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22 Haziran 2015

Chemieindustrie: Einkommen bei Führungskräften 2014 moderat gestiegen

Im Jahr 2014 sind die Gesamteinkommen der Chemie-Führungskräfte um 3,7 Prozent gestiegen. Dies ist das Ergebnis der Einkommensumfrage des Führungskräfteverbandes Chemie VAA.


Chemieindustrie: Einkommen bei Führungskräften 2014 moderat gestiegen(Mynewsdesk) Im Jahr 2014 sind die Gesamteinkommen der Führungskräfte in der chemischen Industrie um durchschnittlich 3,7 Prozent gestiegen. Dies ist das Ergebnis der Einkommensumfrage des Führungskräfteverbandes Chemie VAA. Keine Steigerung gegenüber dem Vorjahr gab es dagegen bei den Bonuszahlungen.


Für die meisten Führungskräfte in der chemisch-pharmazeutischen Industrie ist die Steigerung des Gesamteinkommens um 3,7 Prozent im vergangenen Jahr auf Zuwächse im Fixeinkommen zurückzuführen. Während die Fixeinkommen 2014 im Schnitt um drei Prozent stiegen, ist das Niveau der variablen Bezüge im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben. Einfluss auf die Einkommensentwicklung hatten neben den Fixgehältern auch sonstige Einkommensbestandteile wie Aktienoptionen.


Laut den Umfrageergebnissen setzt sich das Gesamteinkommen der außertariflichen und leitenden Angestellten zu 82 Prozent aus dem Fixgehalt, zu 14 Prozent aus Bonuszahlungen und zu vier Prozent aus sonstigen Gehaltsbestandteilen zusammen. „Gegenüber 2013 hat sich diese Einkommensstruktur kaum verändert“, erklärt der Vorsitzende der VAA-Kommission Einkommen Dieter Jorra. Nach Ansicht des 2. VAA-Vorsitzenden Rainer Nachtrab fielen die Einkommenssteigerungen wie in den Vorjahren moderat aus: „Die variable Vergütung ist für die Chemie-Führungskräfte ein ganz wesentlicher Einkommensbestandteil. Sie ist an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen ausgerichtet.“ Für die nahezu unveränderten Bonuszahlungen sei die gedämpfte Konjunkturentwicklung der Chemieindustrie 2014 ursächlich, betont Nachtrab.


In seiner von der RWTH Aachen University wissenschaftlich begleiteten Studie zur Einkommenssituation von Führungskräften in der chemisch-pharmazeutischen Industrie und den angrenzenden Branchen hat der VAA insgesamt 18.000 Mitglieder befragt. Mit der Einkommensumfrage liefert der Verband einen einzigartigen Überblick über die Gehaltsentwicklung in der Chemiebranche. „Das Alleinstellungsmerkmal der VAA-Einkommensumfrage ist die empirisch gesicherte Längsschnittbetrachtung zur Entwicklung der einzelnen Entgeltbestandteile“, erläutert Nachtrab. Außerdem ermögliche die Studie den Vergleich einer homogenen Teilnehmergruppe.


Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/b8gev0


Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/wirtschaft/chemieindustrie-einkommen-bei-fuehrungskraeften-2014-moderat-gestiegen-20975


Die Führungskräfte Chemie sind zusammengeschlossen im Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie (VAA). Als Berufsverband und Berufsgewerkschaft vertritt der VAA die Interessen von rund 30.000 Führungskräften aller Berufsgruppen in der chemischen (mehr …)



http://www.prnews24.com/Chemieindustrie: Einkommen bei Führungskräften 2014 moderat gestiegen

29 Ocak 2015

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen -


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Unterhalts, den Kinder für ihre Eltern zahlen, das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind über geringere Einkünfte als der Ehepartner verfügt. Von diesem Familieneinkommen werden vor der Berechnung des Elternunterhalts (http://www.familienanwaelte-dav.de) zunächst die Kosten für die Familienführung abgezogen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2014 (AZ:XII ZB 25/13).


Sozialamt verlangt Pflegekosten

Das Sozialamt forderte von der Tochter einen Ausgleich für Heimpflege-Kosten für ihren inzwischen verstorbenen Vater. Es handelte sich um Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wurden. Die Frau ist verheiratet. Sie verfügt selbst über ein Einkommen von rund 1.800 Euro; ihr Ehemann bezieht ein Netto-Einkommen von rund 4.000 Euro. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung, die Frau unterhält außerdem ein Pferd.


Die Tochter hatte zunächst 267 Euro Unterhalt monatlich gezahlt. Diesen Unterhalt reduzierte sie später auf 115 Euro. Das Sozialamt forderte vergeblich die Zahlung von 1.335 Euro für Rückstände und 418 Euro laufenden Unterhalt.


Elternunterhalt bemisst sich am gesamten Familieneinkommen

Der BGH verurteilte die Frau zur Zahlung. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit komme es nicht allein auf ihr Einkommen als unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses Einkommen fließe wie das Einkommen des Partners in das Familieneinkommen. Nach Abzug des Familienbedarfs ergebe sich der Betrag, aus dem sich der Elternunterhalt bemesse. Damit stellte der BGH erstmals klar, dass das gesamte Familieneinkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit waren die Gerichte häufig nur von dem Einkommen des jeweilig unterhaltspflichtigen Kindes ausgegangen, inklusive eines möglichen Taschengeldes durch den besser verdienenden Partner. Nunmehr werden alle Einkommen zusammengerechnet und der Familienbedarf abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Unterhalt, der für Eltern zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Kosten für die Pflege älterer Menschen immer weiter steigen und nicht von der Pflegeversicherung gezahlt werden. Zur Finanzierung der Lücke werden nunmehr verstärkt die Kinder herangezogen.


Anwalt einschalten

Da die Berechnungsmethode so kompliziert ist, dass auch den Behörden häufig Fehler unterlaufen, ist es unbedingt erforderlich, sich bei der Berechnung des Elternunterhalts professioneller Hilfe durch eine Familienrechtsanwältin oder einen

-anwalt zu bedienen.


Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)

Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)


Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.


Kontakt

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Swen Walentowski

Littenstraße 11

10179 Berlin

030 726152-129

presse@familienanwaelte-dav.de


http://www.familienanwaelte-dav.de



Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

20 Ocak 2015

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen -


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Unterhalts, den Kinder für ihre Eltern zahlen, das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind über geringere Einkünfte als der Ehepartner verfügt. Von diesem Familieneinkommen werden vor der Berechnung des Elternunterhalts (http://www.familienanwaelte-dav.de) zunächst die Kosten für die Familienführung abgezogen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2014 (AZ:XII ZB 25/13).


Sozialamt verlangt Pflegekosten

Das Sozialamt forderte von der Tochter einen Ausgleich für Heimpflege-Kosten für ihren inzwischen verstorbenen Vater. Es handelte sich um Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wurden. Die Frau ist verheiratet. Sie verfügt selbst über ein Einkommen von rund 1.800 Euro; ihr Ehemann bezieht ein Netto-Einkommen von rund 4.000 Euro. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung, die Frau unterhält außerdem ein Pferd.


Die Tochter hatte zunächst 267 Euro Unterhalt monatlich gezahlt. Diesen Unterhalt reduzierte sie später auf 115 Euro. Das Sozialamt forderte vergeblich die Zahlung von 1.335 Euro für Rückstände und 418 Euro laufenden Unterhalt.


Elternunterhalt bemisst sich am gesamten Familieneinkommen

Der BGH verurteilte die Frau zur Zahlung. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit komme es nicht allein auf ihr Einkommen als unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses Einkommen fließe wie das Einkommen des Partners in das Familieneinkommen. Nach Abzug des Familienbedarfs ergebe sich der Betrag, aus dem sich der Elternunterhalt bemesse. Damit stellte der BGH erstmals klar, dass das gesamte Familieneinkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit waren die Gerichte häufig nur von dem Einkommen des jeweilig unterhaltspflichtigen Kindes ausgegangen, inklusive eines möglichen Taschengeldes durch den besser verdienenden Partner. Nunmehr werden alle Einkommen zusammengerechnet und der Familienbedarf abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Unterhalt, der für Eltern zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Kosten für die Pflege älterer Menschen immer weiter steigen und nicht von der Pflegeversicherung gezahlt werden. Zur Finanzierung der Lücke werden nunmehr verstärkt die Kinder herangezogen.


Anwalt einschalten

Da die Berechnungsmethode so kompliziert ist, dass auch den Behörden häufig Fehler unterlaufen, ist es unbedingt erforderlich, sich bei der Berechnung des Elternunterhalts professioneller Hilfe durch eine Familienrechtsanwältin oder einen

-anwalt zu bedienen.


Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)

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Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

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Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen