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4 Ağustos 2015

Scheidung: Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich

Scheidung: Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglichKöln/Berlin (DAV). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (http://familienanwaelte-dav.de) bei einer Scheidung ist die Ausnahme, aber möglich. Ist der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in unterschiedlicher Höhe erworbenen Rentenanwartschaften, unbillig, kann er auf Antrag ausgeschlossen werden.


Das Amtsgericht Köln entschied, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden könne, wenn ein Ehepartner in einem kurzen Zeitraum viel Geld vom gemeinsamen Konto oder dem des Partners abgehoben und für sich verwendet habe. Weitere Voraussetzung sei auch, dass die Ehe nur einen kurzen Zeitraum dauerte, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).


Versorgungsausgleich bei kurzer Ehe und Unbilligkeit

Das Ehepaar wurde geschieden. Dabei sollte auch der Versorgungsausgleich geregelt werden. Die Frau musste ausgleichen, da sie höhere Rentenanwartschaften erworben hatte und auch insgesamt finanziell besser dastand. Sie beantragte, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dies begründete sie damit, dass ihr Mann in knapp einem Jahr rund 17.000 Euro von ihrem Konto abgehoben und für sich verwendet habe. Sie habe das Konto selbst wieder auffüllen müssen.


Gericht: Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Das Gericht schloss den Versorgungsausgleich in Höhe von 15.000 Euro aus. Der Ehemann habe nicht dargelegt, was er mit den 17.000 Euro gemacht habe. Dieses Verhalten in Verbindung mit der recht kurzen Ehedauer von etwas mehr als drei Jahren rechtfertige es, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Besonders hob das Gericht hervor, dass der Mann das Geld in einem kurzen Zeitraum von einem Jahr verbraucht habe.


Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.


Kontakt

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Swen Walentowski

Littenstraße 11

10179 Berlin

030 726152-129

presse@familienanwaelte-dav.de

http://www.familienanwaelte-dav.de



http://www.prnews24.com/Scheidung: Ausschluss des Versorgungsausgleichs möglich

3 Ağustos 2015

Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin - Mitsprache des Vaters

Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin - Mitsprache des VatersKarlsruhe/Berlin (DAV). Will die eingetragene Lebenspartnerin (http://familienanwaelte-dav.de) der Mutter des Kindes dieses adoptieren, muss dem Vater die Möglichkeit gegeben werden, sich an der Entscheidung zu beteiligen. Dabei sind die Anforderungen bei (anonymen) Samenspenden nicht zu überziehen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.


Kindesadoption in eingetragener Lebenspartnerschaft

Der Fall ereignete sich in Berlin. Die Frau und ihre Partnerin, Mutter des Kindes, leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das Kind wurde mit Hilfe einer (privaten) Samenspende gezeugt. Die Lebenspartnerin der Mutter wollte das Kind als eigenes annehmen. Eine Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters legte sie nicht vor. Ihr seien zwar Name und Anschrift bekannt, der biologische Vater habe sie aber dazu aufgefordert, ihn nicht zu nennen.


Das Amtsgericht lehnt den Adoptionsantrag ab. Es hätte die Zustimmung des leiblichen Vaters vorliegen müssen.


BGH: Samenspender beteiligt sich nicht – Adoption möglich

Vor dem Bundesgerichtshof bekam die Frau Recht. Wenn der leibliche Vater sich nicht an der Entscheidung beteiligen wolle, sei auch seine Einwilligung nicht erforderlich. Für das höchste deutsche Zivilgericht war erkennbar, dass der Samenspender seine Vaterstellung gegenüber dem Kind eben nicht einnehmen wollte. Dies sei bei anonymen Samenspenden auch meist der Fall. In solchen Fällen ist also eine Adoption auch ohne ausdrückliche Einwilligung möglich.


Bundesgerichtshof am 18. Februar 2015 (AZ: XII ZB 473/13)


Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.


Kontakt

Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

Swen Walentowski

Littenstraße 11

10179 Berlin

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29 Ocak 2015

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen -


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Unterhalts, den Kinder für ihre Eltern zahlen, das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind über geringere Einkünfte als der Ehepartner verfügt. Von diesem Familieneinkommen werden vor der Berechnung des Elternunterhalts (http://www.familienanwaelte-dav.de) zunächst die Kosten für die Familienführung abgezogen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2014 (AZ:XII ZB 25/13).


Sozialamt verlangt Pflegekosten

Das Sozialamt forderte von der Tochter einen Ausgleich für Heimpflege-Kosten für ihren inzwischen verstorbenen Vater. Es handelte sich um Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wurden. Die Frau ist verheiratet. Sie verfügt selbst über ein Einkommen von rund 1.800 Euro; ihr Ehemann bezieht ein Netto-Einkommen von rund 4.000 Euro. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung, die Frau unterhält außerdem ein Pferd.


Die Tochter hatte zunächst 267 Euro Unterhalt monatlich gezahlt. Diesen Unterhalt reduzierte sie später auf 115 Euro. Das Sozialamt forderte vergeblich die Zahlung von 1.335 Euro für Rückstände und 418 Euro laufenden Unterhalt.


Elternunterhalt bemisst sich am gesamten Familieneinkommen

Der BGH verurteilte die Frau zur Zahlung. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit komme es nicht allein auf ihr Einkommen als unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses Einkommen fließe wie das Einkommen des Partners in das Familieneinkommen. Nach Abzug des Familienbedarfs ergebe sich der Betrag, aus dem sich der Elternunterhalt bemesse. Damit stellte der BGH erstmals klar, dass das gesamte Familieneinkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit waren die Gerichte häufig nur von dem Einkommen des jeweilig unterhaltspflichtigen Kindes ausgegangen, inklusive eines möglichen Taschengeldes durch den besser verdienenden Partner. Nunmehr werden alle Einkommen zusammengerechnet und der Familienbedarf abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Unterhalt, der für Eltern zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Kosten für die Pflege älterer Menschen immer weiter steigen und nicht von der Pflegeversicherung gezahlt werden. Zur Finanzierung der Lücke werden nunmehr verstärkt die Kinder herangezogen.


Anwalt einschalten

Da die Berechnungsmethode so kompliziert ist, dass auch den Behörden häufig Fehler unterlaufen, ist es unbedingt erforderlich, sich bei der Berechnung des Elternunterhalts professioneller Hilfe durch eine Familienrechtsanwältin oder einen

-anwalt zu bedienen.


Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)

Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)


Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.


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Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein

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Littenstraße 11

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Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

20 Ocak 2015

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen

Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen -


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass bei der Berechnung des Unterhalts, den Kinder für ihre Eltern zahlen, das gesamte Familieneinkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch dann, wenn das unterhaltspflichtige Kind über geringere Einkünfte als der Ehepartner verfügt. Von diesem Familieneinkommen werden vor der Berechnung des Elternunterhalts (http://www.familienanwaelte-dav.de) zunächst die Kosten für die Familienführung abgezogen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05. Februar 2014 (AZ:XII ZB 25/13).


Sozialamt verlangt Pflegekosten

Das Sozialamt forderte von der Tochter einen Ausgleich für Heimpflege-Kosten für ihren inzwischen verstorbenen Vater. Es handelte sich um Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt wurden. Die Frau ist verheiratet. Sie verfügt selbst über ein Einkommen von rund 1.800 Euro; ihr Ehemann bezieht ein Netto-Einkommen von rund 4.000 Euro. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung, die Frau unterhält außerdem ein Pferd.


Die Tochter hatte zunächst 267 Euro Unterhalt monatlich gezahlt. Diesen Unterhalt reduzierte sie später auf 115 Euro. Das Sozialamt forderte vergeblich die Zahlung von 1.335 Euro für Rückstände und 418 Euro laufenden Unterhalt.


Elternunterhalt bemisst sich am gesamten Familieneinkommen

Der BGH verurteilte die Frau zur Zahlung. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit komme es nicht allein auf ihr Einkommen als unterhaltspflichtiges Kind an. Dieses Einkommen fließe wie das Einkommen des Partners in das Familieneinkommen. Nach Abzug des Familienbedarfs ergebe sich der Betrag, aus dem sich der Elternunterhalt bemesse. Damit stellte der BGH erstmals klar, dass das gesamte Familieneinkommen bei der Berechnung des Elternunterhalts zu berücksichtigen ist. In der Vergangenheit waren die Gerichte häufig nur von dem Einkommen des jeweilig unterhaltspflichtigen Kindes ausgegangen, inklusive eines möglichen Taschengeldes durch den besser verdienenden Partner. Nunmehr werden alle Einkommen zusammengerechnet und der Familienbedarf abgezogen. Daraus ergibt sich dann der Unterhalt, der für Eltern zu zahlen ist. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, weil die Kosten für die Pflege älterer Menschen immer weiter steigen und nicht von der Pflegeversicherung gezahlt werden. Zur Finanzierung der Lücke werden nunmehr verstärkt die Kinder herangezogen.


Anwalt einschalten

Da die Berechnungsmethode so kompliziert ist, dass auch den Behörden häufig Fehler unterlaufen, ist es unbedingt erforderlich, sich bei der Berechnung des Elternunterhalts professioneller Hilfe durch eine Familienrechtsanwältin oder einen

-anwalt zu bedienen.


Informationen: familienanwaelte-dav.de (http://www.familienanwaelte-dav.de)

Unterhaltsforum: unterhaltsforum.de (http://www.unterhaltsforum.de)


Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand – in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.

Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.


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Elternunterhalt bemisst sich nach dem gesamten Familieneinkommen