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21 Mayıs 2015

Absicherung einer Anzahlung durch Bürgschaft?

Absicherung einer Anzahlung durch Bürgschaft? Wer eine Industrieanlage bestellt, muss in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20 % bis 40 % des Kaufpreises leisten. Gleiches gilt beim Kauf anderer investitionsintensiver Güter. Der Besteller kann natürlich versuchen, eine Anzahlung “wegzuverhandeln” oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. “Der Maschinenhersteller wird regelmäßig aber die Herstellung der Anlage nur beginnen wollen oder können, wenn er für seine Investitionen eine Anschubfinanzierung erhält”, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. “Zumindest wird er bei einem längeren Herstellungsprozess auf Teilzahlungen nach Arbeitsfortschritt bestehen.” Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Anzahlung als auch die Teilzahlung nach “Meilensteinen” üblich und in der Regel angemessen.


Der Besteller sollte sein Augenmerk darauf legen, seine Anzahlung oder Teilzahlung effektiv abzusichern. Denn wenn der Verkäufer oder Hersteller der Anlage insolvent wird oder aus anderen Gründen die Leistung nicht erbringt, sollte der Auftraggeber zumindest seine Anzahlung zurück erhalten. Branchenüblich ist eine Bürgschaft durch eine Bank oder Versicherung in Form einer “Anzahlungsbürgschaft” oder “Vertragserfüllungsbürgschaft”. Entscheidend ist, dass der Bürge über hinreichend Bonität verfügt. Der Besteller sollte weiter darauf achten, den Verkäufer schon im Kaufvertrag zur Beibringung einer Bürgschaft zu verpflichten. Diese “Sicherungsvereinbarung” tritt rechtlich neben den eigentlichen Anlagenkaufvertrag. “Die Vertragspartner sollten schon in der Sicherungsvereinbarung die wesentlichen Inhalte der zu stellenden Bürgschaft festlegen”, empfiehlt Marius Breucker.


Verschiedene Modelle kommen in Betracht: Die stärkste Position erlangt der Besteller durch eine Bürgschaft “auf erstes Anfordern”: In diesem Fall verpflichtet sich der Bürge auf eine Anforderung des Bestellers unverzüglich zu bezahlen, ohne die Voraussetzungen des Sicherungsfalles im Einzelnen zu prüfen und ohne etwaige Einwendungen zu erheben. Eine solch weitreichende Bürgschaft ist aber in der Praxis kaum oder nur zu ungünstigen Konditionen zu erhalten. Empfehlenswert ist daher ein Mittelweg: Der Bürge sollte sich “selbstschuldnerisch” verbürgen. Dies bedeutet, dass der Besteller nicht zunächst ein gerichtliches Verfahren mit Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchlaufen muss, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen darf. Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, so haftet er auch ohne dahingehende Vereinbarung “selbstschuldnerisch”. Zugleich kann der Bürge in der Bürgschaftsurkunde auf bestimmte Einreden verzichten und dem Besteller damit einen langwierigen Prozess vor Inanspruchnahme der Bürgschaft ersparen. “Ein Einredeverzicht darf aber nicht zu weitreichend sein, da die Erklärung ansonsten unwirksam sein könnte”, warnt Anwalt Marius Breucker. Insbesondere bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine differenzierte Regelung erforderlich.


Weitere Informationen zu Marius Breucker und zum Thema ” Absicherung einer Anzahlung durch Bürgschaft? ” sind auf


http://de.slideshare.net/MariusBreucker


und


www.amazon.de/Marius-Breucker/e/B00458CK6U


zu finden.


Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Dr. Marius Breucker

Charlottenstraße 22-24


70182 Stuttgart

Deutschland


E-Mail: marius.breucker@wueterich-breucker.de

Homepage: http://www.wueterich-breucker.de

Telefon: 0049 / 711 / 23 99 2 – 0


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18 Ocak 2015

Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess

Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess -

Anwalt Marius Breucker: Zur Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess


Praxis der Streitverkündung im ZivilprozessIn einen Rechtsstreit involviert zu werden, gilt allgemein als eher unerfreulich. Als Kläger kann man immerhin entscheiden, ob man einen Rechtsstreit initiiert oder nicht. Als Beklagter hingegen hat man keine Wahl: Man muss sich zwangsläufig mit einer erhobenen Klage auseinandersetzen. Aber selbst dann, wenn man am streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, kann man in einen Zivilprozess verwickelt werden: Wenn eine Partei eines Rechtsstreits je nach Ausgang des Verfahrens ihrerseits einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben glaubt oder den Anspruch eines Dritten befürchtet, kann sie dem Dritten den Streit verkünden.


“Das Institut der Streitverkündung in der Zivilprozessordnung ist eine Folge des Prinzips, dass ein zivilrechtliches Urteil nur zwischen den Parteien wirkt”, erläutert Rechtsanwalt Marius Breucker aus der in Stuttgart ansässigen Kanzlei Wüterich Breucker. Durch die Streitverkündung wird nämlich vermieden, dass zwei hintereinander geführte Prozesse widersprüchlich entschieden werden. Andernfalls müsste etwa der Händler in einer Lieferkette befürchten, für einen Mangel zwar vom Endkunden in Anspruch genommen zu werden, seinerseits aber nicht beim Hersteller Regress nehmen zu können, auch wenn der Mangel schon beim Hersteller vorhanden war. “In einer solchen Konstellation sollte der vom Kunden in Anspruch genommene Händler dem Hersteller den Streit verkünden. Auf diese Weise vermeidet er, dass er selbst wegen eines Mangels verurteilt wird, der Hersteller aber später gleichwohl noch einwenden kann, die Sache sei mangelfrei gewesen”, empfiehlt Anwalt Marius Breucker.


Die Streitverkündung muss schriftlich erklärt und dem Streitverkündungsempfänger zugestellt werden. Wer eine solche Streitverkündungsschrift erhält, kann entscheiden, ob er dem Rechtsstreit beitreten und damit auf den weiteren Verlauf Einfluss nehmen will. “Oftmals empfiehlt es sich, nach Erhalt einer Streitverkündungsschrift zunächst Akteneinsicht zu beantragen, um einen vollständigen Überblick über den bisherigen Prozessverlauf zu erhalten”, sagt Marius Breucker. Der Streitverkündungsempfänger kann entscheiden, auf welcher Seite er beitreten will. Er kann also sowohl der Partei beitreten, die ihm den Streit verkündet hat, also auch der Gegenpartei, sofern er an deren Obsiegen ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.


Der Streitverkündungsempfänger kann sich zudem auch entscheiden, keiner Partei beizutreten und dem Streitstreit gänzlich fern zu bleiben. “Diese Option will sorgsam erwogen sein, da man dann über den weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht informiert wird und mit dem späteren Ergebnis gleichwohl leben muss”, erläutert Marius Breucker und beschreibt damit den besonderen Effekt der Streitverkündung: Selbst wenn der Dritte, dem der Streit verkündet wird, nicht am Verfahren teilnimmt, muss er gleichwohl die Ergebnisse des ersten Rechtsstreits gegen sich gelten lassen. Insofern ist einer Partei die Streitverkündung immer dann zu empfehlen, wenn sie nach Beendigung des aktuellen Rechtsstreits einen Anspruch gegen eine dritte Partei geltend machen oder abwehren will.


Weitere Informationen über Dr. Marius Breucker und zum Thema ” Praxis der Streitverkündung im Zivilprozess (http://mariusbreucker.wordpress.com/2014/12/16/die-streitverkundung-im-zivilprozess/) ” sind auf:


https://de.scribd.com/doc/250474521/ (https://de.scribd.com/doc/250474521/Anwalt-Marius-Breucker-Zur-Praxis-der-Streitverkundung-im-Zivilprozess)


und


www.xing.com/profile/Marius_Breucker (http://www.xing.com/profile/Marius_Breucker)


zu finden.


Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags- und Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht, Familien- und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank- und Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins- und Sportrecht. Neben der rechtlichen Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen Diskussion.


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