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24 Haziran 2015

Skandale in der Kinder- und Jugendhilfe diskreditieren deren fachliche Leistungen

VPK-Bundesverband fordert mehr Qualität und die Sicherstellung qualitativer Aufsicht


Skandale in der Kinder- und Jugendhilfe diskreditieren deren fachliche LeistungenBerlin. Die Kinder- und Jugendhilfe wird erneut von Skandalen erschüttert, bei denen der Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen gröblich verletzt wurde. Der VPK-Bundesverband ist tief betroffen darüber, dass kindliche Bedürfnisse nach Schutz, Zuwendung und Fürsorge in einzelnen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in eklatanter Weise verletzt wurden.


“Die Vorfälle sind geeignet, die fachlichen Anstrengungen wie auch die sehr engagierte Arbeit von vielen Kollegen und Kolleginnen in der Kinder- und Jugendhilfe insgesamt zu diskreditieren”, so Martin Adam, Präsident des VPK-Bundesverbandes als Vertreter von privaten Trägern in der Kinder- und Jugendhilfe. “Es ist eine Schande für die in der Regel sehr professionell arbeitenden Träger, dass es dennoch immer wieder einige wenige Einrichtungen gibt, in denen schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen seelischer und körperlicher Schaden zugefügt wird. Einrichtungen wie auch Mitarbeitende, die zu solchen Handlungen fähig sind, haben in der Kinder- und Jugendhilfe nichts zu suchen”, so Martin Adam weiter.


Alle Experten in der Kinder- und Jugendhilfe seien aufgerufen, Vorschläge zu unterbreiten, die sicherstellen, dass solche Skandale zukünftig mit noch größerer Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, selbst wenn sie letztlich nie ganz auszuschließen seien. Es bedürfe einer kritischen Bilanz, wie ein derart folgenschweres Missverhalten von Fachkräften ausgehen konnte, ohne dass dieses rechtzeitig aufgedeckt wurde.


“Der VPK-Bundesverband ist kontinuierlich damit befasst, die Qualität der Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe weiter zu verbessern. Dabei wird der Verband von der Überzeugung getragen, dass eine unzureichende Qualität immer ein wesentliches Einfallstor für eine wie auch immer geartete schlechte Leistung ist. Aktuell erarbeitet der VPK neue Qualitätskriterien, an denen sich die Einrichtungen verpflichtend orientieren sollen. Ziel ist unter anderem, dass in den Ablaufstrukturen von Einrichtungen der Schutz von jungen Menschen mit deren konsequenter Einbeziehung umfassend sichergestellt wird”, erklärt Adam.


Einrichtungen sind in Verbänden in der Regel freiwillig als Mitglieder organisiert und nutzen ihre Beratungs-, Vertretungs- und Informationsfunktion. Direkten Zugriff mit Prüfrecht haben nur die Heimaufsichten in den Bundesländern, die in den Landesjugendämtern angesiedelt sind und die den Einrichtungen auch die Betriebserlaubnis erteilen. “Die Heimaufsichten benötigen zur Sicherstellung ihrer umfassenden Beratungs- und Prüfungsverpflichtungen allerdings auch eine ausreichende personelle Ausstattung. Der VPK hat aus seiner Arbeit heraus die Wahrnehmung, dass in Folge von Einsparungen in den Ländern die Personalausstattungen nicht überall der Aufgabe angemessen waren und sind. Nur eine tatsächlich wahrgenommene, qualitativ gute Beratung und Aufsicht durch die Heimaufsichten und die belegenden Jugendämter auf Grundlage von regelmäßigen Besuchen und Gesprächen mit den Trägern wie auch den Betreuten kann zumindest weitgehend sicherstellen, dass Skandale zum Nachteil von schutzbedürftigen jungen Menschen die absolute Ausnahme bleiben – ganz auszuschließen sind sie leider niemals”, so Adam abschließend.


Die Kinder- und Jugendhilfe habe die originäre Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Der VPK-Bundesverband begrüße und unterstütze mit seinen Mitgliedern alle Maßnahmen, die zu einer weiteren Verbesserung des Schutzes von jungen Menschen in Einrichtungen beitragen.


Weitere Informationen über den VPK-Bundesverband, dessen Engagement und für die Kinder- und Jugendhilfe sowie die privaten freien Träger gibt es unter www.vpk.de (http://www.vpk.de).


Der VPK-Bundesverband ist der einzige bundesweite Dachverband für private Träger in der Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe. Mitglieder sind Landes- und Fachverbände sowie Vereine, Verbände und sonstige Körperschaften, die auf Grundlage des Sozialgesetzbuches verschiedene Dienstleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erbringen. Der VPK versteht sich in erster Linie als ein interessengeleiteter gemeinnütziger Verband zur Unterstützung der im VPK zusammengeschlossenen privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe und wird für deren Vertretung gegenüber Politik und Gesellschaft aktiv. Der Verband ist von seinem Selbstverständnis her leistungs-, qualitäts- und kostenorientiert und in verschiedenen übergreifenden Gremien aktiv vertreten. Er wird in allgemeinen und grundsätzlichen Fragestellungen der Kinder- und Jugendhilfe initiativ, verfasst Stellungnahmen, unterhält eine Internetseite und gibt die Fachzeitschrift “Blickpunkt Jugendhilfe” heraus.


Weitere Informationen unter www.vpk.de.


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Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK)

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18 Mart 2015

Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot, zum Beispiel weil das Sozialamt nicht bezahlt

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4.2.2015, VIII ZR 175/14:


Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot, zum Beispiel weil das Sozialamt nicht bezahltAusgangslage:


Wenn der Mieter die Miete nicht zahlen kann, berechtigt dies den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Immer wieder umstritten ist die Frage, inwieweit das Verschulden Dritter an der Zahlungsunfähigkeit des Mieters von diesem eingewandt werden kann. Grundsätzlich gilt: Der Mieter hat seine mangelnde Zahlungsfähigkeit immer zu vertreten. Das zeigt auch der nachfolgende Fall wieder.


Der Fall:


Der Mieter hatte rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, die Unterhaltskosten waren jedoch nicht bewilligt worden. Der Vermieter hatte wegen Zahlungsrückstandes gekündigt.


Der Bundesgerichtshof:


Zwar kommt der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 B zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner allerdings auch dann nicht von den Folgen einer Kündigung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen.


Es gilt auch hier uneingeschränkt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.


Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (BGH, Urteil vom 04. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 -, juris).


Fachanwaltstipp Vermieter:


Vermieter können die vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Mieters nutzen, um diesen aus der Wohnung zu bekommen. Eine früher herrschende, gewisse Tendenz der Rechtsprechung, dem Mieter der wegen Nichtzahlung, bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete durch das Sozialamt, Jobcenter oder sonstige Dritte unverschuldet die Kündigungssituation herbeigeführt hat, hilfreich beizuspringen, ist mit diesem Urteil jede Grundlage entzogen.


Fachanwaltstipp Mieter:


Stellen Sie die rechtzeitigen Mietzahlungen unbedingt sicher. Jedenfalls nach Abmahnung ist eine Kündigung auch bei wiederholter unpünktlicher Zahlung möglich. Auch in diesem Bereich ist der Bundesgerichtshof relativ gnadenlos.


9.3.2015


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


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