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19 Ekim 2015

Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30), juris.


Mieter droht neunjährigem Nachbarskind damit, ihm den Penis abzuschneiden – fristlose Kündigung wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens wirksam.


Ausgangslage:


Mieter, die Vermieter oder von diesem beauftragte Personen, wie Hausverwalter, Hausmeister oder Objektbetreuer, mit Straftaten drohen, müssen zumeist mit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber einer ordentlichen, rechnen.


Keine unmittelbare Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter stellt die Bedrohung von Nachbarn bzw. anderen Mietern dar. Was gilt in solchen Fällen?


Fall:


Das Amtsgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mieter dem neunjährigen Sohn eines Mitmieters ein Taschenmesser gezeigt, dessen Klinge abgeleckt und dann in Penishöhe mit säbelnden Bewegungen angedeutet hat, dessen Penis abzuschneiden. Der Junge hatte den Vorfall vor Gericht als Zeuge glaubhaft dargestellt.


Urteil des AG Frankfurt:


Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt war die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam. Der Hausfrieden sei durch die Aktion des Mieters nachhaltig gestört worden, dem Vermieter sei es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Das Amtsgericht Frankfurt: Das Zusammenleben unter einem Dach steht unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Vermieter ist jedem Mieter gegenüber verpflichtet, auf ein friedliches Miteinander hinzuwirken und auf Mitmieter seiner Mieter im Rahmen seiner Möglichkeiten einzuwirken. Der Vermieter hat somit ein Interesse daran, bei nachhaltigen Störungen des Hausfriedens durch einen Mieter das Mietverhältnis schnell zu beenden. Dem Interesse des Klägers am Erhalt der Wohnung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist steht das vorrangige Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Charakters der Verfehlung als Straftat vorrangig entgegen. Der Klägerin ist es daher nicht zumutbar, an dem Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten (AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, Rn. 20, juris).


Der Wirksamkeit der Kündigung stand zudem auch nicht Umstand entgegen, dass der Vermieter die fristlose Kündigung nicht unmittelbar ausgesprochen hatte, nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte:


Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass diese nicht unmittelbar in zeitlichem Zusammenhang von der Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen wurde. Die Obliegenheitspflicht gegenüber dem Beklagten gebot es, dass die Klägerin sich nicht alleine auf die Aussagen einer Seite zu stützte, sondern zunächst einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht in das Ermittlungsverfahren beauftragte. Als die entsprechende Information vorlag, ist seitens der Klägerin dann auch nach einer zuzugestehenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist die Kündigung ausgesprochen worden.


Bewertung:


Dem Urteil dürfte im Ergebnis zuzustimmen sein. Das AG Frankfurt hat angesichts der Umstände der Bedrohung auch gar kein Problem im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Kündigung gesehen. Allein die Frage, ob auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war, war letztlich entscheidend.


Quelle:


AG Frankfurt, Urteil vom 26. März 2015 – 33 C 3506/14 (30) -, juris)


19.8.2015


Ein Artikel von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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Nachbarskind bedroht - fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

2 Şubat 2015

Journalistenzentrum Deutschland appelliert an Sicherheitsbehörden und Bürger: Gewalt gegen Journalisten konsequent entgegenstellen

Journalistenzentrum Deutschland appelliert an Sicherheitsbehörden und Bürger: Gewalt gegen Journalisten konsequent entgegenstellenHamburg 03.02.2015


Die Berufsverbände DPV (http://www.dpv.org) und bdfj (http://www.bdfj.de) verurteilen gewalttätige Übergriffe auf Journalisten scharf. Wie dem Journalistenzentrum Deutschland nun bekannt wurde, ist auch Journalist und DPV-Mitglied Jens Krösel Opfer bereits mehrerer Attacken im Rahmen der Ausübung seines Berufes geworden. Zuletzt ist er mit seinem durch zwei Presseschilder gekennzeichneten PKW von der Autobahn A38 abgedrängt und später in Nordhausen von dem Fahrer tätlich angegriffen, verletzt und dabei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit beschimpft worden.


Die aktuelle Häufung von Angriffen auf Journalisten zeigt auf erschreckende Weise, wie alltäglich Gewalt gegen Journalisten mittlerweile auch in Deutschland geworden ist. Dass kritische Berichterstatter ins Visier geraten, ist nicht neu – das zeigen unter anderem Brandanschläge auf Autos von Journalisten, auf die Redaktionsräume der Hamburger Morgenpost oder die mittlerweile weit über das extremistische Milieu hinausgehenden Bezeichnungen wie “Lügenpresse”.


“Gewalttätige Angriffe und Drohungen gegen Journalisten, von welcher Seite auch immer, sind absolut inakzeptabel. Das hohe Gut der Pressefreiheit, also eine unabhängige Berichterstattung, darf nicht durch Gewalt eingeschränkt werden. Die freie Verbreitung von Informationen ist von wesentlicher Bedeutung und demokratische Grundlage einer funktionierenden freien Gesellschaft. Unsere Berufsverbände appellieren daher an die Bevölkerung, bei solchen Vorfällen nicht weg zu sehen und zudem an die Sicherheitsbehörden, jeden einzelnen dieser Angriffe auf Journalisten zu untersuchen, zu verfolgen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Unversehrtheit von Pressevertretern muss gewährleistet werden, auch wenn sie kritisch berichten”, fordert Kerstin Nyst, Pressesprecherin des Journalistenzentrum Deutschland.


Die Berufsverbände DPV und bdfj setzen sich konsequent und mit Nachdruck aktiv für die globale Bekämpfung von Verstößen gegen die Pressefreiheit und für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Journalisten ein. Weitere Informationen zu den Leistungen der Verbände finden sich unter www.dpv.org/leistungen.html (http://www.dpv.org/leistungen.html) .


Das Journalistenzentrum Deutschland wird durch zwei Berufsverbände getragen. Der DPV Deutscher Presse Verband – Verband für Journalisten, gegründet 1989, ist mit ca. 8.000 Mitgliedern die tariffreie Spitzenorganisation der hauptberuflich tätigen Journalisten. Die bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten wurde 2007 gegründet und ist die Vertretung der zweitberuflich tätigen Journalisten.


Originaltext: Journalistenzentrum Deutschland (für die Trägerverbände DPV und bdfj)

Pressekontakt:

Journalistenzentrum Deutschland

Kerstin Nyst (Pressesprecherin)

Stresemannstraße 375

D-22761 Hamburg

Tel. 040/870 6000 (nur für Presseanfragen)

k.nyst@journalistenverbaende.de

www.journalistenverbaende.de


Das Journalistenzentrum Deutschland wird durch zwei Berufsverbände getragen. Der DPV Deutscher Presse Verband – Verband für Journalisten, gegründet 1989, ist mit ca. 8.000 Mitgliedern die tariffreie Spitzenorganisation der hauptberuflich tätigen Journalisten. Die bdfj Bundesvereinigung der Fachjournalisten wurde 2007 gegründet und ist die Vertretung der zweitberuflich tätigen Journalisten.


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