Strafrecht etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster
Strafrecht etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster

26 Ekim 2015

Bahnfahrer mit "Ich fahre schwarz"-Zettel an der Mütze: strafbar wegen Beförderungserschleichung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.


Fall:


Ein Mann hatte sich, ohne einen Fahrschein gekauft zu haben, mit einem an seiner Mütze angebrachten Zettel, auf dem gut sicht- und lesbar „Ich fahre schwarz“ stand, in einen ICE gesetzt. Er machte weder beim Einsteigen noch bei der Such nach einem Sitzplatz einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf sich aufmerksam. Der Zugbegleiter bemerkte den Schwarzfahrer sowie dessen Zettel erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle.


Nachdem das LG Bonn den Mann wegen Beförderungserschleichung verurteilt hatte, hat das OLG Köln diese Entscheidung nun bestätigt.


Der Strafbarkeit wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB stehe die Auskunft auf dem Zettel an der Mütze des Schwarzfahrers nicht entgegen.


Indem er unbemerkt in den Zug gestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht habe und anschließend gefahren sei, habe er den Anschein erweckt, dass er einen Fahrschein besitze. Dieser Anschein weder such nicht durch den „Ich fahre schwarz“-Zettel erschüttert. Der Bahnfahrer hätte vielmehr offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Fahrpreis nicht entrichten wolle.


Zu seiner Verteidigung hatte der Schwarzfahrer angeführt, bereits vor Beginn und auch während der Fahrt mit seinem Zettel bemerkt worden zu sein. Das Gericht sah das jedoch nicht als erheblich an. Nach den Beförderungsbedingungen wäre es möglich gewesen, noch im Zug einen Fahrschein zu lösen, so dass das Verhalten des Schwarzfahrers zunächst regelkonform erschien. Auch sei es nicht Sache der anderen Fahrgäste, den Fahrpreisanspruch der Deutschen Bahn AG durchzusetzen oder den Fahrgast ohne Fahrschein an der Beförderung zu hindern. Dementsprechend hatte der Schwarzfahrer nach Ansicht des Gerichts den Tatbestand erfüllt.


Rechtsanwaltstipp:


Vielfach wird der Tatbestand der Beförderungserschleichung gerade von Jüngeren nicht hinreichend ernst genommen. Landet ein solcher Fall vor Gericht, sind die Gerichte alles andere als großzügig. Wegen der hohen Dunkelziffer und des erforderlichen Abschreckungseffekts werden teilweise empfindliche Strafen verhängt. Dies kann die eine oder andere Zukunft verbauen. Spätestens bei Vorladung zur Polizei sollte sofort anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15


Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 21/15 v. 28.09.2015


16.10.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de

http://www.recht-bw.de



Bahnfahrer mit "Ich fahre schwarz"-Zettel an der Mütze: strafbar wegen Beförderungserschleichung

21 Ekim 2015

Bankrecht Schwabmünchen - Martin J. Haas Rechtsanwalt

Rechtliche Probleme mit der Bank? Konsultieren Sie die auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei MJH in Schwabmünchen.


In unserer zunehmend komplexer werdenden Gesellschaft verändert sich die Rechtslage fast täglich. Angesichts dessen sein „gutes Recht“ zu wahren, stellt manchmal eine ernstzunehmende Herausforderung dar. Die auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei MJH Rechtsanwälte in Schwabmünchen beraten Sie in kniffligen Angelegenheiten des Bankrechts und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht.


Ihre Mandanten im Bedarfsfall sicher durch das Labyrinth des Bankrechts zu geleiten, darin sehen die Rechtsanwälte der Kanzlei MJH, Schwabmünchen ihre Aufgabe. Um Ihnen umfassenden rechtlichen Beistand gewähren zu können, stellen die Schwabmünchener Rechtsspezialisten in punkto Bankrecht ein umfangreiches Leistungsportfolio zur Verfügung. Folgende im Bankrecht angesiedelte Situationen können rechtlichen Beistand erforderlich machen:

– Sie haben wirtschaftliche Verluste bei unzureichender Risikoaufklärung erlitten

– Sie sind Opfer eines Phishing-Angriffs geworden; Hacker haben sich an Ihrem Konto gütlich getan oder Ihre Kreditkarte geknackt

– Ihr gutes Geld wurde in eine Schrottimmobilie investiert

– Sie haben einen Kreditvertrag nebst Restschuldversicherung abgeschlossen, nun will die Versicherung nicht zahlen

– Sie haben Probleme bekommen, weil sie als Bürge für ein Darlehen haften

– Ihr Sparvertrag wurde nicht ordentlich abgerechnet

– Sie haben hochspekulative Finanzinstrumente vermittelt bekommen und Geld verloren

– Ausländische Broker haben Derivatsgeschäfte in den Sand gesetzt; Sie haben einen Teil Ihres Vermögens verloren.

In all diesen Fällen beraten die Fachanwälte aus Schwabmünchen Sie auf der aktuellen Grundlage des Bankrechts, prüfen Erfolgsaussichten, klären rechtliche Risikofaktoren, nötigenfalls auch Chancen und Risiken einer Prozessführung.


Die Rechtsanwälte der Kanzlei in Schwabmünchen zeichnen sich sämtlich durch Erfahrung und hohe fachliche Kompetenz, speziell im Bankrecht aus. Sämtliche Aufgabenstellungen und Fälle gehen die Anwälte Martin J. Haas, Sandra D. Hass, Daniel Kleiner und Oleksandra Cofala zielorientiert, kostenbewusst und pragmatisch an. Dabei spielen die Schwabmünchener Anwälte von Anfang an mit offenen Karten. Wenn nichts geht und dies sofort erkennbar ist, sagen sie ihren Mandanten dies bereits im Vorfeld während einer Erstberatung. So entstehen keine hohen Kosten. Respekt, Offenheit, Transparenz und Sensibilität sind für alle Mitarbeiter der Kanzlei in Schwabmünchen selbstverständlich.


www.kanzlei-haas.de (http://www.kanzlei-haas.de)


Kapitalmarktrecht Schwabmünchen – MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas Rechtsanwalt


Firmenkontakt

Martin J. Haas Rechtsanwalt

Martin J. Haas

Fuggerstraße 14

86830 Schwabmünchen

08232/80925-0

08232/80925-25

info@kanzlei-haas.de

http://www.kanzlei-haas.de


Pressekontakt

Kunze Medien AG

Bärbel Reiner

Leopoldstr. 250

80807 München

089/38187187

sem@kunze-medien.de

http://www.kunze-medien.de



Bankrecht Schwabmünchen - Martin J. Haas Rechtsanwalt

3 Eylül 2015

Urheberstrafrecht

Eine kurze Übersicht


BildSpätestens mit dem Internethandel und dem Filesharing ist das Urheberrecht keine exotische Rechtsmaterie mehr.


Sei es nun ob es um kopierte und verkaufte Software geht oder um den illegalen Download bzw. Upload.


Der breiten Masse sind diese Probleme aber eher aus dem Zivilrecht bekannt.


Die strafrechtliche Seite führt noch (zumindest bei Privatpersonen) ein Schattendasein.


Geregelt ist das Urheberstrafrecht in den §§ 106-111 UrhG. Diese Bestimmungen verweisen weitgehend auf zivil-urheberrechtliche Regelungen.


Die wichtigsten Regelungen sind:


1. Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke § 106 UrhG

2. Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung § 107 UrhG

3. Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte § 108 UrhG

4. Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung § 108a UrhG

5. Strafantrag § 109 UrhG

6. Einziehung § 110 UrhG

7. Veröffentlichungsbefugnis § 111 UrhG


Strafrechtliche Hauptvorschrift des Urheberrechts ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG. Diese Norm schützt sowohl das geistige Eigentum als auch die Verwertungsrechte des Berechtigten.

Danach macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Die wichtigsten und häufigsten Begehungsformen sind:

1. Unerlaubte Vervielfältigung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 16 UrhG.

2. Unerlaubte Verbreitung §§ 106 Abs. 1 i.V.m. 17 UrhG.


Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, diese den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.


Ein Verbreiten nach § 106 UrhG ist bei einem In-Verkehr-Bringen eines Vervielfältigungsstücks gegeben. Dabei ist unstrittig, dass sich der urheberrechtliche Verbreitensbegriff von dem des StGB unterscheidet.


In den Fällen des Filesharing gibt es so gut wie keine strafrechtlichen Sanktionen.


Obwohl das Anbieten zum Download gem. § 106 Abs. 1 UrhG strafbar ist.


Denn damit liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG vor.


Steht nicht mit Sicherheit fest, dass zum Zeitpunkt des Anbietens von Musikdateien über eine Tauschbörse im Internet ausschließlich der Anschlussinhaber Zugang zum Internetanschluss hatte, ist der Anschlussinhaber vom Vorwurf der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke freizusprechen.


Der „Abmahner“ bekommt durch einen Gerichtsbeschluss die Möglichkeit die Adresse eines potenziellen Downloader zu erfahren.


Ein (urheberzivilrechtlicher) Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG wird in Anspruch genommen.


Geht es jedoch nicht um genau das „Filesharingproblem“, greifen die Verletzten oft zu dem „Hilfsmittel“ der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.


Diese werden dazu benutzt, den Sachverhalt mittels der den Strafverfolgungsbehörden zustehenden strafprozessualen Zwangsbefugnisse (Durchsuchung, Beschlagnahme; zur technischen Seite der Ermittlungen klären zu lassen um dann nach Akteneinsicht diese Erkenntnisse für ein Zivilverfahren zu nutzen.


So zum Beispiel die Kopie einer Navigationssoftware und der Verkauf über das Internet.


Ebenso beliebt ist die Möglichkeit eine Strafverfolgung dem Beschuldigen anzudrohen und ihn durch die Drohung mit Strafverfolgung zur Leistung von Schadensersatz zu veranlassen.


Eine umfassende Prüfung der Ansprüche bzw. der Vorwürfe ist daher unabdingbar.


Das zivilrechtliche Verfahren kann Einfluss auf das Strafverfahren haben und umgekehrt.


Es wäre denkbar ungünstig sich im Strafverfahren verurteilen zu lassen und dann im Zivilverfahren die Ansprüche zu bestreiten.


Über:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
Deutschland


fon ..: 06151.4922400
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com


Pressekontakt:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt


fon ..: 06151.4922400
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com



http://pm.connektar.de/recht-gesetz/urheberstrafrecht-36286/anhang/frankpetervorschau-2.jpg?b=200&h=200Urheberstrafrecht

23 Haziran 2015

Der Arzt im Strafrecht

Die Bearbeitung ohne den Tunnelblick


BildÄrzte sehen sich zumeist mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen konfrontiert. Das Strafverfahren bleibt die Ausnahme. Sollte es jedoch soweit kommen, gilt es den Überblick zu bewahren und eine umfassende rechtliche Bearbeitung zu gewährleisten.


Es sind daher unbedingt drei Verfahrensarten im Auge zu behalten: 1. zivilgerichtliche Verfahren (Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche) 2. Strafverfahren 3. berufsrechtliche Verfahren.


Es kommen die unterschiedlichsten Straftaten in Betracht:


Die vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung (§§ 212, 223 StGB), die fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB), die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB), die ärztliche Sterbehilfe, der Abrechnungsbetrug (§263 StGB), die Untreue (§266 StGB), die Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 299, 331, 332 StGB) sowie die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§§ 203, 204 StGB).


Die Folgen können erheblich sein: Berufsrechtliche Verfahren vor dem HKG, Entzug der vertragsärztlichen Zulassung durch den Zulassungsausschuss, Disziplinarverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ordnungsfunktion, Ruhen oder Widerruf der Approbation.


Immer häufiger, zum Teil sehr medienwirksam, wird hinsichtlich des Abrechnungsbetruges ermittelt.

Ein Arzt begeht dann einen Abrechnungsbetrug, wenn er wissentlich oder willentlich die Krankenkasse, die KV oder den Patienten täuscht, indem er eine nicht oder nicht in diesem Umfang erbrachte Leistung abrechnet, um dadurch einen Vermögensvorteil zu erlangen.


Jede Abrechnung eines Vertragsarztes wird bei der KV routinemäßig überprüft. Anhand von zahlreichen Kriterien wird eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, die zu einem Anfangsverdacht auf Abrechnungsbetrug und zu einer weitergehenden Überprüfung des auffällig gewordenen Arztes führen kann. Die Krankenversicherungen prüfen ebenfalls genau, ob ein Abrechnungsbetrug vorliegt.


Freilich sollte immer “der Freispruch des Ermittlungsverfahrens” angestrebt werden (Einstellung nach § 170 II StPO).

Eine Einstellung gemäß § 153 a StPO (mit Geldauflage) oder nach § 153 StPO (ohne Geldauflage) setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Es verbleibt somit ein Schuldvorwurf. Dies kann präjudizierende Auswirkungen haben und Disziplinar-, Zulassungsentziehungs- und Approbationsentziehungsverfahren nach sich ziehen.


Wenn das Strafverfahren gegen den Arzt mit einem Urteil endet, können diese strafgerichtlichen Feststellungen als Entscheidungsgrundlage im Verfahren über den Entzug der Approbation herangezogen werden. Die Staatsanwaltschaften müssen gemäß Nr. 26 MiStra in Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe, der zuständigen Berufskammer mitteilen machen, wenn diese als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht und die öffentliche Klage erhoben wird, sofern der Tatvorwurf auf die Verletzung einer Pflicht schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten ist oder sonst geeignet ist unter anderem Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit hervorzurufen.

Um Missverständnisse zu vermeiden sei ebenso erwähnt, dass schon im strafgerichtlichen Verfahren ein Berufsverbot gemäß § 70 StGB ausgesprochen werden kann.


Eine Geldstrafe sowie Bewährungsstrafe sind zumeist nicht das Hauptproblem.


Das Bundessozialgericht (Beschluss 17.10.2012, Az: B 6 KA 19/12 B) entschied zum Beispiel, dass der Entzug der vollen vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung in einem Fall rechtmäßig ist, in dem die betroffene Vertragsärztin unter anderem in 5 Quartalen ihre Quartalsarbeitszeit überschritten hatte und in 6 Quartalen Leistungen für 19 bereits verstorbene Patienten abgerechnet hatte. In einem Strafverfahren erhielt die Vertragsärztin deswegen einen Strafbefehl wegen Betrugs in 15 Fällen und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.


Die Weichen werden oft schon im Strafverfahren gestellt.


Über:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt
Deutschland


fon ..: 06151.4922400
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com


Pressekontakt:


Rechtsanwalt Frank M. Peter
Herr Frank Matthias Peter
Kirchstraße 1
64283 Darmstadt


fon ..: 06151.4922400
web ..: http://www.strafverteidigung-darmstadt.com
email : mail@strafverteidigung-darmstadt.com



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/06/frankpetervorschau-102.jpgDer Arzt im Strafrecht

9 Mart 2015

Petition für Strafrechtsnorm: Mobbing-Opfer wehren sich

Mobbing am Arbeitsplatz, Mobbing in der Schule, Mobbing im Internet – krank durch Mobbing heißt es für Opfer, die bisher kaum eine Möglichkeit haben, gegen die Täter vorzugehen. Das soll sich ändern..


BildMindestens seit dem Jahre 2000 fordern Mobbing-Opfer immer wieder die Schaffung eines Gesetzes gegen Mobbing – mindestens seit dem Jahre 2000 werden diese Forderungen immer wieder mit demselben Wortlaut abgelehnt: ‘Es gebe bereits genügend rechtliche Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren.’


Dabei verweist das Bundesministerium der Justiz regelmäßig auf bereits vorhandene Mögichkeiten, gegen einzelne Mobbing-Handlungen vorzugehen. Dazu gehörten zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder auch Nötigung. Nicht zuletzt könnten Mobbing-Handlungen, so das Ministerium, als Körperverletzung geahndet werden. Soweit die Theorie.


> Ansporn für jeden Täter – ein Schlag ins Gesicht für jedes Opfer

Die Praxis sieht vollkommen anders aus. Die Opfer werden von Pontius zu Pilatus geschickt. Niemand ist ‘zuständig’. Kein Staatsanwalt erhebt Anklage. Bestenfalls kommt es zu einem zivilrechtlichen Verfahren, das – in der Regel – mit einem Vergleich endet. Ansporn für den Täter – ein Schlag ins Gesicht für das Opfer. Die Folgen: massiv zunehmende psychische und psychosomatische Erkrankungen – und etwa 2.500 Suizide jährlich in Deutschland.


Längst ist bekannt, dass die zum Teil dramatischen Folgen dieser perfiden Form von Gewalt auf der kumulierenden Wirkung der einzelnen Mobbinghandlungen beruhen. Demzufolge müssten Mobbinghandlungen nicht als Einzeltaten sondern als ein Gesamtdelikt betrachtet werden.


Da die aktuelle Rechtsprechung das jedoch nicht zulässt, startete eine Petition der für ihre beharrliche Öffentlichkeitsarbeit vielfach für Auszeichnungen nominierten Autorin Ilia Faye mit der nachdrücklichen Forderung an den Deutschen Bundestag und an das Bundesministerium der Justiz: “Werden Sie endlich dem Schutz von Mobbing-Opfern gerecht und und schaffen entweder eine eigene Strafrechtsnorm “Mobbing” oder einen neuen Qualifikationstatbestand im Rahmen der §§ 224 und 226 StGB!”


Jeder, der sich gegen diese perfide Form von Gewalt ausspricht, ist gebeten, diese Online-Petition unter https://www.change.org durch seine Unterschrift zu unterstützen und auch andere Interessierte darauf aufmerksam zu machen.


Über:


Autorin gegen Mobbing
Frau Ilia Faye
Hemmerhof 139
45277 Essen
Deutschland


fon ..: 0170/2065951
web ..: http://www.ilia-faye.de/
email : mail@ilia-faye.de


Über mich: Ilia Faye – Autorin gegen Mobbing – Nominiert für den Deutschen Engagementpreis 2010 und für den Anti-Mobbing-Award 2010, als ,Heldin des Alltags’ (regional 2010), für den Deutschen Engagementpreis 2011, mehrfach für den Deutschen Engagementpreis 2012 und 2014 und für den Ehtikpreis 2014 des Deutschen Olympischen Sportbundes.


Gern können Sie diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf meine Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.


Pressekontakt:


Autorin gegen Mobbing
Frau Ilia Faye
Hemmerhof 139
45277 Essen


fon ..: 0170/2065951
web ..: http://www.ilia-faye.de/
email : mail@ilia-faye.de



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/03/mobbing-suizide-2013.jpgPetition für Strafrechtsnorm: Mobbing-Opfer wehren sich