Mobbing etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster
Mobbing etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster

9 Mart 2015

Petition für Strafrechtsnorm: Mobbing-Opfer wehren sich

Mobbing am Arbeitsplatz, Mobbing in der Schule, Mobbing im Internet – krank durch Mobbing heißt es für Opfer, die bisher kaum eine Möglichkeit haben, gegen die Täter vorzugehen. Das soll sich ändern..


BildMindestens seit dem Jahre 2000 fordern Mobbing-Opfer immer wieder die Schaffung eines Gesetzes gegen Mobbing – mindestens seit dem Jahre 2000 werden diese Forderungen immer wieder mit demselben Wortlaut abgelehnt: ‘Es gebe bereits genügend rechtliche Möglichkeiten, sich gegen Mobbing zu wehren.’


Dabei verweist das Bundesministerium der Justiz regelmäßig auf bereits vorhandene Mögichkeiten, gegen einzelne Mobbing-Handlungen vorzugehen. Dazu gehörten zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder auch Nötigung. Nicht zuletzt könnten Mobbing-Handlungen, so das Ministerium, als Körperverletzung geahndet werden. Soweit die Theorie.


> Ansporn für jeden Täter – ein Schlag ins Gesicht für jedes Opfer

Die Praxis sieht vollkommen anders aus. Die Opfer werden von Pontius zu Pilatus geschickt. Niemand ist ‘zuständig’. Kein Staatsanwalt erhebt Anklage. Bestenfalls kommt es zu einem zivilrechtlichen Verfahren, das – in der Regel – mit einem Vergleich endet. Ansporn für den Täter – ein Schlag ins Gesicht für das Opfer. Die Folgen: massiv zunehmende psychische und psychosomatische Erkrankungen – und etwa 2.500 Suizide jährlich in Deutschland.


Längst ist bekannt, dass die zum Teil dramatischen Folgen dieser perfiden Form von Gewalt auf der kumulierenden Wirkung der einzelnen Mobbinghandlungen beruhen. Demzufolge müssten Mobbinghandlungen nicht als Einzeltaten sondern als ein Gesamtdelikt betrachtet werden.


Da die aktuelle Rechtsprechung das jedoch nicht zulässt, startete eine Petition der für ihre beharrliche Öffentlichkeitsarbeit vielfach für Auszeichnungen nominierten Autorin Ilia Faye mit der nachdrücklichen Forderung an den Deutschen Bundestag und an das Bundesministerium der Justiz: “Werden Sie endlich dem Schutz von Mobbing-Opfern gerecht und und schaffen entweder eine eigene Strafrechtsnorm “Mobbing” oder einen neuen Qualifikationstatbestand im Rahmen der §§ 224 und 226 StGB!”


Jeder, der sich gegen diese perfide Form von Gewalt ausspricht, ist gebeten, diese Online-Petition unter https://www.change.org durch seine Unterschrift zu unterstützen und auch andere Interessierte darauf aufmerksam zu machen.


Über:


Autorin gegen Mobbing
Frau Ilia Faye
Hemmerhof 139
45277 Essen
Deutschland


fon ..: 0170/2065951
web ..: http://www.ilia-faye.de/
email : mail@ilia-faye.de


Über mich: Ilia Faye – Autorin gegen Mobbing – Nominiert für den Deutschen Engagementpreis 2010 und für den Anti-Mobbing-Award 2010, als ,Heldin des Alltags’ (regional 2010), für den Deutschen Engagementpreis 2011, mehrfach für den Deutschen Engagementpreis 2012 und 2014 und für den Ehtikpreis 2014 des Deutschen Olympischen Sportbundes.


Gern können Sie diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf meine Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.


Pressekontakt:


Autorin gegen Mobbing
Frau Ilia Faye
Hemmerhof 139
45277 Essen


fon ..: 0170/2065951
web ..: http://www.ilia-faye.de/
email : mail@ilia-faye.de



http://www.prnews24.com/wp-content/uploads/2015/03/mobbing-suizide-2013.jpgPetition für Strafrechtsnorm: Mobbing-Opfer wehren sich

2 Şubat 2015

Schmerzensgeld wegen Mobbing: Keine Verwirkung durch bloßes Zuwarten

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 -.


Schmerzensgeld wegen Mobbing: Keine Verwirkung durch bloßes ZuwartenAusgangslage:


Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber wegen Mobbing/Bossing in Anspruch nehmen wollen, haben es vor deutschen Gerichten schwer. Das liegt zum einen an dem völlig unzureichenden gesetzlichen Schutz der Mobbingopfer und zum anderen an einer sehr restriktiven Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Umso erfreulicher ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem folgenden Fall zumindest einem allzu sorglosen Umgang der Instanzgerichte mit dem Instrument der Verwirkung der Ansprüche einen Riegel vorgeschoben hat. Das Problem: Beweisaufnahmen über Mobbingvorwürfe sind aufwändig und unerfreulich. Hier wird eine Menge schmutzige Wäsche gewaschen, meistens weder zum Vorteil des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers. Die Versuchung der Gerichte ist, das Problem durch formale Einwände zu umgehen.


Fall:


Der Arbeitnehmer macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von “mindestens 10.000 EUR” geltend. Der Vorgesetzte soll ihn schikanös und herabwürdigend behandelt haben. Der letzte im Raum stehende Vorwurf soll am 8.2.2008 stattgefunden haben. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.


Vorangegangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts:


Das Landesarbeitsgericht hatte eine Beweisaufnahme über die Vorwurf abgelehnt und die Klage allein wegen Verwirkung der in Rede stehenden Ansprüche abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass ein derart langes Zuwarten treuwidrig sei.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts:


Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun Beweis erheben. Allein das Zuwarten ist nicht als treuwidrig anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass ein langes Zuwarten nur dann für die Annahme einer Verwirkung herangezogen werden kann, wenn eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestanden hat. Diese wurde hier verneint. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass das durch Richterrecht entstandene Institut der “Verwirkung” im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen unterlaufen werden. Fazit: Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes “Zuwarten” oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.


Bewertung:


Das Urteil ist aus den oben genannten Gründen erfreulich. Es ist auch richtig. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass hier nicht vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, sondern gesetzliche Schmerzensgeldansprüche. Besondere Verpflichtungen zu einer Rücksichtnahme auf den Anspruchsgegner bestehen daher nicht. Der Fall läge vielleicht anders, wenn der Kläger zum Beispiel den (nicht persönlich mobbenden) Arbeitgeber verklagt und hier auch vertragliche Ansprüche als Grundlage herangezogen hätte.


Quelle:


Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg

Urteil vom 25. Juli 2013 – 5 Sa 525/11 –


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Auch wenn der Arbeitnehmer hier die erste Hürde genommen hat, wird der Weg zu einer Realisierung der Ansprüche noch beschwerlich sein. Dem Arbeitnehmer obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast. Bei derart lang zurückliegenden Vorwürfen gestaltet sich eine Beweisaufnahme häufig schwierig. Arbeitnehmer sollten generell Ansprüche wegen Mobbing zeitnah geltend machen. In der Regel wird auch der Arbeitgeber in Anspruch genommen, so dass die Lage meistens ohnehin anders zu beurteilen ist.


20.1.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


Rechtsanwaltskanzlei

Bredereck & Willkomm

Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam


Kontakt

Bredereck & Willkomm

Alexander Bredereck

Am Festungsgraben 1

10117 Berlin

030 4000 4999

berlin@recht-bw.de


http://www.recht-bw.de


http://www.youtube.com/watch?v=g43Z2rkk3y4



http://www.prnews24.com/Schmerzensgeld wegen Mobbing: Keine Verwirkung durch bloßes Zuwarten