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30 Eylül 2015

Rückabwicklung verbundener Verträge - Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger

Anlegerschutz gestärkt: Widerruf auch nach Umschuldung und Ablösung von Darlehen


Rückabwicklung verbundener Verträge - Gerichte urteilen zu Gunsten der AnlegerDer sogenannte Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen ist seit Monaten in aller Munde. Doch Land- und Oberlandesgerichte urteilen in letzter Zeit auch verstärkt zu Gunsten von Anlegern, die im Rahmen verbundener Geschäfte Darlehen aufgenommen haben, um Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu finanzieren.


So haben sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht Hamburg unlängst jeweils gegen die Wölbern Bank i. L. geurteilt. Andere Gerichte haben zu Gunsten der Anleger zudem auch die Anrechnung von Steuervorteilen abgelehnt. Nach Ansicht einiger Gerichte ist ein derartiger Widerruf sogar noch möglich, nachdem das Darlehen umgeschuldet oder abgelöst wurde. Für viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hier Chancen, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.


Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Verbundgeschäft – Beendigung der Fondbeteiligung – Was bedeutet das für den Anleger?


„Der finanzierte Fonderwerb sollte für die Anleger zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen sollte die Rendite durch die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen von der Steuerlast noch erhöht werden. Zum anderen konnten auch weniger einkommensstarke Anleger eine geschlossene Beteiligung zeichnen. Einige Banken, z. B. die Wölbern Bank, haben in der Fondfinanzierung ein wichtigstes strategisches Geschäftsfeld gesehen. Allerdings ist das Geschäft nicht ungefährlich: Wenn die Bank bei der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages einen Fehler gemacht hat, kann der Anleger möglicherweise eine unrentable Beteiligung durch einen Widerruf zu Lasten der Bank schadlos entsorgen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit. Möglich macht dies das sogenannte Verbundgeschäft und die hierzu geltende Rechtslage: Dient ein Darlehen dazu, ein anderes Geschäft zu finanzieren, muss die Bank bei einem Widerruf des Darlehens gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäftes die Stellung des Verbrauchers einnehmen und der Verbraucher kann von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und wäre das finanzierte Geschäft nicht eingegangen. Konkret bedeutet das, dass ein Anleger nach einem Widerruf der Bank den Fondsanteil übertragen kann und von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistung erstattet bekommen kann. Für betroffene Anleger fehlgeschlagener Fondkonstruktionen, wie z. B. der Albis Capital AG & Co. KG oder diverser Medienfonds erscheint dies als elegante Lösung, sich von dem fehlgeschlagenen Kapitalinvestment zu lösen.


Risiko Bank und Chance Anleger: Teilfinanzierung – Erstattungsanspruch – Verwirkung


„Ein besonderes Geschenk hat der Bundesgerichtshof den Anlegern im Jahre 2009 gemacht, als er zusätzlich noch entschied, Anleger mit einer Teilfinanzierung hätten gegenüber der Bank noch einen Anspruch darauf, ihren Eigenanteil erstattet zu bekommen. Für viele Banken, die nur 50 % einer Einlage oder weniger finanziert haben, hat sich das geschäftliche Risiko damit sogar verdoppelt. Mehrere Oberlandesgerichte haben aktuell diese Rechtsprechung übernommen, z. B. die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Braunschweig. Problematisch ist allerdings vor vielen Gerichten der Aspekt der Verwirkung“, warnt Röhlke. Verwirkung bedeutet dabei, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn die Gegenseite sich darauf berechtigterweise eingerichtet hat, dieses Recht werde nicht mehr ausgeübt. Viele Banken berufen sich auf diesen Verwirkungseinwand und bekommen teilweise vor den Gerichten Recht. Danach soll ein Anleger nach mehreren Jahren, in denen er das Darlehen ordnungsgemäß bedient hat, ein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben können.


Fazit: Rechtsprechung Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung – Schutz der Anleger


„Dies widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach muss der Berechtigte zunächst einmal überhaupt wissen, dass er ein Widerrufsrecht hat. Zudem ist es unredlich, wenn derjenige, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in die Welt gesetzt hat, sich auch noch darauf berufen will, berechtigt darauf vertraut zu haben, dass die Gegenseite diesen Widerruf gerade nicht ausübt. Richtigerweise lehnt die weitüberwiegende Mehrzahl der deutschen Oberlandesgerichte diesen Verwirkungseinwand daher auch ab. Richtigerweise wird im Übrigen auch regelmäßig entschieden, das Steuervorteile, die ein Anleger erzielt hat, auf die Erstattungsleistung der Bank nicht anzurechnen sind. Im Ergebnis bedeutet dies eine sehr vorteilhafte Rechtsposition für die Anleger“, erläutert Röhlke weiter.


Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, den Gang zum spezialisierten Anwalt. Der Schutz der Anleger wird durch die Rechtsprechung der Gerichte weiterhin gestärkt. Viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hierdurch erfolgreiche Chancen ihren Anspruch geltend zu machen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.


V.i.S.d.P.:


Christian-H. Röhlke

Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich


Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \\\“Immobilienrente\\\“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de


Kontakt

Röhlke Rechtsanwälte

Christian-H. Röhlke

Kastanienallee 1

10435 Berlin

0049 (0)30 715 206 71

anwalt@kanzlei-roehlke.de

http://www.kanzlei-roehlke.de



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19 Haziran 2015

BGH verhandelt am 23.06.2015 nun doch nicht zum Thema "Verwirkung des Widerrufs von Darlehensverträgen"

Kläger nehmen Revision kurz vor der Verhandlung zurück und machen BGH Stellungnahme unmöglich – Erwartungen zehntausender Bankkunden enttäuscht


Mit Spannung hatten zehntausende Bankkunden auf den anstehenden Verhandlungstermin vom 23. Juni 2015 vor dem Bundesgerichtshof gewartet. Während die Mehrzahl der Bankrechtsexperten mit einem Erfolg der Bankkunden fest rechneten und sich Klarheit durch ein Urteil erwarteten, herrscht wieder Frustration und Unsicherheit. In dem Verfahren XI ZR 154/14 nahmen die Kläger die beklagte Bank auf Rückerstattung geleisteter Zinsen sowie auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte die Kläger ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt hat, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Dezember 2011 bereits abgelaufen war, und ob – unterstellt, die Kläger seien nicht ordnungsgemäß belehrt worden und die Widerrufsfrist nicht angelaufen – das Widerrufsrecht zumindest verwirkt ist. Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Frankfurter Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht, Matthias Schröder, kann hinter der Revisionsrücknahme der Kläger im Grunde nur eine Einigung zwischen Bank und Kunde stecken. Eine Strategie der Bank, um eine Grundsatzentscheidung zu Gunsten der Verbraucher zu verhindern. Im Hinblick auf weitere am BGH anhängige Verfahren und die in der Vergangenheit geübte Praxis des BGH, wird (mehr …)



http://connekt.connektar.de/s/?8538-32e-15aaeBGH verhandelt am 23.06.2015 nun doch nicht zum Thema "Verwirkung des Widerrufs von Darlehensverträgen"

2 Şubat 2015

Schmerzensgeld wegen Mobbing: Keine Verwirkung durch bloßes Zuwarten

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 -.


Schmerzensgeld wegen Mobbing: Keine Verwirkung durch bloßes ZuwartenAusgangslage:


Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber wegen Mobbing/Bossing in Anspruch nehmen wollen, haben es vor deutschen Gerichten schwer. Das liegt zum einen an dem völlig unzureichenden gesetzlichen Schutz der Mobbingopfer und zum anderen an einer sehr restriktiven Rechtsprechung der Arbeitsgerichte. Umso erfreulicher ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem folgenden Fall zumindest einem allzu sorglosen Umgang der Instanzgerichte mit dem Instrument der Verwirkung der Ansprüche einen Riegel vorgeschoben hat. Das Problem: Beweisaufnahmen über Mobbingvorwürfe sind aufwändig und unerfreulich. Hier wird eine Menge schmutzige Wäsche gewaschen, meistens weder zum Vorteil des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers. Die Versuchung der Gerichte ist, das Problem durch formale Einwände zu umgehen.


Fall:


Der Arbeitnehmer macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von “mindestens 10.000 EUR” geltend. Der Vorgesetzte soll ihn schikanös und herabwürdigend behandelt haben. Der letzte im Raum stehende Vorwurf soll am 8.2.2008 stattgefunden haben. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.


Vorangegangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts:


Das Landesarbeitsgericht hatte eine Beweisaufnahme über die Vorwurf abgelehnt und die Klage allein wegen Verwirkung der in Rede stehenden Ansprüche abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass ein derart langes Zuwarten treuwidrig sei.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts:


Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun Beweis erheben. Allein das Zuwarten ist nicht als treuwidrig anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass ein langes Zuwarten nur dann für die Annahme einer Verwirkung herangezogen werden kann, wenn eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestanden hat. Diese wurde hier verneint. Das Gericht weist weiter darauf hin, dass das durch Richterrecht entstandene Institut der “Verwirkung” im Ergebnis nicht dazu führen darf, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen unterlaufen werden. Fazit: Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes “Zuwarten” oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht.


Bewertung:


Das Urteil ist aus den oben genannten Gründen erfreulich. Es ist auch richtig. Schließlich muss berücksichtigt werden, dass hier nicht vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, sondern gesetzliche Schmerzensgeldansprüche. Besondere Verpflichtungen zu einer Rücksichtnahme auf den Anspruchsgegner bestehen daher nicht. Der Fall läge vielleicht anders, wenn der Kläger zum Beispiel den (nicht persönlich mobbenden) Arbeitgeber verklagt und hier auch vertragliche Ansprüche als Grundlage herangezogen hätte.


Quelle:


Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg

Urteil vom 25. Juli 2013 – 5 Sa 525/11 –


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Auch wenn der Arbeitnehmer hier die erste Hürde genommen hat, wird der Weg zu einer Realisierung der Ansprüche noch beschwerlich sein. Dem Arbeitnehmer obliegt die volle Darlegungs- und Beweislast. Bei derart lang zurückliegenden Vorwürfen gestaltet sich eine Beweisaufnahme häufig schwierig. Arbeitnehmer sollten generell Ansprüche wegen Mobbing zeitnah geltend machen. In der Regel wird auch der Arbeitgeber in Anspruch genommen, so dass die Lage meistens ohnehin anders zu beurteilen ist.


20.1.2015


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