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18 Ağustos 2015

OLG Celle zum Streitwert bei Klagen zum Widerruf von Darlehen

Streitwert nicht immer automatisch Restvaluta des Darlehens


In einem vom OLG Celle zu entscheidenden Beschwerdeverfahren über den Streitwert einer Feststellungsklage zur Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs stellt der dortige Senat auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen des streitigen Darlehens ab (OLG Celle 3. Zivilsenat , Beschluss vom 22. Juli 2015 , Az: 3 W 48/15). Das Landgericht, das den Ursprungsstreit entschieden hatte, stellte demgegenüber auf die Restdarlehensvaluta (EUR 168.000)ab. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser in der Praxis relevanten Thematik fehlt bislang.


Die Kläger hatte im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass 4 Darlehen durch Widerruf beendet worden seien. Das Landgericht hatte mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf die Summe der 4 Darlehen festgesetzt, wogegen sich die Beschwerde der Kläger richtete, die nur einen Wert von 17.735, 42 EUR auf der Basis von 80 % ( positive Feststellung ) des 3,5-fachen Wertes des jährlichen Zinsbezuges der 4 Verträge festgesetzt erstrebten, während die Beklagte den angefochtenen Beschluss verteidigte.

Zutreffend führt das OLG aus, dass der Wert der Feststellungsklage sich grundsätzlich nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung durch die von ihnen erklärten Widerrufe der vier Kreditverträge richtet.Der Senat hatte in einem anderen Fall (3 W 22/14), in dem die Höhe der offenen Restvaluta streitig war, die Restvaluta als Streitwert angenommen und einen 20% Abzug hiervon vorgenommen.


Im hier interessierenden Fall wurde bei der Festsetzung des Wertes der Feststellungsklage nach dem Interesse der Kläger unter Berufung auf das Oberlandesgericht Stuttgart nach §§ 3, 9 ZPO auf den 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen abgestellt (vgl. Beschl. v. 30. Apr. 2015, 6 W 25/15, juris). Entscheidend für das OLG war, dass vorliegend die Höhe der Valuta gar nicht streitig war, „weil es sich um endfällige Darlehen gehandelt hat, auf die nur Zinsen gezahlt wurden, mithin die Gesamtbeträge – unstreitig – offen sind, sodass dieser Betrag nicht das wirkliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung darstellt. Vielmehr ist Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Rückabwicklung, d. h. die jeweils erhaltenen Beträge sind zurückzuerstatten. Die Kläger müssen daher die erhaltene Darlehensvaluta an die Beklagte zurückzahlen, was allerdings auch ohne Widerruf der Darlehensverträge der Fall wäre, sodass diese Beträge bei der Festsetzung des Streitwertes außer Ansatz bleiben müssen. Daneben wären die Kläger im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet, den marktüblichen Zins, in der Regel der Vertragszins, an die Beklagte zu zahlen. Ihrerseits würden die Kläger die von ihnen geleisteten Zinszahlungen nebst Nutzungsersatz erhalten (nach BGH der Verzugszinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz), was für die Höhe des Streitwertes zu saldieren wäre. Wenn – wie hier – die Endfälligkeit, mithin der Rückzahlungszeitpunkt der Darlehen erst Ende 2019 ist, wird der Darlehensnehmer im Regelfall nach einem wirksamen Widerruf die Darlehen zinsgünstiger umschulden, d. h. das Interesse an dem Widerruf besteht an sich in der Zinsdifferenz zwischen dem widerrufenen Darlehen und dem neu abgeschlossenen Darlehen, wobei letzteres in der Regel unbekannt ist und zudem nach der Laufzeit ohnehin differieren kann. Auf dieser Grundlage stellt sich die vom Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O.) vorgenommene Schätzung mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Vertragszinsen zum einen als zutreffende Bewertung nach dem Interesse der Kläger an der Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge dar und gibt den Gerichten eine handhabbare Möglichkeit, rechnerisch nachvollziehbar den Wert festzusetzen.“


Nach Auffassung des OLG wurde von den Klägern die Feststellung der Beendigung der Darlehensverträge und somit das Nicht – mehr – Bestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt, und damit eine negative Feststellung, sodass der übliche Abzug von 20 % im Rahmen einer nur positiven Feststellung – entgegen der Auffassung der Kläger – nicht vorzunehmen war.


LSS Rechtsanwälte unterhalten innerhalb des bankrechtlichen Dezernats seit 2012 eine Einheit für den Widerruf von Kreditverträgen und haben bereits kundenfreundliche Entscheidungen vor unterschiedlichen Gerichten erstritten und außergerichtliche Vergleiche mit unterschiedlichen Banken geschlossen. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Matthias Schröder.


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25 Haziran 2015

Landgericht Köln stellt Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fest -

Kunde kann Darlehen nach Jahren wirksam widerrufen


In einem von der Kanzlei LSS Rechtsanwälte erstrittenen Urteil, welches am 25.06.2015 verkündet wurde, hat die 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln festgestellt (LG Köln, Az. 22 O 63/15), dass ein Ehepaar aus Köln ihren im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrag noch im Jahre 2014 widerrufen konnte, weil die seinerzeit verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann mangels ordnungsgemäßer Belehrung nie zu laufen. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist “frühestens” mit Erhalt der Belehrung beginne. Dass dies fehlerhaft ist, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2012 entschieden. Die Sparkasse berief sich jedoch darauf, dass sie bei der Belehrung das Muster des Gesetzgebers verwendet hätte und deshalb Vertrauensschutz genieße. Das Landgericht lies dies nicht gelten und folgte der Argumentation des Frankfurter Bankrechtlers, Rechtsanwalt Andreas Müller, der der Sparkasse mehrere Abweichungen im Verfahren nachwies, die vom Gericht als wesentliche inhaltliche und formale Abweichungen gewertet wurden. So fügte das Kreditinstitut zwei Fußnoten in die Belehrung ein. Ob die Einfügung solcher Fußnoten schädlich ist oder nicht, ist in der aktuellen Rechtsprechung nicht unumstritten. Nach Auffassung von Rechtanwalt Andreas Müller ist die Entscheidung des Landgerichts Köln jedoch sehr ausführlich und überzeugend begründet und setzt sich auch mit abweichender Rechtsprechung auseinander. Die Argumentation der Sparkasse die Fußnoten seien nur Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter und verwirrten Kunden nicht, ließ das Gericht jedenfalls nicht gelten. Das Gericht wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, was solche Mitarbeiteranweisungen im Kundenexemplar zu suchen hätten. Interessant an der Entscheidung ist auch, dass die Einrede der Verwirkung, die die Bank erhoben hatte, vom Gericht verworfen wird. Die Frage ist höchstrichterlich bislang ungeklärt, da eine für den 23.06.2015 anberaumte Verhandlung des BGH abgesetzt wurde. Die Mehrheit der Bankrechtsexperten mutmaßen, dass die Bank den klagenden Anleger vor der Verhandlung entschädigt hat, weil man eine kundenfreundliche Entscheidung erwartete, die mit allen Mitteln verhindert werden sollte.


LSS Rechtsanwälte unterhalten ein Bankrechtsdezernat mit einem aktuellen Schwerpunkt im Kreditrecht. Darlehensnehmer werden bundesweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


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