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17 Temmuz 2015

Das Kündigungsschutzgesetz - Sicherheit für Ihre Existenz

ARAG Experten mit Wissenswertem zum sicheren Arbeitsplatz


Das Kündigungsschutzgesetz - Sicherheit für Ihre ExistenzOb Ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schieflage geraten ist, es Umstrukturierungen gibt oder der Chef mit Ihrer Leistung unzufrieden ist: Sie glauben, die Kündigung droht? Einen absolut sicheren Arbeitsplatz gibt es nicht. Leider. Auf eines können Sie sich als Arbeitnehmer aber verlassen: das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Damit möchte Sie der Gesetzgeber vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen. Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das erleichtert Ihnen die Planung der Zukunft und bewahrt Sie vor ungerechten Entscheidungen. Wichtiges zu dem wichtigen Gesetz erfahren Sie von den ARAG Experten.


Der allgemeine und der besondere Kündigungsschutz

Es liegt in der Natur der Sache: Als Arbeitnehmer sind Sie von Ihrem Arbeitgeber abhängig. Sowohl was Ihre wirtschaftliche Lage betrifft, als auch in der Lebensplanung. Damit aus dieser Situation kein ungerechtfertigter Schaden für Sie entsteht, gibt es das Kündigungsschutzgesetz – kurz: KSchG. Der allgemeine Kündigungsschutz schränkt die Möglichkeiten zur arbeitgeberseitigen Kündigung ein und steckt einen fairen, sicheren Rahmen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ab. Dass eine Kündigung erklärt wird und rechtens ist, kann aber auch das KSchG nicht verhindern. Wirtschaftskrisen, Engpässe im Unternehmen, aber auch Fehlverhalten und (vermeintliche) Nichteignung eines Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich können Gründe hierfür sein. Damit sozial geschwächte oder durch ihre spezielle Funktion schneller von Kündigung bedrohte Arbeitnehmer in gebotenem Maße geschützt werden, existiert der besondere Kündigungsschutz. So müssen sich zum Beispiel frisch gebackene Mütter, Personalratsmitglieder oder Auszubildende nach der Probezeit keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen.


Die Kündigung – das letzte Mittel des Arbeitgebers

Das sollten Sie wissen: Vor einer Kündigung hat Ihr Chef zu prüfen, ob er seine berechtigten Interessen auch mit anderen, weniger drastischen Maßnahmen wahren kann. Maßnahmen, die berücksichtigen, dass der Erhalt des Arbeitsplatzes für Sie als Arbeitnehmer höchste Dringlichkeit hat. Das klingt komplizierter, als es tatsächlich ist. Möglichkeiten zur Abwendung einer Kündigung sind zum Beispiel


– Versetzung, beispielsweise in eine andere Abteilung

– Zumutbare Weiterbildungsmaßnahmen zur Steigerung der Qualifikation

– Abmahnung vor verhaltensbedingter Kündigung (und damit die Chance zur Verhaltensänderung)


Sie rechnen mit Kündigung? Möglicherweise gibt es Lösungen, die sowohl in Ihrem Sinne als auch in dem Ihres Arbeitgebers sind und die nicht mit einem Job-Verlust einhergehen.


Das Kündigungsschutzgesetz

Es gibt Ihnen eine gewisse Sicherheit, Ihren Arbeitsplatz zu behalten und bewahrt Sie vor möglicher Willkür des Arbeitgebers. Denn das KSchG gestattet das Beenden langfristiger Beschäftigungsverhältnisse nur aus sozial gerechtfertigten Gründen. Das seit über 60 Jahren geltende Gesetzeswerk schützt nicht nur in Vollzeit tätige Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitbeschäftigte und eine Nebenbeschäftigung ausübende Personen. Doch nicht jedes Arbeitsverhältnis ist geschützt. Damit der allgemeine Kündigungsschutz wirklich Anwendung findet, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:


– Dauer des Arbeitsverhältnisses

Kündigungsschutz genießen Sie als Arbeitnehmer nur dann, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in demselben Unternehmen angestellt sind (§ 1 KSchG). Der vorangehende Zeitraum nennt sich Wartezeit – hierfür gelten andere Bestimmungen, die im Arbeitsvertrag geregelt sind (zum Beispiel die Probezeit).


– Anzahl der Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz wird ausschließlich bei Unternehmen angewendet, die regelmäßig mehr als zehn vollbeschäftigte Mitarbeiter unter Vertrag haben. Auszubildende nicht eingerechnet. Zudem zählen nur jene Mitarbeiter als vollbeschäftigt, die im Schnitt mindestens 30 Stunden pro Woche für den Betrieb tätig sind. Andernfalls kommt die sogenannte Kleinbetriebsklausel (in § 23 KSchG) zum Tragen – mit eigenen Voraussetzungen für die Kündigung. Wichtig zu wissen: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die ab 2004 angestellt wurden. Wer zuvor nach der früheren gesetzlichen Regelung in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt war, fällt auch weiter unter diese Regelung, wenn noch mindestens fünf weitere der „Alt“-Arbeitnehmer im Betrieb sind.


Gesetzliche Kündigungsanlässe

Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt zulässige Kündigungsgründe, bei denen der Kündigungsschutz nicht greift. Sie ermöglichen es Unternehmen, sich von Mitarbeitern zu trennen. Doch nur drei Kündigungsanlässe sind überhaupt rechtswirksam, so die ARAG Experten:

– personenbedingte Kündigung

– verhaltensbedingte Kündigung

– betriebsbedingte Kündigung


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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.


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27 Mart 2015

Sozialverträglicher Personalabbau bei der RAG Aktiengesellschaft gescheitert

Mitarbeiter-Entwicklungs-Center nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes Umgehung von Kündigungsschutz


Die Idee des Mitarbeiter-Entwicklungs-Centers funktionierte nicht. Durch das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center sollten jüngere Bergleute, gegen ihren Willen, in andere Praktika, Fortbildungen oder Arbeitsverhältnisse vermittelt werden. Bei Weigerungen drohte die fristlose Kündigung. Mitarbeiter wurden verpflichtet, an der Beendigung ihres eigenen Arbeitsverhältnisses, und zwar schon lange vor der Schließung der Zechen, mitzuwirken. Bundesarbeitsgericht spricht hierzu ein Machtwort.


So gehe das nicht, urteilten bereits in erster Instanz die meisten Arbeitsgerichte. Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm gaben ausnahmslos den Bergleuten Recht. Das Bundesarbeitsgericht positionierte sich hierzu eindeutig und bestätigte die zweiten Instanzen. Das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center sei eine mit rechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringende Betriebseinheit.



Die Versetzungen der RAG Aktiengesellschaft in das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center seien ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Es gebe keinen Kündigungsgrund und es hätte zwingend eine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen.


Von den etwa 1700 nicht anpassungsgeldberechtigten Arbeitnehmern wurden nach unseren Erkenntnissen nur sehr wenige Mitarbeiter in andere Arbeitsverhältnisse erfolgreich vermittelt. Die meisten Mitarbeiter sind mit mittelmäßig hohen Abfindungen ausgeschieden, einige arbeitslos. Die RAG Aktiengesellschaft spricht von einem großen Erfolg des M.E.C.s. Die Erwartungen seien übertroffen. Wenn hiermit die Beendigung der Arbeitsverhältnisses zum Vorteil der RAG Aktiengesellschaft gemeint ist, worauf das ganze M.E.C. angelegt war, wäre dies richtig. Wenn es allerdings um die Hilfe für Mitarbeiter bei der Suche nach neuen beruflichen Herausforderungen außerhalb der RAG Aktiengesellschaft, nach dem Jahr 2018, geht, so ist das M.E.C. kläglich gescheitert. Von einem Unternehmen, dass Subventionen in Milliarden Höhe vom Steuerzahler erhielt, hätte ein rechtmäßiges Konzept erwartet werden dürfen und zudem echte Hilfestellungen für die betroffenen Mitarbeiter, für die Zeit nach 2018, erwartet werden dürfen.


Es bleibt nur zu hoffen, dass man Schrimpf beim Wort nehmen kann und in Zukunft tatsächlich, ohne weiteren unzulässigen Druck, mit aller Kraft den verbleibenden Arbeitnehmern helfen wird, neue Arbeitsplätze zu besetzen. Dabei kommen dauerhaft bei der RAG verbleibende Arbeitsplätze (Ewigkeitsarbeiten / Wasserhaltung) oder gute Jobs bei Drittunternehmen in Betracht.


Über:


Kanzlei Kuhlmann
Herr Daniel Kuhlmann
Wandweg 3
44149 Dortmund
Deutschland


fon ..: 0231 965108 0
fax ..: 0231 965108 20
web ..: http://www.kanzlei-kuhlmann.de
email : info@kanzlei-kuhlmann.de


Ich berate und vertrete bundesweit eine wachsende Zahl von Unternehmen, Verbänden und Privatpersonen, insbesondere im Arbeitsrecht. Ein Schwerpunkt liegt auf arbeitsrechtlichen Umstrukturierungen. Hier begleite ich erfolgreich Massenverfahren auf Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite. Häufig stellen solche Großmandate eine enorme Herausforderung dar.


Größten Wert lege ich auf Qualität, Seriosität und eine konsequente Interessenvertretung. Hierzu arbeite ich auch gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten und Steuerberatern sowie Professoren und Unternehmensberatern zusammen, wenn das Mandat es erfordert.


Mein Büro befindet sich im Westteil von Dortmund im Wulffshof, Stadtgrenze Bochum und Witten, direkt am Autobahnkreuz A45 und A40. Es bestehen hervorragende Verkehrs- und ÖPNV-Anbindungen mit S-Bahn Haltestelle. Ausreichend Parkmöglichkeiten stehen unmittelbar vor dem Büro kostenlos zur Verfügung.


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