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23 Ekim 2015

Unterhaltsrecht: Widerrechtliche Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern für Kindesunterhalt

Das Sparbuch des Kindes für den Kindesunterhalt zu verwenden, ist unzulässig. Darauf weist Familien-Rechtsanwältin Ute Ernst hin und berichtet über eine kürzliche Entscheidung des OLG Frankfurt.


BildNachdem sich die Eltern getrennt hatten, räumte die Mutter das Sparbuch des gemeinsamen 7-jährigen Kindes ab, um Einrichtungsgegenstände für die neue Wohnung zu beschaffen. Neben einem Kinderbett erwarb sie beispielsweise einen Kindersitz und einen Kinderschreibtisch.


Das Kind wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, der inzwischen auch das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater verlangt nun die komplett abgehobene Summe zurück und hat im Namen des Kindes Klage erheben lassen.


Mit diesem Fall hatte sich nun das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 5 UF 53/15) zu beschäftigen und kam zu einem eindeutigen Ergebnis:


Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.


Das Sparguthaben gehört dem Kind.


Denn: Bei Beträgen, die sich auf Sparkonten der Kinder befindlichen, handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter, also des Kindes.


Bei der Abhebung des Guthabenbetrages vom Konto des Kindes handelt es sich um ein pflichtwidriges Verhalten – auch dann, wenn dies durch den allein Sorgeberechtigten erfolgt (wie vorliegend durch die damals noch allein sorgeberechtigte Kindesmutter).


Die Folge: Ein Erstattungsanspruch nach § 1664 BGB.


Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB), so das Oberlandesgericht.


Quelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 / Familien-Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg


Über:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de


Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte

– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)

– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,

– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,

– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,

– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,

– Mietrecht für Mieter und Vermieter,

– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,

– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,

– Reiserecht.


Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.


Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.


Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.


Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.


Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/


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31 Mayıs 2015

Der Ehevertrag - Fairplay statt Rosenkrieg

Zu einer guten Ehe gehört auch die Gewissheit, gut abgesichert zu sein. Für die Frau und Mann gilt das gleichermaßen. Lichte Momente vor dem Honeymoon sind angesagt, rät die Anwältin im Familienrecht.


BildDer Tag der Eheschließung soll nicht nur der schönste Tag im Leben sein, sondern der Beginn des Rest des Lebens zu zweit. Leider ist dieser Wunsch jedoch nicht immer von Dauer: Die Durchschnittsehe hält nur 14 Jahre und knapp 40 % aller Ehen, in Großstädten sogar jede zweite Ehe werden geschieden.


Im Fall der Trennung: Fairplay statt Rosenkrieg. Mit der Trennung oder gar Scheidung kommt sehr oft der Streit. Nur die wenigsten Brautpaare sichern sich für diesen Fall ab. Grund hierfür ist sehr oft, dass man dem Partner nicht vor den Kopf stoßen möchte oder sogar Kosten gescheut werden. Ein Ehevertrag ist jedoch ein Vertrag wie jeder andere auch – ein Fall von Für- und Vorsorge und ein Beweis dafür, dass man fair miteinander umgeht. Genau so, wie man für seine Gesundheit und fürs Alter vorsorgt, sollte man auch für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsorgen. Der richtige Zeitpunkt hierfür ist sicherlich dann gegeben, wenn man noch verliebt und glücklich ist.


Lebenslanges Eheglück braucht Sicherheit. Im Gegensatz zu früher sollte in der heutigen Zeit auch der (finanziell) “Schwächere” dieses Thema ansprechen. Früher wurde der Ehevertrag primär dazu genutzt, um dessen Ansprüche zu begrenzen, heute sollte dieser sich seine Ansprüche sichern lassen.


Jede Frau, die heute heiratet und Kinder plant sollte einen Ehevertrag abschließen. Die sogenannte Lebensstandardgarantie, auf welche man früher vielleicht noch bauen konnte gibt es nicht mehr. Vielmehr ist das Prinzip der Eigenverantwortung immer mehr in den Vordergrund gerückt, so dass auf Grund der aktuellen Gesetzeslage die Kinder betreuenden Mütter kurze Zeit nach einer Scheidung wieder für sich selbst sorgen müssen. Einen lebenslangen Unterhaltsanspruch gibt es nicht mehr. In einem Ehevertrag kann die Höhe des Unterhalts und insbesondere die Dauer der Unterhaltszahlungen geregelt werden, so dass beide Partner wissen, was im Falle einer Scheidung auf sie zukommt.


Der Abschluss eines Ehevertrages ist auch immer dann sinnvoll, wenn eine Firma, ererbtes oder auch geschenktes Vermögen gesichert werden soll. Hier kann durch einen Ehevertrag nicht nur derjenige Ehegatte gesichert werden, der das Vermögen besitzt, sondern auch der andere Ehegatte, der durch Arbeit in der Firma oder durch Kreditaufnahme zur Instandsetzung von Immobilienvermögen etc. erhebliche Leistungen beiträgt, welche im Rahmen des Zugewinnausgleichs niemals befriedigend aufgelöst werden können. Es muss nicht immer Gütertrennung vereinbart werden. Oft und auch sinnvoller ist die Zugewinngemeinschaft durch faire Vereinbarungen zu modifizieren.


Punkte wie Verteilung des Hausrats, Weiternutzung von Fahrzeugen und Wohnungen etc. sollten ebenfalls in einem Ehevertrag geregelt werden, genau so wie die Altersvorsorge. Regelungen zum Versorgungsausgleich können individuell ausgehandelt und sinnvoll vereinbart werden.


Am Beginn der Ehe können sich die Ehegatten noch sinnvoll über sämtliche Dinge unterhalten und sich auch beraten lassen. Deshalb sollte so viel als möglich umfassend geregelt werden, so dass es im Fall der Fälle nicht in einem Rosenkrieg endet, sondern auch dieses Vertragsverhältnis fair aufgelöst werden kann.


Für einen wirksamen Ehevertrag bedarf es der notariellen Beurkundung. Im Vorfeld sollte man sich auf jeden Fall bei einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Rat einholen, denn kein Fall bzw. keine Ehe ist wie die andere, so dass jeder Ehevertrag individuell “ausgehandelt” und vereinbart werden muss.


Autorin: Rechtsanwältin Ute Ernst, Familienrecht-Expertin der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg.


Über:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de


Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte

– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)

– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,

– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,

– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,

– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,

– Mietrecht für Mieter und Vermieter,

– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,

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