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27 Ağustos 2015

Freizeitausgleich für Betriebsräte

Verfasserin: Rechtsanwältin Ingrid Heinlein, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf


Freizeitausgleich für Betriebsräte§ 3 ArbZG gilt auch bei Betriebsratstätigkeit


1.Betriebsratsarbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 ArbZG.

2.Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2

BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung

3.Eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn ansonsten bei Zusammenrechnung der für die Betriebsratstätigkeit aufgewendeten Zeiten mit den persönlichen Arbeitszeiten die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werden würde.


LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2015 – 12 TaBV 76/14

In dem Betrieb wird in Schichtarbeit gearbeitet. Es gibt zwei Frühschichten und eine Spätschicht, die um 11:05 Uhr beginnt und um 20:15 Uhr endet. Der Betriebsrat führt regelmäßig donnerstags von 8:00 bis 15:00 Uhr seine Sitzungen durch. Ursprünglich gewährte der Arbeitgeber den für die Spätschicht eingeteilten Betriebsratsmitgliedern Freizeitausgleich (FZA) für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung am selben Tag.

Anfang 2014 kündigte die Betriebsleiterin an, diese Praxis ändern zu wollen. Entsprechend verfuhr sie am 27.08.2014, einem Tag, an dem vormittags ab 8:00 Uhr eine Betriebsratssitzung stattfand. Im Schichtplan für diesen Tag war ein Betriebsratsmitglied für die Spätschicht eingeteilt. Hinzugefügt war ein Vermerk: „kein FZA am selben Tag!“. Das Betriebsratsmitglied, das an der Betriebsratssitzung teilnahm, nahm weisungsgemäß nach dem Ende der Sitzung die Arbeit auf, arbeitete allerdings nur bis 17:36 Uhr. In einem daraufhin vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren machte dieser geltend, Zeiten der Betriebsratssitzung und der am selben Tag erfolgten Arbeitsleistung müssten bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG zusammengerechnet werden.

Der Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht und dem LAG keinen Erfolg. Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats durch das LAG war, dass dieses für den Regelfall zwar davon ausgeht, dass Zeiten der Betriebsratstätigkeit und Arbeitsleistung zusammenzurechnen sind, nach seiner Auffassung aber auch Fallgestaltungen möglich sind, in denen etwas anderes gelten kann (Stichwort: unbegründeter Globalantrag). Der Betriebsrat hat gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde beim BAG eingelegt.

Wenn Zeiten der Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG sind, müssen diese Zeiten im Rahmen der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt werden. Die Frage stellt sich – wie im Ausgangsfall – vor allem, wenn Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit durchführen. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich von Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, wobei betriebsbedingte Gründe auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen unterschiedlicher Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann.

Das LAG Niedersachsen ist der Meinung, dass Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG ist und schließt dies zum einen daraus, dass die Mitglieder des Betriebsrats nach § 37 Abs. 1 BetrVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen, und zum anderen müsse der Arbeitgeber dann auch die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gegenüber dem Betriebsrat durchsetzen. Damit würde er aber in die Unabhängigkeit des Betriebsrats bei seiner Amtsführung eingreifen. Vorzugswürdig sei daher eine mittelbare Geltung der Maßstäbe des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des Betriebsratsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 BetrVG.

Das Betriebsratsmitglied müsse freigestellt werden, wenn ihm eine Arbeitsleistung unzumutbar sei. Im Regelfall sei dies der Fall, wenn bei Zusammenrechnung der Zeit der Betriebsratstätigkeit und der persönlichen Arbeitszeit die Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten werde. Es seien aber auch Situationen denkbar, in denen eine kurzfristige Überschreitung der Höchstarbeitszeit zumutbar sei, z.B. bei geringer Intensität der Betriebsratsarbeit oder wenn ein Personalengpass aufgrund eines unerwartet hohen Krankenstandes vorliege.

Fazit:

Die Entscheidung ist nicht frei von Unstimmigkeiten und Widersprüchen. Es trifft zwar zu, dass das Betriebsratsamt nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt ist. Daraus folgt jedoch lediglich, dass Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes ist. Eine Aussage darüber, ob die Schutzvorschriften des Arbeitszeitzeitgesetzes auf Betriebsratsarbeit Anwendung finden, enthält § 37 BetrVG nicht. Die auch vom LAG Niedersachsen befürwortete Berücksichtigung von Betriebsratstätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit beruht – zu Recht – darauf, dass Betriebsratstätigkeit Arbeit ist und auch die Gesundheit von Betriebsratsmitgliedern durch Höchstarbeitszeiten geschützt werden muss. Warum das LAG dann aber – anders als bei Arbeitnehmern, die nicht Betriebsratsmitglieder sind – bei Betriebsratsmitgliedern Ausnahmen gestattet, leuchtet nicht ein. Problematisch ist auch, wie das Betriebsratsmitglied seinen Freistellungsanspruch durchsetzen kann, wenn die Arbeitsleistung unzumutbar ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigern darf, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Ob sich das Betriebsratsmitglied selbst Freizeitausgleich bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit nehmen darf, ist in der Rechtsprechung ungeklärt. In der vom LAG angeführten Entscheidung vom 07.06.1989 hat das BAG die „eigenmächtige“ Freizeitnahme des Betriebsratsmitglieds lediglich in einem Sonderfall gebilligt, in dem alle anderen Arbeitnehmer ihre schichtfreien Tage nach Belieben nehmen konnten. Ein effektiver Schutz des Betriebsratsmitglieds vor gesundheitlicher Überlastung kann jedenfalls nur gewährleistet werden, wenn ihm auch ein Recht auf Arbeitsverweigerung bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit zugebilligt wird.


Zuständig für Rückfragen: Ingrid Heinlein, Rechtsanwältin, heinlein@fachanwaeltinnen.de,

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2 Mart 2015

Schmerzensgeld bei heimlicher Videoüberwachung

Anspruch auf Schmerzensgeld bei heimlicher Videoüberwachung.

Verfasser: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Schmerzensgeld bei heimlicher VideoüberwachungEin Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch (“Schmerzensgeld”) begründen.


Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 –


Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften.


Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren. Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. (zitiert nach der Pressemitteilung 7/15 des BAG)


Fazit:

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter, insbesondere während der Arbeitsunfähigkeit, nicht auf Verdacht überwachen (lassen). Stets ist ein auf “konkreten Tatsachen” beruhender Verdacht Voraussetzung. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, welche Folgen ein rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzprozess hätte: Hier wird man aus der Sicht betroffener Arbeitnehmer ein Beweisverwertungsverbote geltend machen können (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003, – 2 AZR 51/02).


Die Entscheidung des BAG bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach eine verdeckte Videoüberwachung im öffentlichen Raum ohne Kenntlichmachung entgegen § 6b Abs. 1 BDSG ausschließlich dann zulässig ist, wenn die verdeckte Überwachung das einzige zur Verfügung stehende Mittel zur Überführung eines Arbeitnehmers ist, der der Begehung von Straftaten durch Vortäuschen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und damit unberechtigter Entgeltfortzahlung konkret verdächtig ist. Das bedeutet, es darf kein anderes geeignetes, aber weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung stehen (z.B. Beobachtung und Benennung des Beobachters als Zeugen).


Das Urteil bestätigt ebenfalls die bisherige Rechtsprechung, wonach das heimliche Fotografieren oder Filmen von Personen als schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, der datenschutzrechtliche Spezialvorschrift für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Beschäftigtenverhältnis zur Aufdeckung von Straftaten ist, gerechtfertigt sein muss. Liegen die Voraussetzungen wie in dem zugrunde liegenden Fall nicht vor, ist die entsprechende Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung rechtswidrig.


Bestätigt wird zugleich, dass aus einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst die tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese Vermutung könne der Arbeitgeber allerdings durch Vorbringen von Tatsachen erschüttern, die ernsthafte Zweifel begründeten. Ernsthafte Zweifel könnten sich z.B. dann ergeben, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz oder nach einem Streit um Urlaubsgewährung eine nachfolgende Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit Tätigkeiten nachgeht, die mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht vereinbar erscheinen oder widersprüchliche Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit macht oder der Aufforderung zu einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht folgt.


Wir verweisen auch auf unser Mandanteninfo Oktober 2011, zu finden unter


http://www.fachanwaeltinnen.de/minfo/heimliche_Videoueberwachung.pdf


Autor und zuständig für Rückfragen:

RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht

bell@fachanwaeltinnen.de

in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf.

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