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29 Kasım 2015

Datenschutz: Schreibtischtäter öffentlich entlarvt

Was der Schreibtisch über jemanden verrät


Datenschutz: Schreibtischtäter öffentlich entlarvtFotos von Schreibtischen offenbaren viel über die Infrastruktur eines Unternehmens und sollten daher datenschutzrechtlich betrachtet werden.


In einer Hamburger Radiosendung wird kürzlich dazu aufgerufen, den Schreibtisch zu fotografieren. Es sollen die unterschiedlichen Menschen anhand ihrer Ordnung auf dem Schreibtisch identifiziert werden. Da gibt es den aufgeräumten Typen, den Chaoten, und den Stapler, um nur drei zu nennen. Ferner wird nicht nur darum gebeten, den eigenen Schreibtisch zu Hause zu fotografieren, sondern auch den des Kollegen im Büro. Das geknipste Foto soll dann auf die Facebook-Seite des Radiosenders hochgeladen werden. Damit ist es dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Was dieses Mitmachspiel vom Radiosender mit Datenschutz und IT-Sicherheit zu tun hat, wird im Folgenden erläutert.


Transparente Infrastruktur: Jedes Foto eines Schreibtisches verrät viel über den Eigentümer. Und zwar nicht nur sein Verhalten in Sachen Ordnung. Die Infrastruktur ist möglicherweise erkennbar. Das Foto könnte folgendes zeigen: Es handelt sich um ein Notebook, einen Desktop oder einen Tower-Computer. Monitor und Tastatur, sowie Mouse lassen auf das Betriebsystem schließen, und damit auf die verwendeten Betriebssysteme im Unternehmen. Icons und Dokumente auf dem Desktop des Monitors lassen auf verwendete Programme schließen, sowie die Taskleiste, die zeigt, welche Programme derzeit geöffnet sind. Namen der Dokumente lassen auf aktuelle Projekte schließen. Papierdokumente auf dem Schreibtisch lassen ebenfalls auf aktuelle Projekte schließen.


Einladung zum Diebstahl Da sich Diebe nicht nur am Ende der Welt aufhalten, sondern möglicherweise auch im entfernten Freundes- und Bekanntenkreis, bieten diese Fotos nun eine Gelegenheit, sich ein Bild über die Ausstattung zu machen, inklusive deren Wiederverkaufswert. Denn Freunde- und Bekannte können auf die Veröffentlichung des Fotos aufmerksam gemacht werden, wenn sie mit dem Fotografen auf Facebook verbunden sind, oder mit der Seite des Radiosenders.


Verraten von Geschäftsgeheimnissen Ob Passwörter auf Notizzetteln am Monitor geklebt wurden, Tastatur-Kürzel, oder eine Liste der Telefondurchwahlen der Kollegen: nichts davon hat etwas in der Öffentlichkeit zu suchen, weder in Suchmaschinen, noch in Sozialen Gruppen. Werden noch weitere Internas auf den Fotos ersichtlich, und verstößt dies gegen die IT-Sicherheitsrichtlinien des Unternehmens, kann es zu Abmahnungen oder sogar zu Kündigungen kommen.


Je nachdem, welche Informationen der Fotografierende noch auf seinem Profil veröffentlicht hat (Ort, Arbeitgeber, Vollständiger Name) und diese öffentlich zugänglich sind, ist es ein leichtes, sich ein Bild der technischen und organisatorischen Infrastruktur eines Unternehmen oder eines Privathaushaltes zu machen. Auch Facebook-Gruppen, die sich zum Ziel gesetzt haben, beispielsweise Ihre Mac-Schreibtische fotografieren zu lassen, geben Dritten kostenlos einen Einblick in die eigene digitale Infrastruktur.


Fazit: Es sollte immer sparsam mit Fotos vom eigenen Schreibtisch bei der Veröffentlichung umgegangen werden, und um so mehr noch vom Schreibtisch im Büro oder des Kollegen. Es sollte geprüft werden, ob das Fotografieren des eigenen Schreibtisches oder des Kollegen gegen die IT-Sicherheitsrichtlinien des Unternehmens verstößt. Gibt es im Unternehmen womöglich bisher keine IT-Sicherheitsrichtlinien, und macht dieser Artikel auf den Bedarf aufmerksam, kann sich vertrauensvoll an Datenschutzexperten gewendet werden, die sich mit diesem Thema auskennen: suhling management consulting – Datenschutz intelligent integriert – http://suhling.biz.


suhling management consulting bietet externe Datenschutzbeauftragung, Managementberatung, Datenschutzaudits, Begleitung zur Zertifizierung und Siegelerteilung durch Implementierung von ISO 9001, ISO 14001, ISO 27001, BDSG und Datenschutzstandards, Integration von Managementsystemen und Auditierung von Managementsystemen.


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31 Ekim 2015

Datenschutz: Wenn der Chef die E-Mails mitliest

Pflicht zum korrekten Umgang mit vertraulichen Informationen


Datenschutz: Wenn der Chef die E-Mails mitliestEinen Ansprechpartner im Unternehmen zum Thema Datenschutz zu haben ist Gold wert. Dies ist in der Regel der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Er hat in Sachen Datenschutz eine neutrale Position einzunehmen und steht für alle Beteiligten zur Verfügung: der Geschäftsleitung, den Mitarbeitern, dem Betriebsrat, den Kunden, den Lieferanten, den Aufsichtsbehörden, und allen Betroffenen.


Damit sich alle beteiligten Gruppen vertraulich an ihn wenden können, muss eine sichere Kommunikation geschaffen werden. Dazu gehört nicht nur ein Büro, in dem man sich vertraulich unter vier Augen unterhalten kann. Dazu gehört auch ein Briefkasten, der an den Datenschutzbeauftragten adressiert ist. Post an den Beauftragten für den Datenschutz sollte nur von diesem geöffnet werden. Das gleiche gilt für die elektronische Kommunikation – dem E-Mail-Postfach. E-Mails, die an den Datenschutzbeauftragten gesendet werden, unterliegen der Vertraulichkeit und sollten demnach entsprechend abgesichert werden. Technisch sollte es die Möglichkeit geben, ihm eine E-Mail verschlüsselt zu übermitteln. Ebenso sollte auch er die Möglichkeit haben, verschlüsselte E-Mail zu versenden oder auf empfangene zu antworten.


Organisatorisch muss das E-Mail-Postfach des Beauftragten für den Datenschutz ebenfalls wie der Briefkasten nur von ihm zu lesen sein. Umleitungen oder Weiterleitungen sollten zuvor auf Sicherheit und Vertraulichkeit geprüft werden, unabhängig davon, ob es sich um einen internen Datenschutzbeauftragten oder einen externen Datenschutzbeauftragten handelt. Von sogenannten Sammelkonten ist abzuraten, bei denen beispielsweise die Geschäftsleitung automatisch eine E-Mail-Kopie erhält. Mitarbeiter die sich vertraulich an den Datenschutzbeauftragten wenden, würden damit das Vertrauen in den Datenschutz des Unternehmens verlieren. Vergleichbar ist demnach das E-Mail-Postfach des Datenschutzbeauftragten wie das eines Betriebsrats oder der Geschäftsleitung.


Fazit: Um einen korrekten Umgang mit vertraulichen Informationen an den Datenschutzbeauftragten zu gewähren, sollte er der einzige Empfänger sein. Weitere Fragen zum Umgang mit vertraulichen Informationen und zum Datenschutz können vom Datenschutzexperten Peter Suhling von suhling management consulting (http://suhling.biz) beantwortet werden.


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29 Ağustos 2015

Datenschutz: Die fünf wichtigsten Aspekte beim Drohnenflug

Datenschutz und Privatsphäre von oben gesehen


Datenschutz: Die fünf wichtigsten Aspekte beim DrohnenflugDie klassischen Einsatzbereiche von Drohnen liegen im militärischen und wirtschaftlichen Sektor. Drohnenflüge erfolgen allerdings zunehmend auch aus privaten Motiven. Dazu lassen sich kleine günstige Drohnen kaufen, die neben dem Fliegen auch Bilder und Filme aufnehmen. Der Markt dieser unbemannten Fluggeräte wächst sehr stark, sodass Nutzungsbedingungen den Besitzern bekannt sein sollten. Bei Missachtung begegnen Piloten auf ihrem Weg zum Flugspaß also einigen Stolpersteinen. Andererseits genießen Drohnenflieger viele Freiheiten. In Deutschland gilt lediglich für geschäftliche Flugzwecke eine explizite Genehmigungspflicht. Im privaten Bereich lässt prinzipiell jeder Interessierte seine Drohnen frei aufsteigen. Danach gelten allerdings einige allgemeine wie länderspezifische Regeln. In Hessen zum Beispiel reguliert das Regierungspräsidium private Einsätze von Drohnen.


Drohnen dürfen über privates Gelände fliegen: Das Luftverkehrsgesetz gibt den gesamten Luftraum Deutschlands zur Nutzung frei. Dies umfasst auch Fliegen und Schweben über Grundstücken. Speziell gestatten sie für Drohnen beliebig niedrige Flughöhen. Fühlen sich Menschen von fliegenden Drohnen belästigt, dürfen sie allerdings nicht die Fluggeräte beschädigen. Ebenso verbieten sich natürlich tätliche Angriffe auf vermeintliche Drohnenpiloten. Zudem kann es schwer sein, mögliche Piloten ausmachen. Weiterhin lässt sich von Drohnen allein nicht auf ihre Besitzer schließen: Diese Flugobjekte unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht.


Bei allen Freiheiten für Drohnenpiloten bleiben fünf Aspekte zu beachten:

1. Privatsphäre und Datenschutz: Drohnen mit optischer Aufzeichnung unterliegen allgemeinen Regeln zum Kameragebrauch. Speziell verbietet das Strafgesetzbuch gezielte Aufnahmen privater Situationen. Das Filmen in Nachbars Garten sollte daher überdacht werden, ebenso wie die Aufnahme ins Schlafzimmer oder andere Räume.

2. Das Abfluggewicht: Jenseits von fünf Kilogramm müssen Piloten das Amt einschalten.

3. Allgemeine Belästigung: Unmittelbare, kontinuierliche Störungen durch ihre Drohnen müssen Piloten ebenfalls ausschließen. Ein ausgedehntes lautes Schweben neben einem Wohnraum etwa fiele hierunter.

4. Sachbeschädigung: Natürlich vermeiden Piloten zwingend Kollisionen ihrer Drohnen mit Gegenständen im Besitz Dritter.

5. Gefährdung Dritter: Selbstredend dürfen Piloten mit ihren Flügen keine Personen in Gefahr bringen oder verletzen. Allgemeine Sorgfaltspflichten dazu folgen aus der Luftverkehrsordnung. Insbesondere bleibt ein sicherer Abstand von Personen zu halten.


Wer diese fünf Aspekte beachtet, kann sein Flugobjekt ruhigen Gewissens starten. Weitere Fragen zur Privatsphäre und zum Datenschutz können vom Datenschutzexperten Peter Suhling von suhling management consulting (http://suhling.biz) geklärt werden.


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30 Temmuz 2015

Wie Sie schon jetzt in die EU-Datenschutzgrundverordnung investieren können

Die ISO 27018 und der Datenschutz


Wie Sie schon jetzt in die EU-Datenschutzgrundverordnung investieren könnenDie neue Norm ISO 27018 regelt unter anderem, wie Cloud-Anbieter mit personenbezogenen Daten ihrer Kunden umzugehen haben. Im Wesentlichen nimmt sie vorweg, was nach dem zu erwartenden Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ohnehin rechtlich verpflichtend sein wird. Im Kern geht es um die Anpassung des Datenschutzes an den in der Praxis längst vollzogenen Wandel des Verhaltens der Internetnutzer. Das in die Jahre gekommene alte Datenschutzrecht ging davon aus, dass niemand ein Interesse daran hat, sensible persönliche Daten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialen Medien haben das grundlegend geändert. Ziel der anstehenden Änderungen ist es, den Nutzern der Cloud Dienste die Kontrolle über ihre Daten zu geben.


Jedwede Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Das gilt künftig auch in Fällen, in denen eine Nutzung bislang zulässig war, wenn der Kunde ihr nicht widersprochen hat. Darüber hinaus müssen die Cloud-Anbieter ihre Kunden bei der Wahrnehmung ihrer Datenschutzinteressen aktiv unterstützen. Auf technischer Seite bedeutet dies, dass der Cloud-Anbieter Programme bereitstellen muss, mit denen Endverbraucher ihre Daten ändern oder löschen können. Darüber hinaus unterliegen die Anbieter weitreichenden Informationspflichten. Schon vor Vertragsabschluss müssen Kunden darüber informiert werden, welche Partnerunternehmen Zugang zu den Daten haben und in welchen Staaten die Daten gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden. Auch alle Verletzungen der Datensicherheit müssen den Kunden unverzüglich mitgeteilt werden. Die Zusammenarbeit der Cloud-Anbieter mit Sicherheitsbehörden wird strikt auf das rechtlich Geforderte beschränkt. Daten dürfen nur herausgegeben werden, wenn es rechtlich zwingend vorgeschrieben ist. Auch darüber müssen die Kunden informiert werden, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich gesetzlich untersagt ist.


Zwei wichtige Gründe sprechen dafür, dass sich Unternehmen zertifizieren lassen sollten. Erstens sind die oben beschriebenen Anforderungen weitgehend identisch mit der kommenden Europäischen Datengrundschutzverordnung, es führt also ohnehin kein Weg daran vorbei. Zweitens sind die Kunden durch die aktuellen Diskussionen bezüglich des Datenschutzes sensibilisiert worden, weswegen die Zertifizierung ein wichtiges Auswahlkriterium sein wird. Weitere Informationen zur Umsetzung können über Fachexperten (http://suhling.biz) bezogen werden.


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4 Temmuz 2015

Der Auditorentag der DSZ in Bonn

Datenschutzauditoren treffen sich zum ersten Auditorentag


Der Auditorentag der DSZ in BonnDie DSZ, Datenschutz Zertifizierungsgesellschaft mbH, entstanden aus den Fachverbänden “Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V.” und der “Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V., lädt zum Auditorentag ein. Dieser findet Ende Juni in Bonn statt, der GDD-Zentrale.


Viele Themen beschäftigen die Teilnehmer, sowie die Geschäftsführung der DSZ, Herrn Dr. Niels Lepperhoff und den Geschäftsführer der GDD und Anwalt Herrn Andreas Jaspers. Der Standard, um den es sich bei der DSZ handelt, ist der frei verfügbare Standard DS-BvD-GDD-01. Dieser steht Unternehmen zur Verfügung, um sich beispielsweise unabhängig von jeglicher Zertifizierung auf ein sicheres Datenschutzniveau vorzubereiten. Dieser Standard, der für alle Branchen gültig ist, besteht aus den Modulen Input-Management, Auftragsmanagement, Output-Management, Datenschutzkonzept, IT-Sicherheitskonzept, Datenschutz-Managementsystem, IT-Sicherheitsmanagementsystem und Auftragsmanagementsystem.


Unternehmen, die als Auftragnehmer nach § 11 Bundesdatenschutzgesetz arbeiten, bietet die Zertifizierung nach diesem Standard unter anderem diese Vorteile: sichtbares Datenschutzniveau, geringere Kosten durch weniger vor-Ort-Kontrollen von Seiten der Auftraggeber, standardkonformer Datenschutz, der Auftraggebern Sicherheit gibt, verlässliche Kosten und Zeiten für die Siegelvergabe sowie zum Schluss: Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) befürwortet die zugrunde liegende Gesamtkonzeption aus Standard und Zertifizierungsablauf.


Da das Thema Auftragsdatenverarbeitung in der kommenden EU-Datenschutzgrundverordnung nicht nur bleiben wird, sondern vermutlich noch verschärft wird, bietet dieser Standard für Unternehmen eine gute Ausgangsbasis, um das gewünschte Datenschutzniveau zu etablieren.


Neue Impulse, die aus dem Auditorentag entstanden sind, sind aufgenommen worden. Der nächste Auditorentag ist bereits geplant.


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29 Haziran 2015

Der fleischgewordene Datenschutz-Scanner

Datenschutzauditoren sehen mehr als ein Nacktscanner


Der fleischgewordene Datenschutz-ScannerDie bekannten Nacktscanner oder Körperscanner bedienen sich großer Beliebtheit auf der einen Seite, und skeptischer Ablehnung auf der anderen Seite. Grundsätzlich gibt es vom Scannerbetreiber ein Misstrauen gegenüber den Passagieren. Ähnlich wie beim Klassenlehrer, der, um an bestimmte Informationen zu gelangen, die ganze Klasse bestraft. Verständlich ist das Unbehagen gegenüber Nacktscannern, da ein Eingriff in die Privatsphäre der Passagiere entsteht. Gleichwohl bei vielen der Wunsch nach Sicherheit der Privatsphäre oder der Privatheit überwiegt.


Der Datenschutzauditor (DSA) kann ein anderes Bild abgeben. Seine Ergebnisse erfreuen beide Seiten: die des Kunden, also des Auftraggebers, und die des auditierten Unternehmens, des Auftragnehmers. Warum ist das so? Der Auftraggeber möchte sicherstellen, das beispielsweise die vereinbarten technisch und organisatorischen Maßnahmen vorhanden sind und eingehalten werden. Der Auftragnehmer auf der anderen Seite möchte sicherstellen, dass er die Auflagen erfüllt, da dies häufig die Voraussetzungen für einen Auftrag sind.


Der Datenschutzauditor schafft also Transparenz für beide Seiten. Durch seine Ausbildung zum Datenschutzauditoren, kombiniert mit seiner Berufserfahrung hat er einen 360-Grad-Blick erlangt. Er prüft nicht nur gegen geltende Gesetze und gegen eine Auftragsdatenverarbeitung. Er sieht zudem, inwieweit geforderte Dokumentationen prozessorientiert behandelt werden. Das bedeutet, dass er die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit hinterfragt. Hierbei können Prozessdokumentationen wie Arbeitsanweisungen, Richtlinien oder Verfahrensanweisungen eine große Rolle spielen.


Der Datenschutzauditor prüft, ob die geforderten Dokumentationen, sowie die technisch und organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen eingebettet sind. Nur so kann er im Prüfbericht als Ergebnis feststellen, wie ein Unternehmen in Sachen Datenschutz aufgestellt ist. Er guckt auf diese Weise hinter die Kulissen und lässt sich kein X für ein U vormachen.


Datenschutzbeauftragte, die es möglicherweise nach der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht mehr geben wird, schätzen die Zusammenarbeit mit Datenschutzauditoren. Denn sie erfassen mit einem Blick von Außen die Abläufe im Inneren. Eben noch intensiver, als ein Nacktscanner.


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2 Mart 2015

Datenschutz Baden Württemberg: Datenschutzprobleme bei Online-Shops

Rechtssicherer Umgang mit Daten bei Online Shops


Datenschutz Baden Württemberg: Datenschutzprobleme bei Online-ShopsBeim Betreiben eines Online-Shops sind viele datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Ein Missachten geltender Rechte kann hohe Strafen zur Folge haben.


Die Aufgaben im Sinne der Datenschutzgesetze sind vielfältig. Hierzu gehört nicht nur die mittlerweile bekannte Auftragsdatenverarbeitung, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen werden muss, wenn personenbezogene Daten im Sinne des § 11 Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet werden. Das Thema Datenschutz ist gerade bei Online-Shops vielschichtiger, da es sich teilweise um hohe Verarbeitungszeiten handeln kann, und zudem auch um personenbezogene Daten zu Bank- und Kreditkartenkonten. Es ist beispielsweise zu prüfen, ob eine Vorabkontrolle durchzuführen ist, zudem ist eine Überwachung der DV-Programme zu prüfen, ebenso wie die Datenschutzunterweisung der Shopbetreiber, also der Mitarbeiter des Auftraggebers. Fehlen fundamentale Datenschutzprozesse und Textbausteine, kann die Beantwortung von Fragen zum Datenschutz durch die Mitarbeiter schnell ins Stocken geraten. Ohne diese Vorarbeiten können Datenschutzfragen für Online-Shop-Kunden möglicherweise nicht oder nur fehlerhaft beantwortet werden. Betroffene, die sich nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über ihre gespeicherten Daten einholen möchten, erkennen dies, an nicht oder nur unzureichend beantworteten Fragen.


Der falsche Umgang mit erhobenen personenbezogenen Daten im Online-Shop kann neben empfindlichen Strafen von bis zu EUR 50.000,- und in schweren Fällen sogar mit bis zu EUR 300.000,- geahndet werden. Hier sind auch die Schadensersatzansprüche zu bedenken, sowie eine möglich unterlassene Zahlung der Versicherung des Online-Shop-Betreibers. Neben einem entstandenen Imageschaden gibt es zusätzlich eine Publikationspflicht laut Gesetz: Die Betroffenen sind persönlich zu informieren oder es müssen in zwei überregionalen Zeitungen halbseitige Anzeigen geschaltet werden, um über den Datenschutzmissbrauch zu informieren.


Quod non exspectes, ex transverso fit: Es ist empfehlenswert sich an einen Datenschutzexperten zu wenden. Dieser kann bei einer Bestandsaufnahme aus Datenschutzsicht prüfen, ob es Lücken in der verpflichtenden Dokumentation gibt und wie diese am besten zu schließen sind. Sind mit der Bearbeitung von personenbezogenen Daten im Online-Shop ständig über 9 Personen beschäftigt, ist ein Datenschutzbeauftragter für diese Tätigkeit zu beauftragen. Weitere Informationen über einen externen Datenschutzbeauftragten unter http://suhling.biz.


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