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15 Haziran 2015

Urlaubskürzung wegen Elternzeit: nicht bei beendetem Arbeitsverhältnis

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -.


Urlaubskürzung wegen Elternzeit: nicht bei beendetem ArbeitsverhältnisDer Arbeitgeber kann den Urlaub des Arbeitnehmers nicht mehr wegen Elternzeit kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist:


Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin um ein Zwölftel kürzen für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 -). Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass der Urlaubsanspruch noch besteht. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, kann der Arbeitnehmer aber nur noch Urlaubsabgeltung (Geld) und keinen Urlaub mehr fordern.


Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Bundesarbeitsgericht vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.

Das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung: Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.


Quelle:


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 27. Juni 2013 – 16 Sa 51/13 –


11.6.2015


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26 Mart 2015

"Elternzeit für Großeltern" - Verbraucherfrage der Woche der D.A.S.

Gut beraten von den Experten der ERGO Versicherungsgruppe


Herbert G. aus Duisburg:

Ich bin 60 und betreue regelmäßig unser Enkelkind. Seine Mutter ist alleinerziehend. Aber: Auch ich arbeite. Gibt es nicht für Großeltern etwas Ähnliches wie die “Elternzeit”?


Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung:

Paragraph 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes räumt auch Großeltern einen Anspruch auf “Elternzeit” ein – als Ausnahme und unter besonderen Voraussetzungen. Großeltern erhalten sie nur, wenn ein Elternteil des Enkels noch minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befindet. Diese muss vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden sein. Außerdem muss das Enkelkind mit den Großeltern in einem Haushalt wohnen und überwiegend von diesen betreut werden. Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit nimmt. Treffen die genannten Kriterien auf Ihre Familiensituation zu, können Sie Elternzeit beantragen. Übrigens können Großeltern dies auch in Notfällen tun: Wenn die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht selbst betreuen können.

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