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17 Temmuz 2015

Polizeibeamte und das außerdienstliche Verhalten - Entfernung aus dem Dienst

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


Polizeibeamte und das außerdienstliche Verhalten - Entfernung aus dem DienstFachanwalt Bredereck: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.06.2015 drei Revisionsurteile erlassen, die für ziemliches Aufsehen gesorgt haben. Außerdienstliches Verhalten kann zur Entfernung aus dem Dienst führen.


Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht hat damit für das Beamtenrecht das teilweise nachvollzogen, was schon das Bundesarbeitsgericht für das Arbeitsrecht und auch für das Recht des öffentlichen Dienstes, soweit es nicht Beamtenrecht ist, vorgemacht hat. Auch im Arbeitsrecht gibt es mehrfach Entscheidung in Kündigungsrechtsstreiten, die auf Verfehlungen von Arbeitnehmern abstellen, die außerhalb des Arbeitsortes und der Arbeitszeit vorgefallen sind.


Fachanwalt Bredereck: Nun kennt aber das Beamtenrecht ja deutlich mehr Möglichkeiten der Sanktion als das Arbeitsrecht. Warum gleich diese Maßnahme?


Fachanwalt Dineiger: Das stimmt schon, das Bundesdisziplinargesetz wie auch die Disziplinargesetze und -ordnungen der Länder kennen deutlich mehr Sanktionen gegen Beamte, als es im Arbeitsrecht gegenüber Arbeitnehmern gibt. Im Disziplinarrecht gibt es den Verweis (im wesentlichen gleichbedeutend mit einer Abmahnung), die Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, die Zurückstufung in der Besoldungsordnung und als letzte Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die finanziellen Sanktionen sind tatsächlich spezifisch im Beamtenrecht; Gehaltskürzungen als Sanktionen gibt es im Arbeitsrecht so nicht. Die Sanktionen tragen natürlich verschiedenen Stufen der Verfehlung Rechnung und müssen an sich noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.


Fachanwalt Bredereck: Anlass für die Revisionsurteile war der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien. Hätte man das nicht durch anderweitige Sanktionen ahnden können?


Fachanwalt Dineiger: Das sah das Bundesverwaltungsgericht nicht so. Das Bundesverwaltungsgericht hat in allen drei Revisionsurteilen darauf abgestellt, dass die außerdienstliche Verfehlung in einer Straftat bestünde. Bei einem solchen Ausmaß der Verfehlung sei die Entfernung aus dem Dienst auch verhältnismäßig.


Fachanwalt Bredereck: Das Beamtenrecht wie auch zum Teil das öffentliche Dienstrecht verlangen aber doch, dass das Vergehen einen Dienstbezug haben muss. Lässt sich das so einfach bejahen?


Fachanwalt Dineiger: Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts ja. Das BVerwG stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar auch heutzutage außerhalb des Dienstes von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten erwartet wird, Straftaten aber dann disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen, wenn ein Bezug zwischen den Straftaten und dem mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten besteht. Bei kinderpornographischen Dateien hat sich ja das Bundesverwaltungsgericht schon einmal eindeutig positioniert bei Lehrern. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts kann das bei Polizeibeamten nicht anders sein.


Fachanwalt Bredereck: Worin besteht dann der exakte Dienstbezug?


Fachanwalt Dineiger: Das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen haben. Im System hat die Polizei damit sowohl im präventiven wie auch im repressiven Bereich Befugnisse. Aufgrund dieser Befugnisse genießen Polizeibeamte in der Bevölkerung herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine starke Beeinträchtigung des Vertrauens gegeben, wenn gerade Polizeibeamte erhebliche Straftaten begehen. Das BVerwG stellt dann auch noch klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Polizeibeamten gerade im Bereich Jugendkriminalität oder gar Kinderpornographie ermitteln; tatsächlich kommt es bei Polizeibeamten nur auf die besondere Stellung aufgrund des Statusamtes an.


Fachanwalt Bredereck: Hätte es denn bei dieser Fallkonstellation überhaupt noch eine Möglichkeit gegeben, eine andere Ahndung vorzunehmen?


Fachanwalt Dineiger: Theoretisch schon, praktisch in diesen Fällen nicht. Das BVerwG beschäftigt sich in den Urteilen auch mit der Abwägung im Einzelfall. Hier prüft das Bundesverwaltungsgericht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Art und Weise der Begehung der Straftaten wie auch das individuelle Maß der Schuld der betroffenen Beamten. Das ist zwar eine strafrechtliche Kategorie, allerdings vergleicht das Bundesverwaltungsgericht dies vor allem mit der Neuregelung der strafrechtlichen Komponente im Bereich der Kinderpornographie. Hier sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung veranlasst.


07.07.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.


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25 Haziran 2015

Fernsehanwaltswoche vom 24.6.2015 u.a. zum Zschäpe-Prozess und dem Charite-Streik

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.


Fernsehanwaltswoche vom 24.6.2015 u.a. zum Zschäpe-Prozess und dem Charite-StreikHeute zu folgenden Themen: Zschäpe-Prozess, Entfernung aus Beamtendienst wegen des Besitzes von Kinderpornos, SMS auf der Richterbank und das Arbeitsgericht Berlin zum Charite-Streik.


Zschäpe-Prozess -Hauptangeklagte versucht erneut, ihre Verteidiger loszuwerden:


Nicht zum ersten Mal startet Beate Zschäpe einen Versuch, um ihre Verteidiger loszuwerden. Ist das möglich? Welche Folgen hätte das? Droht sogar eine komplette Wiederholung des Prozesses nach 200 Verhandlungstagen?


Entfernung aus Beamtendienst wegen Besitzes von Kinderpornos gerechtfertigt:


In drei parallel gelagerten Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Polizist seinen Beamtenstatus verliert, wenn er Kinderpornos besitzt.


Einem Polizeibeamten, der privat kinderpornografische Bild- oder Videomaterial besitzt, kann wegen dieses außerdienstlichen Fehlverhaltens der Beamtenstatus entzogen werden. Der erforderliche Amtsbezug sei gegeben, da in die Polizei wegen ihres Amtes ein besonderes Vertrauen gesetzt werde (Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 19.14, 2 C 9.14, 2 C 25.14).


Welche Bedeutung hat das Urteil für Beamte und Arbeitnehmer, die während in Freizeit Straftaten begehen?


SMS auf der Richterbank führt zu richterlicher Befangenheit:


Eine Richterin schrieb während der Verhandlung SMS, um die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Der Bundesgerichtshof hat einen darauf gestützten Befangenheitsantrag für durchgreifend gehalten. Befangenheitsanträge haben in der Praxis eher selten Erfolg. Es geht darum, ob das Verhalten der Richterin geeignet gewesen ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit beim Angeklagten zu wecken. Dadurch wird eine Besorgnis der Befangenheit begründet, auf die der Antrag gestützt werden kann. Peinlich für die Richterin: Der Prozess muss nun neu aufgerollt werden. Interessant noch: In einem früheren Urteil hatte der BGH einen Sekundenschlaf nicht für ausreichend erachtet, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.


Urteil der Woche vom Arbeitsgericht Berlin zum Charite-Streik – zulässige Streikziele?


Vor dem Arbeitsgericht Berlin (Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 60 Ga 8417/15) ist die Charite mit dem Antrag, der Gewerkschaft ver.di den Streik des Pflegepersonals zu untersagen, gescheitert.


Streikziel ist ein Tarifvertrag, der eine bestimmte personelle Mindestausstattung der Stationen mit Pflegepersonal verbindlich vorschreibt. Die Charite hat hiergegen vor allem geltend gemacht, mit dem Abschluss der noch geltenden Vergütungstarifverträge sei auch die Personalausstattung geregelt worden. Der Streik verstoße daher gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht und sei deshalb rechtswidrig. Das Arbeitsgericht war anderer Meinung. Die Charite kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.


Was heißt eigentlich Friedenspflicht und ist die Ausstattung eines Krankhauses ein zulässiges Streikziel?


24.6.2015


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