polizeikontrolle etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster
polizeikontrolle etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster

29 Eylül 2015

Betrügern im Straßenverkehr das Handwerk legen: Verdacht auf einen provozierten Unfall was nun?

(Mynewsdesk) Wenn es an der Ampel knallt, weil der Vordermann erst Gas gibt und dann plötzlich bremst, spricht vieles für einen provozierten Unfall. Das heißt: Ein Autofahrer führt die Kollision vorsätzlich herbei, um sich Schadenersatz zu erschleichen. Verkehrsanwalt Jens Dötsch von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwaltverein) e.V. erläutert im Interview, wie man Unfallbetrügern auf die Schliche kommen kann und gibt Tipps für das Verhalten am Unfallort.


Woran lässt sich ein vorsätzlich herbeigeführter Verkehrsunfall erkennen?


Für Laien ist es schwierig, einen Unfall mit Vorsatz zu erkennen. Die Täter suchen sich die Unfallstellen und -situationen meist so aus, dass sie wie ganz normale Unfälle erscheinen. Einige Indizien sprechen jedoch für einen provozierten Unfall. Als Autofahrer sollte man stutzig werden, wenn der Unfallgegner äußerst routiniert wirkt, wenn plötzlich Zeugen auftauchen, die zusätzlich Druck ausüben, oder wenn am Unfallauto bereits mehrere ältere Schäden zu erkennen sind.


Welche provozierten Unfälle treten denn am häufigsten auf?


Oft haben wir es mit Situationen zu tun, in denen das Gesetz grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Unfallbeteiligter allein haftet. Beispielsweise werden Auffahrunfälle immer wieder durch gezieltes Abbremsen bewusst verursacht. Viele provozierte Unfälle geschehen zudem an Stellen, an denen kurz zuvor die Vorfahrt geändert wurde oder auf Parkplätzen – hier lauern die Täter ihren Opfern manchmal regelrecht auf. Aber auch knifflige Verkehrsführungen nutzen etliche Betrüger aus und erzwingen beim Spurwechsel einen Streifschaden.


Was sind die skurrilsten provozierten Unfälle, von denen Sie gehört haben/die Sie bearbeitet haben?


Der Fahrer einer Limousine behauptete, er sei mit der gesamten Front seitlich in einen Kleinwagen gefahren, der die Vorfahrt missachtet hatte. Dieser hatte aber nur eine kleine Delle hinten rechts – die Richter wiesen die Klage wegen „erweislich unwahrer Schilderung“ des Unfalls ab. Ein anderer Fahrer war auf der mittleren von drei Spuren einer Bundesstraße unterwegs und riss das Steuer plötzlich um 90 Grad nach rechts, als sich dort ein anderer Wagen einfädelte. Seine Behauptung, er sei von Anfang an rechts gefahren und habe keine Möglichkeit zum Ausweichen gehabt, konnte ein Sachverständiger widerlegen.


Ein weiteres Beispiel: Ein Fußgänger überquerte die Straße und hat dadurch einen PKW-Fahrer zum Abbremsen gezwungen, so dass der Hintermann auffuhr. Nach dem Vorfall hat der Fußgänger sofort die Unfallstelle verlassen, um vermutlich Fragen zum Hergang zu vermeiden. Der Fußgänger und der abrupt abbremsende Autofahrer haben den Unfallablauf zuvor genauso vereinbart.


Und wie lässt sich Absicht nachweisen?


Für die Überführung der Täter gibt es verschiedenen Möglichkeiten. Das Reaktionsverhalten lässt zum Beispiel Rückschlüsse auf den Unfallhergang zu, da Betrüger im Gegensatz zu normalen Fahrern nicht ausweichen. Höhenunterschiede bei Beulen belegen wiederum, dass der Täter entgegen eigener Aussage eine Vollbremsung hingelegt hat. In solchen Fällen hebt sich das Heck. Und bei Streifkollisionen zeigen Kratzer sowie die Position der Autos, dass ein Wagen langsamer fuhr als angegeben, um besser zielen zu können.


Warum bleiben Täter trotzdem oft solange unentdeckt?


Das hat einen simplen Grund: Die Opfer sind meist bei verschiedenen Gesellschaften versichert, so dass die Häufung der Schäden lange Zeit nicht auffällt. Um Betrug leichter abwehren zu können, hat die deutsche Versicherungswirtschaft 2011 die sogenannte HIS-Datei gegründet. Diese sammelt die von den beteiligten Versicherungsunternehmen eingereichten Meldungen zu untypischen Schadenhäufigkeiten und Auffälligkeiten im Schadensfall. Ist ein Fahrzeug dort aufgeführt und kommen weitere Indizien hinzu, kann der Versicherer das Gericht in der Regel von einem provozierten Unfall überzeugen.


Was empfehlen Sie einem Autofahrer, der befürchtet, Opfer eines provozierten Unfalls zu sein?


Der Betroffene sollte zunächst versuchen, unbeteiligte Zeugen zu finden, die beispielsweise das grundlose Abbremsen des Vordermanns bestätigen können. Sinnvoll ist auch, die Polizei hinzuzuziehen, damit diese den Unfall aufnimmt – auch wenn das bedeuten kann, dass man zunächst ein Bußgeld zahlen muss, weil es auf den ersten Blick so scheint, als habe man den Unfall verursacht. Wichtig ist zudem, den eigenen Versicherer auf den Verdacht eines provozierten Unfalls hinzuweisen.


Wie kann ein Anwalt in einer solchen Situation helfen?


Provozierte Blechschäden können für die Opfer erhebliche Folgen haben. Sie werden von ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft und müssen mit Bußgeld sowie Punkten in Flensburg rechnen. Ein versierter Verkehrsanwalt kann Einsicht in sämtliche Unterlagen nehmen und so den Tathergang genau analysieren. Mit seiner Hilfe lässt sich in vielen Fällen der Betrüger entlarven. Man erhöht somit die Chance, sein Recht zu bekommen und eine ungerechtfertigte Strafe zu vermeiden.


Verhalten am Unfallort: Acht Tipps der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht


1. Ganz wichtig: Bewahren Sie Ruhe!


2. Sichern Sie die Unfallstelle mit einem Warndreieck und schalten Sie den Warnblinker ein.


3. Ziehen Sie die Polizei hinzu, um den Unfall aufnehmen zu lassen.


4. Suchen Sie Zeugen, die den Unfallhergang gesehen haben.


5. Bewegen Sie die Fahrzeuge nicht und machen Sie Fotos von der Kollisionsstellung der Fahrzeuge.


6. Melden Sie den Schaden beim eigenen Versicherer.


7. Unterschreiben Sie nichts, was über einen reinen Unfallbericht hinausgeht.


8. Schalten Sie einen Anwalt ein – sei es wegen eigener Ansprüche oder wegen eines etwaigen Bußgeldverfahrens zur Abwehr von Punkten in Flensburg.


Zur Person: Jens Dötsch, Fachanwalt für Verkehrsrecht


Als Partner in der Kanzlei Görgen & Dötsch in Andernach ist Jens Dötsch auf Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht spezialisiert. Der 40-Jährige absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Lausanne und ist seit 2006 als Rechtsanwalt tätig. Er ist Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV und Mitglied des Verkehrsgerichtstags sowie im Beirat der IHR Rehabilitationsdienst GmbH, Köln.


Persönliches Gespräch oder mehr Informationen gewünscht?


Wenn Sie Interesse an einem Interview mit einem Verkehrsanwalt oder an weiteren Informationen haben, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.


www.verkehrsanwaelte.de (http://www.verkehrsanwaelte.de)


www.facebook.com/verkehrsanwaelte.de (http://www.facebook.com/verkehrsanwaelte.de)


www.mynewsdesk.com/de/arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht


Diese Pressemitteilung (http://www.mynewsdesk.com/de/arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht/pressreleases/betrugern-im-strassenverkehr-das-handwerk-legen-verdacht-auf-einen-provozierten-unfall-was-nun-1225442) wurde via Mynewsdesk versendet. Weitere Informationen finden Sie im Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV e.V. (http://www.mynewsdesk.com/de/arbeitsgemeinschaft-verkehrsrecht).


Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/0t7xe0


Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/kfz-markt/betruegern-im-strassenverkehr-das-handwerk-legen-verdacht-auf-einen-provozierten-unfall-was-nun-75921


Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins wurde 1979 gegründet. Ihr gehören über 6.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt ihre Mitglieder in vielerlei Hinsicht: Sie bietet regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen an und informiert ihre Rechtsanwälte zum Beispiel über die neuesten Entwicklungen des Verkehrsrechts zum Vorteil ihrer Mandanten. Seit mehr als 30 Jahren setzen sich die Verkehrsanwälte in den Gremien des Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar für die Rechte der Geschädigten ein und nehmen im Verkehrsrechtsauschuss des Deutschen Anwaltvereins zu allen wichtigen Gesetzesvorhaben Stellung. Die Homepage der Arbeitsgemeinschaft www.verkehrsanwaelte.de verdeutlicht die Vorteile des anwaltlichen Rats in Verkehrsrechtsfragen und ermöglicht potentiellen Mandanten eine schnelle und konkrete Anwaltssuche. Gerade Unfallgeschädigten bieten Verkehrsanwälte zahlreiche Möglichkeiten. Die Erfahrung zeigt: Diejenigen, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadenersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.


Kontakt

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV e.V.

Swen Walentowski

Littenstraße 11

10179 Berlin

030 / 72 61 52-129

walentowski@anwaltverein.de

http://shortpr.com/0t7xe0



Betrügern im Straßenverkehr das Handwerk legen: Verdacht auf einen provozierten Unfall was nun?

19 Eylül 2015

Tipp vom Fachanwalt Verkehrsrecht: Richtiges Verhalten bei Verkehrskontrollen auf Alkohol- und Drogenkonsum

Immer wieder hört Udo Reissner, Fachanwalt Verkehrsrecht und Strafverteidiger, die zu spät gestellte Frage: Wie hätte ich mich bei der Alkoholkontrolle verhalten sollen, um jetzt besser dazustehen?


BildGrundsätzlich stehen zur Erfassung und Messung des Grades der Alkoholisierung zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) und die Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK).


Die AAK wird in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l) gemessen, die BAK in Promille. Als Maßeinheit dient das Massenverhältnis Milligramm Alkohol pro Gramm Blut (mg/g). Das Verhältnis zueinander entspricht etwa 1 (AAK): 2,1 (BAK), es entsprechen also 1,0 mg/l AAK etwa 2,1 mg/g BAK (= 2,1 Promille). Nach einer allgemein üblichen Faustformel errechnen sich die Promille BAK also aus dem Doppelten der AAK.


Die AAK / BAK Grenzwerte


Der gesetzlich festgelegte Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 mg/g (Promille) Blutalkohol. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG liegt dann vor, wenn der Betroffene/Beschuldigte einen Atemalkoholwert von mindestens 0,25 mg/l Atemluft oder 0,5 mg/g (Promille) Blutalkohol aufweist.


Sofern sich jedoch ab einer BAK von 0,30 mg/l (Promille) ein alkoholbedingter Fahrfehler dazu gesellt – z.B. das Überfahren einer roten Ampel, ein Auffahrunfall oder das Abkommen von der Straße – können die Folgen dramatisch sein: Dann wird die Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StGV in der Regel automatisch zu einem strafrechtlichen Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Während im Falle der Ordnungswidrigkeit neben der Geldbuße „nur“ ein Fahrverbot von 1 bis max. 3 Monaten die Folge ist, droht für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung der Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von mindestens 6 Monaten – in der Regel deutlich mehr. Das Fahrverbot endet nach Ablauf darüber hinaus automatisch, nach einem Entzug muss die Fahrerlaubnis hingegen neu beantragt werden, was immer wieder zu Schwierigkeiten führt.


Ab einer BAK von 1,1 mg/g (Promille) ist es mit der Ordnungswidrigkeit ebenfalls vorbei und die Türe für ein Strafverfahren nach § 316 StGB öffnet sich. Dieser Wert gilt in der Rechtsprechung seit Jahren als gesicherte Grenze für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit mit den beschriebenen Folgen.


Sofern die Atemalkoholkontrolle fehlerfrei durchgeführt wurde, ist das Ergebnis für ein Bußgeldverfahren – und nur dafür – verwertbar. In einem Strafverfahren kann eine Verurteilung jedoch ausschließlich auf der Grundlage einer Blutalkoholuntersuchung erfolgen, die AAK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hierfür nicht ausreichend.


Ob eine Atemalkoholkontrolle entsprechend der Rechtsprechung des BGH fehlerfrei durchgeführt wurde, kann in der Regel erst nach erfolgter Akteneinsicht eingeschätzt werden, so Strafverteidiger Reissner, der als ADAC-Vertragsanwalt auf ein enormes Portfolio von Fällen und Verfahren zurück greifen kann. Den Betroffenen / Beschuldigten wird Akteneinsicht jedoch nicht unmittelbar gewährt, weshalb ein Rechtsanwalt mit dieser Aufgabe betraut werden muss.


Wie aber verhält man sich aus Sicht des Strafverteidigers – die naturbedingt mit den moralischen Aspekten nicht immer in Einklang zu bringen ist, wie Rechtsanwalt Udo Reissner weiß – bei einer Alkoholkontrolle oder Drogenkontrolle richtig?


Grundsätzlich muss nach unserem Rechtssystem niemand an seiner strafrechtlichen Überführung mitwirken – zumindest nicht aktiv. Aus diesem Grunde sollte auch tunlichst nicht geholfen werden, belastendes Material zu sammeln, wenn das rechtlich zulässig vermeidbar ist.


Angaben zum Trinkende und zur Trinkmenge verweigern


Angaben zu Trinkmenge und zum Trinkende sollten gegenüber der Polizei unter keinen Umständen gemacht werden. Eine gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung setzt voraus, dass zwischen dem gesicherten Zeitpunkt des Trinkendes und dem Zeitpunkt der ersten Atemalkoholmessung ein zeitlicher Abstand von mindestens zwanzig Minuten liegt. Die Uhrzeit der jeweiligen Messung findet sich auf dem Messprotokoll wieder. Liegen keine Informationen zum Trinkende vor, ist als gesicherter Zeitpunkt immer erst der Zeitpunkt der Polizeikontrolle heranzuziehen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt noch 20 Minuten zu warten sind. 20 wichtige Minuten, in denen der Körper Minute für Minute den Alkohol weiter abbauen kann. Während Männer durchschnittlich 0,15 Promille Alkohol pro Stunde abbauen, sind es bei Frauen nur 0,13 Promille.


Atemalkoholtest keine Pflicht – Expertentipp: Verweigern !!


Unabhängig davon sollten sich Betroffene / Beschuldigte sehr gut überlegen, ob sie an einer Atemalkoholkontrolle mitwirken. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, so Rechtsanwalt Udo Reissner – und in der Regel ist sein Rat zu diesem Thema auch eindeutig: Ablehnen!! – es sei denn, man ist mit gesicherten 0,0 Promille unterwegs.


Die Atemalkoholuntersuchung dient in erster Linie dazu, den Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StGV gerichtsverwertbar zu führen, in zweiter Linie dient sie dazu, den Anfangsverdacht einer Straftat der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB zu erhärten. An der Erhärtung eines derartigen Anfangsverdachtes muss aber niemand mitwirken. Das ist Aufgabe der Polizei.


Was aber passiert, wenn der Atemalkoholtest verweigert wird?


Die sich damit für die Polizeibeamten zwingend stellende Frage ist die, ob der Betroffene / Beschuldigte zum Zwecke der Blutentnahme mit auf die Wache genommen wird, oder nicht. Da es sich hierbei um eine Frage handelt, deren Beantwortung dem Ermessen der Polizeibeamten unterliegt, wird es also darauf ankommen, wie sicher sie sich sind. In Zweifelsfällen sind die Chancen nicht gering, dass auf eine Blutentnahme verzichtet wird und die Polizeibeamten den Betroffenen/Beschuldigten weiter fahren lassen. Denn zum einen kosten Blutentnahmen Geld – zu Unrecht angeordnete Blutentnahmen gehen zu Lasten der Staatskasse und bedürfen einer Rechtfertigung. Zum anderen schwebt auch immer der Straftatbestand der Körperverletzung im Amt nach § 340 StGB über der Handlungsweise der Polizeibeamten, der nicht zu vernachlässigen ist.


Sollte der Betroffene/Beschuldigte dennoch zur Blutentnahme mit zur Wache genommen werden, sollte er auch zur Nachtzeit grundsätzlich auf eine richterliche Anordnung der Blutentnahme bestehen und auf keinen Fall einer freiwilligen Blutentnahme zustimmen – was nicht heißt, dass er sich dagegen wehren darf / kann / soll. Da der Betroffene/Beschuldigte jedenfalls dazu verpflichtet ist, die Maßnahme der Blutentnahme zu dulden, ist jeglicher (auch passiver) Widerstand tunlichst zu unterlassen, im Übrigen auch sinnlos. Der Widerspruch gegen die Maßnahme sollte im Protokoll vermerkt werden. Spätestens in Anwesenheit des Arztes sind die Polizeibeamten dann in der Regel auch bereit, dieser Bitte nachzukommen. Neben dem in Strafverfahren allgemein gültigen Grundsatz Schweigen ist Gold, ist oberstes Prinzip jedoch: freundlich bleiben !! Zum einen machen auch die Polizeibeamen nur ihren Job, zum anderen ist es nicht selten, dass der ursprüngliche Verdacht (hier: der Trunkenheit im Verkehr) nicht geführt werden kann, sich jedoch im Zusammenhang mit der Maßnahme verfolgbare Straftaten des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oder der Beleidigung ergeben. Unbeteiligte und gänzlich neutrale Entlastungszeugen wird es naturgemäß meist nicht geben.


Sonderproblem: Drogenfahrt


Bei Verdacht auf eine Fahrt unter Betäubungsmitteln gilt ähnliches.


Die Nachweisbarkeit von THC ist von allen Betäubungsmitteln die Längste. Der Konsum für sich allein ist nicht strafbar, kann allerdings den Führerschein kosten. Deswegen gilt auch hier: Schweigen ist Gold !!


Als Faustregel gilt: Im Urin ist die Nachweisbarkeit über Tage möglich, im Blut / Serum über Stunden. Angaben über die genaue Dauer der Nachweisbarkeit verschiedener häufiger Drogen findet man auf der Website der Rechtsanwälte Reissner, Ernst &Kollegen.


Sonderproblem: Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins


Besteht nach Auffassung der Polizei der Verdacht, dass ein Betroffener / Beschuldiger unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, dann kann der Führerschein unter bestimmten Voraussetzungen eingezogen, also sichergestellt bzw. (gegen den Willen des Inhabers) beschlagnahmt werden.


Die Anordnung zur Sicherstellung oder Beschlagnahme kann entweder vom Richter, oder unter gewissen Voraussetzungen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erfolgen.


Unabhängig der Frage, ob der Führerschein zu Recht sichergestellt / beschlagnahmt wurde, darf hiervon ab diesem Zeitpunkt kein Gebrauch mehr gemacht werden. Solange der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt ist, dürfen also keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mehr geführt werden. Zuwiderhandlungen können den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllen.


Wer jedoch den Führerschein nicht mit sich führt, begeht zwar eine in der Regel mit 10 EUR zu ahndende Ordnungswidrigkeit – dessen Führerschein kann aber auch nicht beschlagnahmt werden. In diesem Fall, muss die Polizei über die Staatsanwaltschaft bei Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO beantragen, was gelegentlich Wochen dauern kann. Bis dahin kann dann möglicherweise auch durch die Blutalkoholuntersuchung der Nachweis geführt werden, dass ein Grund für die Beschlagnahme bzw. die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vorliegt.


Der allerbeste Tipp


Erstens, Maß halten im hochdeutschen und wenn im bayerischen Wortsinn dann, zweitens, erst recht immer ohne Auto!


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Udo Reissner,

Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht

und ADAC-Vertragsanwalt


Über:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
fax ..: 08 21 / 34 33 665
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de


Die derzeit vier Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte

– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)

– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,

– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,

– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,

– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,

– Mietrecht für Mieter und Vermieter,

– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,

– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen,

– Reiserecht.


Die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.


Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.


Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.


Impressum siehe: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/


Pressekontakt:


Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg


fon ..: 08 21 / 9 07 97 97
web ..: http://www.rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de



http://pm.connektar.de/kfz-verkehr/tipp-vom-fachanwalt-verkehrsrecht-richtiges-verhalten-bei-verkehrskontrollen-auf-alkohol-und-drogenkonsum-36745/anhang/fachanwalt-verkehrsrechtrechte-bei-alkoholkontrollen.jpg?b=200&h=200Tipp vom Fachanwalt Verkehrsrecht: Richtiges Verhalten bei Verkehrskontrollen auf Alkohol- und Drogenkonsum