Rechtsschutzversicherung etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster
Rechtsschutzversicherung etiketine sahip kayıtlar gösteriliyor. Tüm kayıtları göster

27 Ocak 2015

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Immobilienrecht

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Immobilienrecht -

Wegerecht und Christbaumnadeln


Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - ImmobilienrechtWer mit seinem alten Weihnachtsbaum zu viele Nadeln hinterlässt, muss sie auch wegkehren. Zu diesem Schluss kam das OLG Frankfurt a. M.. Ein Grundstückseigentümer war Inhaber eines Wegerechts an einem fremden Grundstück. Beim Entsorgen seines Christbaums hinterließ er auf dem Grund und Boden seines Nachbarn eine Nadelspur. Das Gericht entschied der D.A.S. zufolge, dass der Inhaber eines Wegerechts generell keine Kehrpflicht auf dem fremden Grundstück habe. Dessen Eigentümer könne jedoch im Einzelfall verlangen, eine übermäßige Verschmutzung zu beseitigen.

OLG Frankfurt a. M., Az. 19 U 273/08


Hintergrundinformation:

Ein Wegerecht ermächtigt den Eigentümer eines Grundstücks, das keinen eigenen Zugang zur Straße hat, dieses über das Grundstück eines Nachbarn zu erreichen. Es kann im Grundbuch eingetragen werden. Naturgemäß sorgen Wegerechte für viele Streitigkeiten – wer will schon, dass Fremde täglich das eigene Grundstück überqueren. Besonders wichtig ist es, bei der Vereinbarung oder Eintragung des Wegerechts genau festzulegen, was erlaubt sein soll und was nicht. Der Fall: Ein Grundstückseigentümer ohne eigenen Straßenzugang hatte ein Wegerecht am Grundstück eines Nachbarn. Über dessen Ausübung waren beide ausführlich in Streit geraten – da ging es um das Befahren durch Besucher, um das Schließen des Tores, um das Aufstellen von Mülltonnen und um spielende Kinder. Nach Weihnachten musste der Nachbar feststellen, dass der über sein Grundstück führende Weg durch den Transport eines trockenen Weihnachtsbaums mit Nadeln verschmutzt worden war. Die Spur führte zum Inhaber des Wegerechts. Nun platzte ihm der Kragen: Er verklagte den Missetäter auf insgesamt ein Dutzend Punkte im Zusammenhang mit dem Wegerecht – einschließlich einer wöchentlichen Kehrpflicht für den Teil des Weges, der über sein Grundstück führte. Das Urteil: Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung prüfte das OLG Frankfurt die Rechtslage gründlich. Eine allgemeine Kehrpflicht für das fremde Grundstück konnte es jedoch beim Wegerecht nicht im Gesetz finden. Auch für eine Beteiligung an irgendwelchen Reinigungskosten sei kein Raum. Allerdings könne der Nachbar, über dessen Grundstück der Weg führe, im Einzelfall eine Reinigung verlangen – wenn sein Grundstück durch übermäßige Nutzung besonders verschmutzt worden sei. Ob dies hier der Fall gewesen war, blieb in dem Prozess offen. Fazit: Wer sich ein Grundstück mit Wegerecht kauft, sollte schauen, dass er mit dem Nachbarn auskommt. Denn: Lange Gerichtsprozesse tragen meist nicht zum gutnachbarlichen Zusammenleben bei.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 01.06.2010, Az. 19 U 273/08


Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.


Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die “D.A.S. Rechtsschutzversicherung” als Quelle an.


Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!


Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de


Firmenkontakt

D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Dr. Monika Stobrawe

Victoriaplatz 2

40477 Düsseldorf

0211 477-5570

Monika.Stobrawe@ergo.de


http://www.ergo.com


Pressekontakt

HARTZKOM

Katja Rheude

Anglerstr. 11

80339 München

089 9984610

das@hartzkom.de


http://www.hartzkom.de



Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Immobilienrecht

23 Ocak 2015

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht -

Mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer


Arbeitnehmern über 58 Jahren dürfen zumindest bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten per Arbeitsvertrag zwei zusätzliche Urlaubstage zugestanden werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht nach Mitteilung der D.A.S. Eine unzulässige Ungleichbehandlung mit jüngeren Mitarbeitern liegt in einem solchen Fall nicht vor.

BAG, Az. 9 AZR 956/12


Hintergrundinformation:

Wieviel Urlaub Arbeitnehmer erhalten, ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz, aber auch aus Tarif- und Arbeitsverträgen. Das Gesetz gesteht Arbeitnehmern einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen zu. Es unterscheidet nicht zwischen jüngeren und älteren Arbeitnehmern. Bisher vertraten die Gerichte meist die Ansicht, dass auch per Arbeitsvertrag Älteren kein längerer Urlaub gewährt werden könne als Jüngeren – dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung. Der Fall: Ein Betrieb produzierte Schuhe. Arbeitnehmer in der Produktion durften sich nach Vollendung des 58. Lebensjahres über zwei Tage mehr Urlaub freuen. Insgesamt wurden ihnen per Arbeitsvertrag 36 Werktage Urlaub im Jahr zugesprochen. Einige jüngere Arbeitnehmer des Betriebes fühlten sich benachteiligt. Sie gingen vor Gericht und beriefen sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das grundsätzlich eine Ungleichbehandlung aus Altersgründen verbietet. Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die betriebliche Regelung wirksam sei. Der Arbeitgeber habe in dieser Sache einen gewissen Ermessensspielraum. Dieser sei nicht überschritten worden durch die Einschätzung, dass gerade bei der körperlich schweren und ermüdenden Arbeit in der Schuhproduktion zwei Tage mehr Urlaub im Jahr für ältere Arbeitnehmer angemessen seien. Auch der mangels Tarifbindung hier nicht anwendbare Manteltarifvertrag der Schuhindustrie enthalte eine solche Regelung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2014, Az. 9 AZR 956/12


Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.


Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die “D.A.S. Rechtsschutzversicherung” als Quelle an.


Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!


Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de


Firmenkontakt

D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Dr. Monika Stobrawe

Victoriaplatz 2

40477 Düsseldorf

0211 477-5570

Monika.Stobrawe@ergo.de


http://www.ergo.com


Pressekontakt

HARTZKOM

Katja Rheude

Anglerstr. 11

80339 München

089 9984610

das@hartzkom.de


http://www.hartzkom.de



Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Arbeitsrecht

13 Ocak 2015

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht -

Irritationen durch Zusatz-Verkehrsschild “Schneeflocke”


Wird zusätzlich zu einer Geschwindigkeitsbegrenzung ein Verkehrszeichen mit einer stilisierten Schneeflocke verwendet, bedeutet das nicht, dass das Tempolimit nur bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt. Nach Mitteilung der D.A.S. bestätigte das OLG Hamm ein Bußgeld und ein Fahrverbot gegen einen Autofahrer, der eine solche Begrenzung nicht eingehalten hatte.

OLG Hamm, Az. 1 RBs 125/14


Hintergrundinformation:

Manchmal sind Verkehrszeichen zwar gut gemeint, sorgen beim Verkehrsteilnehmer aber für Fehlinterpretationen. 2009 hat der Gesetzgeber bereits einige Verkehrsschilder abgeschafft, die als überflüssig angesehen wurden – zum Beispiel die “Schneeflocke”, ein entsprechendes schwarzes Symbol auf weißem Grund in einem roten Dreieck. Das Schild sollte vor winterlichen Straßenverhältnissen warnen. Aber: Als Zusatzzeichen (auf einem weißen Schild mit schwarzem Rand) gibt es die “Schneeflocke” noch. Sie kann als ein sogenanntes Sinnbild in Verbindung mit anderen Verkehrszeichen auf Schnee- und Eisglätte hinweisen. Der Fall: Ein Autofahrer war im Januar 2014 auf der B 54 unterwegs. Dort begegnete er einem elektronisch gesteuerten Verkehrsschild, das eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnete – in Verbindung mit dem Zusatzschild “Schneeflocke”. Der Mann nahm an, dass das Tempolimit nur bei Schneefall gelten sollte. Es herrschten aber gerade keine winterlichen Straßenverhältnisse. Daher drückte er aufs Gas und wurde prompt geblitzt – mit 125 km/h. Die Folge: 160 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Der Autofahrer ging gegen den Bescheid vor. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte Bußgeld und Fahrverbot. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, erklärte das Gericht, dass sich die “Schneeflocke” hier nicht mit dem Zusatzschild “bei Nässe” vergleichen ließe. Bei letzterem gelte eine Geschwindigkeitsbegrenzung tatsächlich nur, wenn die Straße feucht sei. Das Zusatzschild “Schneeflocke” solle lediglich die Akzeptanz der Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen. Diese sei unabhängig von der Wetterlage und ohne zeitliche Begrenzung einzuhalten.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, Az. 1 RBs 125/14


Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.


Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.


Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die “D.A.S. Rechtsschutzversicherung” als Quelle an.


Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!


Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de


Firmenkontakt

D.A.S. Rechtsschutzversicherung

Dr. Monika Stobrawe

Victoriaplatz 2

40477 Düsseldorf

0211 477-5570

Monika.Stobrawe@ergo.de


http://www.ergo.com


Pressekontakt

HARTZKOM

Katja Rheude

Anglerstr. 11

80339 München

089 9984610

das@hartzkom.de


http://www.hartzkom.de



Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Straßenverkehrsrecht