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16 Kasım 2015

Plötzlich auf Liebe programmiert - eine sensible Liebesgeschichte mit Dramatik, Herz, Humor und Spannung

Anette Judersleben erzählt in ihrem Roman „Plötzlich auf Liebe programmiert….“ von der Liebe zwischen einem amerikanischen Informatiker und seiner deutschen Nachbarin.


BildGarett Parker hat es nicht leicht. Der junge Witwer hat bei einem Autounfall seine schwangere Frau verloren und findet nur schwer wieder ins Leben zurück. Ein Jobangebot im fernen Deutschland – das hatte ihm gerade noch gefehlt. Doch er erkennt die Chance auf einen Neuanfang, die sich ihm bietet, ergreift sie und zieht kurzerhand nach Köln. Was er zunächst selbst für einen Fehler hält, stellt sich als Glücksfall heraus. Nicht nur sein Job und die Stadt gefallen ihm besser als erwartet, auch die neue Nachbarin Constanze Vogel, die er zunächst für einen richtigen Albtraum hält, gefällt ihm zunehmend besser. Schließlich muss er sogar feststellen: Constanze ist eine absolute Traumfrau. Allerdings gibt es auch in ihrer Vergangenheit einiges, das sie noch nicht verarbeitet hat. Obwohl die beiden sich näher kommen, stellt sich schließlich die Frage: Wird Garret sie überzeugen können, sich auf eine neue Liebe einzulassen?


Manche Figuren tauchen einfach bei Anette Judersleben im Kopf auf. Als ihr Garett Parker einfiel, entschied sich die Autorin sofort, seine Geschichte aufzuschreiben. So entstand „Plötzlich auf Liebe programmiert….“. Um aufwendige Recherchen in Amerika zu umgehen, ließ sie ihn kurzerhand für einen Job in ihre Nähe nach Köln ziehen. Mit viel Geduld und Liebe zu ihrer eigenen Figur begann sie, sein Liebesleben wieder in Schwung zu bringen. Und Garett so – vielleicht – auch zu seinem Happy End mit Constanze zu verhelfen …


„Plötzlich auf Liebe programmiert….“ von Anette Judersleben ist ab sofort im tredition Verlag oder alternativ unter der ISBN 978-3-7323-6468-8 zu bestellen. Der tredition Verlag hat es sich zum wichtigsten Ziel gesetzt, jungen und unbekannten Autoren die Veröffentlichung eigener Bücher zu ermöglichen, aber auch Verlagen und Verlegern eine Kooperation anzubieten. tredition veröffentlicht Bücher in allen Medientypen, vertreibt im gesamten Buchhandel und vermarktet Bücher seit Oktober 2012 auch aktiv.


Alle weiteren Informationen zum Buch gibt es unter: www.tredition.de


Über:


tredition GmbH
Frau Nadine Otto
Grindelallee 188
20144 Hamburg
Deutschland


fon ..: 040.41 42 778.00
fax ..: 040.41 42 778.01
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email : presse@tredition.de


Die tredition GmbH ist ein Hamburger Unternehmen, das Verlags- und Publikations-Dienstleistungen für Autoren, Verlage, Unternehmen und Self-Publishing-Dienstleister anbietet. tredition vertreibt für seine Kunden Bücher in allen gedruckten und digitalen Ausgabeformaten über alle Verkaufskanäle weltweit (stationärer Buchhandel, Online-Stores) mit Einsatz von professionellem Buch- und Leser-Marketing.


Der 2006 gegründete Anbieter ist darauf spezialisiert, durch das Optimieren von Auflagenmanagement, Vertrieb und Abrechnungswesen die Erträge für Verlage, Unternehmen und Autoren zu maximieren. tredition ist Preisträger des Webfuture Awards der Hansestadt Hamburg und erhielt den Förderpreis des Mittelstandsprogramms. Darüber hinaus gewann das Unternehmen den Preis Digitale Innovation Pitch (BUIDP). Neben privaten Autoren auf seinem eigenen Self-Publishing-Portal tredition.de hat tredition auch Unternehmen wie brand eins, Hamburger Abendblatt, Hamburger Morgenpost, Neue Westfälische, Bucerius Law School, kress, CHIP oder die Kamphausen Mediengruppe im Kunden-Portfolio.


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14 Eylül 2015

Grillen auf dem Balkon: Hinweise für Mieter

Ein Artikel von Franziska Dietz, wissenschaftliche Mitarbeiterin, und Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.


Ausgangslage:


Der Hochsommer ist da und nicht wenige Mieter wollen das gute Wetter nutzen, um auf dem Balkon den Grill anzuwerfen. Dabei bleiben aber Beschwerden von Nachbarn häufig nicht aus, die sich etwa vom Rauch gestört fühlen. Daher stellt sich für Mieter die Frage: darf ich auf dem Balkon grillen und wenn ja, wie oft und was muss ich dabei beachten, um Streit zu vermeiden?


Regelungen im Mietvertrag:


Zunächst sollte man einmal seinen Mietvertrag darauf untersuchen, ob er möglicherweise ein Grillverbot enthält. Sowohl die Nutzung von Holzkohlegrills als auch von Elektrogrills auf dem Balkon kann mietvertraglich verboten sein.


Regelungen in der Hausordnung:


Auch die Hausordnung kann ein Grillverbot enthalten. Nach dem LG Essen kann ein entsprechendes Verbot wirksam sein: Unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird, sind dabei gleichermaßen auftretende Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, ist es jedenfalls, wenn Mietgegenstand, wie hier, ein Mehrfamilienhaus ist, sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 – 10 S 438/01 -, juris).


Keine Regelungen gefunden:


Finden sich keine der genannten Regelungen, kann im Hinblick auf die Frage, ob und inwiefern das Grillen auf Balkon gestattet ist, auf die §§ 13, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zurückgegriffen werden, die die Pflichten des Wohnungseigentümers regeln. Gemäß § 14 WEG muss von dem Eigentum bzw. dem Mietobjekt so Gebrauch gemacht werden, dass keinem der anderen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein Nachteil kann beim Grillen auf dem Balkon in einer Geruchsbelästigung und Rauchbelästigung gesehen werden. Es hängt jedoch von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, ob und wie Grillen zu gestatten ist.


Maßgeblich für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe der Örtlichkeiten, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 -, Rn. 26, juris). Das AG Berlin Mitte hielt im Urteil vom 07. Januar 2010 – 25 C 159/09 fest, dass es dem Mieter bei normaler Bauweise und normalem Umfang durchaus gestattet ist, gelegentlich auf dem Balkon zu grillen. Die Frage ist also, wann es sich um einen „normalen“ Umfang des Grillens handelt.


Angesicht des Umstandes, dass die Saison zum Grillen in der Regel von April bis September geht, hält das OLG Frankfurt eine Beschränkung des Grillens auf fünfmal jährlich sowie einmal monatlich und eine Vorankündigung von 48 Stunden für geboten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 – 20 W 119/06 -, Rn. 52, juris). Weiterhin hat das Amtsgericht München entschieden, dass die Gestattung des Grillens „ohne Geruchs- und Rauchbelastung“ eine zu weitgehende Beschränkung beinhaltet. Diese Beschränkung gleicht nämlich einem Verbot, denn selbst Elektrogrillgeräte können eine Rauch- und Geruchsbelästigung unter Umständen nicht vollständig vermeiden (AG München, Urteil vom 21. März 2012 – 482 C 15854/11 -, Rn. 29, juris). Das Grillen sei, wie im einem Urteil vom AG Köln ausgeführt, als sozialüblich anerkannt und kann auch dann, wenn Menschen in einer Großstadt in einem hochverdichtetem Wohngebiet wohnen, nicht komplett untersagt werden. Das gilt sogar dann, wenn das Grillen und die dadurch entstehende Rauch- und Geruchsentwicklung zu unvermeidbaren Geruchsbelästigungen führen (AG Bonn, Urteil vom 29. April 1997 – 6 C 545/96 -, Rn. 19, juris).


Fazit:


Man sollte einmal den Mietvertrag und die Hausordnung auf ein eventuelles Grillverbot hin überprüfen. Ein Verstoß gegen den Mietvertrag und die Hausordnung kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen.


Wie und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist, hängt im Übrigen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab. Man sollte Belästigungen so gering wie möglich halten und jedenfalls bei einer Abmahnung Vorsicht walten lassen. Andernfalls riskiert man unter Umständen eine Kündigung des Mietverhältnisses, in jedem Fall aber Unterlassungsansprüche der Nachbarn.


31.7.2015


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13 Temmuz 2015

Weitergabe von Prozessunterlagen an die Nachbarn stellt keinen Kündigungsgrund dar

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 452 C 2908/14.


Weitergabe von Prozessunterlagen an die Nachbarn stellt keinen Kündigungsgrund darAusgangslage:


Wohnungskündigungen sind Gang und Gebe in Zeiten steigender Mieten, Vermieter können anschließend den Wohnraum an neue Mieter teurer vermieten. Aus dem Mietverhältnis ergeben sich für den Mieter abgesehen von der Mietzahlung auch einige Nebenpflichten. Außerdem muss bei dem Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehen. Die Verletzung von Nebenpflichten aber auch die Beschädigung des Vertrauensverhältnisses kann grundsätzlich eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen. Eine Kündigung kommt in solchen Fällen aber nur für besonders schwere Verstöße in Betracht, da auch das Rechts des Mieters an der Wohnung unter dem Schutz des Grundgesetzes steht.


Der Fall:


Im vorliegenden Fall hatten die Mieter festgestellt, dass ihre Wohnung um 10% kleiner war, als sie laut Mietvertrag sein sollte. Eine solche Abweichung begründet ein dauerhaftes Mietminderungsrecht. Mit einer Klage auf Zahlung des nicht unerheblichen Differenzbetrages hatten die Mieter Erfolg. Im Rahmen des Prozesses wurde auch ein Sachverständigengutachten über die tatsächliche Wohnfläche eingeholt. Die Mieterin gab dann die entsprechenden Prozessunterlagen an ihre ehemaligen Nachbarn weiter. Diese wiederum verklagten den Vermieter ebenfalls erfolgreich auf insgesamt 15.000 € zu viel gezahlter Miete wegen Abweichungen bei der Wohnfläche.

In der Folge sprach der Vermieter eine außerordentliche und fristlose Kündigung und hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Seiner Ansicht nach sei dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört. Die beklagten Mieter hätten an die vormaligen Mieter vertrauliche Prozessunterlagen aus einem Verfahren zwischen den Parteien wegen der Wohnflächenabweichung an die Vormieter weitergegeben. Diese hätten erst durch die Weitergabe der Unterlagen von der Flächenabweichung erfahren und nur deshalb ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen können. Der Vermieter argumentierte, dass das Verhalten der Mieter allein darauf gerichtet sei, ihm Schaden zuzufügen. Die Mieter räumten nicht, der Vermieter erhob Räumungsklage.


Das Urteil:


Die Räumungsklage wurde vom Amtsgericht München abgewiesen. Nach Meinung des Gerichts lag keine Pflichtverletzung der Mieter vor. Weder die außerordentliche noch die ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Es liege weder ein wichtiger Grund vor, noch ein berechtigtes Interesse des Vermieters, noch eine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Mieter. Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre – offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Die Vormieter hätten ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besäßen, nämlich die Unterlagen in ihrem eigenen Prozess zu verwenden.


Bewertung:


Das Gericht sieht in dem Verhalten schon keine Pflichtverletzung der Mieter. Das kann man möglicherweise auch anders sehen. Ganz klar aber dürfte sein, dass es sich jedenfalls nicht um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass diese eine Kündigung begründen könnte. Trotzdem sollten Mieter immer sehr vorsichtig sein, wenn ihre Handlungen dem Vermieter möglicherweise Schaden zufügen. Das gilt grundsätzlich auch für Berechtigte anzeigen bei Strafverfolgungs- oder sonstigen Behörden. Auch das Aufhetzen anderer Mieter gegen den Vermieter kann im Extremfall gefährlich für den Bestand des Mietverhältnisses werden. Man darf auch nie vergessen, dass selbst bei einem letztlich obsiegenden Urteil der Mieter ein Räumungsprozess und die Ungewissheit über den Verbleib in der Wohnung immer eine hohe Belastung darstellen.


Quelle:


Urteil des Amtsgerichts München vom 21.5.14, Aktenzeichen 452 C 2908/14


Fachanwaltstipp Mieter:


Hier wäre auch die Mitteilung des Aktenzeichens an die ehemaligen Nachbarn ausreichend gewesen. Diese hätten dann über einen Rechtsanwalt das Urteil nebst der Entscheidungsgründe vom Amtsgericht anfordern können. Dies hätte unproblematisch zur Geltendmachung der Ansprüche ausgereicht. Ich empfehle Mietern immer eher einen defensiven Umgang. Dies umso mehr in Zeiten, wo zunehmender Missbrauch mit dem Instrument der Eigenbedarfskündigung betrieben wird.


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter neigen in der Hitze des Gefechts häufig zu Kurzschlussreaktionen. Eine Kündigung ist schnell ausgesprochen. Die meisten Mieter lassen sich heute aber rechtlich beraten. Man muss daher immer auch einen möglichen Räumungsprozess im Auge haben. Wer mit fraglichen Kündigungen in einen solchen Streit geht, muss am Ende zumindest mit relativ hohen Kosten rechnen.


7.7.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


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