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27 Ocak 2015

Steuerhinterziehung: NRW kauft weiter Daten - Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: NRW kauft weiter Daten - Selbstanzeige -

Steuerhinterziehung: NRW kauft weiter Daten – Selbstanzeige


Steuerhinterziehung: NRW kauft weiter Daten - Selbstanzeige http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Das Land Nordrhein-Westfalen macht weiter ernst im Kampf gegen Steuerhinterziehung und hat nach Medienberichten offenbar erneut Kundendaten einer Schweizer Bank gekauft.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist beschlossen und NRW sagt Steuersündern weiter den Kampf an. Medienberichten zu Folge wurden erneut Daten von tausenden Kunden eines Schweizer Bankhauses gekauft. Die Daten werden demnach von der Steuerfahndung Wuppertal ausgewertet. Außerdem habe es Razzien bei Kunden einer Schweizer Bank gegeben.


Für Steuersünder spitzt sich die Lage also weiter zu. Auch wenn kurz vor Weihnachten die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen wurde, bietet sie nach wie vor die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Denn auch wenn die Selbstanzeige schwieriger wurde, so ist sie doch immer noch machbar. Allerdings sollte sie gut vorbereitet sein. Denn nach wie vor gilt, dass nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige wirksam ist.


Darum sollte eine Selbstanzeige auch nicht auf eigene Faust oder mit der Hilfe von vorgefertigten Musterformularen verfasst werden. Das Risiko, dass sie dann fehlerhaft ist und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht, ist groß. Ratsamer ist es, sich an im Steuerrecht kompetente Rechtsanwälte und Steuerberater zu wenden. Sie können jeden Fall individuell bewerten und wissen, welche Unterlagen nötig sind, damit die Selbstanzeige vollständig ist. Dies ist umso wichtiger, da sich der Berichtigungszeitraum der Steuerangaben ab 2015 von fünf auf zehn Jahre verdoppelt. Darüber hinaus können sie auch behilflich sein, die notwendigen Unterlagen von der Bank zu beschaffen.


Komplett strafbefreiend kann die Selbstanzeige ab 2015 aber nur noch dann wirken, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge zwischen zehn und 20 Prozent erhoben. Die Steuerschulden müssen darüber hinaus in einer relativ kurzen Frist zzgl. Zinsen und ggfs. dem Strafzuschlag an den Fiskus überwiesen werden, damit die Selbstanzeige wirkt.


http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.


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GRP Rainer LLP

Michael Rainer

Hohenzollernring 21-23

50672 Köln

02212722750

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Steuerhinterziehung: NRW kauft weiter Daten - Selbstanzeige

Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger

Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger -

Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger


Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Die Anleihe-Gläubiger der Schneekoppe-Anleihe haben sich gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters entschieden. Jeder Gläubiger muss damit seine Rechte selbst geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Schneekoppe Lifestyle GmbH hatte Anfang August einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Tostedt gestellt. Im November wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet.


Betroffen davon sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) der Schneekoppe GmbH & Co.KG. Die Anleihe wurde 2010 mit einer Laufzeit bis 2015 und einem Zinssatz von 6,45 Prozent p.a. begeben.


Der Insolvenzplan wurde inzwischen beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Bei einer Versammlung der Anleihe-Gläubiger verzichteten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Das bedeutet, dass jeder Anleger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst geltend machen muss. So müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter angemeldet werden. Dazu können sie sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im weiteren Verfahren und bei den Gläubigerversammlungen vertreten kann. Die nächste Versammlung aller Gläubiger findet am 22. Januar 2015 statt. Im Rahmen dieser Versammlung wird über den aktuellen Stand berichtet und auch die angemeldeten Insolvenzforderungen werden überprüft.


Die Anleihe-Zeichner brauchen sich allerdings nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren verlassen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Denn sie müssen auch damit rechnen, dass sie ihren Teil zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen sollen.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können auch die Angaben im Emissionsprospekt genau unter die Lupe genommen werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst konkretes Bild von der Anlage, ihren Chancen und Risiken machen kann. Liegen hier Fehler vor, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html


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Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger

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Schneekoppe-Anleihe: Möglichkeiten der Anleger http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Die Anleihe-Gläubiger der Schneekoppe-Anleihe haben sich gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters entschieden. Jeder Gläubiger muss damit seine Rechte selbst geltend machen.


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Betroffen davon sind auch die Zeichner der Unternehmensanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) der Schneekoppe GmbH & Co.KG. Die Anleihe wurde 2010 mit einer Laufzeit bis 2015 und einem Zinssatz von 6,45 Prozent p.a. begeben.


Der Insolvenzplan wurde inzwischen beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Bei einer Versammlung der Anleihe-Gläubiger verzichteten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Das bedeutet, dass jeder Anleger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst geltend machen muss. So müssen die Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter angemeldet werden. Dazu können sie sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie auch im weiteren Verfahren und bei den Gläubigerversammlungen vertreten kann. Die nächste Versammlung aller Gläubiger findet am 22. Januar 2015 statt. Im Rahmen dieser Versammlung wird über den aktuellen Stand berichtet und auch die angemeldeten Insolvenzforderungen werden überprüft.


Die Anleihe-Zeichner brauchen sich allerdings nicht ausschließlich auf das Insolvenzverfahren verlassen. Sie können von einem im Bank- und Kapitalmarkrecht erfahrenen Rechtsanwalt auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Denn sie müssen auch damit rechnen, dass sie ihren Teil zu einer erfolgreichen Sanierung beitragen sollen.


Ansprüche auf Schadensersatz können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus können auch die Angaben im Emissionsprospekt genau unter die Lupe genommen werden. Die Prospektangaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, damit der Anleger sich ein möglichst konkretes Bild von der Anlage, ihren Chancen und Risiken machen kann. Liegen hier Fehler vor, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.


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Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff verkauft

Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff verkauft -

Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff verkauft


Premicon MS Astor: Kreuzfahrtschiff verkauft http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Der bisherige Charterer hat das Kreuzfahrtschiff MS Astor verkauft. Die Anleger des insolventen Schiffsfonds Premicon MS Astor können davon aber wahrscheinlich nicht profitieren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anfang November hatte das Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Premicon Hochseekreuzfahrt GmbH & Co.KG MS Astor eröffnet (Az.: 517 IN 23/14). Nun wurde das Kreuzfahrtschiff an den bisherigen Charterer verkauft. Die rund 1500 Anleger des Fonds müssen dennoch mit finanziellen Verlusten rechnen.


Durch den Verkauf steht fest, dass die Fondsgesellschaft keine weiteren Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb generieren kann. Eine Sanierung des Fonds ist damit praktisch vom Tisch und die Anleger müssen Verluste befürchten. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann.


Eine fehlerhafte Anlageberatung kann den Ansatzpunkt für Ansprüche auf Schadensersatz liefern. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Da sie mit den Fondanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben haben, müssen sie auch das Risiko tragen. Das kann für die Anleger den Totalverlust des investierten Geldes bedeuten. Das hätte im Beratungsgespräch erläutert werden müssen. Zudem kann eine Kapitalanlage, die mit dem Risiko des Totalverlusts behaftet ist, nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Daher haben sich Anleger möglicherweise unter falschen Voraussetzungen an dem Schiffsfonds beteiligt. War die Anlageberatung fehlerhaft, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet. Denn diese so genannten Kick-Backs können das Provisionsinteresse der Banken offenbaren, das nicht zwangsläufig zu den Anlagezielen des Anlegers passen muss. Bei Kenntnis der Rückvergütungen wäre es daher möglicherweise erst gar nicht zu einer Beteiligung gekommen. Dann besteht die Möglichkeit, Schadensersatz auf Rückabwicklung geltend zu machen.


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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.


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26 Ocak 2015

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.


Kontakt

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte

Tobias Nöthe

In der Sürst 3

53111 Bonn

+49 (0) 228 52279640

info@noethelegal.com


http://noethelegal.com



BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung

BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung -

Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass unter Umständen eine abweichende Steuerfestsetzung der Erbschaftssteuer in Betracht kommt, wenn Rentenzahlungen ausfallen (AZ.: II R 4/14).


BFH: Ausfall von Rentenzahlungen rechtfertigt abweichende Steuerfestsetzung
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NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Das sei bei der Erbschaftssteuer für eine von Todes wegen erworbenen Leibrente der Fall, wenn die jährliche Besteuerung des Jahreswertes gewählt wurde und die Rentenzahlungen wegen der Insolvenz des Verpflichteten ausfallen, so der BFH. Zudem müsse die Antragstellung für die Ablösung der Jahressteuer erst lange nach Beginn des Zahlungsausfalls gestellt werden und nicht damit zu rechnen sein, dass noch weitere Rentenzahlungen erfolgen. Ob dies der Fall sei, sei jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden, betonte der BFH.


Hier klagt eine Vermächtnisnehmerin, die aufgrund des Vermächtnisses eine wertgesicherte Leibrente erhielt, für welche sie beim beklagten Finanzamt eine Besteuerung des Jahreswertes beantragt. Nach dem Ausfall der Rentenzahlungen wurden diese aus der als Sicherheit dienenden Bürgschaft geleistet. Nach Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erhielt die Klägerin keine Zahlungen mehr.


Daher beantragte sie eine Ablösung der Jahressteuer sowie die Erbschaftssteuer mit 0 Euro anzusetzen. Letzteres lehnte die Beklagte ab und setzte die Erbschaftssteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch das Finanzgericht Münster entschied nicht zugunsten der Klägerin (Urteil v. 18.12.2013, AZ.: 3 K 3246/12 Erb). Die Klägerin verlangt weiterhin die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf 0 Euro, hilfsweise den eventuell festzusetzenden Betrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen.


Dem folgt der BFH. Er führte aus, die Klägerin habe aus Billigkeitsgründen einen Anspruch auf die abweichende Steuerfestsetzung von 0 Euro. Nach der Abgabenordnung kann eine Steuer niedriger festgesetzt werden, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Damit sollen sachliche und persönliche Besonderheiten im Einzelfall berücksichtigt werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nur begrenzt gerichtlich überprüft werden kann.


Hier sei die Steuerfestsetzung unbillig, da die Klägerin bis zu ihrem Ableben die Jahressteuer für eine lebenslängliche Rente entrichten müsse, welche sie aber gar nicht mehr erhalte, so der BFH. Daher müsse eine abweichende Steuerfestsetzung vorgenommen werden.


Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.


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OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft

OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft -

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Schlussurteil vom 30.04.2014, wann eine atypisch stille Gesellschaft, die als Innen-KG ausgestaltet ist, beendet ist (AZ.: 20 U 2169/13).


OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte


NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:


Hier klagt ein Handelsunternehmen, das aufgrund eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages atypisch stille Beteiligungen (Einmaleinlage oder Rateneinlage) in Form einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anbot, auf Rückzahlung von Ausschüttungen und Einzahlung ausstehender Rateneinlagen.


Die Beklagte beteiligte sich an der atypisch stillen Gesellschaft zunächst mit einer Einmaleinlage im Beteiligungsprogramm “Classic/Plus”, wonach Ausschüttungen wieder angelegt werden sollten. Auch am Beteiligungsprogramm “Sprint” beteiligte sich die Beklagte mit einer Rateneinlage.


Die “Liquidation” der stillen Gesellschaft wurde mittlerweile beschlossen. Nun soll die Beklagte aufgrund eines angeblich negativen Kapitalkontos bei der Klägerin erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Die Beklagte bestreitet, ein negatives Kapitalkonto zu haben; zudem seien die Ausschüttungen wieder angelegt worden. Nach der Liquidation bestünde zudem kein Rechtsgrund mehr für restlichen Ratenzahlungen. Zudem erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung.


Die Klägerin führte aus, die Gesellschaft sei durch den Beschluss der Liquidation eine Abwicklungsgesellschaft geworden und nicht beendet. Es gebe einen Liquidator, der sich um die Schuldentilgung kümmere. Zudem hätten die stillen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eine den Kommanditisten ähnliche Stellung erlangt und damit mit der Gesellschaft eine Innengesellschaft gebildet (sog. Innen-KG). Es handele sich um eine atypische Ausgestaltung, wonach die stillen Einlagen nunmehr den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Dies sieht die Beklagte anders, denn der Beschluss zur Liquidation führe nicht zwingend zur Abwicklungsgesellschaft mit Einlageverpflichtung.


Das OLG spricht der Klägerin den Anspruch auf Einzahlung ausstehender Rateneinlagen teilweise (nämlich für rückständige Einlagen) zu, nicht hingegen den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen. Zudem könne die Beklagte keine Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen betreiben, denn es bestehe ein Aufrechnungsverbot. Es handele sich hier nicht um eine Liquidationsgesellschaft, sondern die Gesellschaft wurde beendet. Es handelt sich bei der stillen Gesellschaft aber wohl um eine Innen-KG, insbesondere da die stillen Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko tragen.


Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.


Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.


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OLG München: Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft -

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Schlussurteil vom 30.04.2014, wann eine atypisch stille Gesellschaft, die als Innen-KG ausgestaltet ist, beendet ist (AZ.: 20 U 2169/13).


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Hier klagt ein Handelsunternehmen, das aufgrund eines einheitlichen Gesellschaftsvertrages atypisch stille Beteiligungen (Einmaleinlage oder Rateneinlage) in Form einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anbot, auf Rückzahlung von Ausschüttungen und Einzahlung ausstehender Rateneinlagen.


Die Beklagte beteiligte sich an der atypisch stillen Gesellschaft zunächst mit einer Einmaleinlage im Beteiligungsprogramm “Classic/Plus”, wonach Ausschüttungen wieder angelegt werden sollten. Auch am Beteiligungsprogramm “Sprint” beteiligte sich die Beklagte mit einer Rateneinlage.


Die “Liquidation” der stillen Gesellschaft wurde mittlerweile beschlossen. Nun soll die Beklagte aufgrund eines angeblich negativen Kapitalkontos bei der Klägerin erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Die Beklagte bestreitet, ein negatives Kapitalkonto zu haben; zudem seien die Ausschüttungen wieder angelegt worden. Nach der Liquidation bestünde zudem kein Rechtsgrund mehr für restlichen Ratenzahlungen. Zudem erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung.


Die Klägerin führte aus, die Gesellschaft sei durch den Beschluss der Liquidation eine Abwicklungsgesellschaft geworden und nicht beendet. Es gebe einen Liquidator, der sich um die Schuldentilgung kümmere. Zudem hätten die stillen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag eine den Kommanditisten ähnliche Stellung erlangt und damit mit der Gesellschaft eine Innengesellschaft gebildet (sog. Innen-KG). Es handele sich um eine atypische Ausgestaltung, wonach die stillen Einlagen nunmehr den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stünden. Dies sieht die Beklagte anders, denn der Beschluss zur Liquidation führe nicht zwingend zur Abwicklungsgesellschaft mit Einlageverpflichtung.


Das OLG spricht der Klägerin den Anspruch auf Einzahlung ausstehender Rateneinlagen teilweise (nämlich für rückständige Einlagen) zu, nicht hingegen den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen. Zudem könne die Beklagte keine Aufrechnung mit etwaigen Schadenersatzansprüchen betreiben, denn es bestehe ein Aufrechnungsverbot. Es handele sich hier nicht um eine Liquidationsgesellschaft, sondern die Gesellschaft wurde beendet. Es handelt sich bei der stillen Gesellschaft aber wohl um eine Innen-KG, insbesondere da die stillen Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko tragen.


Im Gesellschaftsrecht gilt es viele verschiedene Vorschriften im Blick zu haben und die einschlägige Rechtsprechung zu kennen. Dann können Ansprüche sowohl durchgesetzt als auch abgewehrt werden.


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23 Ocak 2015

DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom

DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom -

DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom


DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom
GRP Rainer LLP


http://www.grprainer.com/DCM-Fonds.html Die spanische Regierung hat die Förderung für Solarstrom gekürzt. Betroffen ist auch der DCM Energy GmbH & Co. Solar 1 KG, der sich an deutschen und spanischen Solaranlagen beteiligt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die spanische Regierung hat die staatlichen Subventionen zur Förderung regenerativer Energien gekürzt und zudem eine Stromsteuer eingeführt. Das könnte auch die Wirtschaftlichkeit des Solarfonds DCM Solar 1 beeinträchtigen.


Die Anleger des 2007 von der DCM Capital Management AG aufgelegten Solarfonds DCM Energy Solar 1 mussten in den vergangenen Monaten schon einige Hiobsbotschaften verkraften, unter anderem die Insolvenz der DCM AG. Nun kommt auch noch die Kürzung der spanischen Subventionen hinzu. Da Spanien Mitglied der weltweiten Energieverfassung Energy Charter Treaty ist, sind zwar Klagen gegen Spanien wegen Verstoßes gegen diese Verfassung möglich – die Erfolgsaussichten aber fraglich. Darüber hinaus ziehen sich solche Klagen in der Regel über einen längeren Zeitraum hin.


Betroffene Anleger können sich in dieser Situation an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können u.a. durch eine fehlerhafte Anlageberatung oder durch Prospektfehler entstanden sein.


Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Solarfonds wie der DCM Energy Solar 1 sind auch von politischen Entscheidungen bzw. der Förderung regenerativer Energien abhängig. Zudem sind Solarfonds spekulative Investments und bergen für die Anleger auch das Risiko des Totalverlusts. Insofern sind sie auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Wurden diese Risiken verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Darüber hinaus können auch die Emissionsprospekte überprüft werden. Damit der Anleger sich ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage machen kann, müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein. Bei Prospektfehlern kann ebenfalls Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.


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DCM Energy Solar 1: Spanien kürzt Förderung für Solarstrom

Axa Immoselect: Depotbank übernimmt Verwaltung – Ansprüche auf Schadensersatz

Axa Immoselect: Depotbank übernimmt Verwaltung – Ansprüche auf Schadensersatz -

Axa Immoselect: Depotbank übernimmt Verwaltung – Ansprüche auf Schadensersatz


Axa Immoselect: Depotbank übernimmt Verwaltung – Ansprüche auf Schadensersatz
GRP Rainer LLP


http://www.grprainer.com/Axa-Immoselect-Immobilienfonds.html Am 20. Oktober ist das Verwaltungsmandat für den offenen Immobilienfonds Axa Immoselect vereinbarungsgemäß an die Depotbank übergegangen. Anleger können weiter Schadensersatzansprüche geltend machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Übergang des Verwaltungsmandats auf die Depotbank CACEIS Bank Deutschland GmbH hat sie nun die Aufgabe, die im Sondervermögen verbliebenen Vermögensgegenstände unter Wahrung der Interessen der Anleger zu veräußern. Zum Stichtag 20.Oktober2014 waren nach Management-Angaben 57 der insgesamt 66 Fondsimmobilien verkauft.


Auch die restlichen Bestandsimmobilien sollen verkauft werden. Die Höhe der turnusmäßigen Ausschüttungen an die Anleger ist dabei wesentlich vom erzielten Verkaufserlös abhängig. Finanzielle Verluste für die Anleger sind dabei nicht auszuschließen.


Die betroffenen Anleger des Axa Immoselect müssen dem weiteren Verlauf der Abwicklung aber nicht tatenlos zuschauen. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Die Chancen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 gestiegen.


Der BGH hatte im Frühling entschieden, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Denn die Aussetzung der Anteilsrücknahme und Schließung des Fonds stellt nach Ansicht der Karlsruher Richter ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase dar. Daher mache die vermittelnde Bank sich schadensersatzpflichtig, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen hat. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar gewesen sei. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die schon vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Durch diese Rechtsprechung des BGH können sich viele Anleger des Axa Immoselect wieder Hoffnung auf Schadensersatz machen, da erfahrungsgemäß häufig in den Beratungsgesprächen nicht ordnungsgemäß über die Risiken offener Immobilienfonds aufgeklärt wurde. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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Axa Immoselect: Depotbank übernimmt Verwaltung – Ansprüche auf Schadensersatz

MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren

MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren -

MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren


MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren
GRP Rainer LLP


http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nachdem das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds MPC Rio Ardeche eröffnet hat (Az.: 67a IN 498/14), müssen Anleger mit massiven finanziellen Verlusten rechnen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger, die in den Schiffsfonds MPC Rio Ardeche investiert haben, verlief ihre Kapitalanlage wenig erfreulich. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erreicht werden, die Ausschüttungen blieben zum Teil aus. Doch mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Fondsgesellschaft Ende Oktober 2014 ist ein neuer Tiefpunkt erreicht. Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten.


In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anspruchsgrundlage kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestrake Kapitalanlage angepriesen. Tatsächlich haben die Anleger aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Risiken erworben. Dazu zählt unter anderem auch das Risiko des Totalverlusts. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung umfassend informiert werden müssen. Zumal eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko nicht als sichere Altersvorsorge geeignet ist. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt. In Fällen solcher Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen oder hohe Innenprovisionen verschwiegen hat. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Bank ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, offen legen, damit der Anleger das Provisionsinteresse erkennen kann, bevor er sich zur Zeichnung der Anteile entscheidet. Möglicherweise wäre die Beteiligung bei Kenntnis der Rückvergütungen nicht zu Stande gekommen. Dementsprechend löst das Verschweigen der Rückvergütungen ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus. Sollten zudem auch noch hohe Innenprovisionen geflossen sein, von denen der Anleger nicht in Kenntnis gesetzt wurde, kann das auch den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.


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MPC Rio Ardeche im vorläufigen Insolvenzverfahren

17 Ocak 2015

New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz

New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz -

New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz


New Capital Invest: Drei NCI-Fonds insolvent – Ansprüche auf Schadensersatz
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http://www.grprainer.com/NCI-New-Capital-Invest.html Seit Oktober müssen einige Anleger, die in New Capital Invest (NCI) Fonds investiert haben, mehr denn je um ihr Geld fürchten. Für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nachdem die Anleger einiger NCI-Fonds schon seit längerer Zeit vergeblich auf ihre Ausschüttungen warteten, erhielten sie im Oktober traurige Gewissheit. Gleich für drei Fondsgesellschaften wurde Insolvenzantrag gestellt. Betroffen sind die Fonds NCI New Capital Invest USA 11, NCI New Capital Invest USA 16 und NCI New Capital Invest USA 19.


Die Insolvenzanträge waren der vorläufige Tiefpunkt einer für die Anleger besorgniserregenden Entwicklung. Nachdem ihre Ausschüttungen ausgeblieben waren, hieß es zunächst, dass die Anlegergelder in dubiosen Kanälen versickert seien. Doch die anschließende Suche nach dem Geld verlief erfolglos. Die Staatsanwaltschaft ermittelt inzwischen wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug. Schließlich folgten die Insolvenzanträge für die drei Fondsgesellschaften. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kaptalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder aus Prospekthaftung entstanden sein.


Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ebenso müssen die Angaben im Verkaufsprospekt vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst genaues Bild von der Kapitalanlage, ihren Chancen und ihren Risiken machen kann. Schon irreführende Angaben können für ein verzerrtes Bild sorgen und der Anleger beteiligt sich ggfs. dadurch unter falschen Voraussetzungen.


Vertrieben wurden die Fonds u.a. durch dima24. Die Vertriebsplattform gehörte bis vor einigen Wochen noch zum Firmengeflecht von Malte Hartwieg, dem auch das Emissionshaus New Capital Invest gehört. Auch über diese personelle Verstrickung hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen, da sie möglicherweise zu Interessenskonflikten führen kann.


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Rechtsanwälte in Landshut - Kanzlei SEGL

Rechtsanwälte in Landshut - Kanzlei SEGL -

In der Kanzlei SEGL – Rechtsanwälte in Landshut erwartet Sie ein kompetenter, vertrauenswürdiger juristischer Partner. Die Schwerpunkte liegen u.a. im Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht.


Rechtsanwälte in Landshut - Kanzlei SEGL
Rechtsanwälte in Landshut – Kanzlei Segl (Bildquelle: Kanzlei Segl)


Die Anwaltskanzlei Segl im bayerischen Landshut kann mittlerweile auf über zehn Jahre erfolgreicher Tätigkeit zurückblicken. Im Jahre 2003 hat Rechtsanwältin Sandra Segl die Kanzlei gegründet und damit Mandanten ihr umfangreiches juristisches Fachwissen zur Verfügung gestellt.


Qualität und Rechtssicherheit als Anspruch


Die Rechtsanwälte der Kanzlei Segl legen ausdrücklichen Wert auf Beratungsqualität und Rechtssicherheit. Der Verwirklichung dieses Anspruchs dienen zahlreiche Spezialisierungen und Zusatzqualifikationen. Ständige Fort- und Weiterbildung der Rechtsanwälte ist ein wesentlicher Bestandteil der Kanzleiphilosophie. Sie ist unerlässlich, um bei zahlreichen Änderungen in vielen Rechtsgebieten immer auf dem Laufenden zu sein. Damit wird gleichzeitig dem Mandantenwunsch nach kompetenter Beratung Rechnung getragen.


Breites juristisches Spektrum


Das juristische Spektrum, das die beiden Rechtsanwälte abdecken, ist breit: Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht gehören zu den Spezialgebieten der Kanzlei in Landshut.

– Im Familienrecht kümmern sich die Rechtsanwälte um alle Fragen rund um Trennung, Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt. Auch wenn es um den ehelichen Güterstand geht, sind die Rechtsanwälte erfahrene Ansprechpartner. Ein besonderer Service ist der Scheidung Online-Antrag. Damit kann eine Scheidung unkompliziert und abwicklungstechnisch einfach per Internet beantragt werden.

– Bei erbrechtlichen Themen hilft die Kanzlei in Landshut u.a. bei Erbangelegenheiten, Testamentserrichtungen und Pflichtteilsfragen.

– Vertragsrecht ist in vielen Lebensbereichen gefragt. Die Rechtsanwälte aus Landshut überprüfen und gestalten Verträge. Mietverträge, Arbeitsverträge, Erbverträge, Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen sind Beispiele für die vielfältigen Vertragsformen, bei denen die Rechtsanwälte ihr Know How einbringen können.

– Das Mietrecht ist ein häufiges Feld juristischer Auseinandersetzungen. Die Kanzlei Segl vertritt sowohl Vermieter als auch Mieter bei Streitigkeiten.

– Viele Arbeitsverhältnisse enden heute mit Prozessen vor dem Arbeitsgericht. Auch in diesem Bereich bieten die Rechtsanwälte aus Landshut ihren Mandanten kompetente Unterstützung.

– Bei Verkehrsverstößen oder im Zusammenhang mit Unfällen sind Rechtsstreitigkeiten typisch. Nicht selten geht es um Schuld- und Haftpflichtfragen. Hier hilft die Kanzlei Segl ebenfalls.


Übrigens: Mandate übernehmen die Rechtsanwälte der Kanzlei Segl vielfach nicht nur für Betroffene in Landshut und Umgebung, sondern auch deutschlandweit.


Kontakt zur Kanzlei in Landshut


Über die Online-Präsenz der Kanzlei in Landshut www.landshut-rechtsanwalt.com (http://www.landshut-rechtsanwalt.com/index.php) können Erstkontakte problemlos hergestellt werden. Auch die Vereinbarung eines Beratungstermins ist auf diesem Weg möglich.


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14 Ocak 2015

Degi Global Business: Depotbank übernimmt Verwaltung – Schadensersatz für Anleger

Degi Global Business: Depotbank übernimmt Verwaltung – Schadensersatz für Anleger -

Degi Global Business: Depotbank übernimmt Verwaltung – Schadensersatz für Anleger


Degi Global Business: Depotbank übernimmt Verwaltung – Schadensersatz für Anleger
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http://www.grprainer.com/Degi-Global-Business.html Als Depotbank hat die Commerzbank AG die Verwaltung des in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi Global Business zum 1. Juli 2014 übernommen. Schadensersatzansprüche sind noch möglich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Verwaltungsmandat der Aberdeen Asset Management Deutschland AG für den in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Degi Global Business endete vereinbarungsgemäß am 30. Juni 2014. Bis zu diesem Stichtag konnten nach Management-Angaben neun Immobilien aus dem Fonds veräußert werden, so dass sich derzeit nur noch zwei Immobilien in Kroatien und Rumänien im Fondsbestand befinden. Mit Übergang des Verwaltungsmandats auf die Depotbank ist diese nun für die weitere Abwicklung und Ausschüttungen an die Anleger verantwortlich.


Der Degi Global Business teilte das Schicksal vieler anderer offener Immobilienfonds. Im Zuge der Finanzkrise wollten zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben. Dafür reichte die Liquidität des Fonds nicht aus und so wurde 2009 die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen. Zu einer Wiedereröffnung kam es nicht mehr. Stattdessen wurde der Fonds endgültig geschlossen und abgewickelt. Die Anleger erhalten turnusmäßig Ausschüttungen, die sich in erster Linie an dem Erlös aus dem Verkauf der Fondsimmobilien orientieren. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen.


Auch nach dem Übergang des Verwaltungsmandats haben die Anleger nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 sind die Chancen für die Anleger sogar gestiegen. Der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds wie den Degi Global Business ungefragt hätten hinweisen müssen. Dabei sei es unerheblich ob die Schließung absehbar war oder nicht. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase sei, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Daher haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen haben. Das gilt auch bei Verträgen, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Zur Überprüfung ihrer Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.


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Steuerhinterziehung: Bundestag diskutiert Verschärfung der Selbstanzeige

Steuerhinterziehung: Bundestag diskutiert Verschärfung der Selbstanzeige -

Steuerhinterziehung: Bundestag diskutiert Verschärfung der Selbstanzeige


Steuerhinterziehung: Bundestag diskutiert Verschärfung der Selbstanzeige
GRP Rainer LLP


http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Der Deutsche Bundestag berät aktuell über den Gesetzesentwurf zur geplanten Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Vermutlich wird das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet.


Nach den Beratungen im Bundestag geht der Gesetzesentwurf für die Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung in die zuständigen Ausschüsse und in den Bundesrat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz noch vor Weihnachten verabschiedet wird und dann am 1. Januar 2015 in Kraft tritt.


Sollte das Gesetz in Kraft treten, wird es für Steuersünder schwerer mittels einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Der Entwurf sieht vor, dass Steuerhinterziehung nur noch dann komplett straffrei bleiben kann, wenn die Summe der hinterzogenen Steuern 25.000 Euro nicht übersteigt. Bislang liegt diese Grenze bei 50.000 Euro. Bei höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich je nach der Höhe der hinterzogenen Steuern staffeln. Bei hinterzogenen Steuern bis 100.000 Euro wird demnach ein Strafzuschlag in Höhe von zehn Prozent fällig, bei Beträgen über 100.000 Euro beträgt der Strafzuschlag 15 Prozent und ab einer Million Euro 20 Prozent. Zuzüglich zu den hinterzogenen Steuern müssen auch die Hinterziehungszinsen sofort beglichen werden. Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von fünf auf zehn Jahre verdoppelt.


Stellungnahme von GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart: Tritt die Gesetzesänderung in Kraft, wird es ab 2015 deutlich schwerer mit einer Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Es ist aber nach wie vor möglich. Dabei gilt es auch zu bedenken, dass bei besonders schweren Fällen auch schon heute die Steuerverfehlungen der vergangenen zehn Jahre offen gelegt werden müssen.


Angesichts der Komplexität einer Selbstanzeige ist es ratsam, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzuzuziehen. Wird die Selbstanzeige auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst, ist das Risiko groß, dass sie fehlerhaft und damit unwirksam ist.


Da die Verschärfung der Regeln für die Selbstanzeige aller Voraussicht nach am 1. Januar 2015 in Kraft treten wird, bietet es sich an, die Selbstanzeige noch in diesem Jahr zu stellen.


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Allianz Flexi Immo: Alle Zielfonds in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger

Allianz Flexi Immo: Alle Zielfonds in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger -

Allianz Flexi Immo: Alle Zielfonds in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger


Allianz Flexi Immo: Alle Zielfonds in Abwicklung – Möglichkeiten der Anleger
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http://www.grprainer.com/Allianz-Flexi-Immo.html Seit April 2012 ist der Allianz Flexi Immo geschlossen. Inzwischen werden alle offenen Immobilienfonds, in die der Mischfonds investierte, abgewickelt. Anleger müssen Verluste befürchten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Allianz Flexi Immo investierte einen großen Teil in Anlegergelder in offene Immobilienfonds. Als immer mehr Zielfonds in finanzielle Schwierigkeiten gerieten und geschlossen wurden, blieb auch der Allianz Flexi Immo von dieser Entwicklung nicht verschont und wurde 2012 ebenfalls geschlossen. Seit Juni werden alle offenen Immobilienfonds, in die der Allianz Flexi Immo investierte, abgewickelt. Für den Dachfonds und die Anleger bedeutet dies, dass sie maßgeblich von der Abwicklung und einem erfolgreichen Verkauf der Immobilien aus den Zielfonds abhängig sind. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen.


Die Anleger stehen also vor einer ungewissen Entwicklung. Sie haben allerdings auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.


Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 dürften die Chancen der Anleger gestiegen sein. Denn der BGH entschied, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter bedeute die Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anleger ein stetes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase, da sie während der Schließung des Fonds nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher haben sich Banken, die das Schließungsrisiko verschwiegen haben, nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht.


Dachfonds wie der Allianz Flexi Immo ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier kann die Rücknahme der Anteile ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Zudem wurde auch noch ein großer Teil der Anlegergelder in offene Immobilienfonds investiert. Insofern liegt der Schluss nahe, die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH auch auf den Allianz Flexi Immo anzuwenden. Ob die Banken gegen ihre Beratungspflicht verstoßen haben, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.


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8 Ocak 2015

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau -

Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau


Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau
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http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Schon mehr als 35.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in diesem Jahr bei den Behörden eingegangen. Das geht aus einer Umfrage der “Welt am Sonntag” hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit bewegt sich die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf absolutem Rekordniveau. Im vergangenen Jahr hatten “nur” etwa 24.000 Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Auch das bedeutete schon einen Rekord. Experten erwarten für die restlichen Tage 2014 noch einmal einen Anstieg bei den Selbstanzeigen, ehe die Regeln ab 2015 verschärft werden.


Die meisten Selbstanzeigen wurden demnach in Nordrhein-Westfalen gezählt. Dahinter folgt Baden-Württemberg. Nach Medienberichten erwarten die Landesfinanzminister, dass die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Jahresende noch auf 40.000 steigen könnte. Grund: Ab dem 1. Januar 2015 sollen die strengeren Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf.


Damit wird die Zeit für Steuersünder, die mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige jetzt nicht als “Schnellschuss” im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Ratsamer ist es daher, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt.


Auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich. Aber: Sie wird teurer und auch komplizierter. Denn dann bleiben nur noch Steuerhinterziehungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Außerdem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von derzeit fünf auf dann zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es erheblich schwieriger eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit bleiben aber Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


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Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau

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Steuerhinterziehung: Selbstanzeigen auf Rekordniveau
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http://www.grprainer.com/Selbstanzeige.html Schon mehr als 35.000 Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung sind in diesem Jahr bei den Behörden eingegangen. Das geht aus einer Umfrage der “Welt am Sonntag” hervor.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Damit bewegt sich die Zahl der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung auf absolutem Rekordniveau. Im vergangenen Jahr hatten “nur” etwa 24.000 Steuersünder zum Mittel der Selbstanzeige gegriffen. Auch das bedeutete schon einen Rekord. Experten erwarten für die restlichen Tage 2014 noch einmal einen Anstieg bei den Selbstanzeigen, ehe die Regeln ab 2015 verschärft werden.


Die meisten Selbstanzeigen wurden demnach in Nordrhein-Westfalen gezählt. Dahinter folgt Baden-Württemberg. Nach Medienberichten erwarten die Landesfinanzminister, dass die Zahl der Selbstanzeigen bis zum Jahresende noch auf 40.000 steigen könnte. Grund: Ab dem 1. Januar 2015 sollen die strengeren Regeln für die Selbstanzeige gelten. Der Bundestag verabschiedete am 4. Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf.


Damit wird die Zeit für Steuersünder, die mit der Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückkehren möchten, langsam knapp. Dennoch sollte eine Selbstanzeige jetzt nicht als “Schnellschuss” im Alleingang oder mit Hilfe vorgefertigter Musterformulare verfasst werden. Denn schon kleine Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige nicht wirkt und eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung droht. Ratsamer ist es daher, im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzu zu ziehen. Sie wissen welche Angaben die Selbstanzeige enthalten muss und können sie so verfassen, dass sie wirkt.


Auch 2015 ist die Selbstanzeige nach wie vor möglich. Aber: Sie wird teurer und auch komplizierter. Denn dann bleiben nur noch Steuerhinterziehungen bis zu einem Betrag von 25.000 Euro komplett straffrei. Bei höheren Beträgen werden gestaffelte Strafzuschläge fällig. Außerdem ist die Zahlung der Hinterziehungszinsen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


Darüber hinaus wird der Berichtigungszeitraum von derzeit fünf auf dann zehn Jahre verdoppelt. Dadurch wird es erheblich schwieriger eine vollständige Selbstanzeige abzugeben. Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit bleiben aber Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige.


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