen

Mieter können nicht ohne weiteres wegen Lärms vom Bolzplatz einer benachbarten Schule die Miete mindern. Die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hoben das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg auf und gaben den Fall zur erneuten Verhandlung dorthin zurück. Zur Begründung hieß es, Kinderlärm sei laut Gesetz hinzunehmen. Das LG hielt eine Mietminderung für gerechtfertigt. Es hatte dies u.a. damit begründet, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Kinderlärm grundsätzlich toleriert werden muss, erst 2011 und damit lange nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft getreten sei. Der BGH wies diese Ansicht nun zurück und betonte, dass das gesetzliche „Toleranzgebot“ zu Kinderlärm „weit über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus“ ausstrahle. Nun muss laut ARAG Experten die Vorinstanz nach Maßgabe des BGH prüfen, ob der Lärm nicht von Kindern, soßballFundern von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen verursacht wurde, die abends oder am Wochenende auf dem Platz Fußball gespielt hatten. Dieses Argument der beklagten Mieter hatte das Hamburger Gericht nicht geprüft (BGH VIII 197/14).


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Wildunfall: So urteilen die Gerichte

Im Herbst sind Unfälle mit Wildtieren besonders häufig. Beim klassischen Wildunfall rennt das Tier auf die Straße und wird vom Fahrzeug erfasst. War es Haarwild, zahlt meist die Teilkaskoversicherung den durch den Zusammenprall entstandenen Schaden, erklären ARAG Experten. Was geschieht aber, wenn das Tier schon tot auf der Straße liegt, wenn der Autofahrer hineinfährt? Vertraut man auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht auch diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, da diese besagt, dass zwar das Fahrzeug nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungsverpflichtung. Anders entschied vor einigen Jahren das Oberlandesgericht in München. Es sah den Versicherungsfall nur beim Zusammenstoß mit einem sich in Bewegung befindlichen Tier gegeben (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, OLG München, Az.: 10 U 4630/85).


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Verkehrssicherungspflicht bei rutschigem Herbstlaub

Jedes Jahr, wenn das bunte Herbstlaub von den Bäumen fällt und die Straßen und Gehwege damit bedeckt sind, kommt die Frage auf, wer für die Beseitigung verantwortlich ist. In der Regel haben die Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des Herbstlaubs von Bürgersteigen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke abgetreten. So schön das Laub auch aussehen mag, Passanten werden durch das glitschige Laub gefährdet. Die Rutschgefahr besteht rund um die Uhr, die Haftung als Vermieter oder Hausbesitzer ebenso. Ein Vermieter hat jedoch die Möglichkeit, wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter, auch die Verkehrssicherungspflicht im Herbst auf die Mieter zu übertragen. Diese haben dann dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege gefahrlos zu betreten sind. Wurde die Reinigungspflicht auf den Mieter übertragen, können diese in einem Schadensfall in Regress genommen werden. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung auch zu kontrollieren, ob die Mieter der Verkehrssicherungspflicht auch wirklich nachkommen. Denn rein rechtlich bleibt der Vermieter laut ARAG Experten immer verantwortlich dafür, dass keine Gefahren vor dem Haus lauern.


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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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ARAG SE

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ARAG Verbrauchertipps

23 Eylül 2015

Cirrus Research startet in die Welt der Vibration

Deutschlandpremiere des Revo Schwingungsmessers auf der A A 2015 in Düsseldorf


Cirrus Research startet in die Welt der Vibration(NL/4849839759) Frankfurt am Main, 23. September 2015. Dieses Jahr macht Cirrus Research auf der A A vom 27. bis 30. Oktober in Düsseldorf nicht nur in Sachen Lärm von sich reden. Mit dem Revo CV:31A Schwingungsmessgerät startet der Spezialist für Lärmmesstechnik in die Welt der Vibration und nimmt seine Produktneuheit in einer Launch-Tour gleich einmal mit um die Welt. Als Bühne für die Deutschlandpremiere hat sich Cirrus Research die größte europäische Messe für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ausgesucht. In einer Demo am Cirrus-Stand (D 75, Halle 6) können die A A-Besucher live erleben, wie das CV:31A Hand-Arm- und Ganzkörper-Schwingungen einfach und Richtlinien-konform misst.


Seit über 40 Jahren dreht sich bei Cirrus Research alles um die Lärmmessbedürfnisse seiner Kunden. In Sachen Arbeitsschutz nehmen sich die Lärmexperten nun auch der Vibrationsmessung an: Unser Anspruch ist es, Sicherheit am Arbeitsplatz einfach und für jeden zugänglich zu machen. Deswegen erweitern wir unsere Produktpalette mit dem neuen Revo CV:31A Schwingungsmessgerät um den Bereich Vibration. Mit unseren Lärm- und Schwingungsmessgeräten legen wir so das Thema Sicherheit am Arbeitsplatz ganz in die Hände unserer Kunden, erklärt Ralph Schöne, Vertriebsmanager Mitteleuropa. Und das hautnah und nachhaltig, denn Cirrus Research steht nicht nur für professionelle Messtechnik, sondern auch für einen verlässlichen Service und die intensive Begleitung seiner Anwender.

Vibration trifft Sicherheit

Ob Hand-Arm- oder Ganzkörper-Schwingung mit dem neuen Revo CV:31A von Cirrus Research kann Vibration am Arbeitsplatz in Übereinstimmung mit Normen wie der ISO 5349 und der EU Richtlinie 2002/44/EG einfach und komfortabel gemessen, analysiert und bewertet werden. Der kompakte Schwingungsmesser mit OLED-Farbdisplay misst bis zu vier Kanäle gleichzeitig und erfüllt damit die Anforderungen der ISO 8041:2005. Gespeichert werden bis zu 10.000 Messungen, die maximale Betriebsdauer liegt bei 14 Stunden. Zum CV:31A gehört eine intuitiv bedienbare Software zur Datenübertragung per USB-Schnittstelle sowie zur Berechnung des Tagesexpositionswertes A(8).


Das CV:31A erweist sich nicht nur bei der Messung am Menschen als verlässlicher Schwingungsprofi: Es kann auch drei Kanäle FFT-Daten (Fast-Fourier-Transformation) messen und damit zum Beispiel Maschinen- und Fahrzeugschwingungen. Das CV:31A wird von Cirrus Research typischerweise als Bestandteil eines kompletten Messkits angeboten: dem CK:31HA. Dieses beinhaltet das Zubehör zur Messung von Hand-Arm-Schwingungen sowie die Befestigungen für den Triaxial-Beschleunigungssensor.


Die Experten von Cirrus Research freuen sich über Ihren Besuch an Stand D 75 in Halle 6 und präsentieren Ihnen gerne das neue Revo CV:31A. Anfragen für persönliche Gespräche richten Sie bitte an np@ladendorf-pr.de.


Cirrus Research plc

Innovativ, benutzerfreundlich, zuverlässig das ist Cirrus Research plc. Das englische Unternehmen mit Niederlassung in Frankfurt am Main gilt heute weltweit als einer der führenden Ansprechpartner für alles rund um die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Lärmmesstechnik. Und das aus einer Hand, denn produziert wird ausschließlich in England. Die Produktpalette umfasst Schallpegelmessgeräte, Lärmdosimeter, Lärmüberwachungssysteme für den Outdoor-Bereich und Human-Schwingungsmesser.


Cirrus Research macht es sich seit seiner Gründung 1970 zur Aufgabe, Anwender auf verschiedensten Gebieten bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Lärmmessung zu unterstützen. Und das weltweit, mit qualitativ hochwertigen Geräten zum fairen Preis. Dabei positioniert sich das Unternehmen ganz klar als spezialisierter Hersteller, nicht nur als Händler. Für die Kunden bedeutet das vor allem innovative und konsequent benutzerfreundliche Geräte sowie Rundum-Service, bestehend aus einem persönlichen Ansprechpartner, umfassender Beratung, kostenlosen Software Updates und einer auf dem Markt einzigartigen 15 Jahre-Garantie.


Cirrus Research ist nach ISO 9001:2008 und ISO 14001:2004 zertifiziert und Hauptförderer des UK Institute of Acoustics sowie Fördermitglied der Deutschen Gesellschaft für Akustik e.V (DEGA).


Pressekontakt:

Dr. Ladendorf Public Relations GmbH

Dr. Natascha Postlep

Cassellastraße 30-32

60386 Frankfurt am Main

Tel.: 069-42602781

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14 Eylül 2015

Sozialadäquater Kinderlärm soll fristlose Kündigung rechtfertigen - zweifelhafter Beschluss des LG Hannover

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4.3.2015, Aktenzeichen 19 S 88/14.


Ausgangslage:


Mit Kindern in einer Mietwohnung ist das Potential für erhöhten Lärm im Haus in der Regel gesteigert. Wenn nun andere Mieter nicht unbedingt Kinderfreunde sind oder sich bei ihnen aus anderen Gründen ohnehin schon gewisser Ärger angestaut hat, kann es durchaus vorkommen, dass sie gegenüber dem Vermieter Ansprüche geltend machen auf Grundlage des Lärms als Mangel. Welche Optionen hat dann der Vermieter?


In der Regel stellt Kinderlärm keinen Mietmangel bzw. Grund für eine Abmahnung oder Kündigung dar:


Geht von einem Mieter nachweislich wiederholt und nachhaltig Lärm aus, kann der Vermieter grundsätzlich nach Ausspruch einer Abmahnung das Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Anders wird die Lage weitestgehend beurteilt, wenn Kinder für den Lärm verantwortlich sind. Da Lärm von Kindern ein sozialadäquates Verhalten ist, werden darauf gestützte Kündigung in der Rechtsprechung meist für unwirksam erklärt.


Einige Urteile als Beispiel:


Kinderlärm in der Mietwohnung des Mehrfamilienhauses ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (AG Frankfurt, Urteil vom 09. September 2005 – 33 C 3943/04, 33 C 3943/04 – 13 -, juris).


Kinderlärm im Rahmen normaler Wohnnutzung begründet keine fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Störung des Hausfriedens (LG Bad Kreuznach, Urteil vom 03. Juli 2001 – 1 S 21/01 -, juris).


Kleinkinderlärm ist sozialadäquat. Diesen müssen Mitbewohner in Mehrfamilienhäusern im Grundsatz hinnehmen. Es gibt kein Recht zu Minderung oder fristloser Kündigung (AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11. November 2008 – 409 C 285/08 -, juris).


Ob eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten darin zu sehen ist, dass insbesondere der fünfjährige Sohn des Mieters trotz des Verbotsschildes auf dem Garagenhof und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz (zusammen mit anderen Kindern) spielte und dabei den üblichen Spiellärm erzeugte, kann letztlich dahinstehen. Eine solche Pflichtverletzung erreicht jedenfalls nicht die in § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Erheblichkeitsschwelle für eine wirksame Kündigung des Wohnraummietvertrages. Es liegt auch kein wichtiger Grund i.S.d §§ 543, 569 BGB vor (LG Wuppertal, Urteil vom 29. Juli 2008 – 16 S 25/08 -, juris).


Einige wenige Gerichte schließen eine fristlose Kündigung dagegen nicht grundsätzlich aus und halten sie für möglich:


Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 553 BGB wegen des Lärms der Kinder des Mieters setzt grundsätzlich eine Abmahnung und einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abmahnung, erneutem Verstoß und Kündigung voraus (LG Halle (Saale), Urteil vom 11. Januar 2002 – 1 S 192/01 -, juris). Im Ergebnis hatte das Gericht die Kündigung nur wegen des fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs als unwirksam angesehen.


Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 4.3.2015:


Auch wenn Kinderlärm grundsätzlich sozialadäquat und damit hinzunehmen ist, meint das Landgericht Hannover, dass bei unzumutbarer Intensität, Dauer und Zeit des Lärms auch unter Berücksichtigung des Spiel- und Bewegungsdrangs von Kindern eine fristlose Kündigung wirksam sein kann. Damit hat das Landgericht, wie auch zuvor das Amtsgericht, der entsprechenden Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Sozialadäquater Kinderlärm, das weiter zur Begründung, sei nur während der allgemeinen Tageszeiten hinzunehmen.


Kritik:


Erforderlich ist zunächst einmal immer die Grundsatzentscheidung, ob man Kinderlärm als sozialadäquat einstuft. Denn dann kann er keinen Verstoß gegen den Mietvertrag darstellen und ist generell hinzunehmen. Im Hinblick auf die Sozialadäquanz zwischen Lärm am Tag und in der Nacht zu unterscheiden, erscheint kaum möglich, denn Kinder schreien eben (üblicherweise aus anderen Gründen) auch und gerade nachts.


Selbst wenn man im Ergebnis dem Landgericht an dieser Stelle folgen und eine Sozialadäquanz von Schreien in der Nacht ablehnen würde, hätte darüber hinaus auch noch ein Verschulden geprüft werden müssen, um zu einem Vertragsverstoß zu gelangen. Vertragspartner sind nicht die Kinder, so dass es hier auf ein mögliches Verschulden der Eltern (in diesem Fall der alleinerziehenden Mutter) ankäme. Ausweislich der Entscheidung handelte es sich um eine alleinerziehende Mutter mehrerer Kinder. Es dürfte dieser Mutter (wie auch allen anderen Eltern) kaum möglich gewesen sein, Lärm der Kinder zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund ist auch ein Verschulden kaum denkbar.


Fachanwaltstipp Mieter:


Wer Probleme mit Nachbarn oder dem Vermieter vermeiden will, sollte im Interesse eines störungsfreien Miteinanders im Haus die genannte Entscheidung ernst nehmen. Aus rein rechtlicher Perspektive dürften Mieter allgemein wenig zu befürchten haben. Das gilt möglicherweise dann nicht, wenn Sie im Bereich Halle oder Hannover wohnen. Hier sollten Sie Ihre Kinder darauf hinweisen, dass diese nachts ruhig sein müssen. Zumindest wenn Sie dies nachweislich getan haben, dürfte tatsächlich jedwedes Verschulden ausgeschlossen sein.


Fachanwaltstipp Vermieter:


In der Praxis wird Ihnen diese Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht helfen. Es ist eine Einzelfallentscheidung, sie liegt neben der Spur und widerspricht sich bereits selbst. Wenn sie gleichwohl versuchen, Mieter wegen Lärmbelästigungen durch deren Kinder loszuwerden, gehen Sie ein erhebliches Risiko ein, am Ende mit einem verlorenen Prozess und entsprechenden Kosten sitzen zu bleiben. Möglich ist allerdings, unter Berufung auf die oben zitierte Entscheidung gegenüber den Mietern Druck zu machen, um diese wiederum anzuhalten, ihre Kinder zu beruhigen.


19.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


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Sozialadäquater Kinderlärm soll fristlose Kündigung rechtfertigen - zweifelhafter Beschluss des LG Hannover

24 Haziran 2015

Gutes Klima ohne Lärm - Aktives Schallschutzmodul macht Lüftungskanäle leiser

Gutes Klima ohne Lärm - Aktives Schallschutzmodul macht Lüftungskanäle leiser(Mynewsdesk) In modernen Wohn- und Bürogebäuden gibt es immer mehr Zwangslüftungen oder Klimasysteme. Das bringt zwar frische Luft, macht aber oft Probleme durch störende Lüftungsgeräusche und ungewollte Schallübertragungen aus Nachbarräumen oder Fluren. Also gilt es, dem Lärm mit probaten Maßnahmen entgegenzutreten. Dazu entwickelt das Fraunhofer-Institut für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit LBF kompakte aktive Schallschutzmodule. Basierend auf dem Prinzip des aktiven Gegenschalls können die Module störende Lüftungsgeräusche und Schalltransmissionen reduzieren. So steigern sie den Wohn- und Arbeitskomfort und schützen die Privatsphäre. Zukünftig wird das Fraunhofer LBF kundenspezifische Fragestellungen zu aktiven Schallschutzsystemen, insbesondere für modulare Lösungen zur Reduktion von Schallemissionen von Lüftungs- und Abgasanlagen, systematisch analysieren und kundenspezifische Lösungsansätze ausarbeiten können.


Um die Übertragung von Schall in Lüftungssystemen zu reduzieren, kommen zurzeit überwiegend passive Schalldämpfer mit porösem Absorptionsmaterial oder Helmholzresonatoren zum Einsatz. Allerdings sind passive Lösungen bei tiefen Audiofrequenzen oft nicht das Mittel der Wahl, da unverhältnismäßig große Schalldämpfer benötigt würden. Zur Kontrolle tief frequenter Schallübertragung bieten sich daher aktive Schallschutzsysteme (ANC-Systeme) an, die Lärm durch aktiven Gegenschall auslöschen. Wegen ihrer relativ hohen Komplexität beschränkt sich der Einsatz aktiver ANC-Systeme bisher auf wenige industrielle Spezialeinsatzgebiete.


Die Entwicklung modularer Systemlösungen, die bei Kosten, Bauraumbedarf und Handhabung den praktischen Anforderungen gerecht werden, wäre ein wichtiger Schritt hin zu einer breiten kommerziellen Anwendung von ANC-Systemen für Lüf-tungsanlagen. Ziel des am Fraunhofer LBF laufenden Forschungsprojektes ist daher die Entwicklung eines kompakten aktiven Schallschutzmoduls auf der Basis eines einkanaligen adaptiven Feed-Forward-Reglers.


Zunächst installierten die Wissenschaftler ein Lüftungssystem mit einem ANC-Demonstrator an einem Bürocontainer. Anschließend konnten sie an diesem Demonstrator die Regelgüte verschiedener Systemkonfigurationen experimentell erproben. Neben der Optimierung der Regelalgorithmen gehören hierzu beispielsweise auch die absolute und relative geometrische Anordnung der Referenz- und Fehlersensoren und Kontrolllautsprecher innerhalb des Lüftungssystems. Da ANC-Systeme vor allem bei tiefen Audiofrequenzen effektiv sind, wird ebenfalls untersucht, wie sich ANC-Systememit probaten passiven akustischen Maßnahmen verbinden lassen, um eine optimierte breitbandige Regel-Performance zu erzielen.


Die LBF-Wissenschaftler implementierten eine robuste Regelung. Damit ließen sich sowohl bei einer synthetischen Lautsprecheranregung als auch beim Betrieb eines Lüfters deutlich reduzierte Schallpegel im Innern des Bürocontainer erzielen. Im nächsten Schritt wollen die Forscher die hochwertige Labor-Sensorik des ANC-Systems durch geeignete praxisnahe Low-Cost Sensorik ersetzen.


Privatsphäre besser schützen


In Zukunft sind Studien zur Integration von akustischen Maskierungssystemen zum Schutz der Privatsphäre und Vertraulichkeit angedacht. Darüber hinaus will das Fraunhofer LBF die Skalierbarkeit des ANC-Konzepts untersuchen, um auch Lösungsansätze für großformatige industrielle und kleinformatige Lüftungssysteme im Automotive-Bereich anbieten zu können.


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=== Aktives Schallschutzmodul für einen Lüftungskanal (Bild) ===


Aktives Schallschutzmodul für einen Lüftungskanal


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=== Gemittelter Schalldruckpegel im Innern des Bürocontainers für ANC-AUS (schwarz) und ANC-AN (rot). (Bild) ===


Gemittelter Schalldruckpegel im Innern des Bürocontainers für ANC-AUS (schwarz) und ANC-AN (rot).


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Das Fraunhofer LBF unter komm. Leitung von Professor Tobias Melz entwickelt, bewertet und realisiert im Kundenauftrag maßgeschneiderte Lösungen für maschinenbauliche Komponenten und Systeme, vor allem für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme. Der Leichtbau steht dabei im Zentrum der Überlegungen. Neben der Bewertung und optimierten Auslegung passiver mechanischer Strukturen werden aktive, mechatronisch-adaptronische Funktionseinheiten entwickelt und proto-typisch umgesetzt. Parallel werden entsprechende numerische sowie experimentelle Methoden und Prüftechniken vorausschauend weiterentwickelt. Die Auftraggeber kommen aus dem Automobil- und Nutzfahrzeugbau, der Schienenverkehrstechnik, dem Schiffbau, der Luftfahrt, dem Maschinen- und Anlagenbau, der Energietechnik, der Elektrotechnik, dem Bauwesen, der Medizintechnik, der chemischen Industrie und weiteren Branchen. Sie profitieren von ausgewiesener Expertise der über 500 Mitarbeiter und modernste Technologie auf mehr als 11 560 Quadratmeter Labor- und Versuchsfläche an den Standorten Bartningstraße und Schlossgartenstraße.


Kontakt

Fraunhofer-Institut für Betriebsfestigkeit und Systemzuverlässigkeit LBF

Anke Zeidler-Finsel

Bartningstr. 47

64289 Darmstadt

06151/705-268

presse@lbf.fraunhofer.de

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