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20 Ekim 2015

Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

Neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten beim MindestlohnAm 01. August 2015 ist die neue Verordnung zu den Dokumentationspflichten (MiLoDokV) beim Mindestlohn in Kraft getreten. Die neue MiLoDokV lockert die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten und ersetzt die bisherige Verordnung vom 18.12.2014.


Ausnahmen bei den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten bestehen nunmehr für


– Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 2.958 EUR brutto überschreitet. Hierbei sind sämtliche verstetigen monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen.


– Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt 2.000 EUR brut-to überschreitet, wenn der betreffende Arbeitnehmer das Gehalt von über 2.000 EUR als verstetigtes Entgelt bereits in den letzten 12 Monaten vom gleichen Arbeitgeber erhalten hat.


– Im Betrieb arbeitende Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. (Hinweis: Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.)


Diese und weitere gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht müssen Personalverantwortliche kennen. Das Intensiv-Seminar Arbeitsrecht 2016 der Forum Verlag Herkert GmbH informiert einfach, schnell und kompakt über alle aktuellen Neuerungen für 2016 und welche Auswirkungen diese auf die Praxis haben.


Mehr Informationen zum Seminar sowie eine Anmeldemöglichkeiten finden Interessenten unter www.akademie-herkert.de/arbeitsrecht 2016 (https://www.akademie-herkert.de/themenuebersicht/personal-arbeitsrecht/164-arbeitsrecht-2015/?wa=1236-5)


Über die FORUM VERLAG HERKERT GMBH


Die FORUM VERLAG HERKERT GMBH ist Spezialist für Fachmedien im B2B-Bereich. Der Verlag ist Herausgeber von Software-, Online- und Printprodukten sowie Veranstalter zahlreicher Seminare, Lehrgänge und Fachtagungen. Damit werden Themen aus Öffentliche Verwaltung, Personalwesen, Management, Arbeitsschutz, Produktion & Umwelt, Bau, Erwachsenen- und Jugendbildung sowie Außenwirtschaft & Logistik abgedeckt.


Das Unternehmen hat es sich unter dem Slogan ‚Unser Wissen für Ihren Erfolg‘ zum Ziel gesetzt, Fach- und Führungskräfte aller Wirtschaftsbereiche mit Fachinformationen und praxisorientierten Lösungen für die tägliche Entscheidungsfindung zu versorgen.


Die FORUM VERLAG HERKERT GMBH ist eine von 22 weltweit operierenden Tochtergesellschaften der FORUM MEDIA GROUP GMBH.


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Mandichostr. 18

86504 Merching

08233 381556

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http://www.pr-gateway.de/media/primage/271690.jpgNeue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

30 Eylül 2015

Digitalisierung der Arbeitswelt - Neue Mitarbeiter, neue Zusammenarbeit, neue Steuerung?

54. PEAG Personaldebatte zum Frühstück mit Thomas Strobl und Prof. Al-Ani


Berlin – Nichts hat und wird die Arbeitswelt stärker verändern als die Digitalisierung. Arbeit ist unter anderem unabhängig von Standort und Tageszeit möglich. Dies werden Arbeitgeber ebenso nutzen wie Arbeitnehmer. Wie können sinnvolle Rahmenbedingungen geschaffen werden, um allen Anforderungen gerecht zu werden? Während der PEAG PERSONALDEBATTE zum FRÜHSTÜCK diskutierte hierzu der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Thomas Strobl mit Prof. Dr. Dr. Ayad Al-Ani vom Alexander von Humboldt Institut für Internet und Gesellschaft.


„Die Digitalisierung verändert die Arbeitswelt radikal“, so Thomas Strobl. „Neben den konkreten Tätigkeiten als solche verändert sich auch die soziale Dimension von Arbeit. Bei allen neuen Möglichkeiten müssen wir darauf achten, dass jeder Arbeitnehmer weiterhin in einer guten Balance lebt. Dies stellt große Ansprüche an die Verantwortung der Arbeitgeber und an die Politik, eine kluge Regulierung mit Augenmaß zu gestalten.“


„Die Digitalisierung befreit den Menschen von vielen weniger anspruchsvollen Tätigkeiten“, betont Prof. Ayad Al-Ani. „Damit besteht mehr Freiraum für die Entfaltung von Talenten und Fähigkeiten. Die Digitalisierung verändert aber auch Hierarchien. Mitarbeiter können sich durch neue Kollaborationswege ganz anders gemeinschaftlich organisieren und bekommen so mehr Einfluss. Das stellt Führungskräfte vor ganz neue Herausforderungen.“


In der PEAG PERSONALDEBATTE zum FRÜHSTÜCK diskutieren einmal im Monat je zwei Experten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft über aktuelle Positionen und gegenwärtige Herausforderungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.


Über:


PEAG Holding GmbH
Herr Gerd Galonska
Märkische Straße 8-10
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22 Temmuz 2015

PEAG Personaldebatte zum Frühstück: Flüchtlinge in Deutschland - Rettung für den deutschen Arbeitsmarkt?

Berlin – Angesichts zahlreicher weltweiter Krisenherde reißen die Flüchtlingsströme nach Europa nicht ab. Die gesellschaftliche Integration der Hilfesuchenden erweist sich oftmals als schwierig.


Dabei wäre eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt für die Flüchtlinge oftmals eine erste Perspektive zu mehr Eigenständigkeit. Auch der deutsche Arbeitsmarkt könnte von einer erfolgreichen Integration profitieren. Im Rahmen der PEAG PERSONALDEBATTE zum FRÜHSTÜCK diskutierten die Generalsekretärin der SPD, Yasmin Fahimi, und der Geschäftsführer des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, Dr. Hans-Peter Klös, über diesbezügliche Herausforderungen und Lösungsansätze.


„Viele Flüchtlinge sind gut ausgebildet, dürfen aber in Deutschland nicht arbeiten“, beschreibt Dr. Hans-Peter Klös das Problem. „Hinzu kommen oftmals fehlende Deutschkenntnisse. Deshalb sollte über obligatorische Sprachkurse für alle Flüchtlinge nachgedacht werden. Denn sonst verpasst der deutsche Arbeitsmarkt die Nutzung beträchtlichen Potenzials. Die erfolgreiche Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt ist eine Toppriorität“, so Klös weiter.


„Die Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlinge in Deutschland müssen deutlich verbessert werden“, fordert Yasmin Fahimi. „Wir müssen bessere Rahmenbedingungen schaffen, damit wir Flüchtlingen eine Perspektive bieten können. Eine Lockerung des Zeitarbeitsverbots stellt zum Beispiel eine Option dar. Integrationsbemühungen sind jedoch nicht allein als Wohltat für Hilfesuchende zu verstehen. Der deutsche Arbeitsmarkt wird vom Zuzug an Fachkräften profitieren. Für diese Tatsache brauchen wir ein breites gesellschaftliches Verständnis. Die billige Polemik von Horst Seehofer gegenüber Flüchtlingen ist genau der falsche Weg.“


In der PEAG PERSONALDEBATTE zum FRÜHSTÜCK diskutieren einmal im Monat je zwei Experten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft über aktuelle Positionen und gegenwärtige Herausforderungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.


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17 Temmuz 2015

Mindestlohn - bisherige Urteile u.a. zu den Themen Kündigung & Anrechnung von Vergütungsbestandteilen

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


Mindestlohn - bisherige Urteile u.a. zu den Themen Kündigung & Anrechnung von VergütungsbestandteilenFachanwalt Bredereck: Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn. Wir haben hierzu ja mehrfach schon Interviews und auch Artikelreihen gemacht. Mittlerweile liegen die ersten Urteile rund um den Mindestlohn auch im Volltext vor. Was gibt es denn da Interessantes? Natürlich – das zur Klarstellung – erhebt diese Revue nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.


Fachanwalt Dineiger: Eines der ersten Urteile hier aus unserem Bereich ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin mit der Zentralaussage: „Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam“. Das erstaunt auf den ersten Blick etwas, weil man es auch für selbst verständlich halten würde. Die Konstellation ist aber tatsächlich eine andere. Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitgeber angesichts des herannahenden Mindestlohnes die Arbeitszeit des Arbeitnehmers reduzieren, um Kosten zu sparen. Der Arbeitnehmer lehnte dieses Angebot ab, daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 17.04.2015, Az. 28 Ca 2405/15) ist diese Kündigung unwirksam. Das Arbeitsgericht Berlin war nicht der Meinung, dass eine solche Kündigung gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verstoße. Das Verlangen des Arbeitnehmers, Mindestlohn zu bekommen, sei zulässig; eine Kündigung als Sanktion dann eben maßregelnd und damit unzulässig.


Fachanwalt Bredereck: Das gehört ja dann eher in die Fraktion: „so nicht“. Einer der streitigen Punkte bei Mindestlohn ist ja die Frage, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Gibt es dazu schon Urteile?


Fachanwalt Dineiger: Die gibt es tatsächlich schon. Wir rufen uns in Erinnerung, dass der Gesetzgeber eine Regelung im MiLoG unterlassen hat. Das Argument war, dass es hierzu ja Rechtsprechung des BAG und des EuGH gebe, die dieses Problem schon geklärt hätte. Der Gesetzgeber hat sich also darauf zurückgezogen, auf diese Entscheidungen zu verweisen. Wir haben hierüber zwar schon gesprochen; allerdings sollten wir noch einmal ganz kurz auf die Entscheidung „Isbir“ des EuGH vom 07.11.2013 verweisen, die exakt dieses Problem behandelt. Kurz zusammengefasst hat der EuGH festgestellt, dass auf den Mindestlohn nur solche Vergütungsbestandteile angerechnet werden dürfen, die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen Seite und der ihn hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern.


Fachanwalt Bredereck: Und das setzen die Gerichte jetzt auch tatsächlich so um, wie es gedacht war? Oder gibt es da Abweichungen?


Fachanwalt Dineiger: Das interessante ist, dass es da sehr wohl Abweichungen gibt. Eigentlich ist die Rechtsprechung des EuGH ziemlich klar verständlich. Die Arbeitsgerichte tun sich aber offensichtlich noch ziemlich schwer, exakt zu definieren, was nun anrechenbarer Gehaltsbestandteil ist und was nicht.


Fachanwalt Bredereck: Wir haben hier zwei Entscheidungen. Widersprechen sich diese Entscheidungen jetzt tatsächlich oder sind das anders gelagerte Sachverhalte?


Fachanwalt Dineiger: Im Moment haben wir zwei Entscheidungen im Auge, die eine ist ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom April 2015, die andere ist ein Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf, gleichfalls von Ende April 2015. Tatsächlich betreffen beide Urteile Zusatzentgeltbestandteile, nämlich einen Leistungsbonus. Das interessante ist, dass nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ein solcher Leistungsbonus nicht auf den Mindestlohn anrechenbar ist, nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf aber schon.


Fachanwalt Bredereck: Also klare Fehlurteile? Die Frage ist nur welches?


Fachanwalt Dineiger: Ganz so einfach ist es nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Leistungsbonus dann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn der Leistungsbonus tatsächlich zum inneren Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also Arbeit und Entlohnung, steht. Ein Bonus ist in aller Regel in einem Arbeitsvertrag als freiwillige Leistung definiert. Das Problem ist – auch hierüber haben wir schon Beiträge gemacht – dass diese freiwillige Leistung im Laufe der Zeit dann gar nicht mehr so freiwillig ist, also der Arbeitnehmer einen Anspruch erwirbt. In dem Moment, in dem auf den Bonus aber ein Anspruch besteht, wird er nach Auffassung des BAG in der bisherigen Rechtsprechung zum Entgeltbestandteil. Er ist also Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Wenn er das aber ist, dann kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine Anrechnung nicht erfolgen.


Fachanwalt Bredereck: Also kein Widerspruch, sondern nur einmal ein freiwilliger und das andere Mal ein nicht mehr freiwilliger Bonus?


Fachanwalt Dineiger: Das könnte man meinen. Interessanterweise definiert das aber das Arbeitsgericht Düsseldorf gar nicht so. Das Arbeitsgericht Düsseldorf machte einen Schlenker und stellt darauf ab, dass der Mindestlohnanspruch ein Mindestlohnanspruch, nicht aber ein Aufstockungsanspruch sei. Wenn also die Grundvergütung angehoben werden muss, um Mindestlohn zu erreichen, dann kann ein bisheriger Bonus angerechnet werden, da kein Anspruch auf mehr als Mindestlohn bestünde. In diesem Punkt unterscheidet sich das Urteil doch sehr deutlich vom Urteil des Arbeitsgerichts Berlin. Die Urteile weichen also doch voneinander ab.


Fachanwalt Bredereck: Da gibt es also doch noch erhebliche Unordnung. Wir warten doch ab, ob diese Urteile auch in der Berufung Bestand haben.


07.07.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


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Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


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9 Nisan 2015

Das neue MiLoG - Praxisprobleme: Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG (Teil 3)

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


Das neue MiLoG - Praxisprobleme: Haftung des Auftraggebers nach § 13 MiLoG (Teil 3)Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz über den Mindestlohn. Bereits in den ersten drei Monaten seit dem Inkrafttreten hat das Gesetz für erhebliche politische Diskussionen gesorgt. Die Gerichte werden zunehmend mit Streitigkeiten um die Anwendung des Gesetzes befasst. Mit dieser Reihe werden die ersten in der Praxis aufgetretenen Anwendungsprobleme behandelt.


Fachanwalt Bredereck: Das MiLoG haben wir in einer ersten Reihe schon theoretisch behandelt. Was sind die zentralen Aussagen des MiLoG?


Fachanwalt Dineiger: Mit dem Gesetz über den Mindestlohn wurde erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Dieser Mindestlohn gilt, egal ob ihn die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbaren oder nicht. Der Mindestlohn beträgt 8,50 € brutto je Zeitstunde. Vereinbarungen, die zum Ziel haben, den Mindestlohn zu umgehen, sind kraft Gesetzes unwirksam. Zudem besteht der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes spätestens mit Ende des nächsten Monates nach dem Monat, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.


Fachanwalt Bredereck: Ein großer Diskussionspunkt ist die Vorschrift des § 13 MiLoG. Was sagt diese Vorschriften genau aus und warum wird hier so erbittert diskutiert?


Fachanwalt Dineiger: § 13 MiLoG betrifft die Haftung von Auftraggebern und bestimmt, dass § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsprechend gilt. § 14 AEntG sagt aus, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmens, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgeltes wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Klage verzichtet hat. § 14 AEntG ordnet also eine selbstschuldnerische Durchgriffshaftung des Auftraggebers an.


Fachanwalt Bredereck: Was bedeutet das ganz genau? Kann denn ein Arbeitnehmer hier Rechte ableiten?


Fachanwalt Dineiger: Die Vorschrift hat hohe praktische Bedeutung. Bereits vor dem Inkrafttreten des MiLoG gab es verschiedentlich Versuche, dass ein Auftragnehmer beispielsweise im Bereich großer Baugewerke Subunternehmer beauftragt hat, um sich der Geltung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften entziehen zu können und das entsprechende Vergütungsrisiko einerseits wie auch ein etwaiges kündigungsschutzrechtliches Risiko andererseits auf diesen Subunternehmer verlagern zu können. Häufig war in der Vergangenheit schon zu beobachten, dass diese Subunternehmer mit zu geringer Kapitaldecke ausgestattet waren, so dass Insolvenzen mit den entsprechenden Zahlungsausfällen für die Arbeitnehmer häufig vorkamen. Für solche Umgehungsfälle ist die Schutzvorschrift des § 14 AEntG eingeführt worden.


Fachanwalt Bredereck: Welcher Schutz für Arbeitnehmer entsteht hieraus in den Mindestlohnfällen genau?


Fachanwalt Dineiger: Aufgrund der Anordnung der direkten Wirkung des § 14 AEntG in § 13 MiLoG bekommt der betroffene Arbeitnehmer ein direktes Durchgriffsrecht auf den Auftraggeber selbst. Wenn also der direkte Vertragsarbeitgeber des Betroffenen Arbeitnehmers Insolvenz anmeldet oder in sonstiger Weise für den Arbeitnehmer nicht mehr greifbar ist, kann der Arbeitnehmer den Auftraggeber des Werkes direkt auf Zahlung des Mindestlohn aus §§ 1 ff. MiLoG verklagen. Der Auftraggeber haftet dann auch auf die Zahlung des Mindestlohnes.


Fachanwalt Bredereck: Kann der Auftraggeber dann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer zunächst seinen Vertragsarbeitgeber in Anspruch nehmen und gegebenenfalls verklagen muss?


Fachanwalt Dineiger: Exakt diese Einrede ist dem Auftraggeber über diese Vorschriften verwehrt. Nach dem exakten Wortlaut haftet der Auftraggeber ja wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Es ist also eine selbstschuldnerische Bürgschaftsanordnung. Für eine solche selbstschuldnerische Bürgschaftsanordnung ist eben gerade wesentlich, dass der in Anspruch genommene “Bürge” dem Anspruchsteller nicht entgegenhalten kann, dass er zunächst seinen eigenen Vertragspartner verklagen muss und erst dann auf ihn zukommen kann. Es ist also eine echte Durchgriffshaftung.


Fachanwalt Bredereck: Warum eine so strenge Haftung?


Fachanwalt Dineiger: Dem Gesetzgeber sowohl des AEntG wie auch des MiLoG kam es ersichtlich darauf an, dass Umgehungen nicht möglich sein sollen. Aus diesem Grunde sollen die Arbeitnehmer direkt den in der Regel wirtschaftlich Potentesten angehen können. Der in Anspruch genommene Auftraggeber kann dann seinerseits versuchen, gegen seinen Nachunternehmer oder Subunternehmer vorzugehen, um sich von diesem wiederum schadlos zu halten. Die Regelung ist klassische Ausprägung des Arbeitnehmerschutzrechtes.


Fachanwalt Bredereck: Also eine sinnvolle und effektive Regelung.


15.03.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


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5 Mart 2015

Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015

Location: VfL Pinneberg

Street: Fahltskamp 53

City: 25421 – Pinneberg (Germany)

Start: 21.03.2015 10:30 Uhr

End: 21.03.2015 16:30 Uhr

Entry: 149.00 Euro (non 19% VAT)
get ticket


Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015
Impression von einem Seminar in Pinneberg 2013


Am Samstag, dem 21.03.2015 veranstaltet der Vereins- und Verbands-Service aus Frankfurt in Kooperation mit dem KSV Pinneberg ein Seminar zu aktuellen Fragen und Problemen des Vereinsrechts.


Neue Rahmenbedingungen und Neuverordnungen sorgen dafür, dass auch das Vereinsjahr 2015 für Vorstände von Vereinen spannend bleibt.


Stichworte wie “Mindestlohn”, “neue Lebensmittelverordnung” oder “Aufwandsspende” lassen aufhorchen und bereiten vielen Vorständen Probleme.


Worauf Vereinsvorstände aktuell achten und wie sie sich im Einzelfall verhalten sollen, erläutert der Jurist und Vereinsexperte Stefan Wagner aus Dresden.


Weitere Infos zum Seminar “Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015″


Der Vereins- und Verbands-Service bietet Dienstleistungen für Vereine und andere Nonprofit-Organisationen.


Veranstaltungen in Form von Seminaren, Workshops, Kongressen und Schulungen gehören dazu.


Darüber hinaus können Interessenten Fachbücher und Softwarelösungen für Vereine (Mitgliederverwaltung, Finanzbuchhaltung, Übungsleiter- und Kursverwaltung) erwerben.


Beratungen für Vereine in Kooperation mit Steuerberatern, Rechtsanwälten, Marketing- und PR-Fachkräften runden das Angebot des Vereins- und Verbands-Service (VVS) ab.


Kontakt

Vereins- und Verbands-Service

Rolf Höfling

Otto-Fleck-Schneise 12

60528 Frankfurt

069-96741375

info@vvs-frankfurt.de

http://www.vvs-frankfurt.de



http://www.pr-gateway.de/components/com_gateway/showimage.php?width=200&height=200&id=250853Brennpunkte der Vorstandsarbeit 2015

10 Ocak 2015

Deutsches Medizinrechenzentrum kündigt bahnbrechende Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung an

Deutsches Medizinrechenzentrum kündigt bahnbrechende Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung an -

Europäische Taximesse vom 7. bis 8. November in Köln


Deutsches Medizinrechenzentrum kündigt bahnbrechende Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung an
Das DMRZ hat für die Messe Eurotaxi eine bahnbrechende Neuheit angekündigt


Auf der Europäischen Taximesse vom 7. bis 8. November trifft sich die Fachwelt des Transportgewerbes in den Kölner Messehallen. Mit dabei ist auch das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ), das für die Messe eine absolute Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung angekündigt hat. Laut DMRZ soll die Erfassung eines Transportscheins damit drastisch vereinfacht werden.


Derzeit steht die Taxibranche mit Mindestlohn, Fiskaltaxameter und der Konkurrenz aus dem Internet vor großen Herausforderungen. Die Messe Eurotaxi dürfte also spannend werden wie noch nie. Dafür will auch das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) sorgen, das unter www.dmrz.de eine Internet-Plattform zur günstigen Abrechnung von Transportscheinen, Verordnungen und Rezepten betreibt. Angekündigt hat das Unternehmen eine “bahnbrechende” Neuheit im Bereich der elektronischen Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern. Um was es sich dabei genau handelt, will man von Seiten des DMRZ noch nicht sagen. Für die Entwicklung der angekündigten Anwendung setze man laut Georg Mackenbrock, Geschäftsführer des DMRZ und verantwortlich für den Bereich “Entwicklung”, auf die neuste Technologie. Mehr will Mackenbrock erst auf der Messe am Stand des DMRZ (B23) verraten.


Das DMRZ steht seit Jahren für innovative Technik in der Abrechnungsbranche. Seit dem Start der Online-Plattform im Jahr 2008 hat das Unternehmen mit DasDMRZ hat für die Messe Eurotaxi eine absolute Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung angekündigt (http://www.dmrz.de/zukunft) seiner Abrechnungsplattform viele tausend Taxiunternehmen als Kunden gewinnen können. Die Ankündigung einer “bahnbrechenden Neuheit” sollte also ernst gemeint sein und ein Standbesuch beim DMRZ zur Pflichtübung für jeden Taxibetrieb der Krankenfahrten mit den Krankenkassen abrechnet.


Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt sonstigen Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Internet-Plattform zur elektronischen Abrechnung (DTA) mit den Krankenkassen zur Verfügung. Wer damit abrechnet, braucht keine Software und geht keinerlei Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch eine zeitliche Bindung an das DMRZ. Der Clou ist die große Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen beispielsweise noch auf dem Postweg an einen Kostenträger schickt, dem werden bis zu 5 % seiner Umsätze abgezogen. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5 % erhoben. Das DMRZ ist das derzeit innovativste Abrechnungszentrum.


Kontakt

Deutsches Medizinrechenzentrum GmbH

Rene Gelin

Wiesenstr. 21

40549 Düsseldorf

4921163559299

gelin@dmrz.de


http://www.dmrz.de



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Europäische Taximesse vom 7. bis 8. November in Köln


Deutsches Medizinrechenzentrum kündigt bahnbrechende Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung an
Das DMRZ hat für die Messe Eurotaxi eine bahnbrechende Neuheit angekündigt


Auf der Europäischen Taximesse vom 7. bis 8. November trifft sich die Fachwelt des Transportgewerbes in den Kölner Messehallen. Mit dabei ist auch das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ), das für die Messe eine absolute Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung angekündigt hat. Laut DMRZ soll die Erfassung eines Transportscheins damit drastisch vereinfacht werden.


Derzeit steht die Taxibranche mit Mindestlohn, Fiskaltaxameter und der Konkurrenz aus dem Internet vor großen Herausforderungen. Die Messe Eurotaxi dürfte also spannend werden wie noch nie. Dafür will auch das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) sorgen, das unter www.dmrz.de eine Internet-Plattform zur günstigen Abrechnung von Transportscheinen, Verordnungen und Rezepten betreibt. Angekündigt hat das Unternehmen eine “bahnbrechende” Neuheit im Bereich der elektronischen Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern. Um was es sich dabei genau handelt, will man von Seiten des DMRZ noch nicht sagen. Für die Entwicklung der angekündigten Anwendung setze man laut Georg Mackenbrock, Geschäftsführer des DMRZ und verantwortlich für den Bereich “Entwicklung”, auf die neuste Technologie. Mehr will Mackenbrock erst auf der Messe am Stand des DMRZ (B23) verraten.


Das DMRZ steht seit Jahren für innovative Technik in der Abrechnungsbranche. Seit dem Start der Online-Plattform im Jahr 2008 hat das Unternehmen mit DasDMRZ hat für die Messe Eurotaxi eine absolute Neuheit im Bereich der Transportscheinabrechnung angekündigt (http://www.dmrz.de/zukunft) seiner Abrechnungsplattform viele tausend Taxiunternehmen als Kunden gewinnen können. Die Ankündigung einer “bahnbrechenden Neuheit” sollte also ernst gemeint sein und ein Standbesuch beim DMRZ zur Pflichtübung für jeden Taxibetrieb der Krankenfahrten mit den Krankenkassen abrechnet.


Das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ) stellt sonstigen Leistungserbringern des Gesundheitswesens eine Internet-Plattform zur elektronischen Abrechnung (DTA) mit den Krankenkassen zur Verfügung. Wer damit abrechnet, braucht keine Software und geht keinerlei Verpflichtungen ein: So gibt es weder Mindestvolumen noch eine zeitliche Bindung an das DMRZ. Der Clou ist die große Kostenersparnis. Wer seine Rechnungen beispielsweise noch auf dem Postweg an einen Kostenträger schickt, dem werden bis zu 5 % seiner Umsätze abgezogen. Bei der Abrechnung über das DMRZ werden nur 0,5 % erhoben. Das DMRZ ist das derzeit innovativste Abrechnungszentrum.


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