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24 Eylül 2015

Zur Befristung eines Arbeitsvertrags wegen Vertretung eines anderen Arbeitnehmers

Ein Arbeitsvertrag kann auch dann mit dem Sachgrund der Vertretung befristet werden, wenn der Arbeitgeber in der Lage gewesen wäre, den Vertretenen mit den Aufgaben des Vertreters zu beauftragen.


BildOb und wie die Arbeit dann umverteilt wurde, ist unerheblich – BAG vom 11.02.2015, 7 AZR 113/13.


Das Urteil zur Vertretung


§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sieht vor, dass ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet beschäftigt werden kann. Klassische Beispiele sind die Elternzeit oder die längere Erkrankung des oder der Vertretenen. In diesem Fall darf die Befristung auch länger als zwei Jahre vereinbart werden.


Ein solche Befristung ist nicht nur zulässig, wenn der Vertreter die Aufgaben des Vertretenen direkt übernimmt, also unmittelbar auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt wird. Es gibt auch die Fälle der sog. mittelbaren Vertretung, bei denen ein anderer Stammarbeitnehmer auf dem Arbeitsplatz des Vertretenen eingesetzt wird und der befristet Eingestellte dessen Aufgaben übernimmt oder aber die Arbeit komplett neu verteilt wird. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters im Fall einer Entfristungsklage vorzutragen und zu beweisen.


Es ist aber auch denkbar, dass dem Vertreter Aufgaben übertragen werden, die der Vertreter nie ausgeübt hat, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, dem Vertretenen die Aufgaben des Vertreters zuzuweisen. Erforderlich ist in diesem Fall weiter, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben dem abwesenden Arbeitnehmer erkennbar zuordnet. Dies kann durch eine Angabe im Arbeitsvertrag geschehen.


Der Fall zur Vertretung


Dies hielt das Bundesarbeitsgericht für möglich in dem Fall einer bei der Bundesagentur für Arbeit von 2009 bis 2011 befristet angestellten Mitarbeiterin. Sie war Mitglied eines Teams von – auf Vollzeitstellen umgerechnet – 8,5 Mitarbeitern, die sich zum Teil mit der Gewährung von Arbeitslosengeld, zum Teil mit dem Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe / Ausbildungsgeld / Übergangsgeld befasste. Die Klägerin war durchgehend im Bereich des Arbeitslosengeldes eingesetzt, die befristete Anstellung wurde im Jahr 2011 mit der Vertretung einer Kollegin begründet, die sich stets mit der Berufsausbildungsbeihilfe befasst hatte. Eine Vertretungskette konnte die Arbeitgeberin auch nicht nachweisen, so dass auch kein Fall der mittelbaren Vertretung begründet werden konnte. Sie konnte sich aber möglicherweise auf einen Fall der sog. gedanklichen Zuordnung berufen. Der notwendige Verweis im Arbeitsvertrag war gegeben, allerdings war streitig, ob die vertretene Kollegin nach einer Einarbeitung fachlich in der Lage gewesen wäre, die Aufgaben der Klägerin zu übernehmen. Aus diesem Grund wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück zu verwiesen.


Dieser Fall macht einmal deutlich, dass es aus Arbeitnehmersicht kaum abzuschätzen ist, ob der Sachgrund der Vertretung wirksam vereinbart ist. Zum Einen dürfte der Vertreter weder den Arbeitsvertrag und die Aufgabenbeschreibung des Vertreteres kennen, zum Anderen dürfte er auch nicht wissen, wozu er fachlich in der Lage ist. Dies umso mehr in den Fällen, in denen er der Vertretenen nicht kennengelernt hat.


Haben Sie Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen unter Verweis auf den Rechtsgrund der Vertretung? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei.


Über:


Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Deutschland


fon ..: 0202 76988091
fax ..: 0202 76988092
web ..: http://www.kanzlei-scheibeler.de
email : kanzlei@kanzlei-scheibeler.de


Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.

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16 Eylül 2015

Wann ist eine Befristung bei wissenschaftlichem Personal wirksam?

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14.


Ausgangslage:


Das WissZeitVG (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) sieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 vor, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen zulässig ist, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers überwiegend aus Drittmitteln finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Arbeitnehmer überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.


Fall:


Elf Jahre lang war ein Mathematiker an der Universität Gießen mit insgesamt 16 hintereinander befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden. Der Arbeitnehmer sah nun zumindest die letzte Befristung als unwirksam an.


Vor dem Arbeitsgericht Gießen hatte der Arbeitnehmer noch Recht bekommen. Das Land Hessen hatte als Träger der Universität für die Finanzierung seiner Stelle gesorgt. Das Land Hessen sei aber nach Meinung des Arbeitsgerichts kein „Dritter“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG.


Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen:


Das Landesarbeitsgericht Hessen verwies auf die Gesetzesbegründung zur Norm des § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG, woraus sich ergebe, dass auch das Land Hessen als Dritten einzuordnen sei und gab somit dem Arbeitgeber Recht.


Prüfung von Rechtsmissbrauch:


Aufgrund der zahlreichen Befristungen über einen langjährigen Zeitraum hat das Gericht zusätzlich aber auch noch eine dahingehende Prüfung vorgenommen, ob die Befristung rechtsmissbräuchlich und dadurch unwirksam sei. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die Befristung im vorliegenden Fall zulässig sei.


Quelle:


Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.08.2015, Az. 2 Sa 1210/14

vorhergehend: Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 01.08.2014, Az. 10 Ca 14/14


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:


Die Arbeitsgerichte prüfen in entsprechenden Fallkonstellationen stets nur, ob die letzte Befristung unwirksam ist. Zudem muss eine Klage spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der letzten Befristung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.


Fachanwaltstipp Arbeitgeber:


Neuregelungen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz sollen Anfang 2016 In Kraft treten. Der vom Bundesbildungsministerium vorgelegte Gesetzesentwurf muss allerdings noch im Bundestag beschlossen werden.


13.8.2015


Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.


Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de


Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com


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